TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/25 L508 2189182-1

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L508 2189182-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5, 33).

2. Im Rahmen der Erstbefragung (AS 31 - 41) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er Probleme mit einer islamischen Behörde gehabt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass er bei einem weiteren Verbleib im Iran eingesperrt werden würde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er ins Gefängnis zu kommen.

3. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 10.01.2018 (AS 81 - 109) gab der BF zunächst zu Protokoll, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er habe Probleme mit dem Geheimdienst gehabt. Er wisse nicht, ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei.

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab der BF zu Protokoll, dass seine Schwester zum Christentum konvertiert sei. Diese lebe im Irak. Er hätte von dieser Unterlagen über das Christentum per Internet und WhatsApp erhalten. In seiner Freizeit habe er diese Unterlagen gelesen. Dies sei alles.

Nachgefragt zu Details schilderte der BF, dass sein Telefon und Internet überwacht worden seien. Man habe herausgefunden, dass er sich mit dem Christentum beschäftigen würde. Aus diesem Grunde habe er das Land dringend verlassen müssen. Er habe damals auch keine Zeit gehabt, dass er sich seinen Lohn für einen Monat von seinem Arbeitgeber abhole.

Befragt, wie er festgestellt habe, dass er überwacht worden sei, legte der BF dar, dass seine Arbeitsstätte etwa eine Stunde vom Haus seiner Familie entfernt gelegen sei. Als er eines Tages bei der Arbeit gewesen sei, seien Personen zu ihnen gekommen. Sein Bruder habe ihn eines Abends telefonisch informiert, dass sich Personen bei ihnen zu Hause nach ihm erkundigt hätten. Er sei dann nicht mehr nach Hause, sondern direkt in den Irak gegangen. Dort habe er drei bis vier Monate gelebt.

Er wisse nicht, wann dieser Anruf seines Bruders gewesen sei. Bevor er sich mit dem Christentum beschäftigt hätte, habe er im Iran keine Probleme gehabt. Er hätte sich lediglich fünf bis sechs Monate mit dem Christentum beschäftigt.

Er habe den Islam gehasst, weil die Kurden von den islamischen Behörden unterdrückt werden würden.

Zum Christentum befragt, erläuterte der BF, dass er nicht wisse, wann er erstmals Kontakt mit dem Christentum gehabt habe. In Österreich würde er die Kirche besuchen. Er nehme an keinem Taufvorbereitungskurs teil. Er habe bereits die Hoffnung auf eine Einvernahme verloren und hätte die Behörde schon bitten wollen, dass er in den Irak zurückreisen dürfe. Er habe sich für die Glaubensrichtung der Protestanten interessiert und würde er auch den XXXX kennen. Ein Freund habe ihn vor etwa drei oder vier Monaten in die Kirche der XXXX mitgenommen, wo XXXX sei. Er habe sich erkundigt, wann er getauft werden könnte. XXXX habe geantwortet, dass es bis zur Taufe länger dauere. Man müsse auch an einem Unterricht teilnehmen. Von den christlichen Symbolen würde er den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist kennen. Er wisse nicht, wer an der Stelle von Jesus vom römischen Statthalter Pontius Pilatus begnadigt worden sei. Was die Namen der Eltern von Jesus betrifft, so trage die Mutter den Namen Maria. Mehr wisse er nicht. Moses habe seinem Volk Ruhe, Liebe und Geborgenheit gebracht. Er wisse nicht, wie die Bibel aufgebaut sei. Jesus sei in Jerusalem geboren worden. Den Namen des Berges seiner Geburt wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er, was in der Osternacht im Christentum gefeiert werde. Jesus habe vier Jünger gehabt. Jesus sei gekreuzigt worden. Es seien zwei weitere Personen mit ihm gemeinsam gekreuzigt worden. Zu Weihnachten werde im Christentum die Geburt von Jesus Christus gefeiert. Es wisse nicht, was Dreifaltigkeit bedeute. Dies hätte er noch nie gehört. Er würde keine Gebete kennen.Zum Christentum befragt, erläuterte der BF, dass er nicht wisse, wann er erstmals Kontakt mit dem Christentum gehabt habe. In Österreich würde er die Kirche besuchen. Er nehme an keinem Taufvorbereitungskurs teil. Er habe bereits die Hoffnung auf eine Einvernahme verloren und hätte die Behörde schon bitten wollen, dass er in den Irak zurückreisen dürfe. Er habe sich für die Glaubensrichtung der Protestanten interessiert und würde er auch den römisch 40 kennen. Ein Freund habe ihn vor etwa drei oder vier Monaten in die Kirche der römisch 40 mitgenommen, wo römisch 40 sei. Er habe sich erkundigt, wann er getauft werden könnte. römisch 40 habe geantwortet, dass es bis zur Taufe länger dauere. Man müsse auch an einem Unterricht teilnehmen. Von den christlichen Symbolen würde er den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist kennen. Er wisse nicht, wer an der Stelle von Jesus vom römischen Statthalter Pontius Pilatus begnadigt worden sei. Was die Namen der Eltern von Jesus betrifft, so trage die Mutter den Namen Maria. Mehr wisse er nicht. Moses habe seinem Volk Ruhe, Liebe und Geborgenheit gebracht. Er wisse nicht, wie die Bibel aufgebaut sei. Jesus sei in Jerusalem geboren worden. Den Namen des Berges seiner Geburt wisse er nicht. Ebenso wenig wisse er, was in der Osternacht im Christentum gefeiert werde. Jesus habe vier Jünger gehabt. Jesus sei gekreuzigt worden. Es seien zwei weitere Personen mit ihm gemeinsam gekreuzigt worden. Zu Weihnachten werde im Christentum die Geburt von Jesus Christus gefeiert. Es wisse nicht, was Dreifaltigkeit bedeute. Dies hätte er noch nie gehört. Er würde keine Gebete kennen.

Des Weiteren wurde dem BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde angeboten, mit ihm die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zu erörtern. Der BF verzichtete auf eine vollständige Übersetzung und wurden die Feststellungen daher nur auszugsweise mit dem BF besprochen. Der BF bejahte anschließend die Ausführungen, wonach Konvertierte im Iran verfolgt werden würden.

Bei einer Rückkehr in den Iran würde ihn die iranische Regierung einsperren und vielleicht auch umbringen.

Im Übrigen wurden dem BF Fragen zu seiner Integration in Österreich gestellt.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 (AS 159 - 247) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 (AS 159 - 247) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (Seite 11 bis 59 des bekämpften Bescheides), insbesondere auch zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz/ Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zu Korruption, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu den Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zur Religionsfreiheit, zu Christen, zu Sunniten, zu ethnischen Minderheiten, zur Grundversorgung und zur Behandlung nach der Rückkehr. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.

Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt (AS 218 - 223).

In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 (AS 143, 144, 147 und 148) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 (AS 143, 144, 147 und 148) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

6. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.03.2018 (AS 255 - 259) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

6.1. Zunächst wird beantragt,

  • -Strichaufzählung
    die angefochtene Entscheidung im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF in Österreich internationaler Schutz gewährt, ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde;die angefochtene Entscheidung im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass dem BF in Österreich internationaler Schutz gewährt, ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde;in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde;

  • -Strichaufzählung
    in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen den BF gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen den BF festgestellte Abschiebung aufgehoben werde;in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. betreffend die gegen den BF gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. betreffend die gegen den BF festgestellte Abschiebung aufgehoben werde;

  • -Strichaufzählung
    in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilenin eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen

und

  • -Strichaufzählung
    eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

6.2. In weiterer Folge wird moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien.6.2. In weiterer Folge wird moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien.

6.3. In der Sache wird dargelegt, dass der BF schon zu Beginn der Einvernahme erklärt habe, dass er etwa ein halbes Jahr vor seiner Flucht zum christlichen Glauben gefunden habe. Er hätte bereits davor, seine damalige Religionszugehörigkeit (Islam) nicht als Ausdruck seiner inneren Einstellung empfunden, da die (islamisch geprägten) iranischen Behörden die Kurden diskriminiert hätten. Zugleich sei er in einem Land aufgewachsen, wo es eine starke Einheit von Staat und Religion gebe - offizieller Staatsname:

Islamische Republik Iran, offizielle Staatsform: Islamische Republik - präsidentielle Theokratie - und sei er aus diesem Grund zu diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen, dass er jedenfalls nicht ohne Konfession sein könne. Durch sein Interesse für das Christentum und die sich daraus ergebende Gefahrenlage sei er gezwungen gewesen, den Iran zu verlassen, was auch den zentralen Ausreisegrund darstelle.

Nach der Praktizierung des jetzigen Glaubens befragt, habe der BF auch erklärt, dass er sich zum christlichen Glauben bekenne. Zukünftig sei auch die Taufe geplant. Sobald die Taufurkunde vorliege, werde sie auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden.

Allgemein gelte es zu sagen, dass es zahlreiche derartige Fälle im Iran gebe, die im Laufe der Zeit zu immer schwerwiegenderen Problemen für die Betreffenden geführt hätten. In der Gesamtschau der detaillierten Angaben des BF sowie der das Vorbringen des BF stützenden Länderinformationen bestehe kein Anlass an der Richtigkeit der Kernaussage des BF zu der im Iran drohenden Gefahr zu zweifeln.

Vor dem Hintergrund der zugrundgelegten Länderfeststellungen bzw. der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie in Anbetracht der Lebenssituation des BF sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigten Eingriffen von erfahrungsgemäß immer zunehmender Intensität iSd GFK aus religiösen und politischen Gründen ausgesetzt werde.

Das BFA habe festgestellt, dass die Glaubhaftmachung der inneren Überzeugung notwendig sei. Auch sichtbare Aktivitäten, wie eine Taufe oder Firmung, vermögen nach Ansicht der belangten Behörde die vermeintliche innerliche Wandlung zum christlichen Glauben zu kompensieren. Es sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliege, auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankomme. Die Glaubhaftmachung einer "inneren Überzeugung" oder "religiösen Einstellung" enthalte unbestritten ein stark subjektives Element, d.h. der Bewertung des Vorbringens liege die persönliche Einschätzung des Behördenvertreters zugrunde, wobei ein erheblicher Ermessensspielraum gegeben scheine. Unter Umständen hätte ein anderer Referent, die Schilderungen des BF als ausreichend für die Glaubhaftmachung eines Abfalls von der Religion bzw. angestrebten Konversion erachtet. Insofern erscheine es fallgegenständlich sinnvoll und zielführend eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Einvernahme des BF anzuberaumen, um sich ein abschließendes Bild machen zu können, eventuell den Bescheid zu beheben und zur belangten Behörde zurückzuverweisen.

6.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

7. Beweis wurde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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