TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 G311 2189732-1

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

G311 2189732-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am

XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zahl:römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zahl:

XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht:römisch 40 , betreffend Einreiseverbot zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenenA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen

Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Wien, vom Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 09.02.2018 persönlich übernommen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVmMit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Außenstelle Wien, vom Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 09.02.2018 persönlich übernommen, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm

§ 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Zum Einreiseverbot wurde dabei im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittelos sei und seinen Unterhalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren könne. Zusätzlich halte sich der Beschwerdeführer seit beinahe neun Jahren ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Er habe bewusst zweimal seinen Reisepass vernichtet und sei mehrmals bewusst untergetaucht, um sich den Behörden zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt schließlich durch Schwarzarbeit finanziert und der Republik somit enormen wirtschaftlichen Schaden zugefügt.Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Zum Einreiseverbot wurde dabei im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittelos sei und seinen Unterhalt im Bundesgebiet nicht selbst finanzieren könne. Zusätzlich halte sich der Beschwerdeführer seit beinahe neun Jahren ohne Meldung im Bundesgebiet auf. Er habe bewusst zweimal seinen Reisepass vernichtet und sei mehrmals bewusst untergetaucht, um sich den Behörden zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt schließlich durch Schwarzarbeit finanziert und der Republik somit enormen wirtschaftlichen Schaden zugefügt.

Der Beschwerdeführer reiste am 19.02.2018 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus.

Mit dem am 08.03.2018 beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das in Spruchpunkt "VII." [gemeint ganz offensichtlich "VIII.", Anm.] über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt "VII." [gemeint "VIII.", Anm.] des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufheben; in eventu dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er die erlaubte sichtvermerkfreie Zeit von 90 Tagen überschritten habe. Als über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden sei, habe er am 05.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden sei. Das Bundesamt gehe fälschlicherweise von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer verfüge aber über Ersparnisse sowie finanzielle Unterstützung seiner im Bundesgebiet lebenden Tante. Weiters habe er nachgewiesen, dass er im Stande sei, die Kosten seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu tragen. Weder habe der Beschwerdeführer das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt noch sei er strafgerichtlich verurteilt worden. Selbst bei bestehender Mittellosigkeit müsse das Bundesamt eine sich daraus ergebende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen. Dem Einreiseverbot mangle es an einer ausreichenden Begründung. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei jedenfalls nicht geboten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 20.03.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der Beschwerdeführer reiste am 22.03.2009 von Serbien in das Bundesgebiet ein und verfügte eigenen Angaben nach anfangs über ein österreichisches Visum. Nach Ablauf des Visums verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und hielt sich hier bis zur seiner Festnahme durch die Polizei im Jänner 2014 ohne Aufenthaltsberechtigung oder Meldung eines Wohnsitzes auf (vgl eigene Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 09.01.2014, AS 25 Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer reiste am 22.03.2009 von Serbien in das Bundesgebiet ein und verfügte eigenen Angaben nach anfangs über ein österreichisches Visum. Nach Ablauf des Visums verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und hielt sich hier bis zur seiner Festnahme durch die Polizei im Jänner 2014 ohne Aufenthaltsberechtigung oder Meldung eines Wohnsitzes auf vergleiche eigene Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 09.01.2014, AS 25 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2014 im Zuge einer Hauserhebung von Polizeibeamten der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und festgenommen. Seine Identität wurde mittels serbischen Wehrdienstbuch vom 27.01.1997, Nr. XXXX, von den Polizeibeamten festgestellt (vgl Anhaltemeldung und Anhalteprotokoll vom 09.01.2014, AS 1 ff Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2014 im Zuge einer Hauserhebung von Polizeibeamten der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument aufgegriffen und festgenommen. Seine Identität wurde mittels serbischen Wehrdienstbuch vom 27.01.1997, Nr. römisch 40 , von den Polizeibeamten festgestellt vergleiche Anhaltemeldung und Anhalteprotokoll vom 09.01.2014, AS 1 ff Verwaltungsakt).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2014, Zahl XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 09.01.2014 persönlich übernommen und der Beschwerdeführer in der Folge aus der Schubhaft entlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel (vgl Bescheid vom 09.01.2014 samt Zustellbestätigung, AS 33 ff Verwaltungsakt; Entlassungsschein, AS 63 Verwaltungsakt).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2014, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 09.01.2014 persönlich übernommen und der Beschwerdeführer in der Folge aus der Schubhaft entlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel vergleiche Bescheid vom 09.01.2014 samt Zustellbestätigung, AS 33 ff Verwaltungsakt; Entlassungsschein, AS 63 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer reiste am 17.01.2014 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (vgl Ausreise- & Meldebestätigung der Österreichischen Botschaft in Belgrad, AS 77 Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer reiste am 17.01.2014 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus vergleiche Ausreise- & Meldebestätigung der Österreichischen Botschaft in Belgrad, AS 77 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer hielt sich sodann eigenen Angaben nach in der Folge drei Wochen lang in Serbien auf, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Am 02.02.2014 kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er sich seither wieder ohne Meldung (ausgenommen im Zeitraum von 13.06.2017 bis 13.09.2017) und Aufenthaltsberechtigung aufhält (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 85 ff Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer hielt sich sodann eigenen Angaben nach in der Folge drei Wochen lang in Serbien auf, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Am 02.02.2014 kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er sich seither wieder ohne Meldung (ausgenommen im Zeitraum von 13.06.2017 bis 13.09.2017) und Aufenthaltsberechtigung aufhält vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 85 ff Verwaltungsakt).

Am 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neuerliche von Polizeibeamten aufgegriffen. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer vom Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft verhängt. Am 05.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sodann am 06.02.2018 von Polizeibeamten erstbefragt. Am 07.0.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (vgl angefochtener Bescheid vom 08.02.2018, AS 104 f Verwaltungsakt).Am 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet neuerliche von Polizeibeamten aufgegriffen. In der Folge wurde über den Beschwerdeführer vom Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft verhängt. Am 05.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sodann am 06.02.2018 von Polizeibeamten erstbefragt. Am 07.0.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen vergleiche angefochtener Bescheid vom 08.02.2018, AS 104 f Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule in Serbien besucht sowie den Beruf des Automechanikers gelernt, diesen Beruf jedoch nie ausgeübt. Bis zum Jahr 2007 war der Beschwerdeführer für sieben Jahre lang in einem Möbelunternehmen beschäftigt und brachte im Rahmen dieser Beschäftigung monatlich etwa EUR 300,-- bis EUR 400,-- ins Verdienen. Er spricht Serbisch sowie etwas Deutsch, Englisch und Rumänisch. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, die Mutter lebt nach wie vor im Elternhaus in Serbien. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Weiters leben zwei Brüder sowie eine Schwester und mehrere Tanten des Beschwerdeführers in Serbien. Zu den Familienangehörigen besteht aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers kein Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 85 ff Verwaltungsakt; Einvernahme Bundesamt vom 09.01.2013, AS 25 Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er hat acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule in Serbien besucht sowie den Beruf des Automechanikers gelernt, diesen Beruf jedoch nie ausgeübt. Bis zum Jahr 2007 war der Beschwerdeführer für sieben Jahre lang in einem Möbelunternehmen beschäftigt und brachte im Rahmen dieser Beschäftigung monatlich etwa EUR 300,-- bis EUR 400,-- ins Verdienen. Er spricht Serbisch sowie etwas Deutsch, Englisch und Rumänisch. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, die Mutter lebt nach wie vor im Elternhaus in Serbien. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Weiters leben zwei Brüder sowie eine Schwester und mehrere Tanten des Beschwerdeführers in Serbien. Zu den Familienangehörigen besteht aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers kein Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 85 ff Verwaltungsakt; Einvernahme Bundesamt vom 09.01.2013, AS 25 Verwaltungsakt).

Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer - ausgenommen im Zeitraum von 13.06.2017 bis 13.09.2017 (Nebenwohnsitz) sowie seiner Anhaltung in Schubhaft vom 02.02.2018 bis zum 19.02.2018 (Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum) keine Wohnsitzmeldungen auf.

Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen Aufenthaltstitel und keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer war vorübergehend bei einer in Österreich lebenden Tante mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Festnahme wohnte der Beschwerdeführer in der Wohnung eines Freundes eines Bekannten, jedoch ohne Mietvertrag oder sonstige Dokumente (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 85 ff Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer war vorübergehend bei einer in Österreich lebenden Tante mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Festnahme wohnte der Beschwerdeführer in der Wohnung eines Freundes eines Bekannten, jedoch ohne Mietvertrag oder sonstige Dokumente vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 85 ff Verwaltungsakt).

Die vorhandenen Deutschkenntnisse hat sich der Beschwerdeführer autodidaktisch beigebracht. Er verfügt weder über einen abgeschlossenen Deutschsprachkurs noch eine Deutschsprachprüfung (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 96 Verwaltungsakt).Die vorhandenen Deutschkenntnisse hat sich der Beschwerdeführer autodidaktisch beigebracht. Er verfügt weder über einen abgeschlossenen Deutschsprachkurs noch eine Deutschsprachprüfung vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 96 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 86 Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 86 Verwaltungsakt).

Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher nur illegalen Beschäftigungen nach. Zuletzt war er seinen Angaben nach illegal und tageweise bei einer Leasingfirma tätig. Der Beschwerdeführer wurde monatlich bezahlt und verfügt über keinerlei Ersparnisse oder Geldmittel (vgl Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 09.01.2013, AS 25 Verwaltungsakt; Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 95 Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer ging in Österreich bisher nur illegalen Beschäftigungen nach. Zuletzt war er seinen Angaben nach illegal und tageweise bei einer Leasingfirma tätig. Der Beschwerdeführer wurde monatlich bezahlt und verfügt über keinerlei Ersparnisse oder Geldmittel vergleiche Angaben des Beschwerdeführers, Einvernahme Bundesamt vom 09.01.2013, AS 25 Verwaltungsakt; Einvernahme Bundesamt vom 07.02.2018, AS 95 Verwaltungsakt).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seiner in Österreich lebenden Tante finanziell oder materiell (etwa durch die Gewährung von Unterkunft) unterstützt wird. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, zu dieser besteht jedoch kein Kontakt.

Maßgebliche private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers konnten ebenso wenig wie eine maßgebliche Integration in sozialer, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer reiste am 19.02.2018 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien aus (vgl Fremdenregisterauszug vom 20.03.2018).Der Beschwerdeführer reiste am 19.02.2018 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Serbien aus vergleiche Fremdenregisterauszug vom 20.03.2018).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig sind weiters Kopien des Wehrdienstausweises (vgl AS 53ff Verwaltungsakt) sowie des bis 2014 gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers (vgl AS 79 ff Verwaltungsakt). Den aktuellen Reisepass hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach im Jahr 2017 in XXXX weggeworfen (vgl. Einvernahme vom 07.02.2018, AS 88 Verwaltungsakt).Aktenkundig sind weiters Kopien des Wehrdienstausweises vergleiche AS 53ff Verwaltungsakt) sowie des bis 2014 gültigen serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers vergleiche AS 79 ff Verwaltungsakt). Den aktuellen Reisepass hat der Beschwerdeführer seinen Angaben nach im Jahr 2017 in römisch 40 weggeworfen vergleiche Einvernahme vom 07.02.2018, AS 88 Verwaltungsakt).

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, die Sozialversicherungsdaten sowie das Schengener Informationssystem.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von seiner in Österreich lebenden Tante maßgeblich finanziell oder materiell (etwa durch die Gewährung von Unterhalt) unterstützt wird und der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wonach er über kein Vermögen und keine Geldmittel verfügt und eine Unterstützung durch die Tante nicht vorgebracht wurde. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde erweist sich als unsubstanziiert und ohne jegliche Nachweise.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder über maßgebliche private oder familiäre Bindungen noch über eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben im Verfahren, wonach er lediglich vorübergehend bei seiner Tante gewohnt hat und zur hier lebenden Schwester kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, sich weder sozial noch gesellschaftlich maßgeblich integriert zu haben, da ihm sein illegaler Aufenthalt und die Gefahr einer potenziellen Verhaftung jederzeit bewusst gewesen war. Insofern konnten gegenständlich - auch bei neunjähriger Aufenthaltsdauer - keine Hinweise auf eine maßgebliche Integration festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu den Spruchpunkten I. bis VII. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VIII. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis VII. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch acht. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. in Rechtskraft.

Zu Spruchpunkt VIII. der angefochtenen Bescheide (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch acht. der angefochtenen Bescheide (Einreiseverbot):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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