Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2134500-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zl. 1102853904-171158866, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zl. 1102853904-171158866, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias stellte am 11.10.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die beschwerdeführende Partei hatte zuvor nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Mit Bescheid vom 17.08.2016 wurde der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie2. Mit Bescheid vom 17.08.2016 wurde der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie
II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Begründend war im vorzitierten Bescheid festgehalten worden, dass die beschwerdeführende Partei im September 2013 aus Libyen über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist war und hatte dort am 26.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher in erster Instanz abgewiesen wurde, wogegen ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Sodann war die beschwerdeführende Partei illegal nach Deutschland weitergereist und hatte am 13.01.2015 und am 16.12.2015 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Zuletzt gelangte die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte am 26.02.2016 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung an Italien gerichtet und mit Schreiben vom 17.03.2016 hatte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten sei und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Es war im Bescheid ausgeführt worden, dass die beschwerdeführende Partei Mitte 2015 in Italien eine Österreicherin kennengelernt habe und mit dieser nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet Ende Jänner 2016 eine Lebensgemeinschaft begründet habe, welcher am XXXX .2016 eine Eheschließung nach islamischem Recht und am XXXX .2016 eine standesamtliche Heirat gefolgt sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich auch an der Betreuung des neunjährigen Sohnes seiner nunmehrigen Ehefrau beteiligt. Die vorgebrachte vermutliche Schwangerschaft der Ehefrau habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Außerdem sei die beschwerdeführende Partei in Österreich bei einem Fußballverein aktiv gewesen. Weitere Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft würden nicht vorliegen, insbesondere weder Sprachkenntnisse noch eine Erwerbstätigkeit, die beschwerdeführende Partei habe während des Aufenthaltes in Österreich Leistungen der Grundversorgung bezogen.Begründend war im vorzitierten Bescheid festgehalten worden, dass die beschwerdeführende Partei im September 2013 aus Libyen über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist war und hatte dort am 26.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher in erster Instanz abgewiesen wurde, wogegen ein Rechtsmittel ergriffen wurde. Sodann war die beschwerdeführende Partei illegal nach Deutschland weitergereist und hatte am 13.01.2015 und am 16.12.2015 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Zuletzt gelangte die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte am 26.02.2016 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung an Italien gerichtet und mit Schreiben vom 17.03.2016 hatte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten sei und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Es war im Bescheid ausgeführt worden, dass die beschwerdeführende Partei Mitte 2015 in Italien eine Österreicherin kennengelernt habe und mit dieser nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet Ende Jänner 2016 eine Lebensgemeinschaft begründet habe, welcher am römisch 40 .2016 eine Eheschließung nach islamischem Recht und am römisch 40 .2016 eine standesamtliche Heirat gefolgt sei. Die beschwerdeführende Partei habe sich auch an der Betreuung des neunjährigen Sohnes seiner nunmehrigen Ehefrau beteiligt. Die vorgebrachte vermutliche Schwangerschaft der Ehefrau habe mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden können. Außerdem sei die beschwerdeführende Partei in Österreich bei einem Fußballverein aktiv gewesen. Weitere Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft würden nicht vorliegen, insbesondere weder Sprachkenntnisse noch eine Erwerbstätigkeit, die beschwerdeführende Partei habe während des Aufenthaltes in Österreich Leistungen der Grundversorgung bezogen.
Die beschwerdeführende Partei wurde am 12.09.2016 nach Italien abgeschoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2017, Zl. W184 2134500-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.08.2016 gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und § 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2017, Zl. W184 2134500-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.08.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Paragraph 61, FPG und Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Da die Abschiebung des Beschwerdeführers vor Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht nach Italien abgeschoben wurde, war mit Entscheidung vom 13.03.2017, Zl. W232 2137284-1, der Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt stattgegeben worden und dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz zuerkannt worden.
3. Am 11.10.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung am 11.10.2017 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er habe sich ab September 2016 bis Dezember 2016 in Italien aufgehalten. Er habe sich ab Jänner 2017 bis Februar 2017 in Österreich befunden, ehe er im März 2017 wieder nach Italien gereist sei, wo er sich bis zum 08.10.2017 aufgehalten habe. Seit 09.10.2017 befinde er sich wieder in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass in seinem gegenständlichen Verfahren aufbauend auf der bereits rechtskräftig festgestellten Unzuständigkeit Österreichs, ausschließlich die Frage geprüft werde, ob seit der Rechtskraft der Vorentscheidung neue Tatsachen entstanden sind, wonach nunmehr Österreich für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig wäre. In Österreich würden seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn leben, er wolle bei diesen leben, er sehe keinen Grund, weshalb er in Italien leben sollte.
Das BFA richtete am 25.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.Das BFA richtete am 25.10.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.
Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antwort Verfristung eingetreten und Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund der nicht fristgerechten Antwort Verfristung eingetreten und Italien gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.
Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter des BFA, im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe seinen Reisepass verloren zusammen mit den anderen Dokumenten. Er sei weder in ärztlicher Betreuung noch befinde er sich in Therapie. Derzeit nehme er Medikamente gegen Magenschmerzen. Zuletzt sei er im Vorjahr beim Arzt gewesen, derzeit habe er keine Versicherung. Es würden im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Lichtenstein oder in Island keine Verwandte leben, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich würden seine Ehefrau, sein Stiefsohn und sein Sohn leben. Mit diesen lebe er in einer Wohnung seit Jänner 2017, gemeldet sei er dort seit 10.02.2016.
Er führe ein Familienleben mit seiner Familie, er lebe vom Karenzgeld seiner Ehefrau und die Mindestsicherung sei beantragt worden. Seine Frau erhalte auch Alimente für den Stiefsohn. Seine Frau arbeite im Callcenter, er spiele hobbymäßig Fußball bei einem Verein, erhalte jedoch keine Bezahlung dafür. Er spreche ein wenig Deutsch, er unterhalte sich auf deutsch-englisch mit seiner Ehefrau. In Italien habe er im August 2013 um Asyl angesucht. Er sei rund ein Jahr und acht Monate in Italien gewesen. Ungefähr im Februar 2016 sei er nach Österreich gekommen. Seine Frau habe ihn in Italien kennengelernt im Winter 2015. Im September 2016 sei er abgeschoben worden, bis Dezember 2016 sei er in Italien gewesen. Er sei wiedergekommen und habe einen Antrag auf Familienaufenthaltsgenehmigung gestellt, jedoch hätte er das von Italien aus machen sollen. Im März 2017 sei er freiwillig nach Italien gefahren und habe einen Antrag stellen wollen. Er habe alle Dokumente vorgelegt (Heiratsurkunde), das Verfahren habe sich jedoch lange verzögert. Seine Frau sei schwanger gewesen und habe Hilfe benötigt, daher sei er zurückgekommen und habe am 11.10.2017 einen Asylantrag gestellt.
In Italien habe er eine negative Entscheidung erhalten und er sei aufgefordert worden, das Lager zu verlassen. Auch die Berufung sei abgelehnt worden.
Befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Unterlagen betreffend sein italienisches Verfahren erhalten, jedoch in Italien gelassen, er habe auf der Straße gelebt. Alle Dokumente seien weg gewesen.
Befragt, ob er in Italien vom März 2017 bis Oktober 2017 untergebracht und versorgt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Rom gewesen und habe im Freien genächtigt.
Nachgefragt gab er an, er sei Anfang 2015 aufgefordert worden das Lager zu verlassen, da er die negative Entscheidung erhalten habe. Danach sei er in Deutschland gewesen und habe dort versucht den Asylstatus zu erlangen, er habe dort rund drei Monate verbracht. Er sei abgelehnt worden und sei nach Italien zurückgekehrt für rund eineinhalb Monate, das zweite Mal sei er rund zwei bis drei Monate in Deutschland gewesen. Er sei stationär aufgenommen worden, seine Frau habe ihn besucht. Nach der Entlassung sei er nach Österreich gelangt.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe von März 2017 bis Oktober 2017 auf der Straße in Rom gelebt. Er habe gebettelt und habe Essen in Küchen für Mittellose erhalten.
Auf Vorhalt, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, gab der Beschwerdeführer an, er wolle bei seiner Familie in Österreich leben. Er sei standesamtlich mit seiner Frau verheiratet und habe ein gemeinsames Kind mit dieser.Auf Vorhalt, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, gab der Beschwerdeführer an, er wolle bei seiner Familie in Österreich leben. Er sei standesamtlich mit seiner Frau verheiratet und habe ein gemeinsames Kind mit dieser.
In Österreich wolle er sich um seine Familie kümmern. Er wolle einen Beruf ausüben, er könne als Berufsfußballer arbeiten, aber ohne Arbeitserlaubnis könne er keinen Vertrag abschließen. Er sei angelernter Maler und Anstreicher, er habe auch in Gambia Fußball gespielt. Er besuche einen A2 Deutschkurs und habe ein Zertifikat von einem A1 Deutschkurs.
Der anwesende Rechtsberater stellte den Antrag auf Zulassung aufgrund des Familienlebens.
Der Beschwerdeführer gab abschließend an, Italien würde sich nicht so kümmern, wie es niedergeschrieben stehe. Er wolle in Österreich bleiben und mit seiner Frau und seinem Kind ein Leben in Österreich führen. Seine Zukunft sei nur denkbar mit seiner Familie zusammen, er könne sich ein Leben ohne die Familie nicht vorstellen. Er wolle nicht in eine Ungewissheit bei einer Rückkehr nach Italien geraten.
Die als Vertrauensperson anwesende Ehefrau gab an, sie wolle, dass ihr Mann in Österreich bleibe, sie habe zwei Kinder und wisse nicht, wie sie ohne dessen Hilfe auskomme.
Folgende Unterlagen wurden im Verfahren vorgelegt:
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
KI vom 30.11.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung)
2017 haben in Italien bis 24.11. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vgl. MdI 24.11.2017).2017 haben in Italien bis 24.11. des Jahres 123.020 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 74.184 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 6.271 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 6.399 einen subsidiären Schutz, 18.232 humanitären Schutz und 38.813 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 3.891 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren. Mit Stand 18.6.2017 waren im Land 194.809 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 29.11.2017; vergleiche MdI 24.11.2017).
Quellen:
KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).
Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli
93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).
Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli
80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren
22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,
4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).
Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b). Quellen:
1. Allgemeines zum Asylverfahren
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und
18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).
Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab.
Bild kann nicht dargestellt werden
(VB 26.4.2017)
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Legislativdekret (LD) 142/2015 definiert folgende Personenkreise als vulnerabel: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke sowie Alte, Behinderte, und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. In Italien ist kein eigener Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vorgesehen. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er diese speziellen Diensten zuweisen. Legislativdekret (LD) 142/2015 sieht auch vor, dass Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung zu gewähren ist (AIDA 2.2017).
Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag, wird das Verfahren sofort ausgesetzt und es werden das Jugendgericht und der Vormundschaftsrichter informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, der dann bei der Quästur die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zu Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht (AIDA 2.2017).
Bei Zweifeln bezüglich des Alters eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden
Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Für medizinische Untersuchungen ist jedenfalls die Zustimmung des Minderjährigen bzw. dessen Vormunds einzuholen. Die Ablehnung einer Altersfeststellung durch den Asylwerber hat keinen Einfluss auf das Asylverfahren. Altersfeststellungen werden oft auch von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen. Im Zweifel ist jedenfalls die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 2.2017).
Tatsächlich dauert es bis zur Bestimmung eines Vormunds oftmals bis zu mehreren Monaten. Hierdurch ergibt sich ein Vakuum in Bezug auf den Schutz des Minderjährigen. Ohne Erziehungsberechtigten bzw. Vormund können Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen werden; auch verzögern sich Anträge auf Standortwechsel und Familienzusammenführung. Dies führt dazu, dass viele Minderjährige, die nicht in Italien bleiben wollen, untertauchen und versuchen in andere EU-Länder zu gelangen (CoE 2.3.2017).
In manchen Fällen erschwert das Fehlen eines Vormunds sogar die Möglichkeit, überhaupt um Asyl anzusuchen, da einige Quästuren bei Nichtvorhandensein eines Vormunds das formale Asylverfahren nicht einleiten. Das Gesetz sieht zwar vor, dass Vertreter der Aufnahmeeinrichtungen vorübergehend als Vormund fungieren können; diesen sind die diesbezüglichen rechtlichen Bestimmungen aber oft nicht ausreichend bekannt oder die Quästuren erlauben ihnen unter Verweis auf den vorübergehenden Charakter des Vormundes nicht, Ansuchen von Kindern auf internationalen Schutz zu bestätigen. Das kann zur Folge haben, dass unbegleitete Minderjährige oftmals sogar später ins Asylverfahren eintreten können als Erwachsene (AIDA 2.2017).
Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wird. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Minderjährigen verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt. Aufgrund der hohen Anzahl unbegleiteter Minderjähriger delegiert er die Vormundschaft häufig an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist wiederum selbst zahlreiche andere Personen, wie etwa Behinderte, zu betreuen haben. Daher sind die ernannten Vormunde oft nicht in der Lage, ihren Schützlingen das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. In der Folge sehen Vormunde ihre Schützlinge daher oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber kaum angewendet. Es gibt keine Bestimmungen, die ein spezielles Training oder eine besondere Expertise des Vormunds im Bereich Asyl vorsehen (AIDA 2.2017; vgl. CoE 2.3.2017).Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den unbegleiteten Minderjährigen (UMA), im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wird. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Minderjährigen verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt. Aufgrund der hohen Anzahl unbegleiteter Minderjähriger delegiert er die Vormundschaft häufig an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist wiederum selbst zahlreiche andere Personen, wie etwa Behinderte, zu betreuen haben. Daher sind die ernannten Vormunde oft nicht in der Lage, ihren Schützlingen das erforderliche Maß an Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. In der Folge sehen Vormunde ihre Schützlinge daher oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber kaum angewendet. Es gibt keine Bestimmungen, die ein spezielles Training oder eine besondere Expertise des Vormunds im Bereich Asyl vorsehen (AIDA 2.2017; vergleiche CoE 2.3.2017).
Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Vulnerable. LD 142/2015 sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. PD 21/2015 führt die speziellen Unterbringungsvorkehrungen für Vulnerable näher aus. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind auch in den SPRAR-Strukturen sicherzustellen. Die Erhebung spezieller Bedürfnisse wird in den Unterbringungseinrichtungen vorgenommen, allerdings nicht systematisch und je nach Qualität und Finanzlage des jeweiligen Zentrums unterschiedlich. Es kann in der Praxis passieren, dass Folteropfer aus Platzmangel nicht in SPRAR transferiert werden. Bei Familien ist in jeder Unterbringungsstufe die Familieneinheit zu berücksichtigen. In der Praxis kann es vorkommen, dass der Familienvater bei den Männern untergebracht wird und die Mutter mit den Kindern bei den Frauen. Familien können aus temporären Strukturen auf freie Plätze in SPRAR transferiert werden, da diese besser für Familien geeignet sind. Solche Transfers sind abhängig von der Zusammensetzung der Familie, Vorliegen von Vulnerabilität bzw. Gesundheitsproblemen und der Warteliste für SPRAR-Plätze. Bei UMA ist bei der Unterbringung auf das beste Interesse des Kindes Rücksicht zu berücksichtigen. In Erstaufnahmeeinrichtungen dürfen sie nur für begrenzte Zeit untergebracht werden. In dieser Zeit soll die Feststellung des Altes und der individuellen Bedürfnisse geschehen. Danach sind UMA zur Unterbringung in SPRAR-Strukturen berechtigt. Ist dort kein Platz frei, kann der UMA temporär in der zuständigen Gemeinde untergebracht werden. Unbegleitete Minderjährige, die nicht Asyl beantragen, haben ein Recht auf Unterbringung ohne Unterschied zu asylwerbenden UM. UMA dürfen nicht in Zentren für Erwachsene oder Schubhaftzentren untergebracht werden. Ersteres ist im Jahre 2016 jedoch vorgekommen. Für UM gibt es, zum Unterschied von erwachsenen AW, keinen zentralen Verteilungsmechanismus. Der Transfer in SPRAR ist daher in der Verantwortlichkeit der Ankunftsgemeinde. UM konzentrieren sich daher besonders in einigen Grenzregionen. 2016 waren dies vor allem Sizilien usw. 25.772 UM kamen im Jahre 2016 in Italien an (AIDA 2.2017).
Gerade für unbegleitete Minderjährige (UM) bzw. geistig oder körperlich Behinderte gibt es eigene SPRAR-Projekte mit spezialisierten Leistungen. Da die Kosten für die Unterbringung dieses Personenkreises aber weit über die staatlichen Unterstützungszahlungen hinausgehen, bieten nur wenige Gemeinden solche Plätze an. Derzeit beläuft sich das Angebot für unter 18-Jährige auf rund 2.000 Plätze. Aufgrund dieses Mangels an SPRAR-Plätzen verbringen bis dato viele unbegleitete Minderjährige über sechs Monate in den großen Erstaufnahmezentren, die aber nicht auf die speziellen Bedürfnisse von Minderjährigen eingerichtet sind (CoE 2.3.2017).
Am 6.5.2017 trat ein neues Gesetz zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger in Kraft, das diesen nunmehr dieselben Rechte und denselben Schutz wie europäischen Minderjährigen zugesteht. Es reduziert u.a. die Aufenthaltsdauer für UM in Erstaufnahmezentren von 60 auf 30 Tage und besagt, dass UM binnen 10 Tagen identifiziert werden müssen. Außerdem sieht das neue Gesetz im Wesentlichen folgende weitere Verbesserungen vor:
* Die unbegleiteten oder getrennten Minderjährigen dürfen - ohne jede Ausnahme - an den Grenzen nicht zurückgewiesen bzw. abgeschoben werden.
* Die Maßnahmen zur Altersfeststellung werden verbessert und vereinheitlicht.
* Es wird ein strukturiertes und gestrafftes nationales Aufnahmesystem aufgebaut, das entsprechenden Mindeststandards für unbegleitete Minderjährige in allen Aufnahmezentren vorsieht.
* Es wird der Einsatz qualifizierter Kulturmediatoren ausgeweitet, um den Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Minderjähriger gerecht zu werden.
* Es werden für die Minderjährigen das Institut der Pflegefamilie und die zeitgerechte Bestellung eines freiwilligen Vormunds gefördert.
* Einige Rechte Minderjähriger werden gestärkt, beispielsweise bezüglich Gesundheitsfürsorge und Ausbildung.
* Es wird im Ministerium für Arbeit und Soziales ein nationales Informationssystem zur Erfassung der unbegleiteten Minderjährigen aufgebaut
(UNICEF 29.3.2017; vgl. PI 30.3.2017; UNHCR 30.3.2017; ECRE 12.5.2017).(UNICEF 29.3.2017; vergleiche PI 30.3.2017; UNHCR 30.3.2017; ECRE 12.5.2017).
Quellen:
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).
Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).
Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).Quellen:
5. Versorgung
5.1. Unterbringung
Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und ei