Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W161 2168920-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 04.08.2017, Zl. XXXX-OB/KONS/1454/2017, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch XXXX, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 05.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 04.08.2017, Zl. XXXX-OB/KONS/1454/2017, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch römisch 40 , Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 05.05.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 30.03.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX") unter Vorlage zahlreicher Urkunden einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs.1 AsylG 2005. Begründend führte sie an, sie sei mit dem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, verheiratet.1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 30.03.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: "ÖB XXXX") unter Vorlage zahlreicher Urkunden einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte sie an, sie sei mit dem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, verheiratet.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 11.01.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es sei anzunehmen, dass kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson bestanden habe.1.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 11.01.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status eines Asylberechtigten der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es sei anzunehmen, dass kein aufrechtes Familienleben mit der Bezugsperson bestanden habe.
In der Stellungnahme wird dazu ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass das Familienleben der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können.In der Stellungnahme wird dazu ausgeführt, im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass das Familienleben der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können.
Die Eheschließung zwischenXXXX und XXXX sei von XXXX weder in der Erstbefragung noch in der Niederschrift zum Antrag auf Asyl erwähnt worden. Laut Erstbefragung sei die Bezugsperson nicht verheiratet und bei der Nachfrage der Familienangehörigen im Herkunftsland sei die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden bzw. sei von der Bezugsperson angegeben worden, nicht verheiratet zu sein. Erst in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 habe die Bezugsperson die Eheschließung mit XXXX angegeben. Laut Aussage sei die Ehe nur nach islamischem Recht geschlossen worden und gäbe es keine staatlichen Dokumente. Auch sei ein laufender Kontakt zwischen den Eheleuten derzeit nicht ersichtlich. Daher sei ein aufrechtes Familienleben im Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen.Die Eheschließung zwischenXXXX und römisch 40 sei von römisch 40 weder in der Erstbefragung noch in der Niederschrift zum Antrag auf Asyl erwähnt worden. Laut Erstbefragung sei die Bezugsperson nicht verheiratet und bei der Nachfrage der Familienangehörigen im Herkunftsland sei die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden bzw. sei von der Bezugsperson angegeben worden, nicht verheiratet zu sein. Erst in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 habe die Bezugsperson die Eheschließung mit römisch 40 angegeben. Laut Aussage sei die Ehe nur nach islamischem Recht geschlossen worden und gäbe es keine staatlichen Dokumente. Auch sei ein laufender Kontakt zwischen den Eheleuten derzeit nicht ersichtlich. Daher sei ein aufrechtes Familienleben im Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen.
1.3. Mit Schreiben vom 11.01.2017, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Stellungnahme des BFA wurde ebenfalls übermittelt.
1.4. Dem Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Fristverlängerung wurde nicht zugestimmt.
1.5. Erst nach Ablauf der eingeräumten Frist langte am 24.01.2017 eine Stellungnahme der Antragstellerin bei der ÖB XXXX ein. Die Antragstellerin und die Bezugsperson hätten am XXXX in XXXX geheiratet, und dort im gemeinsamen Haushalt bis zur Flucht der Bezugsperson im Juni 2014 gelebt. Die Antragstellerin habe nach der Flucht des Ehemannes noch etwa acht Monate in XXXX gelebt und sei dann selbst in die Türkei geflüchtet, wo sie heute noch lebe. Nach Status-Zuerkennung an den Ehemann habe die Antragstellerin am 30.03.2016 den gegenständlichen Einreiseantrag gestellt. Die Bezugsperson sei im Einreiseverfahren nicht einvernommen worden. In der Aufforderung zur Stellungnahme werde nicht im Geringsten konkretisiert, wodurch die Angabe, es habe kein gemeinsames Familienleben bestanden, untermauert werde. Es habe sehr wohl ein gemeinsames Familienleben bestanden, weshalb der Antragstellerin als Ehefrau gemäß § 35 Abs. 5 AsylG die Einreise zu gewähren sei.1.5. Erst nach Ablauf der eingeräumten Frist langte am 24.01.2017 eine Stellungnahme der Antragstellerin bei der ÖB römisch 40 ein. Die Antragstellerin und die Bezugsperson hätten am römisch 40 in römisch 40 geheiratet, und dort im gemeinsamen Haushalt bis zur Flucht der Bezugsperson im Juni 2014 gelebt. Die Antragstellerin habe nach der Flucht des Ehemannes noch etwa acht Monate in römisch 40 gelebt und sei dann selbst in die Türkei geflüchtet, wo sie heute noch lebe. Nach Status-Zuerkennung an den Ehemann habe die Antragstellerin am 30.03.2016 den gegenständlichen Einreiseantrag gestellt. Die Bezugsperson sei im Einreiseverfahren nicht einvernommen worden. In der Aufforderung zur Stellungnahme werde nicht im Geringsten konkretisiert, wodurch die Angabe, es habe kein gemeinsames Familienleben bestanden, untermauert werde. Es habe sehr wohl ein gemeinsames Familienleben bestanden, weshalb der Antragstellerin als Ehefrau gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG die Einreise zu gewähren sei.
Beiliegend übermittelte die Antragstellerin eine Heiratsbestätigungs-Erklärung des Sharia- Gerichtes in XXXX, Syrien.Beiliegend übermittelte die Antragstellerin eine Heiratsbestätigungs-Erklärung des Sharia- Gerichtes in römisch 40 , Syrien.
1.5. Die Bezugsperson gab in ihrem Asylverfahren in der Erstbefragung am 23.08.2014 zu ihrem Familienstand an wie folgt:
" Ich habe bislang keine Ehe geschlossen (ledig)."
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.11.2014 gab XXXX unter anderem an, er habe zu Hause in XXXX noch seine Eltern und seine Schwester XXXX. Eine Ehefrau wird in der Niederschrift von ihm nicht erwähnt.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.11.2014 gab römisch 40 unter anderem an, er habe zu Hause in römisch 40 noch seine Eltern und seine Schwester römisch 40 . Eine Ehefrau wird in der Niederschrift von ihm nicht erwähnt.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltunsgericht am 30.06.2016 gabXXXX über Befragen nach seinem Familienstand an:
"Ich bin verheiratet, ich habe nur islamisch geheiratet und habe keine staatlichen Dokumente. Ich weiß nicht, warum in der Erstbefragung steht, dass ich nicht verheiratet bin. Meine Frau heißt XXXX, geb. XXXX. Ich lege die Kopie ihres Reisepasses vor, sie befindet sich in der Türkei momentan. ""Ich bin verheiratet, ich habe nur islamisch geheiratet und habe keine staatlichen Dokumente. Ich weiß nicht, warum in der Erstbefragung steht, dass ich nicht verheiratet bin. Meine Frau heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Ich lege die Kopie ihres Reisepasses vor, sie befindet sich in der Türkei momentan. "
1.6. In der Mitteilung vom 04.05.2017 teilte das Bundesamt mit, nach Prüfung der Sachlage sei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten nicht wahrscheinlich, da eine rechtsgültige Ehe nicht habe nachgewiesen werden können.
Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson sei keine gültige Ehe, da diese zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson nicht registriert gewesen wäre und somit nicht gültig sei. Zudem würden sich zwischen den Angaben der Bezugsperson und den vorgelegten Dokumenten Widersprüche zur Heirat ergeben. Auf Grund der im Einreiseverfahren vorgelegten Heiratsbestätigung, mit der die Eintragung der Ehe mit XXXX stattgefunden habe und der Antragstellung der Bezugsperson amXXXX sei selbst nach syrischem Recht nicht von einer gültigen Ehe auszugehen. Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Nach syrischem Recht würden somit rein traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt. Somit sei die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetzes 2005. Zudem habe die Bezugsperson im Asylverfahren weder eine Eheschließung noch eine Ehefrau in den Einvernahmen beim Bundesamt angegeben. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht sei die Antragstellerin auf Nachfrage erwähnt worden. Zudem werde in der Heiratsbestätigung das Datum des Heiratsvertrages mit XXXXfestgelegt. Dieses Datum sei widersprüchlich zu der Angabe der Bezugsperson sich zwischen April 2011 und Juni 2014 versteckt aufgehalten zu haben. Im Übrigen werde auf die bereits erfolgte Stellungnahme vom 11.01.2017 verwiesen.Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson sei keine gültige Ehe, da diese zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson nicht registriert gewesen wäre und somit nicht gültig sei. Zudem würden sich zwischen den Angaben der Bezugsperson und den vorgelegten Dokumenten Widersprüche zur Heirat ergeben. Auf Grund der im Einreiseverfahren vorgelegten Heiratsbestätigung, mit der die Eintragung der Ehe mit römisch 40 stattgefunden habe und der Antragstellung der Bezugsperson amXXXX sei selbst nach syrischem Recht nicht von einer gültigen Ehe auszugehen. Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Nach syrischem Recht würden somit rein traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt. Somit sei die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetzes 2005. Zudem habe die Bezugsperson im Asylverfahren weder eine Eheschließung noch eine Ehefrau in den Einvernahmen beim Bundesamt angegeben. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht sei die Antragstellerin auf Nachfrage erwähnt worden. Zudem werde in der Heiratsbestätigung das Datum des Heiratsvertrages mit XXXXfestgelegt. Dieses Datum sei widersprüchlich zu der Angabe der Bezugsperson sich zwischen April 2011 und Juni 2014 versteckt aufgehalten zu haben. Im Übrigen werde auf die bereits erfolgte Stellungnahme vom 11.01.2017 verwiesen.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017, wies die ÖB XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bundesamt habe mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Eine rechtskräftige Ehe habe nicht nachgewiesen werden können.1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.05.2017, wies die ÖB römisch 40 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit §35 AsylG 2005 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Bundesamt habe mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. Eine rechtskräftige Ehe habe nicht nachgewiesen werden können.
1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt. In der Folge wird ausgeführt, im Bescheid werde das Recht auf Parteiangehör verletzt und sei gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden. In der Aufforderung zur Stellungnahme sei als Grund für die beabsichtigte Ablehnung angegeben worden, dass davon ausgegangen werde, dass ein aufrechtes Familienleben nicht bestanden hätte. Nunmehr werde der Grund der Abweisung dahingehend abgeändert, dass eine rechtsgültige Ehe nicht habe nachgewiesen werden können. Dies werde in der ergänzenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.05.2017 dahingehend konkretisiert, als die Registrierung der Ehe erst später erfolgt wäre und traditionell geschlossene Ehen in Syrien nicht anerkannt würden. Von einem nicht aufrechten Familienleben sei hingegen keine Rede mehr. Im vorliegenden Fall sei die Ehe am XXXX geschlossen worden, jedoch erst nach der Ausreise der Bezugsperson am XXXX gerichtlich bewilligt worden. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Beschwerdeführerin auch keine "Stellvertreter-Ehe" unterstellt werden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung selbst wären beide Ehepartner anwesend gewesen. Somit widerspreche die geschlossene Ehe auch nicht dem Grundsatz des ordre public.1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt. In der Folge wird ausgeführt, im Bescheid werde das Recht auf Parteiangehör verletzt und sei gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden. In der Aufforderung zur Stellungnahme sei als Grund für die beabsichtigte Ablehnung angegeben worden, dass davon ausgegangen werde, dass ein aufrechtes Familienleben nicht bestanden hätte. Nunmehr werde der Grund der Abweisung dahingehend abgeändert, dass eine rechtsgültige Ehe nicht habe nachgewiesen werden können. Dies werde in der ergänzenden Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.05.2017 dahingehend konkretisiert, als die Registrierung der Ehe erst später erfolgt wäre und traditionell geschlossene Ehen in Syrien nicht anerkannt würden. Von einem nicht aufrechten Familienleben sei hingegen keine Rede mehr. Im vorliegenden Fall sei die Ehe am römisch 40 geschlossen worden, jedoch erst nach der Ausreise der Bezugsperson am römisch 40 gerichtlich bewilligt worden. Da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle, könne der Beschwerdeführerin auch keine "Stellvertreter-Ehe" unterstellt werden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung selbst wären beide Ehepartner anwesend gewesen. Somit widerspreche die geschlossene Ehe auch nicht dem Grundsatz des ordre public.
1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2017 wies die ÖB XXXX die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2017 wies die ÖB römisch 40 die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.
Auch seien die samt kurzen - englischsprachigem - Begleitschreiben von der Beschwerdeführerin am 10.04.2016 übermittelten Dokumente dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge Bescheidmässig abgesprochen worden.
Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Laut Artikel 38 des syrischen Zivilrechts (Nummer 376/1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen werden nicht anerkannt. Unstrittig sei, dass die Registrierung der Ehe im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei.
Für die tatsächliche Eheschließung am XXXX in XXXX liege kein Beweis vor. Es sei lediglich eine Heiratsurkunde mit Registrierdatum XXXX dem Antrag beigelegt worden, worin eine Eheschließung am XXXX bestätigt werde. Da die Registratur am XXXX stattgefunden habe, als die Bezugsperson bereist in Österreich gelebt hätte, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Darüber hinaus habe die Bezugsperson bei der Asylantragstellung und Erstbefragung trotz Nachfrage angegeben, nicht verheiratet zu sein. Auf Grund der angeführten Widersprüche und mangels Vorlage relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs von einem Nachweis im Sinne eines vollen Beweises das Familienverhältnisses auszugehen.Für die tatsächliche Eheschließung am römisch 40 in römisch 40 liege kein Beweis vor. Es sei lediglich eine Heiratsurkunde mit Registrierdatum römisch 40 dem Antrag beigelegt worden, worin eine Eheschließung am römisch 40 bestätigt werde. Da die Registratur am römisch 40 stattgefunden habe, als die Bezugsperson bereist in Österreich gelebt hätte, sei die Eheschließung nicht rechtsgültig. Darüber hinaus habe die Bezugsperson bei der Asylantragstellung und Erstbefragung trotz Nachfrage angegeben, nicht verheiratet zu sein. Auf Grund der angeführten Widersprüche und mangels Vorlage relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs von einem Nachweis im Sinne eines vollen Beweises das Familienverhältnisses auszugehen.
1.10. Am 08.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Zur Begründung wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
1.11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.08.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson gab sie XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, an, welcher ihr Ehemann sei. Dem Antrag angeschlossen waren diverse Urkunden.Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson gab sie römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, an, welcher ihr Ehemann sei. Dem Antrag angeschlossen waren diverse Urkunden.
Der Bezugsperson XXXX wurde in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 zu GZ W 170 2017191-1/14E der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson römisch 40 wurde in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 zu GZ W 170 2017191-1/14E der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da kein aufrechtes Familienverhältnis bestanden habe.
Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerin aufrecht erhalten und darauf verwiesen, dass eine rechtskräftige Ehe nicht habe nachgewiesen werden können.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft römisch 40 und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[....]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[....]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[....]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:
Form der Eheschließung:
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich. Gemäß Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem SchariaGelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 und vom 05.05.2017 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, Sitzung 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem SchariaGelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 und vom 05.05.2017 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge i