TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/29 W153 2194752-1

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W153 2194752-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 1092094409-151603750, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 1092094409-151603750, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger aus dem Iran und stellte am 22.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Laut den vorliegenden EURODAC-Informationen stellte der Beschwerdeführer bereits am 29.04.2014 in Griechenland einen Asylantrag.

Im Zuge der Erstbefragung vom 22.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat vor ca. 19 Jahren verlassen zu haben und zunächst in den Irak gefahren zu sein, wo er sich bis 2011 aufgehalten habe. Danach sei er über Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden sei. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass er entweder um Asyl ansuchen könne oder für 18 Monate in Haft bleiben müsse, habe er in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Er habe im Jahr 2014 einen positiven Asylbescheid erhalten. Einen Reisepass hätte man ihm aber erst gegeben, sofern er sich selbst versorgen hätte können. In Griechenland seien die Bedingungen jedoch sehr schlecht. Man finde dort keine Arbeit und sei daher nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Es gebe auch keine Unterstützung vom Staat. Deshalb habe der Beschwerdeführer Griechenland letztlich im Oktober 2015 verlassen und sei über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe hier keine Familienangehörigen; er habe aber eine in Schweden lebende Schwester, die sich dort seit ca. 13 Jahren aufhalte.

Im Akt befindet sich eine Einreiseverweigerung von Deutschland, ein Protokoll über die Befragung zum Anlass der Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland und ein Effektenverzeichnis (vgl. AS 33 bis 41).Im Akt befindet sich eine Einreiseverweigerung von Deutschland, ein Protokoll über die Befragung zum Anlass der Reise des Beschwerdeführers nach Deutschland und ein Effektenverzeichnis vergleiche AS 33 bis 41).

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, an keinen Krankheiten zu leiden. Er habe weder physische noch psychische Probleme. Bis auf den Umstand, dass er nicht im Jahr 2011, sondern 2010 aus dem Irak ausgereist sei, würden seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Er habe noch Familienangehörige im Herkunftsland sowie eine Schwester und zwei Neffen in Schweden. Bis vor einem Jahr habe er Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat gehabt und zu seiner Schwester in Schweden habe er nach wie vor Kontakt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben, andernfalls er mangels Dokumenten weiter im Gefängnis hätte bleiben müssen. Der Beschwerdeführer habe einen Status in Griechenland gehabt. Er hätte auch einen Pass bekommen, wenn er eine Unterkunft gehabt hätte. Als er jedoch gesehen habe, dass die Grenzen offen seien, sei er weitergereist. Er habe einfach aus Griechenland ausreisen wollen, da die Lage dort nicht gut gewesen sei. Er habe eigentlich nach Schweden reisen wollen, sei jedoch in Deutschland aufgegriffen und nach Österreich gebracht worden. Er sei nunmehr seit Oktober 2015 in Österreich und sei hier für einen Deutschkurs angemeldet.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer u.a. eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Vortrag am 19.04.2017 sowie Nachweise für Hilfstätigkeiten vor.

Am 06.03.2018 unterschrieb der Beschwerdeführer eine vom Dolmetscher übersetzte Zustimmungserklärung gem. Art 34 Abs. 3 der Dublin-III-VO.Am 06.03.2018 unterschrieb der Beschwerdeführer eine vom Dolmetscher übersetzte Zustimmungserklärung gem. Artikel 34, Absatz 3, der Dublin-III-VO.

Am 06.03.2018 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt, um den Asylstatus des Beschwerdeführers in Griechenland festzustellen. Laut einer am 04.04.2018 eingelangten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation habe das griechische Dublin-Referat in einer Mail vom 27.03.2018 berichtet, dass der Beschwerdeführer bei der griechischen Behörde am 29.04.2014 einen Asylantrag gestellt habe. Ihm sei am 25.07.2014 in Griechenland Asyl gewährt worden und er habe eine Aufenthaltserlaubnis, gültig vom 02.12.2014 bis zum 02.12.2017, erhalten. Der Beschwerdeführer sei in Verwaltungshaft gewesen, da er keine Ausweispapiere besessen habe. Da er in Griechenland internationalen Schutz genieße, könne er nicht im Rahmen der Dublin-III-VO nach Griechenland überstellt werden.

Ebenso wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob der Asylstatus des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland noch aufrecht wäre, obwohl die diesbezüglich vorgelegte Karte nur noch bis zum 16.10.2017 gültig sei. Diesbezüglich ergab die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.01.2018, dass laut dem griechischen Dublin-Referat der Flüchtlingsstatus der betreffenden Person nicht untergehe, wenn die Karte ablaufe. Für eine Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung müsse der Antragsteller per E-Mail einen elektronischen Antrag stellen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Feststellungen zur Lage in Griechenland wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Schutzberechtigte

2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).

Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland:

...

(HR 2.2017b)

Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017).

Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).

UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).

Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie, etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017).

Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vergleiche UNHCR 10.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:
    Country Report Greece,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017

  • -Strichaufzählung
    HR - Hellenic Republic (31.8.2017): Statistical Data of the Greek Asylum Service (from 7.6.2013 to 31.8.2017), http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/Greek_Asylum_Service_Statistical_Data_EN.pdf, Zugriff 2.10.2017

  • -Strichaufzählung
    HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection,
http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection-2.2017.jpg, Zugriff 2.10.2017

  • -Strichaufzählung
    HR - Hellenic Republic (o.D.a): Answers to questions regarding the rights of international protection applicants and beneficiaries of international protection,
http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/???t?se??-?pa?t?se??-a?t???te?-p??sf??e?-18.2.15-English.pdf, Zugriff 2.10.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017

  • -Strichaufzählung
    PA/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (23.6.2017): Legal Note. On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece. Rights and effective protection exist only on paper: The precarious existence of beneficiaries of international protection in Greece,
https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-06-26-Legal-note-RSA-beneficiaries-of-international-protection-in-Greece.pdf, Zugriff 11.10.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Griechenland (20.7.2017), Auskunft VB, per E-Mail

Das BFA führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine konkreten auf ihn persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, wonach er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung in medizinischer Behandlung befinde oder dass er eine medikamentöse Behandlung benötige. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Griechenland einen Flüchtlingsstatus erhalten, was sich aus der Mitteilung der griechischen Behörden ergebe. Da er die Erteilungsvoraussetzungen gem. § 57 AsylG nicht erfülle, sei ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, ebenso wenig gebe es Hinweise für eine Integration. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung nach Griechenland gerechtfertigt sei. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Das BFA führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine konkreten auf ihn persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht habe, wonach er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung in medizinischer Behandlung befinde oder dass er eine medikamentöse Behandlung benötige. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Griechenland einen Flüchtlingsstatus erhalten, was sich aus der Mitteilung der griechischen Behörden ergebe. Da er die Erteilungsvoraussetzungen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erfülle, sei ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Österreich, ebenso wenig gebe es Hinweise für eine Integration. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung nach Griechenland gerechtfertigt sei. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass zu den Erfahrungen des Beschwerdeführers in Griechenland und seinen Beschwerdegründen auf das von ihm Vorgebrachte im Rahmen seines erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen werde. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keine Unterstützung erhalten habe. Es gebe dort derzeit kein funktionierendes Schutzsystem. Flüchtlingen in Griechenland würde es vor allem an Unterkünften, Nahrungsmitteln und medizinischer Basisversorgung mangeln. Der Beschwerdeführer sei bereits seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig und habe hier einen Deutschkurs besucht sowie gemeinnützige Arbeiten verrichtet. Er habe einen großen Freundeskreis in Österreich und bemühe sich um eine weitere Integration. Er sei strafrechtlich unbescholten. Im Übrigen sei er gesundheitlich beeinträchtigt. Eine Überstellung nach Griechenland würde sowohl eine Verletzung gem. Art. 8 EMRK als auch gem. Art. 2 und 3 EMRK bedeuten. Aus diesem Grund sei die von der belangten Behörde verfügte Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig und hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass zu den Erfahrungen des Beschwerdeführers in Griechenland und seinen Beschwerdegründen auf das von ihm Vorgebrachte im Rahmen seines erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen werde. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keine Unterstützung erhalten habe. Es gebe dort derzeit kein funktionierendes Schutzsystem. Flüchtlingen in Griechenland würde es vor allem an Unterkünften, Nahrungsmitteln und medizinischer Basisversorgung mangeln. Der Beschwerdeführer sei bereits seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig und habe hier einen Deutschkurs besucht sowie gemeinnützige Arbeiten verrichtet. Er habe einen großen Freundeskreis in Österreich und bemühe sich um eine weitere Integration. Er sei strafrechtlich unbescholten. Im Übrigen sei er gesundheitlich beeinträchtigt. Eine Überstellung nach Griechenland würde sowohl eine Verletzung gem. Artikel 8, EMRK als auch gem. Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten. Aus diesem Grund sei die von der belangten Behörde verfügte Außerlandesbringung ungerechtfertigt und rechtswidrig und hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

Der Beschwerde ist noch ein vom Beschwerdeführer selbst verfasstes Schreiben beigefügt, wonach er nicht fähig sei, nach Griechenland zurückzukehren. Er habe dort einen Asylantrag gestellt, um aus der Haft entlassen zu werden. Er habe einen positiven Asylbescheid in Griechenland erhalten, sei dort jedoch für etwa sechs Monate obdachlos und arbeitslos gewesen. Aufgrund des Nahrungsmangels sei er sehr krank geworden und habe operiert werden müssen. Man habe ihm einen Teil des Magens entfernt. Wegen der geschilderten Probleme sei er nach Deutschland gegangen, wo man ihn jedoch nicht akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer bitte darum, von einer Ausweisung nach Griechenland abzusehen und seinen gesundheitlichen Zustand zu berücksichtigen. Er sei gesundheitlich noch immer beeinträchtigt, könne nur jeden zweiten Tag essen und deshalb auch keiner geregelten Arbeit nachgehen. Er werde noch einen ärztlichen Befund nachreichen, sobald ein solcher vorhanden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, reiste über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 29.04.2014 einen Asylantrag, woraufhin ihm in Griechenland am 25.07.2014 Asyl zuerkannt und eine bis 02.12.2017 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Trotz Ablauf seiner Asylkarte geht der Flüchtlingsstatus in Griechenland nicht unter. Am 22.10.2015 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Griechenland an.

Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als Asylberechtigte Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten, die einer Überstellung nach Griechenland entgegen stehen würden. Die von ihm vorgebrachten Magenbeschwerden wurden bis dato durch keine medizinischen Unterlagen belegt.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und die Asylantragstellung in Griechenland ergeben sich aus dem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.04.2018 in Zusammenschau mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens des Flüchtlingsstatus samt Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Griechenland stützen sich auf die in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation einliegenden Informationen der griechischen Behörden.

Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Griechenland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgung auch Feststellungen zur Lage bezüglich Unterbringung und Integrationsmaßnahmen von Personen mit Schutzstatus getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

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und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

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§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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