TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 G311 2191903-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 2191903-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien und Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien und Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bisA) römisch eins. Die Beschwerde wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis

III. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. entfällt und Spruchpunkt I. zu lauten hat:römisch drei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. entfällt und Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen."

II. Der Beschwerde zu Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch vier. wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 10.03.2018, von der Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft am 10.03.2018 persönlich übernommen, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgloser Asylantragstellung im Jahr 2015 und am 18.08.2016 erfolgter Abschiebung aus dem Bundesgebiet in den Kosovo am 08.03.2018 erneut in den Schengen-Raum eingereist sei, ohne über die erforderlichen Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet zu verfügen. Die Beschwerdeführerin sei am 09.03.2018 aufgrund einer bei der Polizei eingegangenen Meldung einer Frau, die an Wohnungstüren klopfe und von den Bewohnern Geld erbetteln wolle, in einer leerstehenden Wohnung auf dem Boden schlafend angetroffen worden. Nach Überprüfung ihrer Identität sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Barmittel verfüge und sich somit gemäß Art. 5 SGK nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Beschwerdeführerin sei noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei weder beruflich noch sozial in Österreich integriert. Es bestünden keinerlei familiären Bindungen und habe die Beschwerdeführerin geplant, dass ihr ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sowie medizinische Behandlung von der Republik Österreich finanziert werde. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin geweigert, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sei damit erfüllt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 10.03.2018, von der Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft am 10.03.2018 persönlich übernommen, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgloser Asylantragstellung im Jahr 2015 und am 18.08.2016 erfolgter Abschiebung aus dem Bundesgebiet in den Kosovo am 08.03.2018 erneut in den Schengen-Raum eingereist sei, ohne über die erforderlichen Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet zu verfügen. Die Beschwerdeführerin sei am 09.03.2018 aufgrund einer bei der Polizei eingegangenen Meldung einer Frau, die an Wohnungstüren klopfe und von den Bewohnern Geld erbetteln wolle, in einer leerstehenden Wohnung auf dem Boden schlafend angetroffen worden. Nach Überprüfung ihrer Identität sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Barmittel verfüge und sich somit gemäß Artikel 5, SGK nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Beschwerdeführerin sei noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei weder beruflich noch sozial in Österreich integriert. Es bestünden keinerlei familiären Bindungen und habe die Beschwerdeführerin geplant, dass ihr ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sowie medizinische Behandlung von der Republik Österreich finanziert werde. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin geweigert, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG sei damit erfüllt.

Das Bundesamt traf zudem bezogen auf die medizinische Versorgung sowie die Situation von Rückkehrern im Kosovo entsprechende Länderfeststellungen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.03.2018 auf dem Luftweg von Österreich in den Kosovo abgeschoben.

Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2018 wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 09.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" gemäß § 55 AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III. und IV. beheben; in eventu das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, wegen einer bestehenden Erkrankung nach Österreich eingereist zu sein. Dazu genüge es nicht, wenn das Bundesamt feststelle, dass der im Jahr 2015 von der Beschwerdeführerin erfolglos gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo abgewiesen worden sei. Das Gesundheitssystem sei im Kosovo weiterhin mit Problemen konfrontiert. Zum Einreiseverbot sei auszuführen, dass der VwGH bereits ausgesprochen habe, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt alleine die öffentliche Ordnung nicht in jedem Fall derart nachhaltig gefährde, dass eine Rückkehrentscheidung stets mit einem Einreiseverbot verbunden werden müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Einreiseverbot gegenständlich zudem mit der Höchstdauer von fünf Jahren bemessen wurde, zumal die Beschwerdeführerin unbescholten sei. Die Dauer des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig.Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2018 wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 09.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung (plus)" gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. beheben; in eventu das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, wegen einer bestehenden Erkrankung nach Österreich eingereist zu sein. Dazu genüge es nicht, wenn das Bundesamt feststelle, dass der im Jahr 2015 von der Beschwerdeführerin erfolglos gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo abgewiesen worden sei. Das Gesundheitssystem sei im Kosovo weiterhin mit Problemen konfrontiert. Zum Einreiseverbot sei auszuführen, dass der VwGH bereits ausgesprochen habe, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt alleine die öffentliche Ordnung nicht in jedem Fall derart nachhaltig gefährde, dass eine Rückkehrentscheidung stets mit einem Einreiseverbot verbunden werden müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Einreiseverbot gegenständlich zudem mit der Höchstdauer von fünf Jahren bemessen wurde, zumal die Beschwerdeführerin unbescholten sei. Die Dauer des Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 10.04.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin, deren Identität durch aktenkundige Kopien ihres serbischen Reisepasses sowie kosovarischen Personalausweises feststeht, ist Staatsangehörige von Serbien sowie des Kosovo und ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin, deren Identität durch aktenkundige Kopien ihres serbischen Reisepasses sowie kosovarischen Personalausweises feststeht, ist Staatsangehörige von Serbien sowie des Kosovo und ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.06.2015 unter Verwendung ihrer Alias-Identität im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste jedoch am 18.11.2015 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus (vgl Fremdenregisterauszug vom 10.04.2018).Die Beschwerdeführerin stellte am 25.06.2015 unter Verwendung ihrer Alias-Identität im Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie reiste jedoch am 18.11.2015 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus vergleiche Fremdenregisterauszug vom 10.04.2018).

Am 29.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes zur Zahl XXXX am 20.05.2016 abgewiesen, der Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG noch nach § 57 AsylG und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Der Bescheid erwuchs mit 18.06.2016 in erster Instanz in Rechtskraft (vgl Fremdenregisterauszug vom 10.04.2018).Am 29.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes zur Zahl römisch 40 am 20.05.2016 abgewiesen, der Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG noch nach Paragraph 57, AsylG und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Der Bescheid erwuchs mit 18.06.2016 in erster Instanz in Rechtskraft vergleiche Fremdenregisterauszug vom 10.04.2018).

Am 18.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben (vgl Frontex-Abschiebebericht vom 19.08.2016, AS 1 ff Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug vom 10.04.2018).Am 18.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet in den Kosovo abgeschoben vergleiche Frontex-Abschiebebericht vom 19.08.2016, AS 1 ff Verwaltungsakt; Fremdenregisterauszug vom 10.04.2018).

Am 19.10.2017 beantragte die Beschwerdeführerin in Frankreich erfolglos internationalen Schutz (vgl Eurodac-Abfrage, AS 21 Verwaltungsakt; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2018, AS 27 Verwaltungsakt).Am 19.10.2017 beantragte die Beschwerdeführerin in Frankreich erfolglos internationalen Schutz vergleiche Eurodac-Abfrage, AS 21 Verwaltungsakt; Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2018, AS 27 Verwaltungsakt).

Laut dem Einreisestempel im serbischen Reisepass der Beschwerdeführerin reiste diese zuletzt am 08.03.2018 in den Schengen-Raum ein (vgl AS 16 Verwaltungsakt).Laut dem Einreisestempel im serbischen Reisepass der Beschwerdeführerin reiste diese zuletzt am 08.03.2018 in den Schengen-Raum ein vergleiche AS 16 Verwaltungsakt).

Am 09.03.2018 wurde die Beschwerdeführer von Polizeibeamten in XXXX in einer verlassenen Wohnung auf dem Boden schlafend angetroffen, nachdem zuvor die Meldung an die Polizei von Bewohnern ergangen war, dass die Beschwerdeführerin an Wohnungstüren klopft und bettelt. Nach Überprüfung der Identität der Beschwerdeführerin wurde diese mangels vorhandener Geldmittel nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen (vgl Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.03.2018, AS 9 ff Verwaltungsakt).Am 09.03.2018 wurde die Beschwerdeführer von Polizeibeamten in römisch 40 in einer verlassenen Wohnung auf dem Boden schlafend angetroffen, nachdem zuvor die Meldung an die Polizei von Bewohnern ergangen war, dass die Beschwerdeführerin an Wohnungstüren klopft und bettelt. Nach Überprüfung der Identität der Beschwerdeführerin wurde diese mangels vorhandener Geldmittel nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen vergleiche Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.03.2018, AS 9 ff Verwaltungsakt).

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 10.03.2018, von der Beschwerdeführerin am selben Tag ebenfalls persönlich übernommen, wurde über die Beschwerdeführerin zudem gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl AS 72 ff Verwaltungsakt).Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 10.03.2018, von der Beschwerdeführerin am selben Tag ebenfalls persönlich übernommen, wurde über die Beschwerdeführerin zudem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche AS 72 ff Verwaltungsakt).

Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 einlangend, erhob die Beschwerdeführerin gemäß § 22a BFA-VG das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft (vgl AS 104 ff Verwaltungsakt).Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 einlangend, erhob die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft vergleiche AS 104 ff Verwaltungsakt).

Die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zahl W171 2189268-1/5E, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt weiter vorliegen (Spruchpunkt II.), die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 426,20 verpflichtet (Spruchpunkt III.) sowie der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt IV.) (vgl AS 124 ff Verwaltungsakt).Die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, Zahl W171 2189268-1/5E, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt weiter vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 426,20 verpflichtet (Spruchpunkt römisch drei.) sowie der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.) vergleiche AS 124 ff Verwaltungsakt).

Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben nach bisher weder im Kosovo, Serbien, dem Bundesgebiet oder sonst wo einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie verfügt weder über Vermögen, Ersparnisse noch Barmittel und im Bundesgebiet auch über keine Unterkunft. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigte die Beschwerdeführerin durch Zuwendungen der Republik Österreich aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren (vgl Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme Bundesamt am 10.03.2018, AS 26 f Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben nach bisher weder im Kosovo, Serbien, dem Bundesgebiet oder sonst wo einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie verfügt weder über Vermögen, Ersparnisse noch Barmittel und im Bundesgebiet auch über keine Unterkunft. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigte die Beschwerdeführerin durch Zuwendungen der Republik Österreich aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme Bundesamt am 10.03.2018, AS 26 f Verwaltungsakt).

Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben weder Familienangehörige noch enge Freunde. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin leben im Kosovo. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin lebt in Frankreich, zu diesem besteht jedoch kein Kontakt. Insofern konnte ein besonderes Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Frankreich lebenden Bruder auch nicht festgestellt werden (vgl Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme Bundesamt am 10.03.2018, AS 26 f Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben weder Familienangehörige noch enge Freunde. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin leben im Kosovo. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin lebt in Frankreich, zu diesem besteht jedoch kein Kontakt. Insofern konnte ein besonderes Naheverhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in Frankreich lebenden Bruder auch nicht festgestellt werden vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin, Einvernahme Bundesamt am 10.03.2018, AS 26 f Verwaltungsakt).

Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauskunft vom 10.04.2018).Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauskunft vom 10.04.2018).

Die Beschwerdeführerin ist haftfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leidet, im Kosovo bzw. in Serbien eine allfällige nötige Behandlung nicht verfügbar ist und die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist (vgl ua die Feststellungen sowie beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 16.03.2018 über die Schubhaftbes

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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