Entscheidungsdatum
04.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I414 2176056-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), vertreten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), vertreten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides lautet: "IV. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides lautet: "IV. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2016 erstmalig von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet angehalten.
Am 28.06.16 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu seiner Dauer des Aufenthaltes, seinen persönlichen Verhältnissen, seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage, zu seinem Privat- und Familienleben, zu seiner sozialen und kulturellen Integration, zum Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat sowie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer nachweislich persönlich ausgehändigt. Aus diesem Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Am 31.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs erneut Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Dieses Schriftstück wurde ebenfalls dem Beschwerdeführer nachweislich persönlich ausgehändigt. Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet.
Am 25.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer zum dritten Mal im Rahmen des Parteiengehörs eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben. Auch dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer nachweislich persönlich ausgehändigt und blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG i.V.m § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1, 3 und 6 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, zudem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid wurde nachweislich der Kinder- und Jugendhilfe, Magistratsabteilung II, Stadtmagistrat Innsbruck zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG i.V.m Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i.V.m. Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 6 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, zudem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde nachweislich der Kinder- und Jugendhilfe, Magistratsabteilung römisch zwei, Stadtmagistrat Innsbruck zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Gleichzeitig mit der Beschwerdevorlage wurde vom Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl eine Stellungnahme abgegeben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2017, Zl. XXXX, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 15.02.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Am 01.03.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich der geplanten Rückkehrentscheidung mit verbundenen Einreiseverbot ein.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG i.V.m § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1, 3 und 6 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, zudem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG i.V.m Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i.V.m. Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 6 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, zudem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Am 08.03.2018 reiste der Beschwerdeführer neuerlich illegal aus Italien kommend über den Brenner (Binnengrenze) in das Bundesgebiet ein.
Am 09.03.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Vorführbefehls festgenommen und zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Verwaltungsstrafgesetz in das Polizeianhaltezentrum überstellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2018 vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und insbesondere wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 24.04.2018 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer von Interpol Rabat als XXXX, geb. am XXXX in Casablanca, identifiziert worden sei.Mit Schreiben vom 24.04.2018 teilte das Bundeskriminalamt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer von Interpol Rabat als römisch 40 , geb. am römisch 40 in Casablanca, identifiziert worden sei.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.04.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Gleichzeitig mit der Beschwerdevorlage wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme abgegeben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2018, Zl. I414 2176056-2/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Ergänzend zum Beschwerdeschriftsatz wurde am 23.05.2018 eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers eingereicht.
Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Marokko und ein Schreiben hinsichtlich seiner Identifizierung anhand eines Fingerabdrucks als XXXX, geb. XXXX, in Casablanca, StA. Marokko übermittelt.Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 02.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Marokko und ein Schreiben hinsichtlich seiner Identifizierung anhand eines Fingerabdrucks als römisch 40 , geb. römisch 40 , in Casablanca, StA. Marokko übermittelt.
Am 01.06.2018 fand im Beisein der Rechtsberatung und der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt.
Der Beschwerdeführer blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wir der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wir der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Casablanca (Marokko) geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hat zur Verschleierung seiner Identität Aliasidentitäten verwendet.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Casablanca (Marokko) geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer hat zur Verschleierung seiner Identität Aliasidentitäten verwendet.
Dass der Beschwerdeführer an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden, kann nicht festgestellt werden.
Die Muttersprach des Beschwerdeführers ist arabisch.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörige oder familiäre Anknüpfungspunkte.
Zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers können keine Feststellungen getroffen werden.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich fortgeschritten integriert ist, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht sozial- und krankenversichert.
Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 23.03.2016 im Bundesgebiet einer polizeilichen Kontrolle unterzogen.
Am 06.05.2016 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Italien zurückgewiesen. Spätestens am 16.05.2016 ist der Beschwerdeführer wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum am 15.02.2018 ist der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgereist und spätestens am 08.03.2018 illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am 24.02.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a erster Fall SMG und nach § 27 Abs. 1 erster Fall und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 am 24.02.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2 a, erster Fall SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Aus dem Verwaltungsstrafregister scheinen nachfolgende Vormerkungen auf:
Übertretungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz:
VStV/91830080102/2018, § 82 Abs. 2 SPG, rk. 28.11.2018VStV/91830080102/2018, Paragraph 82, Absatz 2, SPG, rk. 28.11.2018
VStV/917301026004/2017, § 81 Abs. 1 SPG, rk. 21.07.2017VStV/917301026004/2017, Paragraph 81, Absatz eins, SPG, rk. 21.07.2017
VStV/917301026004/2017, § 81 Abs. 1 SPG, rk. 21.07.2017VStV/917301026004/2017, Paragraph 81, Absatz eins, SPG, rk. 21.07.2017
VStV/917300922534/2017, § 81 Abs. 1 SPG, rk. 12.07.2017VStV/917300922534/2017, Paragraph 81, Absatz eins, SPG, rk. 12.07.2017
VStV/917300947603/2017, § 84 Abs. 1 Z. 4 iVm § 36a Abs. 1 und Abs. 3 SPG, rk. 10.07.2017VStV/917300947603/2017, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 3, SPG, rk. 10.07.2017
VStV/917300288873/2017, § 84 Abs. 1 Z. 4 iVm § 36a Abs. 1 und Abs. 3 SPG, rk. 20.03.2017VStV/917300288873/2017, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 3, SPG, rk. 20.03.2017
VStV/917300288720/2017, § 81 Abs. 1 SPG, rk. 20.03.2017VStV/917300288720/2017, Paragraph 81, Absatz eins, SPG, rk. 20.03.2017
VStV/917300288720/2017, § 82 Abs. 2 SPG, rk. 20.03.2017VStV/917300288720/2017, Paragraph 82, Absatz 2, SPG, rk. 20.03.2017
VStV/916301600928/2016, § 81 Abs. 1 SPG, rk. 28.11.2016VStV/916301600928/2016, Paragraph 81, Absatz eins, SPG, rk. 28.11.2016
VStV/916301600928/2016, § 82 Abs. 2 SPG, rk. 28.11.2016VStV/916301600928/2016, Paragraph 82, Absatz 2, SPG, rk. 28.11.2016
VStV/916301434124/2016, § 84 Abs. 1 Z. 4 iVm § 36a Abs. 1 und Abs. 3 SPG, rk. 31.10.2016VStV/916301434124/2016, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 3, SPG, rk. 31.10.2016
VStV/916301415339/2016, § 84 Abs. 1 Z. 4 iVm § 36a Abs. 1 und Abs. 3 SPG, rk. 25.10.2016VStV/916301415339/2016, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 3, SPG, rk. 25.10.2016
VStV/916301428726/2016, § 84 Abs. 1 Z. 4 iVm § 36a Abs. 1 und Abs. 3 SPG, rk. 07.10.2016VStV/916301428726/2016, Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 3, SPG, rk. 07.10.2016
VStV/916301272046/2016, § 81 Abs. 1 SPG, rk. 07.10.2016VStV/916301272046/2016, Paragraph 81, Absatz eins, SPG, rk. 07.10.2016
VStV/916301291810/2016, § 81 Abs. 1 SPG, rk. 04.10.2016VStV/916301291810/2016, Paragraph 81, Absatz eins, SPG, rk. 04.10.2016
Übertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz:
VStV/917300592975/2017, § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, rk. 03.07.2016VStV/917300592975/2017, Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG, rk. 03.07.2016
VStV/916301291804/2016, § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, rk. 07.10.2016VStV/916301291804/2016, Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG, rk. 07.10.2016
VStV/916300957342/2016, § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, rk. 07.10.2016VStV/916300957342/2016, Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG, rk. 07.10.2016
VStV/916300759522/2016, § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, rk. 07.10.2016VStV/916300759522/2016, Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG, rk. 07.10.2016
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Politische Lage
Laut der Verfassung vom 1.7.2011 ist Marokko eine konstitutionelle, demokratische und soziale Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 6.2017a; vgl. ÖB 9.2015). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 2.2017a). Die Verfassung vom 1.7.2011 brachte im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land; in Bezug auf die Königsmacht jedoch nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist jedoch in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Dies betrifft folgenden vier Ressorts: Inneres, Äußeres, Verteidigung, Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen. Soziale Reformen während der Regentschaft Mohamed VI sollten mehr Wohlstand für alle bringen - doch faktisch nahm die ohnehin starke Kontrolle der Königsfamilie und ihrer Entourage über die Reichtümer und Ressourcen des Landes weiter zu (GIZ 6.2017a).