TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/24 LVwG-AV-344/001-2018

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §5 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkannt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.02.2018, Zl. ***, betreffend Entzug der Lenkberechtigung u. a. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 3 und 4, 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 3, 26 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Führerscheingesetz – FSG

§§ 5 Abs. 5 und 9, 99 Abs. 1 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 26.02.2018, Zl. ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid erlassen:

„Bescheid

Über Ihre Vorstellung vom 28.12.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.12.2017, Zl. ***, wird wie folgt entschieden.

1.   Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B und zwar bis einschließlich 23. Juni 2018.

2.   Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungsfrist einer Nachschulung zu unterziehen haben.

3.   Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

4.   Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.

Hinweis:

Falls Sie eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgen oder die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beibringen oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die verkehrspsychologische Untersuchung ist vor Absolvierung der Nachschulung durchzuführen. Setzen Sie sich daher umgehend mit der Behörde zwecks Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens und mit der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in Verbindung. Für die verkehrspsychologische Untersuchung und die Nachschulung stehen zurzeit die auf dem beiliegenden Merkblatt aufscheinenden Institute zur Verfügung. Die Zuteilung zum Kurstyp nimmt die Nachschulungsstelle vor.

Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 3 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG)

§ 7 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 FSG

§ 24 Abs. 1 und Abs. 3 FSG

§ 25 Abs. 1 und Abs. 3 FSG

§ 26 Abs. 2 FSG

§ 29 Abs. 4 FSG

Begründung

Mit dem angefochtenem Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM, A und B bis einschließlich 23. Juni 2018 entzogen sowie begleitende Maßnahmen angeordnet.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Sie vermutlich am 08.12.2017 um 16:55 Uhr einen PKW in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und die daraufhin erfolgte Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung verweigerten haben. Bei Ihnen liege somit eine bestimmte Tatsache iSd § 3 FSG vor. Ihr Verhalten sei auch als besonders gefährlich zu werten, da Fahrzeuglenker, die sich in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand berufen haben, unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden. Sie seien einer bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Sie seien daher verkehrsunzuverlässig. Weiters waren in dem bekämpften Mandatsbescheid Ausführungen zur Entzugsdauer sowie zur Zulässigkeit der Erlassung eines Bescheides nach § 57 AVG enthalten.

Gegen diesen Bescheid brachten Sie, vertreten durch Ihren Rechtsanwalt, rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Dieses wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Sie die ärztliche Untersuchung nicht verweigert, sondern lediglich mitgeteilt hätten, dass es für einen Urintest an Ort und Stelle Ihrer Kenntnis nach keine gesetzliche Grundlage gebe, weshalb Sie diesen auch nicht durchführen wollten. Selbst auf dem Formular seien Urintest sowie ein Speicheltest als „fakultativ freiwillig“ angeführt. Zu keiner Zeit hätten Sie jedoch einen Speicheltest oder eine Blutuntersuchung bzw. andere Möglichkeiten zur Überprüfung von Suchtmittelkonsum verweigert. Diese weiteren Möglichkeiten seien durch die einschreitenden Beamte nicht erwähnt oder gefordert worden und auch von dem beigezogenem Amtsarzt nicht angeboten und/oder wahrgenommen worden.

Es widerstrebe der Menschenwürde, auf einem öffentlichen, belebten Parkplatz, auf welchem Sie angehalten worden seien, einen Urintest durchführen zu müssen, obgleich zahlreiche weitere Untersuchungsmöglichkeiten vorlägen. Der Vermerk auf dem Formular „lasse ich nicht machen“ beziehe sich ausschließlich auf den geforderten Urintest, welcher in aller Öffentlichkeit durchgeführt hätte werden sollen. einem Urintest in geschlossenen Räumen hätten Sie zugestimmt.

Auch sei unrichtig, dass Sie die Vorführung zum Amtsarzt verweigert hätten. So seien Sie diesem vorgeführt worden und hätten auch alle Fragen beantwortet. Lediglich einen Urintest an Ort und Stelle hätten Sie nicht durchführen wollen.

Auch sei nicht erklärlich, womit die Puppillengröße mit recht 5 und links 4 Millimeter bestimmt werden konnte. Die „fehlende“ Lichtreaktion der Augen/Pupille sei für Sie ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal einerseits angeführt worden sei, dass Sie die Vorführung zum Amtsarzt verweigert hätten und andererseits auch nur ein als „Stift“ wahrgenommener Gegenstand – ohne Licht – vor Ihr Gesicht gehalten worden sei, was bei keinem Menschen zu einer merklichen Änderung der Pupillenweite führe.

Schließlich sei auch bereits Ihre Anhaltung als gänzlich willkürlich und sohin unzulässig aufgezeigt. Sie seien wohl deswegen angehalten worden, da Sie zuvor das Geschäftslokal „C“ verlassen hätten. Dort hätten Sie jedoch lediglich Blumentöpfe für Ihre Lebensgefährtin gekauft. Dass Sie angehalten worden seien, da Sie zu schnell unterwegs waren, wie auf S. 1 des Fahrtüchtigkeitsformulars angeführt sei, könne bereits dadurch widerlegt werden, dass es bei der Ausfahrt vom Parkplatz des Geschäftslokals „C“ bis hin zum Parkplatz der *** Filiale defacto keine Möglichkeit gäbe, eine auffällig überhöhte Fahrgeschwindigkeit zu erreichen. Zum Zeitpunkt der Anhaltung hätten keinerlei Anzeichen für jeglichen Suchtmittelkonsum bei Ihnen vorgelegen, weshalb die durchgeführte Amtshandlung als unzulässig abzulehnen sei.

Im Übrigen stimme der sowohl in der Anzeige als auch im gegenständlichen Bescheid angeführte Ort der Anhaltung nicht mit den wahren Gegebenheiten überein, da Sie am Parkplatz einer in *** ansässigen *** Filiale angehalten worden seien.

Wesentlich sei auch noch, dass Ihnen das Fahrtüchtigkeitsformular zu keiner Zeit vorgezeigt und auch nicht zur Unterfertigung vorgelegt worden sei, sodass Sie die dabei nötigen Korrekturen und Richtigstellungen nicht vornehmen haben können.

Beantragt wurde schließlich die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides.

Aufgrund dieses Vorlageantrages leitete die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten ein ordentliches Ermittlungsverfahren ein. Im Rahmen dessen wurde die Polizeiinspektion *** mit Schreiben vom 28.12.2017 um Bekanntgabe ersucht, ob Gründe vorliegen, die Ihre Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 FSG in Frage stellen. Dies wurde von der Polizeiinspektion *** mit Schreiben vom 19.01.2018 verneint. Weiters wurde von der Behörde ein Strafregisterauszug erstellt, in dem zu Ihrem Namen keine Verurteilungen aufscheinen. Jedoch konnten bei Nachschau im Verwaltungsstrafregister der Behörde einige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu Ihrer Person festgestellt werden, wobei es sich bei allen Vormerkungen um Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

oder das Kraftfahrgesetz (KFG) handelt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte von der Behörde folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Im Zuge einer Verkehrsüberwachung am 08.12.2017 wurden Sie in ***, ***, auf dem Parkplatz der *** Filiale (der im Übrigen auch der Parkplatz der im selben Gebäude befindlichen ***-Filiale ist) angehalten. Aufgrund Ihrer „fahrigen“ Reaktion, der Tatsache, dass Ihre Pupillen unterschiedlich geweitet waren (links 4 Millimeter und rechts 6 Millimeter), dass keine Pupillenreaktion gegeben war und da Ihre Augen (vor allem das rechte) gerötet und wässrig waren, bestand der Verdacht auf Suchtmittelkonsum, weswegen Sie von D zur klinischen Untersuchung auf der PI *** aufgefordert wurden. Dies haben Sie jedoch verweigert. Auch nachdem Sie über die rechtlichen Folgen Ihrer Verweigerung aufgeklärt wurden, haben Sie weiterhin darauf beharrt. Dies wurde im Formular zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit auch mehrmals vermerkt – sowohl bei den psychophysischen Bewegungs- und Konzentrationstests als auch bei dem Urintest und der Blutabnahme.

Zum Zeitpunkt der Verweigerung der Untersuchung gemäß § 5 Abs. 6 iVm Abs. 9 StVO 1960 war ein Delikt (Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO 1960) im Vormerksystem gemäß § 30a FSG eingetragen. Die dieser Vormerkung zu Grunde liegende Tat haben Sie am 22.12.2015 begangen.

Die Feststellungen betreffend Ort und Zeit der Anhaltung und Ihrer Person konnten aufgrund der Anzeige der PI *** vom 09.12.2017, Zl. *** getroffen werden. Diesen Angaben sind Sie auch nicht entgegengetreten, wobei hinsichtlich Ihres Hinweises, dass die Anhaltung nicht im am Bescheid angeführten Ort, sondern am Parkplatz der in *** ansässigen *** Filiale durchgeführt wurde, darauf hingewiesen wird, dass sich laut Nachschau auf Google Maps dieser im selben Gebäude wie der im Bescheid erwähnte *** und somit an derselben Adresse befinden und diese beiden Unternehmen über einen gemeinsamen Parkplatz verfügen.

Die getroffene Feststellung betreffend die Aufforderung an Sie, sich klinisch untersuchen zu lassen, konnte ebenfalls aufgrund dieser Anzeige sowie dem im Akt befindlichen Polizeiamtsärztlichen Gutachten getroffen werden. Ihrer Angabe, dass Sie lediglich zur Abgabe eines Urintests unmittelbar auf dem Parkplatz aufgefordert wurden, kann dagegen nicht gefolgt werden, da dazu, wie Sie selbst ausführen und auf dem dem amtsärztlichen Gutachten zu Grunde liegende Fahrtüchtigkeitsprotokoll auch vermerkt ist, keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Die Feststellung betreffend das im Vormerksystem eingetragene Delikt konnte aufgrund einer Nachschau im Führerscheinregister getroffen werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:

§ 57

[..]

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen

Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt:

§ 13

[…]

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt:

§ 3

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die

1.   […]

2.   verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3.   […]

4.   […]

5.   […]

[…]

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) […]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.   um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.   um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) […]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

§ 25

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) [...]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26

(1) […]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1.   erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]

[…]

§29

[…]

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

§ 30a

[…]

(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten wie folgt:

§ 5

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1.   keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2.   aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

§ 99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen

a)   [...]

b)   wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c)   […]

[…]

In Ihrer Vorstellung brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie lediglich zu einem Urintest vor Ort aufgefordert worden seien, und Sie einen solchen in der Öffentlichkeit nicht hätten abgeben wollen. Wäre dies tatsächlich der Fall, so wäre Ihrer Vorstellung stattzugeben und der Bescheid aufzuheben. Für einen Urintest gibt es nämlich, wie Sie richtig ausführen, keine gesetzliche Grundlage und kann ein solcher nur auf freiwilliger Basis durchgeführt werden (vgl. zuletzt VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041). In gewissen Fällen besteht jedoch die Verpflichtung, sich einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 StVO StVO zu unterziehen. Grundsätzlich ist dies dann der Fall, wenn im Hinblick auf die betroffene Person vermutet wird, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. In Abs. 9 leg. cit. wird die Untersuchungspflicht jedoch auch auf solche Personen ausgeweitet, bei denen vermutet wird, dass sie sich in einem durch Suchtgift bechen Vorschriften. Die Bestimmung der Art, des Umfanges der Untersuchung und des Einsatzes

allfälliger Untersuchungsgeräte bleibt dem untersuchenden Arzt vorbehalten (vgl. VwGH 16.12.1983, 83/07/0073). Bei einer derartigen Untersuchung können etwa der „Finger-Nase-Test“ oder der „Finger-Finger-Test“, welche auch auf dem Formular zur Fahrtüchtigkeitsüberprüfung angeführt sind, durchgeführt werden (vgl. Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO, Anm 28 [Stand 1.2.2017, rdb.at]).

Da Sie nicht nur die Durchführung eines Urintests verweigert haben (was zulässig war), sondern auch die Durchführung einer Untersuchung, haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 5 StVO 1960 begangen und sind dafür gemäß § 99 Abs. 1 lit b leg. cit. zu bestrafen. Wenngleich betreffend diese Verwaltungsübertretung noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis ergangen ist, ist die Behörde gemäß § 38 AVG dennoch befugt, dies als Vorfrage nach ihren eigenen Anschauungen zu beurteilen.

Sie haben somit eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht. Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Betretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).

Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit zusätzlich auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, und die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass in Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, wie dies gegenständlich anwendbaren § 26 Abs. 2 Z 1 FSG der Fall ist, schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG 1997 zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer führt und eine Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099).

Da Sie somit durch die Verweigerung der Untersuchung eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG gesetzt haben, gelten Sie als verkehrsunzuverlässig.

Was nun die Dauer der Entziehung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG eine Mindestentziehungszeit von sechs Monaten festgelegt hat.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist diese Mindestentziehungsdauer jedoch um jeweils zwei Wochen zu verlängern, wenn zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte eingetragen waren. Dies ist bei Ihnen der Fall. Wie oben festgestellt wurde, ist im Führerscheinregister eine Vormerkung wegen der Übertretung des 18 Abs. 1 StVO 1960 eingetragen. Die dieser Vormerkung zugrunde liegende Tat haben Sie am 22.12.2015 begangen. Gemäß § 30a Abs. 5 FSG treten die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 leg. cit. nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Dabei ist auf die zwischen den Delikten liegende Zeit abzustellen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0069). Da Sie das nunmehr vorgeworfene Delikt am 08.12.2017 begangen haben und die beiden Delikte somit innerhalb von zwei Jahren begangen wurden, war somit die Mindestentziehungsdauer um zwei Wochen zu erhöhen.

Somit ist Ihnen der Führerschein bis zum 23.06.2018 zu entziehen.

Hinsichtlich der Anordnung der begleitenden Maßnahmen ist auszuführen, dass gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 FSG eine Nachschulung verpflichtend anzuordnen war. Der Behörde steht diesbezüglich kein Ermessensspielraum offen. Auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. war verpflichtend anzuordnen, da Sie eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen haben.

Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bleiben somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte.

Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“

Dem vorangegangen war die Erlassung eines Mandatsbescheides, welcher infolge einer Vorstellung außer Kraft trat.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

„Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führt hierzu aus wie folgt:

I.)      In gegenständlich bekämpftem Beschluss der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Verkehr, vom 26.02.2018 wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 28.12.2017 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.12.2017, ZI. ***, entschieden:

„[…]

1.   Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B und zwar bis einschließlich 23. Juni 2018.

2.   Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungsfrist einer Nachschulung zu unterziehen haben.

3.   Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

4.   Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. […]“

II.)  Hierbei wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass er „vermutlich am 08.12.2017 um 16:55 Uhr einen PKW in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand gelenkt und die daraufhin erfolgte Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung verweigert“ habe (siehe S. 2 des Bescheides).

Es liege sohin eine bestimmte Tatsache iSd § 3 FSG vor und sei der Beschwerdeführer als verkehrsunzuverlässig anzusehen, da er einer bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei.

III.)  In gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde sodann festgestellt: „Im Zuge einer Verkehrsüberwachung am 08.12.2017 wurden Sie in ***, ***, auf dem Parkplatz der *** Filiale (der im Übrigen auch der Parkplatz der im selben Gebäude befindlichen ***-Filiale ist) angehalten. Aufgrund Ihrer „fahrigen“ Reaktion, der Tatsache, dass Ihre Pupillen unterschiedlich geweitet waren (links 4 Millimeter und rechts 6 Millimeter), dass keine Pupillenreaktion gegeben war und da Ihre Augen (vor allem das rechte) gerötet und wässrig waren, bestand der Verdacht auf Suchtmittelkonsum, weswegen Sie von D zur klinischen Untersuchung auf der PI *** aufgefordert wurden. Dies haben Sie jedoch verweigert. Auch nachdem Sie über die rechtlichen Folgen Ihrer Verweigerung aufgeklärt wurden, haben Sie weiterhin darauf beharrt. Dies wurde im Formular zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit auch mehrmals vermerkt – sowohl bei den psychologischen Bewegungs- und Konzentrationstests als auch bei dem Urintest und der Blutabnahme.

Zum Zeitpunkt der Verweigerung der Untersuchung gemäß § 5 Abs. 6 iVm Abs. 9 StVO 1960 war ein Delikt (Übertretung des § 18 Abs 1 StVO 1960) im Vormerksystem gemäß § 30a FSG eingetragen. Die dieser Vormerkung zu Grunde liegende Tat haben Sie am 22.12.2015 begangen.“

Die getroffenen Feststellungen betreffend die Aufforderung zur klinischen Untersuchung wurden auf Grund der Anzeige der PI *** vom 09.12.2017. Zl. *** sowie des im Akt befindlichen Polizeiamtsärztlichen Gutachtens getroffen.

Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser lediglich zur Abgabe eines Urintests aufgefordert worden sei, wurde kein Glaube geschenkt, da hiezu „keine gesetzliche Verpflichtung besteht“ (siehe S. 4 des Bescheides).

IV.)  Nochmals wird an dieser Stelle entschieden zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer sich einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades bzw. jeglicher Beeinträchtigung durch Suchtgift verweigert hätte. Zu diesem Beweisthema werden die einschreitenden Beamten sowie der beigezogene Amtsarzt eingehend zu befragen sein.

Vielmehr wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung ausschließlich zur Abgabe einer Harnprobe (dies auf einem öffentlichen Parkplatz) aufgefordert, wozu zwischenzeitig unstrittig sein dürfte, dass er dieser Aufforderung keine Folge leisten musste (siehe Bescheid vom 26.02.2018, S. 8; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).

Hierzu vermerkte der Beschwerdeführer auch ganz klar „dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, mache ich nicht“ (siehe S. 6 des „Fahrtüchtigkeitsformulars“).

Zu einer Blutabnahme oder auch einem Speicheltest, allenfalls sogar einem Urintest auf einer Polizeidienststelle, hätte und hat der Beschwerdeführer sich nicht verweigert, jedoch wurde dies weder verlangt noch angeboten. Diesbezüglich wurde im Rahmen der Amtshandlung selbst auch nichts vermerkt; erst im Rahmen der Anzeige, welche vier Tage später geschrieben wurde, findet sich ein Vermerk, wonach der Beschwerdeführer zu einer klinischen Untersuchung auf der PI *** aufgefordert worden sei.

Allenfalls hat der Beschwerdeführer eine solche Aufforderung schlicht nicht wahrgenommen, zumal durch die einschreitenden Beamten bzw. den beigezogenen Amtsarzt vermerkt wurde: „Konzentration: vermindert; Aufmerksamkeit: gestört“ (siehe S. 5 des Fahrtüchtigkeitsformulars). Sofern also (entgegen den Wahrnehmungen des Beschwerdeführers) also tatsächlich eine derartige Aufforderung ergangen sein sollte und der Beschwerdeführer dies schlicht nicht „mitbekommen“ hat, liegt auch kein strafbares Verhalten vor.

V.)  Auch die zeitlichen Angaben sind wohl jedenfalls unrichtig, zumal aus dem gesamten Akteninhalt hervorgeht, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers um 16.55 Uhr erfolgte und er eine Blutabnahme bereits um 17.02 Uhr, also nur sieben Minuten später, verweigert haben soll. In diesen sieben Minuten soll der Beschwerdeführer angehalten worden sein, sich ausgewiesen und Angaben zur Person sowie zu den Vorwürfen gemacht haben, den Inhalt seines PKW`s vorgeführt haben, sowohl durch die einschreitenden Beamten als auch durch den beigezogenen Amtsarzt begutachtet, untersucht, belehrt worden sein und einen Urintest verweigert haben. Dies ist in sieben Minuten nicht möglich.

VI.)  Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe sich der amtsärztlichen Untersuchung verweigert, so ist unklar, wie die Pupillengröße – sowohl von den einschreitenden Beamten als auch vom beigezogenen Arzt übereinstimmend – exakt mit rechts 5mm und links 4mm eruiert werden konnte (vgl. Formular A.1. zur Beobachtung des Fahrverhaltens bzw. Formular B. Polizeiamtsärztliches Gutachten). Im Übrigen wird in gegenständlich bekämpftem Bescheid (siehe S. 4) von einer Pupillengröße von rechts 6mm und links 4mm ausgegangen, was einen Widerspruch zu den Erhebungsergebnissen darstellt.

Selbst nach den Angaben in der Anzeige vom 10.12.2017 wurde jedoch ohnehin eine Untersuchung durchgeführt („Bei der Anhaltung wurde der Lenker […] auf Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkohol und/oder Suchtgift von D untersucht.“).

Aus dieser Anzeige ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer eine Untersuchung verweigert hätte, zumal unter „Angaben des Verdächtigen“ lediglich angeführt wird: „Ich habe noch nie Suchtgift konsumiert. Mehr sage ich dazu nicht.“ Hätte es hier tatsächlich eine Weigerung zur Untersuchung gegeben, so wäre dies jedenfalls unter diesem Punkt zu vermerken gewesen.

Hier liegt ein weiterer Widerspruch zu den Angaben im Formular zur Fahrtüchtigkeit vor, in welchem zum Punkt „Drogeneinnahme“ noch vermerkt wurde „keine Angaben“. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer hier jedoch eine klare Antwort, nämlich „Ich habe noch nie Suchtgift konsumiert“ gegeben.

VII.)  Auf Grund der Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten wurde der Beschwerdeführer im Übrigen direkt zu einem (strafgerichtlich) strafbaren Verhalten, nämlich zum Konsum von Suchtgift, befragt („Auf Nachfrage von E, ob A bereits einmal Suchtgift konsumiert habe […].“ siehe S. 2 der Anzeige).

Durch die seitens der einschreitenden Beamten dargelegte Verdachtslage wurde der Beschwerdeführer sohin im Zuge der Amtshandlung vom 10.12.2017 auf Grund eines konkreten Verdachts zu einer strafbaren Handlung als Beschuldigter befragt, ohne jedoch hierüber aufgeklärt oder auf seine Beschuldigtenrechte hingewiesen worden zu sein. Insbesondere liegt diesbezüglich keinerlei Nachweis vor, wodurch die zu gegenständlichem Vorwurf vermerkten Angaben des Beschwerdeführers, so auch die angebliche, in vorliegenden Formularen vermerkte „Weigerung zur Untersuchung“, nicht verwertet werden kann/darf. Dadurch würden nämlich die Beschuldigtenrechte des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise untergraben, was zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Ohne (verwertbare) Weigerung des Beschwerdeführers zur Untersuchung, existiert jedoch keinerlei strafbares Verhalten, welches diesem zur Last gelegt werden könnte.

VIII.)  Die fehlende Tatsachenwürdigung der vorliegenden Bescheid zugrunde liegenden Amtshandlung ergibt sich allerdings auch aus dem „Fahrtüchtigkeitsformular“ selbst, in welchem auf Seite 4 u.a. angeführt wird: „trägt Brille, weil er wg. Kontaktlinsen rote Augen hätte“. Bei gegenständlicher Amtshandlung hat der Vorstellungswerber eben eine Brille getragen, da ihm am Vortag etwas in sein rechtes Auge gekommen ist; normalerweise trägt er Kontaktlinsen. Es war daher auch nur und ausschließlich sein rechtes Auge gerötet. Weshalb diese Angaben und Tatsachen in keinster Weise der Würdigung der bescheiderlassenden Behörde unterzogen wurden, ist nicht erklärlich und stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Auch die Angaben hinsichtlich der „fehlenden“ Lichtreaktion der Augen/Pupillen sind nicht nachvollziehbar, zumal angeführt wird, der Vorstellungswerber habe sich jeglicher Untersuchung verweigert. Wie bei gänzlicher Weigerung zur Vorführung oder aber bei Weigerung der Untersuchung die fehlende Lichtreaktion festgestellt werden konnte, bleibt unklar.

Tatsächlich wurde dem Vorstellungswerber kurz ein als „Stift“ wahrgenommener Gegenstand – ohne Licht – vor sein Gesicht gehalten, was natürlich bei keinem Menschen zu einer merklichen Änderung der Pupillenweite führt.

IX.)  Zur Vollständigkeit wird an dieser Stelle nochmals die Anhaltung des Beschwerdeführers am 08.12.2017 als gänzlich willkürlich und sohin unzulässig aufgezeigt. So wurde dieser wohl ausschließlich deshalb angehalten, da er zuvor das Geschäftslokal „C“ verlassen hatte, welcher Umstand auch in der Anzeige vom 09.12.2017 Niederschlag findet. Hier kaufte der Beschwerdeführer jedoch lediglich Blumentöpfe für seine Lebensgefährtin, was die einschreitenden Beamten im Rahmen der Amtshandlung (Fahrzeugüberprüfung) auch unmittelbar wahrnehmen konnten.

Dass er angehalten wurde, weil er zu schnell unterwegs gewesen sei (siehe S. 1 des Fahrtüchtigkeitsformulars), kann bereits dadurch widerlegt werden, dass es bei Ausfahrt vom Parkplatz des Geschäftslokals „C“ bis hin zum Parkplatz der *** Filiale defacto keine Möglichkeit gibt, eine auffällig überhöhte Fahrgeschwindigkeit zu erreichen.

Zum Zeitpunkt der Anhaltung lagen keinerlei Anzeichen für jeglichen Suchtmittelkonsum beim Beschwerdeführer vor, weshalb die durchgeführte Amtshandlung als unzulässig abzulehnen ist.

Der Vorstellungswerber legte seit dem Erwerb seiner Fahrerlaubnis mit diversen Fahrzeugen bereits rund 1,5 Millionen Kilometer zurück, dies unfallfrei und gab es auch sonst keinerlei Anzeichen dafür, dass er in jedweder Form verkehrsunzuverlässig sei.

X.)  Wesentlich ist noch, dass dem Vorstellungswerber das Fahrtüchtigkeitsformular zu keiner Zeit vorgezeigt und auch nicht zur Unterfertigung vorgelegt wurde, sodass er die dabei nötigen Korrekturen und Richtigstellungen nicht vornehmen konnte. Dieses Formular wurde dem Vorstellungswerber erstmalig im Rahmen der Akteneinsicht bei der BH St. Pölten vorgezeigt.

XI.)  Bei jener im Vormerksystem befindlichen Übertretung handelt es sich um eine am 22.12.2015 erfolgte (also knapp zwei Jahre zurückliegende) „Anlasstat“ nach § 18 Abs. 1 FSG, wonach „Der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. (Hintereinanderfahren)“.

Dieses Delikt in Relation zu gegenständlich erhobenen Vorwurf zu setzen und dadurch die Verlängerung des Entziehungszeitraumes um weitere zwei Wochen zu rechtfertigen, ist jedenfalls überzogen und unzulässig.

Beweise:

- PV;

- zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Beamten E, F sowie des Arztes D (lt. Anzeige) oder D (lt. Bescheid);

- durchzuführender Ortsaugenschein;

- vorzulegende Urkunden;

- weitere Beweise vorbehalten.

Aus obig angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer sohin die

Anträge,

1.       das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und

a.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen in eventu

b.) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Die von den Polizeibeamten festgehaltene Beobachtung des Fahrverhaltens sowie die Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen sowie das polizeiamtsärztliche Gutachten lauten wie folgt:

[Abweichend vom Original – Bilddateien nicht wiedergegeben]

„…“

Die Zeugin E erklärte, anlässlich einer Schwerpunktaktion Alko/Suchtgiftlenker unterwegs gewesen zu sein, weshalb auch ein Polizeiamtsarzt mitgefahren sei. Aufgefallen sei der nunmehrige Beschwerdeführer durch eine unangepasste Geschwindigkeit. Er sei zu schnell von einem Geschäft zu einem anschließend befindlichen Kreisverkehr unterwegs gewesen. Anschließend sei er bei einem Parkplatz im Bereich mehrerer Geschäfte stehengeblieben. Im Zug der durchgeführten Fahrzeugkontrolle seien ihr bei Herrn A gerötete Augen (wobei die Rötung eines Auges durch Probleme mit Kontaktlinsen erklärt wurde), zittriges und fahriges Verhalten aufgefallen. Da ihr keine Alkoholisierungsmerkmale aufgefallen seien, habe sie auf Beeinflussung durch Suchtgift geschlossen. Auf die Frage, ob er am betreffenden Tag oder generell jemals Suchtmittel konsumiert hätte, habe er schlussendlich gesagt, er würde keine diesbezüglichen Fragen beantworten. Eine von ihr zwischenzeitig durchgeführt EKIS-Anfrage habe ergeben, dass sehr wohl Vormerkungen wegen Suchtgiftkonsumation vorhanden seien. Aufgrund der ersichtlichen Symptome sei er von ihr zur Durchführung einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung aufgefordert worden, die er aber verweigerte. Die Aufforderung sei mehrmals erfolgt, ebenso der Hinweis auf die Folgen einer Verweigerung. Anschließend seien dieselben Aufforderungen auch noch vom Polizeiamtsarzt erfolgt, ebenso die Hinweise auf die Folgen einer allfälligen Verweigerung. Sie sei im Wesentlichen federführend bei der Amtshandlung gewesen.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter, wie die Angabe der Pupillengröße zustande gekommen sei, antwortete die Zeugin, diese sei bei beiden Augen ohne Verwendung einer Taschenlampe geschätzt worden. Ob eine Verurteilung wegen Suchtgiftmissbrauchs bereits erfolgt sei, könne sie nicht sagen, da sie in diese Richtung keine Einsichtsmöglichkeit habe. Zum Grund der Verweigerung der klinischen Untersuchung habe er keine konkreteren Angaben gemacht. Sie glaube, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung eine Brille getragen habe. Zum zeitlichen Ablauf der gesamten Amtshandlung könne sie aus heutiger Sicht keine Angaben mehr machen. Dazu verweise sie auf die schriftlichen Unterlagen. Sie könne zwar mit Sicherheit sagen, dass ein Hinweis darauf erfolgte, dass ein Fahren unter Suchtgifteinfluss nicht erlaubt sei, allerdings wisse sie nicht mehr mit welchen Worten. Auf allfällige strafrechtliche Folgen sei nicht hingewiesen worden, da es im konkreten Fall allenfalls um ein Entzugsverfahren hinsichtlich der Lenkberechtigung gegangen sei.

Aus heutiger Sicht könne sie nicht mehr sagen, ob eine Harnuntersuchung thematisiert wurde.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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