TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/25 W182 1248893-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 1248893-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 731755007/171282877, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 731755007/171282877, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - VI. desA) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch sechs. des

angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3, 52 Abs. 9, 46, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3, 52, Absatz 9, 46, 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste im Juni 2003 im Alter von 12 Jahren in Begleitung u.a. seines Vaters illegal ins Bundesgebiet ein und wurde für ihm am 12.06.2003 ein Antrag auf Erstreckung des seinem Vater auf Grund eines Asylantrages gewährten Asyls gestellt. Hinsichtlich seiner Wohnadresse im Herkunftsland wurde eine Straße im Dorf " XXXX " genannt (vgl. As 37).1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste im Juni 2003 im Alter von 12 Jahren in Begleitung u.a. seines Vaters illegal ins Bundesgebiet ein und wurde für ihm am 12.06.2003 ein Antrag auf Erstreckung des seinem Vater auf Grund eines Asylantrages gewährten Asyls gestellt. Hinsichtlich seiner Wohnadresse im Herkunftsland wurde eine Straße im Dorf " römisch 40 " genannt vergleiche As 37).

Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag vom 12.06.2003 in einer Einvernahme am 16.06.2003 beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er am ersten Tschetschenien-Krieg in einer Reserve-Gruppe in Grozny teilgenommen habe und bis Kriegsbeginn XXXX gewesen sei. Am zweiten Tschetschenienkrieg habe er nicht mehr teilgenommen. Im April 2001 sei er von XXXX nach XXXX gebracht und festgehalten worden, weil er im ersten Krieg XXXX gewesen sei. Nach 4 Tagen sei er freigekauft worden. 3 oder 4 Tage später, am 15.04.2001 seien teils maskierte russische Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn mitgenommen und so geschlagen, dass er verschiedene Brüche erlitten und im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Danach sei er in Inguschetien gewesen. Im Juni 2003 habe er mit seiner Familie das Herkunftsland verlassen. Bei einer Rückkehr würde er auf jeden Fall verhaftet und vielleicht sogar getötet werden, weil er im ersten Tschetschenien-Krieg im Einsatz gewesen sei und später auch XXXX gearbeitet habe. Seine Familie sei auch in Gefahr.Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag vom 12.06.2003 in einer Einvernahme am 16.06.2003 beim Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass er am ersten Tschetschenien-Krieg in einer Reserve-Gruppe in Grozny teilgenommen habe und bis Kriegsbeginn römisch 40 gewesen sei. Am zweiten Tschetschenienkrieg habe er nicht mehr teilgenommen. Im April 2001 sei er von römisch 40 nach römisch 40 gebracht und festgehalten worden, weil er im ersten Krieg römisch 40 gewesen sei. Nach 4 Tagen sei er freigekauft worden. 3 oder 4 Tage später, am 15.04.2001 seien teils maskierte russische Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn mitgenommen und so geschlagen, dass er verschiedene Brüche erlitten und im Krankenhaus behandelt werden habe müssen. Danach sei er in Inguschetien gewesen. Im Juni 2003 habe er mit seiner Familie das Herkunftsland verlassen. Bei einer Rückkehr würde er auf jeden Fall verhaftet und vielleicht sogar getötet werden, weil er im ersten Tschetschenien-Krieg im Einsatz gewesen sei und später auch römisch 40 gearbeitet habe. Seine Familie sei auch in Gefahr.

Mit Bescheid vom 25.02.2004, Zl. 03 17.553-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), erklärte aber seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Berufungswerber gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.02.2005 (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt ging im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens aus, stellte aber fest, dass sich Tschetschenien in einer schwierigen Phase befinde und wirtschaftlich darniederliege, weshalb im Fall des Vaters des BF dort die Kriterien für eine auswegslose Lage derzeit (noch) vorlägen, ihm somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunft- und Heimatstaat entzogen sei.Mit Bescheid vom 25.02.2004, Zl. 03 17.553-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte aber seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Berufungswerber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.02.2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt ging im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens aus, stellte aber fest, dass sich Tschetschenien in einer schwierigen Phase befinde und wirtschaftlich darniederliege, weshalb im Fall des Vaters des BF dort die Kriterien für eine auswegslose Lage derzeit (noch) vorlägen, ihm somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunft- und Heimatstaat entzogen sei.

Der Berufung des Vaters des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2004, Zl. 247.868/0-XI/38/04, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, und ihm gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zu entnehmen sei, dass der Vater des BF von den Behörden der Russischen Föderation aufgrund des Umstandes, dass er Bewohner Tschetscheniens tschetschenischer Ethnie ohne familiäre oder melderechtliche Anknüpfungspunkte zu anderen Teilen Russlands sei, nicht die Möglichkeit erhalte, sich in anderen Teilen Russlands anzusiedeln und sich dadurch jenen in Tschetschenien herrschenden Verhältnissen zu entziehen. Darin sei jedoch eine dem Herkunftsstaat zuzurechnende, auf asylrechtlich relevanten Motiven basierende Verweigerung von Schutz gegen eine Verfolgungssituation von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität zu sehen.Der Berufung des Vaters des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2004, Zl. 247.868/0-XI/38/04, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben, und ihm gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zu entnehmen sei, dass der Vater des BF von den Behörden der Russischen Föderation aufgrund des Umstandes, dass er Bewohner Tschetscheniens tschetschenischer Ethnie ohne familiäre oder melderechtliche Anknüpfungspunkte zu anderen Teilen Russlands sei, nicht die Möglichkeit erhalte, sich in anderen Teilen Russlands anzusiedeln und sich dadurch jenen in Tschetschenien herrschenden Verhältnissen zu entziehen. Darin sei jedoch eine dem Herkunftsstaat zuzurechnende, auf asylrechtlich relevanten Motiven basierende Verweigerung von Schutz gegen eine Verfolgungssituation von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität zu sehen.

1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2004, Zl. 248.893/0-XI/38/04, wurde dem BF gemäß § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.04.2004, Zl. 248.893/0-XI/38/04, wurde dem BF gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

1.3. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2010 nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.1.3. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom April 2010 nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB rechtskräftig wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom April 2011 wurde der BF nach §§ 127 und 229 Abs. 1 StGB wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je €5 rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom April 2011 wurde der BF nach Paragraphen 127 und 229 Absatz eins, StGB wegen Diebstahl und Urkundenunterdrückung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je €5 rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom September 2011, wurde der BF nach § 83 Abs. 1 StGB wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom September 2011, wurde der BF nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurde der BF nach §§ 28a (1) 5. u 6. Fall, 28a (4) Z 3 SMG sowie §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (4) Z 3 SMG, § 12 2. Fall StGB wegen der grenzübertretenden Einfuhr und dem Handel von Suchtgift im Mindestzeitraum von September 2016 bis April 2017 zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Oktober 2017 wurde der BF nach Paragraphen 28 a, (1) 5. u 6. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG sowie Paragraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 2. Fall StGB wegen der grenzübertretenden Einfuhr und dem Handel von Suchtgift im Mindestzeitraum von September 2016 bis April 2017 zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seit September 2016 im Drogenmilieu tätig gewesen ist, an nicht bekannten Grenzübergängen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) das 25-fache übersteigenden Menge von XXXX nach Österreich eingeführt hat, indem er einen Mittäter bzw. eine nicht identifizierte dritte Person durch Bestellung zur Einfuhr zu einem nicht exakt bekannten Zeitpunkt vor dem XXXX bzw. XXXX veranlasst hat und im Zeitraum vom XXXX vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge (§ 28b) um das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft hat. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet. Aus dem Urteil geht weiters hervor, dass der BF ledig und für niemanden sorgepflichtig sei, zuletzt monatlich € 700 vom AMS bezogen und aus seiner Unternehmertätigkeit Schulden in der Höhe von € 20.000 gehabt habe.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seit September 2016 im Drogenmilieu tätig gewesen ist, an nicht bekannten Grenzübergängen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) das 25-fache übersteigenden Menge von römisch 40 nach Österreich eingeführt hat, indem er einen Mittäter bzw. eine nicht identifizierte dritte Person durch Bestellung zur Einfuhr zu einem nicht exakt bekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 bzw. römisch 40 veranlasst hat und im Zeitraum vom römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) um das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. verschafft hat. Als mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet. Aus dem Urteil geht weiters hervor, dass der BF ledig und für niemanden sorgepflichtig sei, zuletzt monatlich € 700 vom AMS bezogen und aus seiner Unternehmertätigkeit Schulden in der Höhe von € 20.000 gehabt habe.

Der BF befindet sich seit April 2017 in Justizhaft.

2.1. Am 15.11.2017 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF gemäß § 7 Abs. 1. Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 (Ausschlussgrund wegen Verübung eines besonders schweren Verbrechens) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet.2.1. Am 15.11.2017 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, (Ausschlussgrund wegen Verübung eines besonders schweren Verbrechens) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet.

Am 29.11.2017 wurden der BF seitens des Bundesamtes in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Dazu befragt, warum seine Familie damals geflohen sei, gab der BF im Wesentlichen an, dass er dazu nichts sagen könne und man seinen Vater fragen solle, der es wisse. Auf die Frage, ob es einmal Thema gewesen sei, warum sie geflohen seien, gab der BF an: "Was soll das heißen? Krieg war das Thema. Sie kennen das nicht. Sie kennen Krieg nur aus dem Fernsehen. Sie hätten uns auch umgebracht. Mit sie meine ich die russische Armee. Das waren Frauen und Kinder die auch sterben mussten. Die russische Armee machte alles was diese wollten. Sie wetteten um Wodka Flaschen, wer jemanden auf weite Sicht erschießen kann. Wir hatten Glück und konnten davon kommen." Dazu befragt, ob ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation irgendeine Gefahr drohe, gab der BF an: "Ich würde aufgrund dessen getötet. Zuerst noch gefoltert. Kadyrow sagt, dass alles Tschetschenen welche weg gingen auch Verräter sind. Wir wissen das. Wir wissen was mit Leuten geschah welche zurück wollten. Die meisten kamen nicht einmal zurück, sondern sind nur in Moskau gelandet." Auf die Frage, welchen Flughafen er als Zielhafen wählen würde, wenn er ins Herkunftsland zurückkehren würde und die Wahl habe, gab er an: "Ich glaube ich gehe zurück in die Zelle gleich. Was ist das für eine Frage. Ich will hier nicht weg. Egal wo ich hingehe. Wenn diese meinen Namen sehen: XXXX , dann bin ich weg. Sie könnten mich gleich fragen wohin ich gehen will damit man mich umbringen kann."Am 29.11.2017 wurden der BF seitens des Bundesamtes in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Dazu befragt, warum seine Familie damals geflohen sei, gab der BF im Wesentlichen an, dass er dazu nichts sagen könne und man seinen Vater fragen solle, der es wisse. Auf die Frage, ob es einmal Thema gewesen sei, warum sie geflohen seien, gab der BF an: "Was soll das heißen? Krieg war das Thema. Sie kennen das nicht. Sie kennen Krieg nur aus dem Fernsehen. Sie hätten uns auch umgebracht. Mit sie meine ich die russische Armee. Das waren Frauen und Kinder die auch sterben mussten. Die russische Armee machte alles was diese wollten. Sie wetteten um Wodka Flaschen, wer jemanden auf weite Sicht erschießen kann. Wir hatten Glück und konnten davon kommen." Dazu befragt, ob ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation irgendeine Gefahr drohe, gab der BF an: "Ich würde aufgrund dessen getötet. Zuerst noch gefoltert. Kadyrow sagt, dass alles Tschetschenen welche weg gingen auch Verräter sind. Wir wissen das. Wir wissen was mit Leuten geschah welche zurück wollten. Die meisten kamen nicht einmal zurück, sondern sind nur in Moskau gelandet." Auf die Frage, welchen Flughafen er als Zielhafen wählen würde, wenn er ins Herkunftsland zurückkehren würde und die Wahl habe, gab er an: "Ich glaube ich gehe zurück in die Zelle gleich. Was ist das für eine Frage. Ich will hier nicht weg. Egal wo ich hingehe. Wenn diese meinen Namen sehen: römisch 40 , dann bin ich weg. Sie könnten mich gleich fragen wohin ich gehen will damit man mich umbringen kann."

Zu seinen Familienverhältnissen im Bundesgebiet brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er zuletzt bei seiner Mutter und seinen 8 Geschwistern gewohnt habe. Sein Vater habe sich vor 3 oder 4 Jahren von seiner Mutter getrennt, lebe aber noch im selben Bundesland. Der BF sei ledig und kinderlos. Der BF habe eine Handelsakademie besucht und nach 1 oder 2 Jahren abgebrochen. Er habe dann eine Lehre gemacht und sich mit einem XXXX selbstständig gemacht. Er habe eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammengewohnt habe. Er werde in der Justizanstalt von seinen Eltern, Geschwistern und seiner Freundin besucht. In Tschetschenien würden Verwandte leben. Dazu befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, gab der BF an: "Ich gehe zur Familie. Dann Schritt für Schritt rein ins Leben. Ich würde mir eine Wohnung suchen. Ich möchte eine Firma aufmachen. Wenn dies nicht geht würde ich mir einen Job suchen. Wenn es gleich geht will ich gleich die Firma aufmachen. Man muss schauen wie es sich entwickelt." Der BF spreche Deutsch, Russisch und Tschetschenisch. Mit seiner Familie unterhalte er sich auf Deutsch und Tschetschenisch.Zu seinen Familienverhältnissen im Bundesgebiet brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er zuletzt bei seiner Mutter und seinen 8 Geschwistern gewohnt habe. Sein Vater habe sich vor 3 oder 4 Jahren von seiner Mutter getrennt, lebe aber noch im selben Bundesland. Der BF sei ledig und kinderlos. Der BF habe eine Handelsakademie besucht und nach 1 oder 2 Jahren abgebrochen. Er habe dann eine Lehre gemacht und sich mit einem römisch 40 selbstständig gemacht. Er habe eine Freundin, mit der er jedoch nicht zusammengewohnt habe. Er werde in der Justizanstalt von seinen Eltern, Geschwistern und seiner Freundin besucht. In Tschetschenien würden Verwandte leben. Dazu befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstelle, gab der BF an: "Ich gehe zur Familie. Dann Schritt für Schritt rein ins Leben. Ich würde mir eine Wohnung suchen. Ich möchte eine Firma aufmachen. Wenn dies nicht geht würde ich mir einen Job suchen. Wenn es gleich geht will ich gleich die Firma aufmachen. Man muss schauen wie es sich entwickelt." Der BF spreche Deutsch, Russisch und Tschetschenisch. Mit seiner Familie unterhalte er sich auf Deutsch und Tschetschenisch.

2.2. Mit Bescheid vom 30.11.2017, Zl. 731755007/171282877, erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 248.893/0-XI/38/04, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. und VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten