Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I420 2195642-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2018, Zl. 1077426810-171035365, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2018, Zl. 1077426810-171035365, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass Krieg zwischen Muslimen und Christen herrsche, sein Vater im Krieg getötet worden sei und es daher gefährlich für den Beschwerdeführer sei.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.11.2015, Zl. 1077426810-150835385, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1d der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 23.11.2015, Zl. 1077426810-150835385, wurde der vorangeführte Antrag nach vorgepflogenen Konsultationen mit der Republik Italien ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins d, der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates die Republik Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.11.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und § 15 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 sowie § 27 Abs. 1 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, sowie Paragraph 27, Absatz eins, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
6. Im Rahmen einer am 07.09.2017 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er die Hühner des Onkels gehütet habe und ein Nachbar die Hühner stehlen habe wollen. Nachdem der Beschwerdeführer ihn durch körperliche Gewalt daran gehindert habe, seien der Onkel und die Angehörigen des Nachbars verärgert gewesen und der Beschwerdeführer habe flüchten müssen.
7. Am 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Er brachte hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen vor, dass er der Gruppierung der "Biafra" angehöre und die Muslime alle Biafra töten würden. Sein Vater sei im Jahr 2008 von den Muslimen getötet worden. Er habe im Krieg mit den Moslems eine Person am Bein verletzt. An die Probleme mit seinem Onkel könne er sich nicht erinnern. Er habe Gedächtnisschwierigkeiten.
8. Mit dem Bescheid vom 25.03.2018, Zl. 1077426810-171035365, wies das BFA als belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem Bescheid vom 25.03.2018, Zl. 1077426810-171035365, wies das BFA als belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzustellen, dass er aus wohlbegründeter Furcht Nigeria verlassen habe. Der Status eines Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde.Die belangte Behörde stellte fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzustellen, dass er aus wohlbegründeter Furcht Nigeria verlassen habe. Der Status eines Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Nigeria zugrunde.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
10. Mit Schreiben vom 11.05.2018 erhob der BF - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 25.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte die Anträge, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; allenfalls ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; allenfalls die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; allenfalls dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig zu erklären; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer habe - seinem Bildungsgrad entsprechend - ausreichende Angaben gemacht und sei schweren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Somit habe der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen, zumal die nigerianischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt seien, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Zudem sei der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in Gefahr, einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt zu sein, da er über kein soziales bzw. familiäres Auffangnetz verfüge.
11. Mit Schriftsatz vom 15.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.05.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, hat eine minderjährige Tochter, welche mit der Kindsmutter in Italien lebt, ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Er hält sich seit (mindestens) 13.07.2015 in Österreich auf.
In Nigeria lebt die Mutter des Beschwerdeführers, zu welcher auch Kontakt besteht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Auch wenn der Beschwerdeführer seit 2016 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und welche ihn auch nicht finanziell unterstützt, führt, verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang die Schule besucht und als Mitarbeiter bei einem Veterinärmediziner in Nigeria gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, b