Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
AVG §45Spruch
W102 2180375-1-/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Katharina DAVID und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden der Umweltorganisationen XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, sowie des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt und der Umweltanwältin des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.09.2017, Zl. 07-A-UVP-1265/20-2017, betreffend die Feststellung, dass das geplante Vorhaben "Windpark Koralpe" nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Katharina DAVID und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden der Umweltorganisationen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, sowie des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt und der Umweltanwältin des Landes Steiermark gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.09.2017, Zl. 07-A-UVP-1265/20-2017, betreffend die Feststellung, dass das geplante Vorhaben "Windpark Koralpe" nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden abgewiesen.
B) Die Revision ist zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 04.06.2013 beantragte dieser, die Kärntner Landesregierung möge nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) feststellen, ob für die geplante Errichtung und für den geplanten Betrieb eines Windparks auf der Koralpe eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Schreiben des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 04.06.2013 beantragte dieser, die Kärntner Landesregierung möge nach Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) feststellen, ob für die geplante Errichtung und für den geplanten Betrieb eines Windparks auf der Koralpe eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013, Zl.07-A-UVP-1265/14-2013, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben der XXXX , nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013, Zl.07-A-UVP-1265/14-2013, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben der römisch 40 , nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt mit Schreiben vom 16.12.2013 das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, Zl. W143 2000181-1/8E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Unter anderem wurde der belangten Behörde aufgetragen, Ermittlungen hinsichtlich des "Naturschutzgebietes Koralpe" sowie Ermittlungen hinsichtlich weiterer Vorhaben im Umfeld um den geplanten Windpark Koralpe aufzunehmen, mit denen kumulative Wirkungen zu erwarten sind.
Die Kärntner Landesregierung hat mit Bescheid vom 26.09.2017, Zl. 07-A-UVP-1265/20-2017, erneut festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX , XXXX , XXXX , und zwar die Errichtung und der Betrieb von acht Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8126 MW auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , in der Gemeinde XXXX , Bezirk XXXX ("Windpark Koralpe") keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse.Die Kärntner Landesregierung hat mit Bescheid vom 26.09.2017, Zl. 07-A-UVP-1265/20-2017, erneut festgestellt, dass für das Vorhaben der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und zwar die Errichtung und der Betrieb von acht Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8126 MW auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 , Bezirk römisch 40 ("Windpark Koralpe") keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse.
Dagegen haben der XXXX , die XXXX sowie der XXXX , alle vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, sowie Frau HR MMag. Ute Pöllinger als Umweltanwältin des Landes Steiermark und der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt Beschwerden eingebracht.Dagegen haben der römisch 40 , die römisch 40 sowie der römisch 40 , alle vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH, sowie Frau HR MMag. Ute Pöllinger als Umweltanwältin des Landes Steiermark und der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt Beschwerden eingebracht.
Zu den Beschwerden hat der Projektwerber mit Schreiben vom 09.02.2018 eine Stellungnahme abgegeben und den Antrag auf Abweisung sämtlicher Beschwerden gestellt.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 22.02.2018 die XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen für Naturschutz, Ornithologie und Landschaftsbild bestellt und mit der Erststellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten vom 04.04.2018 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung übermittelt.Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss vom 22.02.2018 die römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen für Naturschutz, Ornithologie und Landschaftsbild bestellt und mit der Erststellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten vom 04.04.2018 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung übermittelt.
Am 24.04.2018 fand schließlich die mündliche Verhandlung statt und wurden dabei insbesondere anhand des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachtens die Auswirkungen des Vorhabens aus den Bereichen Naturschutz, Ornithologie und Landschaftsbild erörtert.
Nach der mündlichen Verhandlung hat der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt mit Schreiben vom 26.04.2018 nochmals zu seiner Beschwerdelegitimation Stellung bezogen, da diese während der mündlichen Verhandlung seitens der belangten Behörde in Abrede ges