TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W116 2194740-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs3
BDG 1979 §43
B-VG Art.133 Abs4
StGB §302
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch

W116 2194740-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabersteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.03.2018, GZ BMI-40025-0007-DK-Senat 1/2018, betreffend Suspendierung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabersteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23.03.2018, GZ BMI-40025-0007-DK-Senat 1/2018, betreffend Suspendierung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch lautet:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als der Spruch lautet:

XXXX wird gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert.römisch 40 wird gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Referatsleiter im XXXX.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Referatsleiter im römisch 40 .

2. Mit Bescheid vom 28.02.2018 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DKS) vom 23.03.2018 wurde der BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wegen des Verdachtes er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Referatsleiter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Anfang 2014 und September 2015 mit dem Vorsatz, dadurch noch auszuforschende Personen an ihrem Recht auf Schutz von durch das BVT erlangten und verarbeiteten personenbezogenen Daten durch deren Vernichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu schädigen, indem er einen Referatsleiter des BVT im Nachrichtendienst, XXXX (in der Folge P.), rechtswidrig dabei unterstützte, sich Kopien von den genannten Daten anzufertigen oder den Auftrag zur Ausfertigung an noch auszuforschenden Beamte des BVT erteilte, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. begangen zu haben.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DKS) vom 23.03.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wegen des Verdachtes er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Referatsleiter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Anfang 2014 und September 2015 mit dem Vorsatz, dadurch noch auszuforschende Personen an ihrem Recht auf Schutz von durch das BVT erlangten und verarbeiteten personenbezogenen Daten durch deren Vernichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu schädigen, indem er einen Referatsleiter des BVT im Nachrichtendienst, römisch 40 (in der Folge P.), rechtswidrig dabei unterstützte, sich Kopien von den genannten Daten anzufertigen oder den Auftrag zur Ausfertigung an noch auszuforschenden Beamte des BVT erteilte, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 i.d.g.F. begangen zu haben.

Begründend wurde ausgeführt (auszugsweise wörtlich und anonymisiert):

"Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf den Beschluss des Bundesministeriums für Inneres, Sektion I-Präsidium, vom 28,02.2018, GZ BMI-PA1700/0131 -1/1 /f/18, mit welchem aufgrund des im Spruch bezeichneten Verhaltens über den Beamten die vorläufige Suspendierung verhängt worden ist, im Zusammenhalt mit der, von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zur AZ 6 St 2/18f am 27.02.2018 verfügten und angeschlossenen, Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung.

Mit Erhebungsersuchen vom 09.03.2018 ersuchte der Senat, nachdem für diesen nicht schlüssig nachvollziehbar gewesen ist, wieso, wenn Akte kopiert worden sind, dann nicht bereits jene Personen bekannt sind, die in ihren Rechten auf Vernichtung ihrer Daten verletzt worden sind und daher für den Senat nicht erkennbar war, inwiefern ein Schädigungsvorsatz vorliegt, wenn nicht einmal die geschädigten Personen feststehen, um Bekanntgabe, welche Personen oder Personengruppierungen betroffen sind und, nachdem von der Herstellung von Kopien in diesem Umfang gesprochen wird, in welchem Ausmaß Daten (Anzahl der Akte) kopiert worden sind. Weiters sollte bekannt gegeben werden, wieso (insoweit diese diesbezüglich überhaupt befragt worden sind) die Zeugen die Ansicht vertreten haben, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT Referat bewerkstelligt werden kann? Nachdem der erkennende Senat auch die Aussage, dass ein Zeuge angegeben hat, dass H. für die Herstellung der Kopien jedenfalls eine Anweisung zumindest des Abteilungsleiter verlangt hätte, dieser jedoch von der Abteilungsleitung nicht erteilt worden ist, weswegen davon auszugehen ist, dass P. sich für die Herstellung der Kopien die Anweisung von einer höherrangigen Person geholt hat, kryptisch formuliert empfunden hat, wurde auch hinterfragt, ob damit bereits als Faktum erwiesen ist, dass H. tatsächlich aufgrund des Ansinnens, Kopien von Akte herzustellen, eine Anweisung verlangt hat und dass er diese von der Abteilungsleitung nicht erhalten hat und wieso dies dem Zeugen bekannt ist, ob er dies vom Beamten selbst oder vom Hörensagen durch einen anderen Zeugen wisse.

Mit E-Mail vom 21.03.2018 übermittelte die Dienstbehörde das in Beantwortung des ho. Erhebungsersuchens seitens der Staatsanwaltschaft am 19.03.2018 verfassten Schreiben. Danach verwies die Staatsanwaltschaft auf § 76 Abs. 4 StPO mit dem Hinweis, dass damit die Einsichtnahme der Disziplinarkommission des Bundesministerium für Inneres und des Bundesministers für Inneres als Dienstbehörde geregelt ist. Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die den Anordnungen zu Grunde gelegt worden sind, ließen sich der gerichtlich genehmigten Begründung in den schriftlichen Ausfertigungen entnehmen. Eine nähere Erläuterung derselben gegenüber anderen Behörden sehe die Strafprozessordnung nicht vor."Mit E-Mail vom 21.03.2018 übermittelte die Dienstbehörde das in Beantwortung des ho. Erhebungsersuchens seitens der Staatsanwaltschaft am 19.03.2018 verfassten Schreiben. Danach verwies die Staatsanwaltschaft auf Paragraph 76, Absatz 4, StPO mit dem Hinweis, dass damit die Einsichtnahme der Disziplinarkommission des Bundesministerium für Inneres und des Bundesministers für Inneres als Dienstbehörde geregelt ist. Die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die den Anordnungen zu Grunde gelegt worden sind, ließen sich der gerichtlich genehmigten Begründung in den schriftlichen Ausfertigungen entnehmen. Eine nähere Erläuterung derselben gegenüber anderen Behörden sehe die Strafprozessordnung nicht vor."

Nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiter ausgeführt (auszugsweise):

"In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob der bekannte und oben dargestellte Sachverhalt tatsächlich den Verdacht von Dienst-pflichtverletzungen begründet und ob diese geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Bei der Beurteilung fand dabei die derzeit vorliegende Aktenlage Berücksichtigung. Dem Senat liegt zur Beurteilung der Sachlage die von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am 27.02.2018 zur GZ 6 St 2/18f verfügten Anordnung der Durchsuchung vor. Dieser, die dem Suspendierungsbescheid der Dienstbehörde beigelegt war, ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer im Juli 2017 bei der angeführten Staatsanwaltschaft eingelangten anonymen Anzeige zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen -unter anderem - gegen Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erhoben worden sind, wobei sich aufgrund von Aussagen zwischenzeitig ermittelter Zeugen, deren Identität jedoch im Sinne des § 162 StPO nicht offengelegt wird, im Zusammenhalt mit den Angaben in der Anzeige der im Spruch umschriebene Verdacht sich ergeben hat. Danach steht der Beamte im Verdacht, dass er und P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz dadurch - noch auszuforschende - Personen an ihrem Recht auf Schutz von durch das BVT erlangten und verarbeitenden personenbezogenen Daten durch deren Vernichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu schädigen, indem sich P. vor Ablauf der Skartierungsfrist Kopien von zu löschende Akte anfertigen hat lassen und der Beamte ihn dadurch unterstützt hat, indem er entweder diese selbst anfertigte oder den Auftrag dazu anderen Beamten des BVT erteilt hat. Zwei Zeugen haben übereinstimmend behauptet, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT-Referat, dessen Leiter der Beamte ist, bewerkstelligt werden kann, weshalb davon auszugehen ist, dass er an der Herstellung beteiligt war, zumal - einem Zeugen zufolge - dieser dafür eine Anweisung zumindest des Abteilungsleiters verlangt, aber nicht erhalten hätte, womit zumindest die für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs erforderliche Wissentlichkeit erfüllt sein dürfte. Dass P. sich für diesen Vorgang die Anweisung einer höherrangigen Person geholt hat, müsste durch einen E-Mail oder SMS-Verkehr nachweisbar sein, allenfalls aufgrund schriftlicher Dokumentation."In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission daher zu prüfen, ob der bekannte und oben dargestellte Sachverhalt tatsächlich den Verdacht von Dienst-pflichtverletzungen begründet und ob diese geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Bei der Beurteilung fand dabei die derzeit vorliegende Aktenlage Berücksichtigung. Dem Senat liegt zur Beurteilung der Sachlage die von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am 27.02.2018 zur GZ 6 St 2/18f verfügten Anordnung der Durchsuchung vor. Dieser, die dem Suspendierungsbescheid der Dienstbehörde beigelegt war, ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer im Juli 2017 bei der angeführten Staatsanwaltschaft eingelangten anonymen Anzeige zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen -unter anderem - gegen Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erhoben worden sind, wobei sich aufgrund von Aussagen zwischenzeitig ermittelter Zeugen, deren Identität jedoch im Sinne des Paragraph 162, StPO nicht offengelegt wird, im Zusammenhalt mit den Angaben in der Anzeige der im Spruch umschriebene Verdacht sich ergeben hat. Danach steht der Beamte im Verdacht, dass er und P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz dadurch - noch auszuforschende - Personen an ihrem Recht auf Schutz von durch das BVT erlangten und verarbeitenden personenbezogenen Daten durch deren Vernichtung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu schädigen, indem sich P. vor Ablauf der Skartierungsfrist Kopien von zu löschende Akte anfertigen hat lassen und der Beamte ihn dadurch unterstützt hat, indem er entweder diese selbst anfertigte oder den Auftrag dazu anderen Beamten des BVT erteilt hat. Zwei Zeugen haben übereinstimmend behauptet, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT-Referat, dessen Leiter der Beamte ist, bewerkstelligt werden kann, weshalb davon auszugehen ist, dass er an der Herstellung beteiligt war, zumal - einem Zeugen zufolge - dieser dafür eine Anweisung zumindest des Abteilungsleiters verlangt, aber nicht erhalten hätte, womit zumindest die für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs erforderliche Wissentlichkeit erfüllt sein dürfte. Dass P. sich für diesen Vorgang die Anweisung einer höherrangigen Person geholt hat, müsste durch einen E-Mail oder SMS-Verkehr nachweisbar sein, allenfalls aufgrund schriftlicher Dokumentation.

Einem Verwaltungsgerichtshofjudikat zufolge (24.4.2006, 2003/09/0002) vermag wohl alleine die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens eine Suspendierung nicht zu begründen, doch ist -nach Ansicht des Senates - der vorliegende Fall nicht mit dem dem zitierten Judikat zugrundeliegenden vergleichbar. Vorliegenden Falls werden die Angaben eines Anonymus sogar von Zeugenaussagen bestätigt, weshalb der erkennende Senat aufgrund dieses - von der Staatsanwaltschaft ermittelten - Beweisergebnisses, alleine aufgrund der Ausführungen in der Begründung für die Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung den gegen den Beamten geäußerten Verdacht für ausreichend begründet erachtet. Nun liegen dem Senat die Zeugenaussagen nicht vor, doch ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass das BVT grundsätzlich mit geheimen, sensiblen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Causen/Daten zu tun hat.

Die von der Staatsanwaltschaft als Begründung für die Weigerung, die vom Senat im Wege der Dienstbehörde gestellten Fragen zu beantworten, ins Treffen geführte Bestimmung des § 76 Abs. 4 StPO normiert, dass eine Übermittlung von nach der Strafprozessordnung ermittelten personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung im Strafverfahren als Beweis voraussieht. Diese hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Wenn nun also die Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO den Zeugen Anonymität zugesteht und auch die Ansicht vertritt, dass einer Übermittlung der angeforderten Informationen wichtige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, so wird dies seinen Grund haben, sonst würden die diesbezüglichen Normen der StPO ad absurdum geführt. Der Senat erachtet daher die Bezugnahme der Staatsanwaltschaft in der Anordnung der Hausdurchsuchung auf diese Zeugenaussagen für das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung einer Dienstpflichtverletzung für ausreichend. Ob der Beamte tatsächlich die angelasteten Verfehlungen und in wie vielen Fällen begangen hat, wird das Strafverfahren weisen. Für die Verhängung einer Suspendierung ist es, wie eingangs bereits erwähnt, nicht erforderlich, bereits zu diesem Zeitpunkt den Nachweis zu erbringen, dass der Beamte tatsächlich in der ihm zum Vorwurf gemachten Weise tätig geworden ist.Die von der Staatsanwaltschaft als Begründung für die Weigerung, die vom Senat im Wege der Dienstbehörde gestellten Fragen zu beantworten, ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, StPO normiert, dass eine Übermittlung von nach der Strafprozessordnung ermittelten personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Ermächtigung sowie die Zulässigkeit deren Verwendung im Strafverfahren als Beweis voraussieht. Diese hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen. Wenn nun also die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 162, StPO den Zeugen Anonymität zugesteht und auch die Ansicht vertritt, dass einer Übermittlung der angeforderten Informationen wichtige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, so wird dies seinen Grund haben, sonst würden die diesbezüglichen Normen der StPO ad absurdum geführt. Der Senat erachtet daher die Bezugnahme der Staatsanwaltschaft in der Anordnung der Hausdurchsuchung auf diese Zeugenaussagen für das Vorliegen eines begründeten Verdachts der Begehung einer Dienstpflichtverletzung für ausreichend. Ob der Beamte tatsächlich die angelasteten Verfehlungen und in wie vielen Fällen begangen hat, wird das Strafverfahren weisen. Für die Verhängung einer Suspendierung ist es, wie eingangs bereits erwähnt, nicht erforderlich, bereits zu diesem Zeitpunkt den Nachweis zu erbringen, dass der Beamte tatsächlich in der ihm zum Vorwurf gemachten Weise tätig geworden ist.

Den Zeugenaussagen zufolge habe P. sich vor Ablauf Skartierungsfrist Kopien von zu löschenden Akten anfertigen lassen und habe der Beamte ihn dabei insofern unterstützt, als er selbst diese Kopie angefertigt hat oder den Auftrag dazu anderen erteilte. § 12 StGB besagt, dass nicht nur der unmittelbare Täter eine strafbare Handlung begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Für das Vorliegen der Mittäterschaft ist entscheidend, dass jeder der mehreren zusammenwirkenden Personen eine Ausführungshandlung setzt. Dass das Anfertigen von Aktenkopien vor Skartierung derselben grundsätzlich als Missbrauch der Amtsgewalt zu qualifizieren ist, steht wohl außer Zweifel und müsste auch dem Beamten bekannt sein.Den Zeugenaussagen zufolge habe P. sich vor Ablauf Skartierungsfrist Kopien von zu löschenden Akten anfertigen lassen und habe der Beamte ihn dabei insofern unterstützt, als er selbst diese Kopie angefertigt hat oder den Auftrag dazu anderen erteilte. Paragraph 12, StGB besagt, dass nicht nur der unmittelbare Täter eine strafbare Handlung begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt sie auszuführen oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Für das Vorliegen der Mittäterschaft ist entscheidend, dass jeder der mehreren zusammenwirkenden Personen eine Ausführungshandlung setzt. Dass das Anfertigen von Aktenkopien vor Skartierung derselben grundsätzlich als Missbrauch der Amtsgewalt zu qualifizieren ist, steht wohl außer Zweifel und müsste auch dem Beamten bekannt sein.

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Ohne den Ergebnissen des strafgerichtlichen Verfahrens bzw. des noch durchzuführenden Disziplinarverfahrens vorzugreifen, bleibt zu prüfen, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als vertretbar anzusehen ist oder nicht; ob die Dienstpflichtverletzungen geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Dem Beamten wird die Begehung eines Amtsmissbrauchs zum Vorwurf gemacht und steht er damit in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen - unter anderem gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 - begangen zu haben. Der Umgang mit Daten ist ohnehin ein äußerst sensibler, umso mehr wenn es sich um vom BVT erlangte und verarbeitete handelt. Das dem Beamten angelastet Verhalten ist daher durchaus geeignet, nicht nur das Funktionieren des Dienstbetriebes in Frage zu stellen und damit wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (vgl. VwGH v. 16.12.1997, ZI 96/09/0358 bzw. VwGH v. 24.05.1995, ZI. 94/09/0105) sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Beamten des BVT nachhaltig zu erschüttern. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens wäre jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet. Bleibt zu beurteilen, ob vorliegenden Falls nicht das Auslangen mit einer Versetzung als gelinderes Mittel gefunden werden hätte können. Nun liegt es einerseits nicht in der Kompetenz der Disziplinarkommission, eine solche zu verfügen, andererseits aber kommt eine Versetzung ohnehin nur bei weniger schweren Dienstpflichtverletzungen in Betracht. Die Begehung eines Amtsmissbrauchs stellt aber eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung dar, sodass nach Ansicht des Senates jedenfalls mit Suspendierung vorzugehen war."Ohne den Ergebnissen des strafgerichtlichen Verfahrens bzw. des noch durchzuführenden Disziplinarverfahrens vorzugreifen, bleibt zu prüfen, ob die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen als vertretbar anzusehen ist oder nicht; ob die Dienstpflichtverletzungen geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden. Dem Beamten wird die Begehung eines Amtsmissbrauchs zum Vorwurf gemacht und steht er damit in Verdacht, Dienstpflichtverletzungen - unter anderem gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 - begangen zu haben. Der Umgang mit Daten ist ohnehin ein äußerst sensibler, umso mehr wenn es sich um vom BVT erlangte und verarbeitete handelt. Das dem Beamten angelastet Verhalten ist daher durchaus geeignet, nicht nur das Funktionieren des Dienstbetriebes in Frage zu stellen und damit wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden vergleiche VwGH v. 16.12.1997, ZI 96/09/0358 bzw. VwGH v. 24.05.1995, ZI. 94/09/0105) sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch einen Beamten des BVT nachhaltig zu erschüttern. Bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens wäre jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet. Bleibt zu beurteilen, ob vorliegenden Falls nicht das Auslangen mit einer Versetzung als gelinderes Mittel gefunden werden hätte können. Nun liegt es einerseits nicht in der Kompetenz der Disziplinarkommission, eine solche zu verfügen, andererseits aber kommt eine Versetzung ohnehin nur bei weniger schweren Dienstpflichtverletzungen in Betracht. Die Begehung eines Amtsmissbrauchs stellt aber eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung dar, sodass nach Ansicht des Senates jedenfalls mit Suspendierung vorzugehen war."

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

Begründend wird darin ausgeführt, es wäre Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinn des BDG 1979, dass dem Beamten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden, wobei im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd §109 Abs 1 BDG) für die Suspendierung ausreichend wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden könne (VwGH 27. 06. 2002,2001/09/0012; 29. 04 2004,2001 /09/0086; 16. 09.2009,2009/09/0121). Auch wenn nach der Rechtsprechung das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden müsse, wäre in der Begründung des Suspendierungsbescheides darzulegen gewesen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigten Dienstpflichtverletzung ergebe. Es stelle einen Begründungsmangel im "Verdachtsbereich" (2003/09/0002) dar, wenn sich die Disziplinarbehörde in der Begründung des Bescheides damit begnüge, den Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, lediglich auf einen gerichtlichen Beschluss über die Bewilligung einer Hausdurchsuchung zu gründen, ohne selbst Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen. Lege man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Entscheidung zugrunde, hätte die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer niemals vom Dienst suspendieren dürfen. Es liege bereits nach dem Akteninhalt kein konkreter Verdacht vor, dass er Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.Begründend wird darin ausgeführt, es wäre Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinn des BDG 1979, dass dem Beamten schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden, wobei im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd §109 Absatz eins, BDG) für die Suspendierung ausreichend wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte" aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden könne (VwGH 27. 06. 2002,2001/09/0012; 29. 04 2004,2001 /09/0086; 16. 09.2009,2009/09/0121). Auch wenn nach der Rechtsprechung das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden müsse, wäre in der Begründung des Suspendierungsbescheides darzulegen gewesen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigten Dienstpflichtverletzung ergebe. Es stelle einen Begründungsmangel im "Verdachtsbereich" (2003/09/0002) dar, wenn sich die Disziplinarbehörde in der Begründung des Bescheides damit begnüge, den Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, lediglich auf einen gerichtlichen Beschluss über die Bewilligung einer Hausdurchsuchung zu gründen, ohne selbst Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen. Lege man die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Entscheidung zugrunde, hätte die Disziplinarkommission den Beschwerdeführer niemals vom Dienst suspendieren dürfen. Es liege bereits nach dem Akteninhalt kein konkreter Verdacht vor, dass er Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.

Die am 27.2.2018 im BVT und in der Privatwohnung durchgeführte Hausdurchsuchung gründe sich auf eine anonymen Anzeige vom Juli 2017, in der Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen gegen Bedienstete des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung erhoben worden seien, und zwischenzeitig ermittelte Zeugen, deren Identität jedoch nicht offengelegt worden sei. Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, wäre zunächst auch für die Disziplinarkommission offensichtlich nicht schlüssig und nachvollziehbar gewesen, auf welcher konkreten Verdachtslage der Vorwurf, er hätte schwere Dienstpflichtverletzungen begangen, überhaupt beruhe. Demzufolge habe die Disziplinarkommission das Erhebungsersuchen vom 9.3.2018 gestellt. Zu diesen wesentlichen Fragen der DKS sei von Seiten der Staatsanwaltschaft aber lediglich auf die gerichtlichen Begründungen in den schriftlichen Ausfertigungen verwiesen worden. Das Erhebungsersuchen der Disziplinarkommission sei damit faktisch nicht beantwortet worden. Umso mehr überrasche, dass die Disziplinarkommission dann dennoch die Suspendierung verfügt habe und zur Begründung lediglich auf die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Durchführung einer Hausdurchsuchung und Zeugenaussagen verwiesen habe. Wenn die Disziplinarkommission die Suspendierung auf die Begründung in der Anordnung der Hausdurchsuchung der Korruptionsstaatsanwaltschaft stütze (andere Anhaltspunkte lägen nicht vor), stelle sich aber die Frage, wodurch die ursprünglichen Bedenken der DKs ausgeräumt worden seien. Der Bescheid enthalte keine Begründung, weshalb trotz der fehlenden Auskunft zu den relevanten Fragen des Erhebungsersuchens die bisherigen "Anhaltspunkte" letztendlich dann dennoch als ausreichend angesehen worden seien, um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Bereits dadurch liege ein Verfahrensmangel (Begründungsmangel im Verdachtsbereich) vor, wenn die DKS zur "begründeten Verdachtslage" lediglich auf den Beschluss über die Bewilligung der Hausdurchsuchung und Zeugenaussagen (die nicht bekannt sind) verweise. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2018 als Beschuldigter von der zuständigen Oberstaatsanwältin einvernommen worden sei. Dieses Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers sei der Disziplinarkommission bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar nicht bekannt gewesen. Das Protokoll sei aber insoweit wesentlich, da im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung, die von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr gedauert habe, nur ganz Allgemeines gefragt worden sei, wie Fragen zur IT-Abteilung, organisationsrechtliche Fragen und zu den Skalierungsvorschriften. Fragen zum "Tatverdacht" fänden sich im Protokoll nur ansatzweise erst auf Seite 14. Damit zusammenhängend eine Frage zur "Causa L.", wo dem Beschwerdeführer keine konkreten Vorhaltungen gemacht worden seien, sondern nur ganz allgemein gefragt worden sei, ob er in diesem Verfahren "eine Rolle" gespielt habe, bzw. ob er in irgendeiner Form mit dem Verfahren befasst gewesen sei, was der Beschwerdeführer verneint habe. Zuletzt seien ganz allgemeine Fragen zu anderen Mitbeschuldigten gestellt worden, damit sei die Vernehmung beendet gewesen. Der Beschwerdeführer lege das Protokoll über seine Beschuldigtenvernehmung dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aus dem Inhalt des Protokolls ergebe sich ebenfalls keine "begründete Verdachtslage" gegen den Beschwerdeführer. Es entspreche den Bestimmungen der Strafprozessordnung, dass im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung dem Verdächtigten auch konkrete Vorhaltungen in Bezug auf einen konkreten Tatverdacht gemacht werden. Nur wenn konkrete Anschuldigungen erhoben würden, könne der Verdächtigte sich auch rechtfertigen. Bei der Befragung des Beschwerdeführers seien jedoch überhaupt keine Vorhaltungen gemacht worden, die auch nur ansatzweise den Verdacht eines amtsmissbräuchliche Vorgehens, geschweige denn einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung rechtfertigen würden.

Inwieweit eine Gefährdung des Amtes oder wesentlichen Interessen des Dienstes wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine weitere Belassung im Dienst vorliegen würde, sei ebenfalls nicht ausreichend dargelegt worden. Die bloße Behauptung (Seite 7 des angefochtenen Bescheides), dass ..." bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentlichen Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet würden..." ohne dazu eine Wertung abzugeben, stelle einen weiteren Begründungsmangel dar (86/09/0075). Es stelle einen Begründungsmangel (Seite 5) dar, wenn von der Disziplinarkommission die durch nichts bewiesene Behauptung aufgestellt werde, dass er an der Herstellung von Kopien (offensichtlich gemeint in unzulässiger Weise) durch das IT Referat beteiligt gewesen sein soll, weil er der "Leiter des Referates" sei. Es sei natürlich nicht Aufgabe der Disziplinarkommission, technische Fragen zu beurteilen, die nicht aktenkundig sind. Er lege aber Wert auf die Feststellung, dass das Kopieren von Akten in der Aktenverwaltung nachweislich technisch nicht möglich sei und er daher keine Kopien angefertigt haben könne. Die Voraussetzungen für seine Suspendierung würden nicht vorliegen, da alleine der Beschluss über die Bewilligung der Hausdurchsuchung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür liefere, er hätte Dienstpflichtenverletzungen begangen. Bloße Gerüchte oder vage Vermutungen allein würden für eine Suspendierung nicht ausreichen. Vielmehr müssten greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (2007/09/0383).Inwieweit eine Gefährdung des Amtes oder wesentlichen Interessen des Dienstes wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine weitere Belassung im Dienst vorliegen würde, sei ebenfalls nicht ausreichend dargelegt worden. Die bloße Behauptung (Seite 7 des angefochtenen Bescheides), dass ..." bei einem Belassen des Beschuldigten im Dienst während des gegen ihn laufenden Disziplinar- und Gerichtsverfahrens jedenfalls das Ansehen des Amtes als auch wesentlichen Interessen des Dienstes schwerstens gefährdet würden..." ohne dazu eine Wertung abzugeben, stelle einen weiteren Begründungsmangel dar (86/09/0075). Es stelle einen Begründungsmangel (Seite 5) dar, wenn von der Disziplinarkommission die durch nichts bewiesene Behauptung aufgestellt werde, dass er an der Herstellung von Kopien (offensichtlich gemeint in unzulässiger Weise) durch das IT Referat beteiligt gewesen sein soll, weil er der "Leiter des Referates" sei. Es sei natürlich nicht Aufgabe der Disziplinarkommission, technische Fragen zu beurteilen, die nicht aktenkundig sind. Er lege aber Wert auf die Feststellung, dass das Kopieren von Akten in der Aktenverwaltung nachweislich technisch nicht möglich sei und er daher keine Kopien angefertigt haben könne. Die Voraussetzungen für seine Suspendierung würden nicht vorliegen, da alleine der Beschluss über die Bewilligung der Hausdurchsuchung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür liefere, er hätte Dienstpflichtenverletzungen begangen. Bloße Gerüchte oder vage Vermutungen allein würden für eine Suspendierung nicht ausreichen. Vielmehr müssten greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (2007/09/0383).

4. Mit Schreiben vom 07.05.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten vor.

5. Mit Schreiben vom 18.05.2018 legte das BMI eine ablehnende Stellungnahme der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 20.04.2018 zur Entscheidung des LG für Strafsachen über einen Einstellungsantrag des Beschwerdeführers vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Zu den verfahrensgegenständlich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen, welche nach Ansicht der belangten Behörde den Verdacht einer schuldhaft begangenen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers begründen und damit seine Suspendierung rechtfertigen würden, wird auf Grundlage der dem BVwG aktuell in der Angelegenheit vorliegenden Unterlagen Folgendes festgestellt:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ermittelt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB gegen fünf namentlich genannte Personen, die im BVT Dienst versehen (haben). Der BF ist eine dieser Personen. Anlass für diese Ermittlungen ist eine im Juli 2017 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingegangene anonyme Anzeige, in der gegen eine Mehrzahl von Bediensteten des BVT und des BMI zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen erhoben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden dazu weitere Zeugen einvernommen, deren Identität aus zeugenschutzrechtlichen Gründen von der Staatsanwaltschaft bis dato nicht bekannt gegeben wurde.Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ermittelt wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB gegen fünf namentlich genannte Personen, die im BVT Dienst versehen (haben). Der BF ist eine dieser Personen. Anlass für diese Ermittlungen ist eine im Juli 2017 bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption eingegangene anonyme Anzeige, in der gegen eine Mehrzahl von Bediensteten des BVT und des BMI zahlreiche Vorwürfe verschiedener strafbarer Handlungen erhoben wird. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden dazu weitere Zeugen einvernommen, deren Identität aus zeugenschutzrechtlichen Gründen von der Staatsanwaltschaft bis dato nicht bekannt gegeben wurde.

Die Disziplinarkommission hat im Spruch des bekämpften Suspendierungsbescheides die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vorgeworfene Tathandlung wörtlich aus der Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung vom 27.02.2018 übernommen. Auch die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer im Verdacht stehen soll, die konkrete Tathandlung tatsächlich begangen und damit unter anderem schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, hat die Disziplinarkommission ausschließlich auf die weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft dieser Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung abgestellt. Demnach haben zwei Zeugen gegenüber der Staatsanwaltschaft übereinstimmend angegeben, dass die Herstellung von Kopien in diesem Umfang nur durch das IT-Referat, dessen Leiter der Beschwerdeführer sei, bewerkstelligt werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Herstellung der Kopien beteiligt gewesen sei und dass sich zu diesem Vorgang eine E-Mail-Konversation finden würde. Dies insbesondere deswegen, weil ein Zeuge angegeben habe, dass der Beschwerdeführer für die Herstellung der Kopien jedenfalls eine Anweisung zumindest eines Abteilungsleiters verlangt hätte, diese jedoch von der Abteilungsleitung nicht erteilt worden sei, weswegen davon auszugehen wäre, dass sich P. für die Herstellung der Kopie die Anweisung einer höheren Person geholt habe. Auch dazu sei davon auszugehen, dass es eine E-Mail-Konversation oder einen SMS-Verkehr sowie allenfalls ein schriftliche Dokumentation gebe.

Die von der Staatsanwaltschaft angesprochenen Zeugenaussaugen liegen weder der belangten Behörde, noch dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auch ihre Identität ist bis dato nicht bekannt gegeben worden. Ob es allenfalls weitere Beweismittel gibt, die den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf stützen, ist nicht bekannt. Auch die nachgereichte ablehnende Stellungnahme der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 20.04.2018 zur Entscheidung des LG für Strafsachen über den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers enthält für das gegenständliche Suspendierungsverfahren keine neuen und allenfalls relevanten Informationen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies war gegenständlich der Fall, weil im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Ungeachtet dessen konnte eine mündliche Verhandlung scho

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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