TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/22 99/11/0357

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
FSG 1997 §7 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. G in M, vertreten durch Fürst & Domberger, Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in 2340 Mödling, Wiener Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Mai 1999, Zl. RU6-St-F-9906/00, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 24 Abs. 1 FSG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 leg. cit. entzogen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 13. Juni 1998 gegen 14.15 Uhr in Klagenfurt an einer näher bezeichneten Örtlichkeit als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Hiebei habe die Fahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz 112 km/h betragen. Sie sei mit einer Laserpistole gemessen worden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 1. Juli 1998 wegen Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft worden, die Strafverfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei daher als verkehrsunzuverlässig anzusehen, im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 26 Abs. 3 FSG habe die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z.4 genannten Übertretung (von hier nicht gegebenen Umständen abgesehen) zwei Wochen zu betragen, ohne dass durch die Behörde eine weitere Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihrer Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 1156/99-4, abgelehnt und sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere auch zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel - wie im vorliegenden Fall durch Laserpistole - festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer bekämpft ausschließlich die Auffassung der belangten Behörde, dass sie eine Wertung nicht durchzuführen habe und hält aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig. Damit ist er jedoch nicht im Recht: Wie der Verwaltungsgerichtshof - auch zur Rechtslage des Führerscheingesetzes - ausgesprochen hat, hat die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0234, mit weiteren Hinweisen). Da, bezogen auf den vorliegenden Fall, gemäß § 26 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer mit zwei Wochen normiert ist, kann es somit nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG unterlassen hat. Von der dargestellten Rechtslage abzugehen bieten auch die Beschwerdeausführungen keinen Anlass.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf diese Erledigung erübrigt sich ein Abspruch über den zur hg. Zl. AW 99/11/0087 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 22. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110357.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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