Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
Auskunftspflichtgesetz §1 Abs1Spruch
W101 2001552-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , alle vertreten durch: Rechtsanwälte Mandl GmbH, gegen den Bescheid der Großbetriebsprüfung vom 02.12.2013, Zl. zu ABNr. 180019/12, betreffend Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 4 iVm § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass den Antragstellern ein Recht auf Auskunft, ob und gegebenenfalls wann die ( XXXX und XXXX betreffenden) Disziplinaranzeigen an die zuständige Disziplinarbehörde weitergeleitet wurden, nicht zukommt, und daher die am 25.07.2013 beantragte Auskunft nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 13.12.2012 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in Kopie einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit nach § 76 BAO gegen XXXX und führte dazu weiters aus: Er weise auf den letzten Absatz des Ablehnungsantrages hin, wonach der obige Sachverhalt als Disziplinarvergehen iSd §§ 91 ff BDG angezeigt und ersucht werde, die zweite Ausfertigung des Schriftsatzes der zuständigen Disziplinarbehörde zu übermitteln. Gleichzeitig mache er weiters darauf aufmerksam, dass dieses Schreiben als Auskunftsbegehren zu verstehen sei. (Anm. der zuständigen Einzelrichterin: Das Schreiben ist derart gefasst, dass nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Auskunft im Konkreten begehrt wird. Daher wird es nicht als Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz ieS gewertet.)
Mit Schreiben vom 23.07.2013 brachte der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführer zunächst vor, dass die Prüfer XXXX und XXXX von der Großbetriebsprüfung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin durch den Vorstand der Großbetriebsprüfung bereits abgezogen worden waren. Abschließend beantragte der Rechtsvertreter in diesem Schreiben schriftlich und bescheidmäßig folgende Auskünfte iSd Auskunftspflichtgesetzes zu erteilen (wörtlich):
a) Wurden und gegebenenfalls wann wurden die Disziplinaranzeigen an die zuständige Disziplinarbehörde weitergeleitet?
b) Aus welchen Gründen ist das Abziehen der Prüforgane XXXX und XXXX erfolgt?
Mit Antwortschreiben vom 13.08.2013 teilte die Großbetriebsprüfung durch den Vorstand dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schreibens vom 23.07.2013, welches bei der Großbetriebsprüfung am 25.07.2013 eingelangt sei, mit, dass - abgesehen vom weiteren Vorbringen - eine Auskunft zur Frage: "Wurden und gegebenenfalls wann wurden die Disziplinaranzeigen an die zuständige Disziplinarbehörde weitergeleitet?" begehrt werde, und führte dazu im Wesentlichen aus:
Bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten handle es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein im BDG 1979 gesondert geregeltes Verfahren, welches im Rahmen der dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen zur Anwendung gelange und in welchem ein überwiegendes Interesse der von solchen Maßnahmen betroffenen Beamtinnen und Beamten an der Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht bestehe.
Die Parteistellung in diesem Dienstaufsichtsverfahren richte sich nach § 106 BDG 1979. Demnach kämen als Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt in Betracht. Rechte, die jemanden nach dem Verfahrensgesetz nicht zustünden, könnten aber durch das Gesetz, das die Auskunftspflicht regle, auch nicht erweitert werden.
Die Verpflichtung der Verwaltungsorgane zur Auskunftserteilung sei auf Angelegenheiten ihres (sachlichen) Wirkungsbereiches beschränkt. Auskünfte hätten Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei der Gegenstand ausschließlich Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschaffen werden müssten.
Weil einerseits im Dienstaufsichtsverfahren eine besondere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz angeordnet sei und andererseits den Beschwerdeführern in einem einschlägigen Dienstaufsichtsverfahren keine Parteistellung zukomme, könne die begehrte Auskunft, welche die Vermutung beinhalte, auch eine Auskunft darüber zu erlangen, ob ein Disziplinarverfahren anhängig sei, nicht erteilt werden.
Schließlich teilte die Großbetriebsprüfung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass es ihm freistehe, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Es werde jedenfalls um schriftliche Mitteilung ersucht, ob er - auch nach Kenntnis der vorstehenden Sach- und Rechtslage - seinen Antrag auf bescheidmäßige Absprache aufrechterhalten wolle.
Mit Schreiben vom 02.09.2013 teilte der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführer der Großbetriebsprüfung Folgendes mit:
Es unterliege selbstverständlich der Auskunftspflicht des Bundes mitzuteilen, ob und wann die Disziplinaranzeige an die zuständige Disziplinarbehörde weitergeleitet worden sei. Erst ab Einlagen der Disziplinaranzeige bei der zuständigen Disziplinarbehörde würden die Bestimmungen des BDG 1979 diesbezüglich an die Stelle des Auskunftspflichtgesetzes treten. Selbstverständlich sei vom Auskunftspflichtgesetz nicht umfasst, ob ein Dienstaufsichtsverfahren eingeleitet worden sei und welchen Fortgang dieses genommen habe. Ob aber der zuständige Beamte der Finanzverwaltung die Disziplinaranzeige überhaupt weitergeleitet habe (im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der Finanzverwaltung) sei sehr wohl von der Auskunftspflicht des Bundes umfasst. Der Antrag auf bescheidmäßige Absprache bleibe daher aufrecht.
Mit Schreiben vom 14.11.2013 erteilte die Großbetriebsprüfung durch ihren Vorstand dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer neuerlich mit Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 eine weitere Antwort. (Anm. der zuständigen Einzelrichterin: Inhaltlich wurde mit anderen Worten dasselbe wie im ersten Antwortschreiben mitgeteilt.)
Mit Schreiben vom 20.11.2013 wiederum teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass der Antrag auf bescheidmäßige Absprache aufrecht bleibe.
Mit Bescheid vom 02.12.2013 (zugestellt am 04.12.2013), GZ. zu ABNr. 180019/12, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Auskunft iSd Auskunftspflichtgesetzes, "ob und gegebenenfalls wann Disziplinaranzeige bzw. Disziplinaranzeigen an die zuständige Disziplinarbehörde weitergeleitet wurde(n)", ab. Dabei bezog sich die belangte Behörde auf die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Auf die im vorliegenden Verwaltungsverfahren im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes begehrte Auskunft habe die Dienstbehörde "Großbetriebsprüfung", welche auch gleichzeitig "Disziplinarbehörde" sei, mit dem Antwortschreiben vom 13.08.2013 zur Aufklärung über die Sach- und Rechtslage eine umfassende Information erteilt. Dass die von den Beschwerdeführern als Disziplinaranzeige eingebrachte Eingabe der Großbetriebsprüfung als Dienstbehörde und als Disziplinarbehörde zugegangen sei, sei eine den Verfahrensparteien bekannte Tatsache und bedürfe keiner weiteren Beauskunftung.
Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht - binnen zwei Wochen nach damals geltender Rechtslage - eine Berufung (nunmehr Beschwerde) ein. Darin führte der Rechtsvertreter für die Beschwerdeführer insbesondere aus, wie von der belangten Behörde nunmehr die Auffassung vertreten werden könne, mit dem Schreiben vom 13.08.2013 sei die Auskunft erteilt worden, sei "unerfindlich", weil ja in diesem Schreiben ausdrücklich ausgeführt worden sei, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne.
Es werde der Antrag gestellt der Berufung (nunmehr Beschwerde) Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gewünschte Auskunft erteilt werde. Eventualiter war beantragt worden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 war der gegenständliche Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, wo er am 18.02.2014 als eingelangt protokolliert worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer beantragten am 25.07.2013 schriftlich, die Auskunft zu erteilen, ob und gegebenenfalls wann die Disziplinaranzeigen (gegen die Prüforgane XXXX und XXXX ) an die zuständige Disziplinarbehörde weitergeleitet wurden.
Bei der begehrten Auskunft handelt es sich um auf die genannten Personen bezogene Daten, die Aufschluss darüber geben sollen, ob den genannten Personen im Rahmen der Großbetriebsprüfung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die Verletzung einer Dienstpflicht - wie vom Erstbeschwerdeführer in seinem Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen diese geltend gemacht - vorgeworfen wird oder nicht. Dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführer, die gewünschte Auskunft zu erhalten, steht das Interesse der genannten Personen bzw. Prüforgane auf Geheimhaltung ihrer Daten gegenüber.
Die gebotene Interessenabwägung der Parteien führt zu dem maßgebenden Ergebnis, dass die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der genannten Personen bzw. Prüforgane überwiegen und die beantragte Auskunft wegen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht zu versagen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Das Prüforgan XXXX hat den Erstbeschwerdeführer im Mai 2012 zu einer Vernehmung geladen, um bei der Prüfung der Großbetriebe (= Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) einen "möglicherweise vorliegenden Vorsatz für ein Finanzstrafvergehen" herauszuarbeiten. Dies ist aus dem im Akt aufliegenden Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen XXXX herauslesbar.
In der Folge hat der Erstbeschwerdeführer den genannten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gestellt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung nach dem Auskunftspflichtgesetz am 25.07.2013 waren die Prüforgane XXXX und XXXX von der Großbetriebsprüfung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin durch den Vorstand der Großbetriebsprüfung bereits abgezogen worden. Dies wird im gegenständlichen Antrag von den Beschwerdeführern selbst vorgebracht.
Die gewünschte Auskunft bzw. die Beantwortung der gestellten Frage zielt darauf ab, ob die zuständige Disziplinarbehörde vom angezeigten Disziplinarvergehen (des XXXX und XXXX ) in Kenntnis gesetzt wurde bzw. ob der einleitende Schritt für ein Disziplinarverfahren gegen diese gesetzt wurde. Die Frage intendiert daher eindeutig die Auskunft, ob den genannten Personen im Rahmen der Großbetriebsprüfung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin die (aufgezeigte) Verletzung einer Dienstpflicht vorgeworfen wird oder nicht.
Über die begehrte Auskunft wollen die Beschwerdeführer bestätigt finden, ob die ihrerseits aufgezeigte Ablehnung wegen Befangenheit der Prüforgane im Rahmen der Großbetriebsprüfung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zur Einleitung entsprechender Disziplinarverfahren gegen diese geführt hat. Nur dies ist von persönlichem Interesse für die Beschwerdeführer, weil nach dem Abzug der genannten Prüforgane von der Großbetriebsprüfung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin ein darüber hinaus gehendes Interesse ausgeschlossen werden kann. Diesem persönlichen Interesse der Beschwerdeführer steht allerdings das schützenswerte Interesse auf Geheimhaltung des XXXX und des XXXX gegenüber. Bei Abwägung der vorliegenden Interessen überwiegen die schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der genannten Prüforgane, sodass die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht zum Tragen kommt.
Aus diesen Erwägungen wurden die obigen Feststellungen zum maßgebenden Sachverhalt getroffen. Der maßgebende Sachverhalt hat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBL. Nr. 1/1930 idF BGBL. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A):
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:
"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."
§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSG 2000 (Grundrecht auf Datenschutz) in der bis 24.05.2018 geltenden Fassung lauten:
"(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."
§ 7 DSG 2000 (Zulässigkeit der Verwendung von Daten) in der bis 24.05.2018 geltenden Fassung lautet:
"(1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 eingehalten werden."
§ 8 DSG 2000 (Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten) in der bis 24.05.2018 geltenden Fassung lautet:
"(1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder
4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt."
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz u. a. folgendes für den gegenständlichen Fall Relevantes ausgeführt:
"[...] Die VwG haben gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden (vgl dazu insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen." (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; ebenso VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018)
"Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, sind im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen. Der Begriff der ‚Partei' im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse ‚der Partei' abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt." (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Hinweis auf 21.09.2005, 2004/12/0151, und 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN).
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die
hg. Erkenntnisse vom 23. November 1990, Zl. 89/17/0028 = VwSlg 6553
F/1990 und vom 17. Juni 1992, Zl. 91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992)
hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff ‚Parteien' im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als ‚Partei' im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (und auch des § 14 Abs. 2 FMABG), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, dürfen die Anforderungen an die Bescheidbegründung im vorliegenden Zusammenhang nicht überspannt werden. Insbesondere erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, dass auf eine solche Art individualisiert werde, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen an die Begründung eines die Auskunft wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigernden Bescheides würde das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen." (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151)
"Gemäß § 3 Abs. 1 des Tir AuskunftspflichtG 1989 darf Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht."
"Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt."
"Als Partei iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des § 8 AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrunde liegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen." (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109)
3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
3.2.3.1. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Auskunftserteilung iSd Auskunftspflichtgesetzes abgewiesen wurde, anstatt - dem Antrag auf Bescheiderlassung Folge gebend - bescheidmäßig festzustellen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Auskunft nicht zukomme (vgl. dazu oben VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 und VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018; Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG, JBl 2003, 354). Aus dem Bescheidspruch und dem Verwaltungsakt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der Großbetriebsprüfung vom 13.08.2013 - ergibt sich jedoch, dass dabei lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, das zwar nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides selbst, aber zur Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führt.
3.2.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die intendierte Frage, ob ein Disziplinarverfahren gegen eine (oder zwei) genannte Personen eingeleitet wurde, Gegenstand des Auskunftsverfahrens. Hiebei handelt es sich um eine Frage nach gesichertem Wissen der belangten Behörde. Die Auskunft ist zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, inwieweit eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt.
Die belangte Behörde hat am 13.08.2013 den Beschwerdeführern binnen der im § 3 Auskunftspflichtgesetz vorgesehen Frist von 8 Wochen ein Antwortschreiben übermittelt. Darin hat die belangte Behörde ausdrücklich mitgeteilt, dass die begehrte Auskunft, welche die Vermutung beinhalte, auch eine Auskunft darüber zu erlangen, ob ein Disziplinarverfahren anhängig sei, nicht erteilt werde. In weiterer Folge hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides missverständlich formuliert, (mit diesem Schreiben) sei die Auskunft erteilt worden, was von den Beschwerdeführern in der Beschwerde zurecht gerügt wird. Der missverständlichen Formulierung liegt offenbar eine Fehlinterpretation des § 3 Auskunftspflichtgesetzes zu Grunde. Die missverständliche Formulierung in der Bescheidbegründung ändert aber nichts daran, dass bei Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht die Erteilung einer Auskunft zu versagen ist.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat dazu Folgendes erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das im Art. 20 Abs. 4 B-VG und in § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz normierte subjektive öffentliche Recht auf Auskunftserteilung kein über dieses Interesse hinausgehendes aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung voraussetzt. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung steht es daher nicht entgegen, wenn dem Begehren eine kritische Einstellung gegenüber den genannten Personen bzw. Prüforganen der belangten und auskunftspflichtigen Behörde zugrunde liegt (vgl. VwGH 26.05.1998, 97/04/0239).
Die Beschwerdeführer verkennen jedoch in ihrer Argumentation, dass sowohl die die Auskunftspflicht allenfalls einschränkende Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG als auch die §§ 1 und 8 DSG 2000 Interessenabwägungen vorsehen.
Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG [...], auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151). Auch Beamte sind Parteien gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, deren Interessensphäre zu schützen ist (vgl. VwGH vom 24.01.1996, 95/12/84, uva).
Der Maßstab für die hier gebotene Interessenabwägung ist unter Berücksichtigung jener Normen zu finden, die den durch die Fragen angesprochenen Lebensbereich oder zumindestens einen vergleichbaren Sachverhalt regeln. Im Beschwerdefall sind daher jene Bestimmungen in die Überlegungen miteinzubeziehen, die den Umgang mit personenbezogenen Daten von Beamten (speziell) betreffen oder auf Grund ihres allgemeinen Inhaltes auch darauf Anwendung finden (VwSlg 14.029 A/1994).
Bei der begehrten Auskunft handelt es sich um eine personenbezogene Informationen über die genannten Personen, die darüber Aufschluss geben soll, ob gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ihnen damit die Verletzung einer Dienstpflicht angelastet wurde oder nicht. Dabei handelt es sich nicht um gleichsam innerhalb der Dienststelle "freigegebene" Daten, wie Name, Vorrückungsstichtag oder Dienstelle eines Beamten, die aus dem Personalverzeichnis ersichtlich sind. Die Verwendung der gegenständlich begehrten Daten der Betroffenen berührt diese in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer und damit auch in ihrer Privatsphäre. Die Beschwerdeführer sind in keiner Weise an einem allfälligen Disziplinarverfahren gegen die genannten Personen beteiligt, sondern ist die Kenntnis über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens den zuständigen Organen der belangten Behörde vorbehalten. Im gegenständlichen Fall besteht ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse der genannten Personen an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, das gegenüber dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführer überwiegt. Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass selbst die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Daten eines im Rahmen eines Disziplinarverfahrens Beschuldigten nicht zu "allgemein verfügbaren Daten" machen würde (vgl. dazu OGH vom 24.11.2014, 17 Os 40/14g [17 Os 41/14d]).
Bei einer Auskunft, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, handelt es sich zweifelsohne um personenbezogene Daten der genannten Person. Derartige Daten fallen grundsätzlich unter das in § 1 DSG 2000 normierte Grundrecht auf Datenschutz.
"Bei der Annahme eines (vom Geheimhaltungsanspruch vorausgesetzten) schutzwürdigen Interesses legen Rechtsprechung und Lehre einen großzügigen Maßstab an: Es wird grundsätzlich angenommen, sofern es nicht im Sinn des § 1 Abs 1 zweiter Satz DSG auszuschließen ist."
(OGH 17 Os 40/14g). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der Tatsache, dass sowohl Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) als auch die Richtlinie 95/46/EG keine derartige Einschränkung des Schutzes personenbezogener Daten kennen, sondern grundsätzlich alle personenbezogene Daten als schutzwürdig anerkennen (aber in weiterer Folge Ausnahmetatbestände normieren), von einer entsprechenden restriktiven Interpretation des Beisatzes "soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht" auszugehen ist (siehe dazu auch die Materialien zum DSG 2000. ErläutRV 1613 BlgNR 20. GP 35: "An anderen Daten (worunter nicht allgemein zugängliche Daten verstanden werden), besteht ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse").
Die Information, ob gegen eine bestimmte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ist ein relevantes und schutzwürdiges personenbezogenes Datum, da es darüber Aufschluss gibt, ob ihm Verletzungen der Dienstpflichten zur Last gelegt werden oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer unterliegen Personen auch in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dem Grundrecht auf Datenschutz (siehe dazu nur beispielsweise die Empfehlung der Datenschutzbehörde DSB-D213.303/0015-DSB/2014). Es ist daher davon auszugehen, dass die begehrte Auskunft grundsätzlich dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 unterliegt. Als Eingriffstatbestand gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 käme im gegenständlichen Fall nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer in Frage. Selbst wenn ein persönliches Interesse des Erstbeschwerdeführers an der gewünschten Information nachvollziehbar erscheinen mag, weil er im Rahmen der Prüfung seiner Großbetriebe (= Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) die Ansicht vertreten hat, dass die genannten Personen als Prüfungsorgane ihm gegenüber befangen sind, da sie ihn der Begehung eines Finanzstrafvergehens verdächtigen würden, so ist hier kein (sich aus der Rechtsordnung ergebendes) berechtigtes und umso weniger ein "überwiegendes berechtigtes Interesse" der Beschwerdeführer gegeben.
Soweit es sich um eine Beauskunftung automationsunterstützt verarbeiteter Daten handelt, kommen hier auch insbesondere die §§ 7 und 8 DSG 2000 zur Anwendung. Es steht außer Zweifel, dass die belangte Behörde gemäß §§ 7 und 8 grundsätzlich berechtigt ist, Daten, über die allfällige Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die genannten Personen zu verarbeiten.
Bei Daten über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann zunächst nicht per se davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um "Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen" handelt (siehe dazu die Rechtsprechung des VwGH, vom 14.10.2011, Zl. 2008/09/0125, in dem ausgeführt wird: "Kein Zweifel kann daran bestehen, dass das vorliegende Disziplinarverfahren als ein Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK zu qualifizieren ist. Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe gemäß § 91 ff BDG 1979 wird nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK getroffen (zur Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK auf das Disziplinarverfahren der Beamten vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0053, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, sowie nunmehr auch mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2009, B 1008/07). Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Bezug auf den Bereich des Disziplinarrechts der freien Berufe darüber hinaus die Auffassung, dass es sich dort um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage handelt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2011, G 2/11).")
Insbesondere wäre auch bei einer allfälligen Auskunft, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, die Anwendung von § 8 Abs. 4 DSG 2000 nicht gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass in der gegebenen Fallkonstellation § 8 Abs. 1 DSG 2000 zur Anwendung kommt. Eine Übermittlung der Daten, ob ein Disziplinarverfahren gegen die genannten Personen eingeleitet wurde (oder eben die Auskunft, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde), an die Beschwerdeführer wäre gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 wiederum nur bei Überwiegen eines berechtigten Interesses der Beschwerdeführer zulässig, welches aber - wie oben bereits ausgeführt - hier nicht vorliegt.
Aus alledem folgt, dass die belangte Behörde zwar in der Bescheidbegründung missverständlich formuliert hat, die Auskunft sei erteilt worden, aber letztlich den Beschwerdeführern zu Recht die beantragte Auskunftserteilung verweigert hat und dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet.
Daher war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern war.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen entfallen.
3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. und 3.2.3.2. zit. Judikatur), noch fehlt es wie oben dargestellt an einer solchen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtsverschwiegenheit, Auskunftsbegehren, Auskunftsverweigerung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2001552.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018