TE Bvwg Beschluss 2018/6/12 W139 2100255-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
AVG §64a Abs1
AVG §64a Abs2
AVG §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W139 2100255-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, (nach Vorlageantrag und Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013, AZ XXXX), betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2012 vom 27.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 zudem Bewirtschafter und Auftreiber der Alm mit den Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX(im Folgenden: gegenständliche Alm), für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für 50,93 ha Almfutterfläche stellte.

2. Am 25.09.2012 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA oder belangte Behörde) in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2012 festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 7.123,02 gewährt. Es wurde eine Flächensanktion idHv EUR 982,92 verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der auf der gegenständlichen Alm durchgeführten VOK vom 25.09.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

4. Mit Schreiben vom 28.01.2013, bei der AMA eingelangt am 29.01.2013, übermittelte der Beschwerdeführer eine Berufung, worin er (mit näherer Begründung) ausführte, dass aus seiner Sicht das Ergebnis der Kontrolle vom 25.09.2012 nicht zutreffend und fachlich nicht richtig sei. Er fordere daher eine Nachkontrolle an. Beigelegt wurden Luftbilder.

5. Am 15.07.2013 fand auf der gegenständlichen Alm erneut eine VOK durch Kontrollorgane der AMA in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt, im Zuge derer Flächenabweichungen betreffend das Antragsjahr 2012 festgestellt wurden.

6. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" betitelten Bescheid vom 26.09.2013, AZ XXXX- in der Begründung als Berufungsvorentscheidung bezeichnet -, wurde der Bescheid vom 28.12.2012 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 6.959,67 gewährt. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 163,35 ausgesprochen und eine Flächensanktion idHv EUR 1.103,92 verhängt. Begründend führte die belangte Behörde erneut aus, aufgrund der auf der gegenständlichen Alm durchgeführten VOK vom 25.09.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64 a Abs. 1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann.

R E C H T S M IT T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z. B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.

[...]"

Die Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 08.10.2013 zugestellt.

7. Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom 26.09.2013 richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 18.10.2013 (bezeichnet als "Berufung"), der am 18.10.2013 bei der AMA einlangte. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, im Bescheid vom 26.09.2013 seien noch die alten VOK-Ergebnisse vom 25.09.2012 enthalten. Das neue Ergebnis der VOK vom 15.07.2013 müsse berücksichtigt und rückwirkend auf die letzten Jahre übernommen werden, sodass für ihn keine Rückzahlung entstehe.

8. Im Akt befindet sich des Weiteren ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012" der belangten Behörde mit Berechnungsstand 17.01.2014. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Aus dem von der AMA vorgelegten Dokument "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012" geht hervor, dass sich Änderungen bei den Zahlungsansprüchen des Beschwerdeführers ergeben haben. Im Gegensatz zu den zwei ergangenen Bescheiden vom 28.12.2012 und 26.09.2013, in denen jeweils eine Differenzfläche zwischen beantragter und ermittelter Fläche ausgewiesen wurde, entspricht in diesem Report in der Flächentabelle zudem die ermittelte Fläche der beantragten Fläche (94,90 ha).

Es konnte nicht festgestellt werden, welche Flächen zur Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 heranzuziehen sind.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer die EBP für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 28.12.2012 im tatsächlich gebührenden Ausmaß gewährt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Die Negativfeststellungen resultieren daraus, dass die mit angefochtenem Bescheid vom 28.12.2012 gewährte EBP 2012 und die mit Bescheid vom 26.09.2013 vorgenommene Rückforderung nicht nachvollzogen werden können. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert und bereits der Berufungsvorentscheidung eine andere Flächenberechnung zugrunde gelegt. Im Report (Berechnungsstand: 17.01.2014) ging die belangte Behörde erneut von geänderten Flächendaten aus. Nicht nachvollziehbar ist vor allem, aus welchem Grund sich - wie im Report angeführt - aus Sicht der belangten Behörde nun offenbar keine Differenzfläche mehr ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz).

Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Zurückverweisung:

3.2.1. Zum Beschwerdegegenstand:

Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 28.12.2012 mit dem als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 26.09.2013 abgeändert. Sowohl aus der Begründung des Abänderungsbescheides, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs 1 AVG erfolge, als auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß der zum Bescheiderlassungszeitpunkt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des § 64a AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gegen den Abänderungsbescheid (dh die Berufungsvorentscheidung) vom 26.09.2013 - laut unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers zugestellt am 08.10.2013, ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor - erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ("Berufung") vom 18.10.2013, bei der AMA am 18.10.2013 eingelangt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.

Mit Einlangen des rechtzeitigen Vorlageantrages ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - siehe dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.2.2. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs 1 und 2, § 60 AVG).

Der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten "Report" mit Berechnungsstand 17.01.2014 ist ersichtlich, dass sich die Zahlungsansprüche geändert haben. Insbesondere geht aber daraus auch hervor, dass die Behörde ihren Berechnungen zur Höhe der EBP 2012 nunmehr andere Flächenausmaße zugrunde legen würde. Wie bereits ausgeführt, wird im Report offenbar nicht mehr von der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2012 festgestellten Flächenabweichung bzw Differenzfläche ausgegangen, sondern die ermittelte Gesamtfläche wird mit demselben Ausmaß wie die beantragte Fläche angegeben (94,90 ha). Nicht nachvollziehbar ist allerdings, worauf die nunmehr geänderten Flächendaten beruhen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zudem, dass am 15.07.2013 auf der gegenständlichen Alm eine weitere Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, die im angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 naturgemäß noch nicht berücksichtigt werden konnte (diese wurde im Übrigen auch nicht im außer Kraft getretenen Bescheid vom 26.09.2013 berücksichtigt, auch dort wird das Vor-Ort-Kontrolldatum mit 25.09.2012 angegeben).

Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des Bescheides wesentlich geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Report nicht enthalten und diesem ist auch nicht zu entnehmen, welcher Wert aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern ist. Auch ergibt sich nicht, in welcher Höhe die EBP 2012 nun zu gewähren sein wird. Diese Aspekte sind jedoch für die Frage der ausreichenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von Bedeutung. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Die belangte Behörde ist laufend über die Entwicklungen betreffend den Beschwerdeführer informiert bzw hat dessen Daten zugriffsbereit gespeichert und kann den Sachverhalt zweifellos viel effizienter (mit einer wesentlichen Zeitersparnis und kürzeren Verfahrensdauer) erheben, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall sein würde. Somit dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 28.12.2012 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den im Report angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Auch werden insbesondere die weitere Vor-Ort-Kontrolle zu berücksichtigen und die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen neu zu ermitteln sein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.

Schlagworte

Außerkrafttreten, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berufungsvorentscheidung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,
Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachvollziehbarkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W139.2100255.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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