TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 96/15/0217

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §183 Abs4;
BAO §232 Abs1;
BAO §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des ES in G, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 6. August 1996, Zl. 74-GA6-DSchr/93, betreffend Sicherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Sicherstellungsauftrag vom 15. Februar 1993 ordnete das Finanzamt gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers zur Sicherung von Abgabenansprüchen an. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf die sicherzustellenden Abgaben bereits entstanden sei, ergebe sich aus den Bestimmungen des § 4 BAO im Zusammenhang mit § 19 UStG. Auf Grund der Aktenlage bestehe der Verdacht auf umfangreiche Abgabenhinterziehungen und Transferierung von Vermögen ins Ausland (England). An Vermögen habe nur ein Grundstück in G. festgestellt werden können. Dem gegenüber bestehe ein negatives Betriebsvermögen von S 2,576.883,-- im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende 1990.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin machte er geltend, die Festsetzung der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld sei in keiner Weise nachvollziehbar. Im Zuge von mehreren Betriebsprüfungen seien die Buchhaltungsunterlagen geprüft worden. Es seien Nachzahlungen samt Sicherungszuschlägen vorgeschrieben worden. Sämtliche Steuerbescheide seien in Rechtskraft erwachsen und bestünde keinerlei Verdacht dafür, dass die abgegebenen Erklärungen nicht richtig seien. Selbst wenn man ihm vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorwerfen würde, wären die Umsätze aus den Jahren 1979 bis 1983 jedenfalls verjährt.

Es sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei der Behauptung, der Beschwerdeführer hätte ein Sparbuch über 300 Mio. S, nachgegangen worden. Es habe sich herausgestellt, dass keinerlei Sparbücher bestehen. Es gebe keinerlei objektive Hinweise für eine Abgabenhinterziehung. Die Erlassung des Sicherstellungsauftrages sei jedenfalls rechtswidrig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 1993 wies das Finanzamt die Berufung ab.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und schränkte den zu sichernden Betrag auf S 7,171.000,-- ein. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, es sei zu prüfen, ob die Erlassung des Sicherstellungsauftrages in Bezug auf das Vorliegen von Gefährdungs- und Erschwerungsmomenten dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen sei. Es sei dazu zunächst festzustellen, ob bzw. wann der Abgabenanspruch entstanden sei. Dies setze nach § 4 BAO die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft sei. Demnach sei der Sicherstellungsauftrag nur dann rechtens erlassen worden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen wären, dass dem Beschwerdeführer Einkünfte zugeflossen seien, die zu den im Sicherstellungsauftrag angeführten Abgabennachforderungen führten. Diese Frage sei eindeutig zu bejahen. Für die Jahre 1979 bis 1990 habe im Unternehmen des Beschwerdeführers eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz stattgefunden. Nach dem BP-Bericht vom 14. Dezember 1994, Tz 16, habe der Beschwerdeführer zumindest seit 1983 an seiner Autobahntankstelle Roh- und Röstkaffee in größtem Umfang verkauft. Diese Umsätze und die daraus erzielten Gewinne seien dem Finanzamt nicht offen gelegt und damit der Besteuerung entzogen worden. Die jährlich nicht erklärten Bruttoumsätze hätten ab 1983 30,6 Mio. S, die Rohgewinne jährlich 5,1 Mio. S betragen. Die der Besteuerung entzogenen Geldbeträge seien auf anonymen Sparbüchern und Wertpapierkonten veranlagt worden. Das Finanzamt habe von diesen Sparbüchern im Zuge einer vom Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 12. Februar 1993 angeordneten Hausdurchsuchung Kenntnis erlangt. Im genannten Betriebsprüfungsbericht seien die Kontonummern, die jeweiligen Einlagenstände und die Kontobewegungen dargestellt worden. Es sei dort die Verknüpfung der anonymen Sparbücher mit dem betrieblichen Girokonto des Beschwerdeführers und seine Vorgangsweise, durch Zwischenschaltung eines Sparbuches Beträge in Millionenhöhe der buchmäßigen Erfassung und damit der Besteuerung zu entziehen, dargelegt worden. Die Feststellungen hätten in dem im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Abgabenbescheiden vom 16. Jänner 1995 Niederschlag gefunden. Aus den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheiden für 1983 bis 1990 ergebe sich eine Nachforderung von insgesamt S 32,289.530,--. Diese Bescheide seien zwar mit Berufung vom 21. Dezember 1995 angefochten, nach Nichterfüllung von Mängelbehebungsaufträgen habe das Finanzamt aber einen "Zurücknahmebescheid im Sinne des § 275 BAO" erlassen.

Das Finanzamt sei bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages von den zum damaligen Zeitpunkt bekannten Fakten, insbesonders von den in England 1992 umgewechselten Beträgen von 15 Mio. S ausgegangen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei unterstellt worden, dass diese Beträge aus Schwarzverkäufen stammten. Eine Umlegung auf den Zeitraum 1979 bis 1990 habe zu den in einem - dem Beschwerdeführer zugestellten - Berechnungsblatt dargestellten Jahresbeträgen geführt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Festsetzung der Abgabenbeträge sei nicht nachvollziehbar, gehe damit ins Leere.

Es sei zwar richtig, dass der Betrieb des Beschwerdeführers schon vor 1993 wiederholt geprüft worden sei. Diese Prüfungen hätten zwar gravierende Mängel aufgezeigt, konkrete Erlösverkürzungen größeren Ausmaßes hätten jedoch nicht nachgewiesen werden können. Erst auf Grund verschiedener Hinweise und insbesondere einer Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres über den Verdacht der Geldwäsche in England sei eine neuerliche Prüfung angeordnet worden und zwar auf der Rechtsgrundlage des § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz. Auf Grund des Hausdurchsuchungsbefehles und der Aufhebung der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses hätten die Geldflüsse nachvollzogen werden können.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, es gäbe keinerlei Verdachtsmomente für eine Abgabenhinterziehung, genüge ein Hinweis auf die Anzeige des Finanzamtes.

Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne des § 232 Abs. 1 BAO könne im Wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden müsse, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Der Beschwerdeführer habe im Februar 1991 mitgeteilt, dass er seinen Betrieb mit Ende 1990 eingestellt habe. Aus den eingereichten Erklärungen und Bilanzen habe sich ein negatives Betriebsvermögen von rund 2,5 Mio. S ergeben. Die Bankverbindlichkeiten hätten rund 4,1 Mio. S betragen. An relevanten Vermögenswerten sei bei "Herausgabe" des Sicherstellungsauftrages nur das Grundstück in G. mit einem Einheitswert von S 462.000,-- vorhanden gewesen. Nach den durchgeführten Ermittlungen seien zwei dem Beschwerdeführer zuzurechnende anonyme Sparbücher am 17. Oktober 1991 aufgelöst und das Guthaben von knapp 16 Mio. S an ihn ausbezahlt worden. Auf Grund einer Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres stehe fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Februar 1992 S 4,855.000,-- und im August 1992 weitere 10 Mio. S in England in britische Pfund umgewechselt haben. Es sei davon auszugehen, dass dieses Geld von Österreich nach Großbritannien transferiert worden sei. Damit seien Geldbeträge in Millionenhöhe dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen worden.

Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende 1994 nicht mehr an seinen Wohnsitz in G. aufhalte. Die Bekanntgabe einer Wohnsitzveränderung sei nicht erfolgt. Alles deute darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer ins Ausland abgesetzt habe. Eine vom Finanzamt am 4. April 1995 an den Vertreter des Beschwerdeführers gerichtete Anfrage, den Aufenthalt des Beschwerdeführers bekannt zu geben, sei unbeantwortet geblieben.

In Anbetracht dieser Umstände und unter Bedachtnahme auf die Höhe der aus der Betriebsprüfung zu erwartenden Nachforderungen sei ein rascher Zugriff auf die bestehenden Vermögenswerte geboten und die Erlassung des Sicherstellungsauftrages vom 15. Februar 1993 gerechtfertigt gewesen.

Die in den Jahren 1993 und 1994 durchgeführte Betriebsprüfung habe zwar den Zeitraum 1979 bis 1990 umfasst, es hätten aber mangels entsprechender Unterlagen für die Jahre 1979 bis 1982 keine konkreten Feststellungen getroffen werden können. Es scheine daher zweckmäßig sich im Sicherstellungsverfahren auf die Jahre 1983 bis 1990, für welche die Betriebsprüfung Nachforderungen geltend gemacht habe und worauf sich auch die Abgabenbescheide bezogen hätten, zu beschränken. Die Neuberechnung sei in der Form erfolgt, dass aus der Abgabenberechnung des Finanzamtes (Beiblatt zum Sicherstellungsauftrag) die Jahre 1979-1982 herausgenommen worden seien. Die Berechnung als solche sei nicht geändert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle normiert, dass der Sicherstellungsauftrag u.a. die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sowie die Gründe zu enthalten hat, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt.

Eine Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach (nämlich gemäß § 4 BAO) mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 3. Oktober 1990, 86/13/0103, vom 20. Februar 1997, 95/15/0057, und vom 27. August 1998, 98/13/0062).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht der Einwand des Beschwerdeführers, es lägen "bis heute" keine rechtskräftigen Einkommen-, Umsatz- oder Gewerbesteuerbescheide vor, ins Leere. Der angefochtene Bescheid führt ein konkretes Verhalten des Beschwerdeführers an, durch welches der die gesicherten Abgabenansprüche begründende Tatbestand verwirklicht wurde. Der maßgebende Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der voraussichtlichen Abgabenschuld wendet, übersieht er, dass auch dazu im Wege der Verweisung auf eine dem Beschwerdeführer bekannt gegebene, die Abgabenberechnung nachvollziehbar machende Darstellung, die belangte Behörde konkrete Feststellungen getroffen hat.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, aus dem Bescheid gehe nicht hervor, worin die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe gesehen werde. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die Feststellungen der Betriebsprüfung oder auch aktenkundige Beweise reiche nicht aus.

Dieser Vorwurf ist vollkommen unberechtigt. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass an den Beschwerdeführer auf Grund einer Auflösung von anonymen Sparbüchern im Oktober 1991 rund 15 Mio. S ausbezahlt worden seien und auf Grund einer Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres feststehe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Februar und im August 1992 rund 15 Mio. S in England in britische Pfund umgewechselt haben. Diese Feststellungen werden in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten.

Nach der oben zitierten Judikatur sprechen etwa drohende Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte für eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung. Wenn die belangte Behörde bei der nicht bestrittenen Transferierung von rund 15 Mio. S ins Ausland von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ausgegangen ist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er habe in G. ein Haus mit Einheitswert von S 462.000,--, der tatsächliche Wert dieses Objektes betrage aber ca. 12 Mio. S. Bei einer Abgabenforderung von rund 7 Mio. S sei daher ausreichende Sicherstellung gegeben gewesen.

Dem ist vorerst entgegenzuhalten, dass nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten das genannte Objekt nicht im Eigentum des Beschwerdeführers sondern seiner Ehegattin steht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des tatsächlichen Wertes des Objektes im Verwaltungsverfahren niemals Erklärungen abgegeben oder gar Nachweise vorgelegt.

Schließlich wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, es gehe aus dem Bescheid nicht hervor, ob die Zulässigkeit des Sicherstellungsauftrages für den Zeitpunkt seiner Erlassung im Jahr 1993 oder im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde überprüft worden sei.

Auch mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Aus den Formulierungen in der Bescheidbegründung (vgl. etwa Seite 3 zweiter und dritter Absatz) ergibt sich eindeutig, dass die belangte Behörde ihre Prüfung auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bezog. So hat die belangte Behörde insbesonders zur Beurteilung der Gefährdung der Einbringlichkeit die Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom Jänner 1993 und die darin bekundeten Vorfälle des Geldtransfers als entscheidend angesehen. Es besteht daher kein Zweifel, dass die belangte Behörde eine Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides ausgehend vom Wissensstand im Zeitpunkt seiner Erlassung vorgenommen hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150217.X00

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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