Entscheidungsdatum
13.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W103 1301758-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 13-741658404-171356188, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 13-741658404-171356188, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 57, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte durch seine gesetzliche Vertreterin am 17.08.2004 die Gewährung internationalen Schutzes. Im damaligen Verfahren wurden in Bezug auf die Person des minderjährigen Beschwerdeführers keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2006, Zl. 04 16.584 BAI, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2006, Zl. 04 16.584 BAI, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101/2003 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.758-C1/3E-V/13/06, wurde die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und diesem gemäß §§ 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche in den Folgejahren regelmäßig verlängert wurde (zuletzt bis 08.04.2018).3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.758-C1/3E-V/13/06, wurde die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und diesem gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche in den Folgejahren regelmäßig verlängert wurde (zuletzt bis 08.04.2018).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde insbesondere festgehalten, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Familie des Beschwerdeführers vor ihrer illegalen Ausreise aus welchen Gründen auch immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten wäre und die Eltern des Beschwerdeführers nicht politisch aktiv gewesen wären. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat verfolgt würde oder einer konkreten Gefährdung unterläge. Das Fluchtvorbringen der Eltern des Beschwerdeführers habe sich aufgrund einander auffallend widersprechender Ausführungen als unglaubhaft erwiesen, für den minderjährigen Beschwerdeführer seien seitens seiner gesetzlichen Vertreterin darüber hinaus keine eigenen Gründe geltend gemacht worden. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer keine hinreichende Basis einer ausreichenden Versorgungs- und Sicherheitslage innerhalb der tschetschenischen Republik erwarte, wodurch die Wahrung seiner vitalen Interessen gefährdet erscheine.
4. Die Behandlung einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1213 bis 1218-9, abgelehnt.
5. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts wiederholt straffällig (im Detail vgl. unten Punkt II.1.2.).5. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts wiederholt straffällig (im Detail vergleiche unten Punkt römisch zwei.1.2.).
Mit Schreiben vom 08.02.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den minderjährigen Beschwerdeführer (im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin) über das gegen seine Person gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, unter einem wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, seine private und familiäre Situation in Österreich darzulegen und allenfalls eine Stellungnahme zu dem ihm anbei übermittelten Länderinformationsmaterial zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat abzugeben.Mit Schreiben vom 08.02.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den minderjährigen Beschwerdeführer (im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin) über das gegen seine Person gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, unter einem wurde er im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, seine private und familiäre Situation in Österreich darzulegen und allenfalls eine Stellungnahme zu dem ihm anbei übermittelten Länderinformationsmaterial zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat abzugeben.
Im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vom 22.02.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern in einer Wohnung zu leben und von seinen Eltern finanziell abhängig zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Alter von zwei Jahren nach Österreich gelangt, habe hier Kindergarten, Volksschule, Neue Mittelschule und drei Monate lang ein Polytechnikum besucht. Aufgrund seiner im Jänner erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung sei der Beschwerdeführer jedoch vom Polytechnikum verwiesen worden. Seine Alltagssprache sei Deutsch. Derzeit sei der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung, stehe jedoch regelmäßig mit dem AMS in Kontakt und würde gerne eine Lehre als Einzelhandelskaufmann machen. Der Beschwerdeführer habe beinahe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, verfüge hier über einen Freundeskreis und sei in Sportvereinen aktiv gewesen. Entgegen der Argumentation des BFA stelle der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilungen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Österreich dar. Alle seine Strafen seien bedingt nachgesehen worden und der Beschwerdeführer sei noch nie in Untersuchungshaft genommen worden. Bei allen Straftaten hätte es sich um Jugendstraftaten gehandelt. Der Beschwerdeführer wolle sein Handeln nicht rechtfertigen und bereue die von ihm gesetzten Delikte, wolle aber festhalten, dass er kein Sicherheitsrisiko für Österreich darstelle. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, wohingegen er zu seinem Heimatstaat keine Bindungen aufweisen würde, auch wenn er die Sprache beherrsche. Der Beschwerdeführer sei bei der Tatbegehung gerade 15 Jahre alt gewesen und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er dadurch seinen Aufenthalt in Österreich gefährden könnte bzw. dass die fremdenrechtlichen Konsequenzen so schwerwiegend sein könnten. Der Beschwerdeführer habe nun eingesehen, dass er seinen Weg ändern müsse und sei bereit, die ihm angebotene Unterstützung durch den XXXX und die Jugendwohlfahrt anzunehmen.Im Rahmen einer schriftlichen Eingabe vom 22.02.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern in einer Wohnung zu leben und von seinen Eltern finanziell abhängig zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Alter von zwei Jahren nach Österreich gelangt, habe hier Kindergarten, Volksschule, Neue Mittelschule und drei Monate lang ein Polytechnikum besucht. Aufgrund seiner im Jänner erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung sei der Beschwerdeführer jedoch vom Polytechnikum verwiesen worden. Seine Alltagssprache sei Deutsch. Derzeit sei der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung, stehe jedoch regelmäßig mit dem AMS in Kontakt und würde gerne eine Lehre als Einzelhandelskaufmann machen. Der Beschwerdeführer habe beinahe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, verfüge hier über einen Freundeskreis und sei in Sportvereinen aktiv gewesen. Entgegen der Argumentation des BFA stelle der Beschwerdeführer trotz seiner Verurteilungen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Österreich dar. Alle seine Strafen seien bedingt nachgesehen worden und der Beschwerdeführer sei noch nie in Untersuchungshaft genommen worden. Bei allen Straftaten hätte es sich um Jugendstraftaten gehandelt. Der Beschwerdeführer wolle sein Handeln nicht rechtfertigen und bereue die von ihm gesetzten Delikte, wolle aber festhalten, dass er kein Sicherheitsrisiko für Österreich darstelle. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, wohingegen er zu seinem Heimatstaat keine Bindungen aufweisen würde, auch wenn er die Sprache beherrsche. Der Beschwerdeführer sei bei der Tatbegehung gerade 15 Jahre alt gewesen und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er dadurch seinen Aufenthalt in Österreich gefährden könnte bzw. dass die fremdenrechtlichen Konsequenzen so schwerwiegend sein könnten. Der Beschwerdeführer habe nun eingesehen, dass er seinen Weg ändern müsse und sei bereit, die ihm angebotene Unterstützung durch den römisch 40 und die Jugendwohlfahrt anzunehmen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.758-C1/3E-V/13/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.758-C1/3E-V/13/06, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Absatz 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.03.2018 wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.758-C1/3E-V/13/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2008, Zl. 301.758-C1/3E-V/13/06, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dessen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.03.2018 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und mehrmals von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden wäre. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für diesen die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde. Das Bundesamt habe aufgrund der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG die Feststellung zu treffen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation unzulässig sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über Familienbezug, sei mittellos und von Unterstützung abhängig. Dieser beherrsche die deutsche Sprache und habe die Hauptschule absolviert. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise ständig durch die Begehung von Straftaten in Erscheinung getreten. Zuletzt sei er durch ein Landesgericht mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu neun Monaten Haft verurteilt worden. Im Rahmen dieser Verurteilung seien das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen, die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung mit einem Komplizen sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend gewertet worden. Aufgrund der Chronologie seiner Straftaten stelle der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 14 Jahren erstmals straffällig geworden und seien gegen diesen mittlerweile neunzehn Anzeigen erstattetet worden, welche immer wieder in Verurteilungen gemündet hätten. Die letzte Eintragung im kriminalpolizeilichen Aktenindex sei am 03.04.2018 erfolgt, demzufolge sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung durch Gewaltanwendung aufgefallen. Der Beschwerdeführer befinde sich wegen des Verdachts des Verbrechens des Raubes sowie des schweren Raubes mit schwerer Körperverletzung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie unter Anwendung von Waffengewalt aktuell in Untersuchungshaft in einer Justizanstalt. Auffallend sei, dass sich die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten im Laufe seines Aufenthalts in Österreich massiv gesteigert hätte und lasse die Häufigkeit und die Schwere seines Fehlverhaltens deutlich erkennen, dass dieser nicht gewillt wäre, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten und sich an die Gesetze Österreichs anzupassen. Eine positive Zukunftsprognose könne daher nicht gestellt werden. Aufgrund von Zeitraum, Motiv und Anzahl der Straftaten zeichne sich keinerlei Tendenz ab, dass die notorische kriminelle Neigung des Beschwerdeführers ein Ende fände und sei dieser aufgrund der mehrmaligen und einschlägigen Straffälligkeit als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Der Beschwerdeführer sei gesund, könne am Erwerbsleben teilnehmen, beherrsche die tschetschenische Sprache und wäre diesem auch im Falle einer Rückkehr eine weitere Inanspruchnahme von finanzieller Unterstützung durch seine Eltern möglich. Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen und habe den Status des subs