TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W175 2113471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W175 2113471-1/28E

W175 2113470-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter

XXXX , StA. des Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, Zlen. 1.) 1003002909-14461636,römisch 40 , StA. des Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, Zlen. 1.) 1003002909-14461636,

2.) 1003002702-14462039, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylGA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG

2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (infolge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (infolge: BF2). Am 17.03.2014 stellte die BF1 für sich, die BF2 und ihre mittlerweile volljährige Tochter die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 17.03.2014 erfolgte die Erstbefragung mit der BF1. Hierbei gab sie an, ihre Heimat vor ungefähr 13 Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann, der BF2 und ihrem Sohn verlassen zu haben und nach Zypern geflogen zu sein, wo sie um Asyl angesucht hätten und als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Bis vor zwei Tagen habe sich die BF1 in Zypern aufgehalten und sei anschließend mit der BF2 und ihrer älteren Tochter über Deutschland nach Österreich gekommen. Zu ihrem Aufenthalt in Zypern befragt gab die BF1 an, dort ungefähr 13 Jahre lang gelebt und auch Reisedokumente erhalten zu haben. Ihre Familie habe allerdings keine Unterstützung erhalten. Zudem habe die BF1 Probleme mit ihrem Sohn bekommen. Obwohl sie ihn angezeigt habe, habe sie die Polizei nicht unterstützt. Die BF1 wolle nicht nach Zypern zurück, da sie Angst vor ihrem Sohn habe.

Am 18.03.2014 richtete das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) ein Informationsersuchen gem. der Dublin-VO an Zypern und erhielt am 27.03.2014 die Antwort, dass die BF dort seit dem 04.03.2002 Begünstigte internationalen Schutzes seien.

Am 15.05.2014 wurde die BF1 einer weiteren Einvernahme durch das BFA unterzogen und gab hierbei an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Zu ihren familiären Verhältnissen gab sie an, dass sie abgesehen von ihren beiden mitgereisten Töchtern noch eine Tante in Österreich habe, die hier anerkannter Flüchtling sei. Aufgrund der großen Distanz habe sie diese aber bis jetzt nicht gesehen; sie sei von ihr auch nicht finanziell abhängig. Ihr Mann und ihr Sohn würden in Zypern leben. Die BF seien zwar anerkannte Flüchtlinge in Zypern, sie hätten dort aber nur einen dreijährigen Aufenthaltstitel, den sie alle drei Jahre verlängern müssten. Der BF1 sei es in Zypern sehr gut gegangen. Sie habe sich dort ein Leben aufgebaut. Sie habe eine gute Arbeit gehabt und besitze dort auch zwei Eigentumswohnungen. Aufgrund der Probleme mit ihrem Sohn und der mangelnden Sicherheit sei sie jedoch aus Zypern geflüchtet. Ihr Sohn habe psychische Probleme und sei den BF und ihrer älteren Tochter gegenüber gewalttätig gewesen. Weder die Polizei noch die Sozialhilfe habe ihnen dabei helfen können. Die BF seien auch mit einem Gerichtsbeschluss, demzufolge der Sohn der BF1 zu einem Psychologen hätte gebracht werden sollen, erfolglos gewesen, da dieser zwischenzeitig untergetaucht sei und ein neues Ansuchen hätte gestellt werden müssen. Aufgrund der geschilderten Probleme habe die jüngere Tochter der BF1 psychische Probleme bekommen. Sie habe große Angst vor ihrem Bruder und habe auch nicht mehr zur Schule gehen wollen. Momentan gehe es ihr aber gut. Sie gehe hier zur Schule und sei glücklich. Die ältere Tochter der BF1 habe in Zypern versucht, sich umzubringen, indem sie die Medikamente der BF1 genommen habe; derzeit sei sie in Behandlung. Abgesehen von den geschilderten Problemen gebe es in Zypern auch Bildungsprobleme. Es gebe dort keine Musikuniversität, die ihre Tochter besuchen könnte. Zudem seien die Beamten und Polizisten in Österreich - im Gegensatz zu jenen in Zypern - hilfsbereit und entgegenkommend. Im Zuge der Einvernahme legte die BF1 einige Unterlagen in Kopie vor. Es handelt sich hierbei um ihren Führerschein, den in Zypern ausgestellten Aufenthaltstitel, eine Arbeitsbestätigung aus Zypern, Gerichtsschreiben aus Zypern ihren Sohn betreffend und eine ärztliche Zeitbestätigung sowie Terminbestätigung ihre ältere Tochter betreffend; diese sei derzeit in psychiatrischer Behandlung und bekomme aufgrund Nackenschmerzen eine Therapie.

Mit Schreiben vom 21.05.2014 wurde eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF eingebracht. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass in Zypern - wie anhand des Falles der BF ersichtlich - keineswegs von der Möglichkeit der staatlichen Schutzgewährung gesprochen werden könne und dort auch die Lebensbedingungen zur Sicherung der Lebensgrundlage der Asylsuchenden von den Behörden und der Regierung nicht ausreichend erfüllt werden würden. Die BF hätten über genügend Geld verfügt und in Zypern drei Häuser gekauft, jedoch sei ihnen von der Regierung in Zypern keine Unterstützung gegeben worden. Im Übrigen gehe aus der Aktenlage hervor, dass die BF in Zypern lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen würden und demnach kein Fall des § 4a AsylG vorliege. In Zypern laufe das Asylverfahren bereits seit 13 Jahren, was gegen die Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor Verfolgung spreche.Mit Schreiben vom 21.05.2014 wurde eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF eingebracht. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass in Zypern - wie anhand des Falles der BF ersichtlich - keineswegs von der Möglichkeit der staatlichen Schutzgewährung gesprochen werden könne und dort auch die Lebensbedingungen zur Sicherung der Lebensgrundlage der Asylsuchenden von den Behörden und der Regierung nicht ausreichend erfüllt werden würden. Die BF hätten über genügend Geld verfügt und in Zypern drei Häuser gekauft, jedoch sei ihnen von der Regierung in Zypern keine Unterstützung gegeben worden. Im Übrigen gehe aus der Aktenlage hervor, dass die BF in Zypern lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen würden und demnach kein Fall des Paragraph 4 a, AsylG vorliege. In Zypern laufe das Asylverfahren bereits seit 13 Jahren, was gegen die Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor Verfolgung spreche.

Am 03.06.2014 wurde die BF1 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und wurden in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.06.2014 folgende psychologische Schlussfolgerungen gezogen: Bei der BF1 liege eine Anpassungsstörung F 43.2 als reaktive Depression auf familiäre Schwierigkeiten vor. In ihrem Fall sei eine Medikamenteneinnahme wie bisher als auch eine Psychotherapie zu empfehlen. Bei einer Überstellung nach Zypern sei eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht auszuschließen; eine akute Suizidalität sei im Begutachtungszeitpunkt jedoch nicht fassbar.

In einer Stellungnahme hiezu wurde festgehalten, dass die gutachterliche Stellungnahme eindeutig die von der BF1 geschilderten familiären Probleme in Zypern belegen würde. Bei einer Überstellung nach Zypern würden die BF einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch den gewalttätigen Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF2 ausgesetzt werden. Daraus sei jedenfalls ein real risk einer Verletzung der Rechte der BF im Falle einer Zurückweisung nach Zypern ersichtlich. Da die BF1 mit ihren beiden Kindern in Österreich in Sicherheit sei und sich bereits in psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung befinde, würde eine Zurückweisung nach Zypern zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nachdem die Polizei in Zypern keinen Schutz biete.In einer Stellungnahme hiezu wurde festgehalten, dass die gutachterliche Stellungnahme eindeutig die von der BF1 geschilderten familiären Probleme in Zypern belegen würde. Bei einer Überstellung nach Zypern würden die BF einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch den gewalttätigen Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF2 ausgesetzt werden. Daraus sei jedenfalls ein real risk einer Verletzung der Rechte der BF im Falle einer Zurückweisung nach Zypern ersichtlich. Da die BF1 mit ihren beiden Kindern in Österreich in Sicherheit sei und sich bereits in psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung befinde, würde eine Zurückweisung nach Zypern zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen, nachdem die Polizei in Zypern keinen Schutz biete.

Mit Bescheiden des BFA vom 03.07.2015 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Zypern zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheiden des BFA vom 03.07.2015 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Zypern zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Zypern gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Feststellungen zur Lage in Zypern wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten grundsätzliche eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis, welche um weitere 3 Jahre verlängert werden kann. Nach 3-jährigem legalem Aufenthalt genießen Personen mit Flüchtlingsstatus dieselben Rechte wie zypriotische Staatsbürger hinsichtlich verschiedenster Bereiche wie Unterkunft, Erwerb von Besitz und Dokumenten, Beschäftigung, öffentlicher Unterstützungsleistungen, kostenlose medizinische Versorgung, Teilnahme an Kursen im Zuge der Erwachsenenbildung, Teilnahme an Integrationsprogrammen etc. Unbegleitete Minderjährige mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus kommen grundsätzlich unter die Obhut des Direktors der Sozialwohlfahrt, der die weitere Aufsicht bzw. Betreuung des Kindes an geeignete Verwandte, Pflegefamilien, spezielle Unterkunftseinrichtungen oder andere geeignete Betreuungseinrichtungen für Minderjährige übergibt. Diese Rechte gelten im Prinzip auch für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen Rechten wird jeweils für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, so lange jedenfalls die Voraussetzungen für subsidiären Schutz gegeben sind. Auch in solchen Fällen gilt, dass nach 3-jährigem legalem Aufenthalt, diese Personen dieselben Rechte wie Personen mit gewährtem Flüchtlingsstatus genießen (MOI 2011, vgl. auch: USDOS 27.2.2014).Anerkannte Flüchtlinge erhalten grundsätzliche eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis, welche um weitere 3 Jahre verlängert werden kann. Nach 3-jährigem legalem Aufenthalt genießen Personen mit Flüchtlingsstatus dieselben Rechte wie zypriotische Staatsbürger hinsichtlich verschiedenster Bereiche wie Unterkunft, Erwerb von Besitz und Dokumenten, Beschäftigung, öffentlicher Unterstützungsleistungen, kostenlose medizinische Versorgung, Teilnahme an Kursen im Zuge der Erwachsenenbildung, Teilnahme an Integrationsprogrammen etc. Unbegleitete Minderjährige mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus kommen grundsätzlich unter die Obhut des Direktors der Sozialwohlfahrt, der die weitere Aufsicht bzw. Betreuung des Kindes an geeignete Verwandte, Pflegefamilien, spezielle Unterkunftseinrichtungen oder andere geeignete Betreuungseinrichtungen für Minderjährige übergibt. Diese Rechte gelten im Prinzip auch für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen Rechten wird jeweils für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, so lange jedenfalls die Voraussetzungen für subsidiären Schutz gegeben sind. Auch in solchen Fällen gilt, dass nach 3-jährigem legalem Aufenthalt, diese Personen dieselben Rechte wie Personen mit gewährtem Flüchtlingsstatus genießen (MOI 2011, vergleiche auch: USDOS 27.2.2014).

Mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds wurden seitens der Behörde zahlreiche Projekte unterstützt, die das Leben von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen auf der Insel verbessern sollten. Zum Zwecke der Integration wurden folgende Pläne u.a. bereits umgesetzt: Rechts- und Sozialhilfe für Asylwerber; Bereitstellung von Unterkünften in Notfällen; Beschaffung von Nahrung und Kleidung für vulnerable Gruppen als AW und als anerkannte Flüchtlinge; psychologische Unterstützung; Kurse für Frauen über deren Rechte; Sprachkurse; interkulturelle Seminare; Berufsausbildungskurse etc. (MOI 2011).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus,
http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/All/BF8875C4DC3EA7D8C2257840004FF9E0/$file/Guide%20for%20asylum%20seekers%20and%20beneficiaries%20of%20international%20protection%20in%20Cyprus.pdf, Zugriff 5.9.2014

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/270692/400776_de.html, Zugriff 5.9.2014

Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf die BF zu. Diese seien in Zypern Begünstigte internationalen Schutzes, was sich aus der Mitteilung Zyperns vom 27.03.2014 ergebe. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass den BF ihr Titel aberkannt werde. Hinsichtlich der von der BF1 geschilderten Probleme mit ihrem Sohn sei zu sagen, dass diesbezüglich jedenfalls die Möglichkeit bestehe, sich in Zypern an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Betreffend die gesundheitlichen Beschwerden der BF wurde auf die bestehende medizinische Versorgung in Zypern verwiesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Fall der BF auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Familienvefahren und habe sich für die BF dieselbe Entscheidung ergeben. Hinsichtlich der in Österreich befindlichen Tante der BF1 würden keine Abhängigkeiten zueinander bzw. auch keine besondere Beziehungsintensität bestehen. Eine besondere Integration der BF in Österreich bestehe nicht. Da den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG und gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf die BF zu. Diese seien in Zypern Begünstigte internationalen Schutzes, was sich aus der Mitteilung Zyperns vom 27.03.2014 ergebe. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass den BF ihr Titel aberkannt werde. Hinsichtlich der von der BF1 geschilderten Probleme mit ihrem Sohn sei zu sagen, dass diesbezüglich jedenfalls die Möglichkeit bestehe, sich in Zypern an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Betreffend die gesundheitlichen Beschwerden der BF wurde auf die bestehende medizinische Versorgung in Zypern verwiesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Fall der BF auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Familienvefahren und habe sich für die BF dieselbe Entscheidung ergeben. Hinsichtlich der in Österreich befindlichen Tante der BF1 würden keine Abhängigkeiten zueinander bzw. auch keine besondere Beziehungsintensität bestehen. Eine besondere Integration der BF in Österreich bestehe nicht. Da den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die BF1 und ihre älteste Tochter aufgrund der langjährigen Gewalterfahrung durch ihren Sohn in psychischer und physischer Hinsicht psychisch krank geworden seien. Die BF1 habe sämtliche in Frage kommende staatliche Institutionen in Zypern erfolglos um Hilfe ersucht. Unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der BF sei eine Überstellung nach Zypern nicht zumutbar, weil Zypern nicht in der Lage und willens sei, die BF1 und ihre Töchter vor den Übergriffen ihres Sohnes zu schützen; insbesondere unter Berücksichtigung des zusätzlichen Umstandes, dass die BF1 und ihre Töchter nicht Staatsbürger von Zypern seien und sie deswegen auch einer diskriminierenden Behandlung ausgesetzt seien, sodass allenfalls geringfügig vorhandene Schutzmechanismen der BF1 nicht zur Verfügung gestellt oder verweigert worden seien bzw. ihr und ihrer Familie die Inanspruchnahme von Hilfe im Vergleich zu zypriotischen Staatsbürgern erschwert worden sei. Nachdem die BF1 in Zypern nicht Schutz vor Verfolgung gefunden habe, würden die Voraussetzungen für eine Zurückweisungsentscheidung gem. § 4a AsylG nicht vorliegen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welche großteils nicht leserlich sind. Es solle sich hierbei laut den Angaben in der Beschwerde um ärztliche Schreiben die BF1 und ihren Sohn betreffend sowie polizeiliche und gerichtliche Unterlagen ihren Sohn betreffend handeln.Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die BF1 und ihre älteste Tochter aufgrund der langjährigen Gewalterfahrung durch ihren Sohn in psychischer und physischer Hinsicht psychisch krank geworden seien. Die BF1 habe sämtliche in Frage kommende staatliche Institutionen in Zypern erfolglos um Hilfe ersucht. Unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der BF sei eine Überstellung nach Zypern nicht zumutbar, weil Zypern nicht in der Lage und willens sei, die BF1 und ihre Töchter vor den Übergriffen ihres Sohnes zu schützen; insbesondere unter Berücksichtigung des zusätzlichen Umstandes, dass die BF1 und ihre Töchter nicht Staatsbürger von Zypern seien und sie deswegen auch einer diskriminierenden Behandlung ausgesetzt seien, sodass allenfalls geringfügig vorhandene Schutzmechanismen der BF1 nicht zur Verfügung gestellt oder verweigert worden seien bzw. ihr und ihrer Familie die Inanspruchnahme von Hilfe im Vergleich zu zypriotischen Staatsbürgern erschwert worden sei. Nachdem die BF1 in Zypern nicht Schutz vor Verfolgung gefunden habe, würden die Voraussetzungen für eine Zurückweisungsentscheidung gem. Paragraph 4 a, AsylG nicht vorliegen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welche großteils nicht leserlich sind. Es solle sich hierbei laut den Angaben in der Beschwerde um ärztliche Schreiben die BF1 und ihren Sohn betreffend sowie polizeiliche und gerichtliche Unterlagen ihren Sohn betreffend handeln.

In Beschwerdeergänzungen wurden weitere ärztliche Schreiben die BF1 betreffend in Vorlage gebracht. Hierbei handelt es sich um

  • -Strichaufzählung
    einen Kurzarztbrief vom 20.07.2015 sowie ein Begleitschreiben vom 21.07.2015 einer Abteilung für Psychiatrie, wonach die BF1 vom 13.07.2015 bis zum 20.07.2015 stationär aufhältig gewesen und bei ihr eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert worden sei; ihr wurden die Einnahme einer entsprechenenden Medikation sowie regelmäßige fachärztlichen Kontrollen empfohlen;

  • -Strichaufzählung
    einen weiteren Kurzarztbrief vom 28.07.2015 einer Abteilung für Psychiatrie, wonach die BF1 vom 26.07.2015 bis zum 29.07.2015 wegen der bei ihr diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aufhältig gewesen sei; zum Entlassungszeitpunkt habe es keinen Hinweis für eine akute Suizidalität gegeben; neben der Empfehlung für die Einnahme einer entsprechenden Medikation und regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen wurde auch ein Termin für eine Psychotherapie vereinbart

Zudem erhob die BF1 noch eine eigene Beschwerde für die mj. BF2 und führte in handschriftlichen Ausführungen aus, dass die schwierigen und gefährlichen familiären Probleme dazu geführt hätten, dass die BF2 nicht einmal zur Schule habe gehen wollen. Erst seit kurzem gehe es ihr etwas besser. Die 14-monatige Distanz zu ihrem Vater und die Situation im Lager hätten jedoch zu ihrem schlechten Zustand geführt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2015 wurde den Beschwerden gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2015 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 08.09.2015 wurde dem erkennenden Gericht ein ärztliches Schreiben die BF1 betreffend übermittelt, wonach sie vom 26.08.2015 bis zum 02.09.2015 stationär aufhältig gewesen sei. Die Diagnosen bei der Entlassung lauteten wie folgt: "SMV (Medikamentenintoxikation 300mg Cymbalta) am 26.08.2015; Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion".

Laut einem am 28.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben eines näher bezeichneten Therapiezentrums nehme die BF1 seit Juli 2015 klinisch-psychologische Behandlungstermine wahr.

Mit Eingabe vom 07.04.2016 wurde dem erkennenden Gericht ein weiteres ärztliches Schreiben die BF1 betreffend vom 29.03.2016 in Vorlage gebracht. Diese sei vom Notarzt in eine Klinik transferiert worden, wo sie sich am 27.03.2016 wegen Panikattacken bei depressiver Störung, Hyperventilation und Kollapsgeschehen zur ambulanten Behandlung befunden habe. Die BF1 sei von Suizidalität ausreichend distanziert gewesen und sei gegen Revers entlassen worden. Ihr sei aber dringend eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden.

In einem am 18.05.2016 beim erkennenden Gericht eingelangten Schreiben sowie einem weiteren am 19.06.2016 von der BF1 selbst verfassten Schreiben wurde im Wesentlichen erneut auf die schwere psychische Situation der BF1 hingewiesen.

Mit Eingabe vom 24.02.2017 gab die rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass kein Vollmachtsverhältnis zur älteren Tochter der BF1 bestehe. Die BF1, die unter großen psychischen Problemen leide, habe mit ihrer nunmehr erwachsenen Tochter keinen Kontakt und lebe mit der BF2 zusammen. Die Beziehung zu ihrem Ehemann in Zypern sei sehr belastet; er sende kein Geld mehr; die BF1 lebe ohne Grundversorgung. Die nunmehr übermittelten Dokumente in griechischer Sprache würden beweisen, dass der Sohn der BF1 im Dezember 2015 in Zypern im Besitz von Drogen betreten worden sei und im Juni 2016 drei Polizisten angegriffen habe.

Nachdem im Zuge einer Ladung der BF zu einer für den 19.10.2017 geplanten mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist, dass die BF unbekannten Aufenthaltes waren, wurde ihr Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 eingestellt.

Mit Schreiben vom 08.11.2017 stellte das BFA einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens und teilte mit, dass für die BF1 im Bundesgebiet ein aufrecht gemeldeter Wohnsitz bestehe. In weiterer Folge wurde das Verfahren der BF1 und der BF2 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018 fortgesetzt. Das Verfahren älteren, volljährigen Tochter der BF1 blieb bis dato mangels aufrechter Meldung eingestellt.

Zu der am 16.04.2018 angesetzten mündlichen Verhandlung sind weder die BF noch ihre rechtsfreundliche Vertretung erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF reisten über Zypern, wo sie Asylanträge stellten, in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und begaben sich sodann weiter nach Österreich. Am 17.03.2014 brachten sie die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Zypern gab Zypern bekannt, dass die BF dort Begünstigte internationalen Schutzes sind.

Zur Lage im Mitgliedstaat Zpern schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die BF1 war von 13.07.2015 bis zum 20.07.2015, vom 26.07.2015 bis zum 29.07.2015 und vom 26.08.2015 bis zum 02.09.2015 stationär im Krankenhaus aufhältig und wurde auch medikamentös behandelt. Bei ihr wurden im Zuge der ärztlichen Untersuchungen sowie auch der in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, SMV (Medikamentenintoxikation 300mg Cymbalta) am 26.08.2015". Am 27.03.2016 hat sie sich wegen Panikattacken bei depressiver Störung, Hyperventilation und Kollapsgeschehen in ambulanter Behandlung befunden und ist gegen Revers entlassen worden.

Die BF2 leidet an keinen schwerwiegenden, gesundheitlichen Erkrankungen. Für sie wurden keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Insbesondere haben die BF keinerlei (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine besonders enge Beziehung zu der in Österreich aufhältigen Tante der BF1 dargetan.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihrer Asylantragstellung in Zypern und des ihnen in Zypern zukommenden Status von Begünstigten internationalen Schutzes ergeben sich aus den Angaben des BF1 sowie aus dem Schreiben der Behörden Zyperns vom 27.03.2014.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Zypern seither im Wesentlichen unverändert darstellt, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die aktuelle Berichterstattung im Interesse der BF überzeugt hat. Wesentlich erscheint insbesondere, dass Schutzberechtigte dieselben Rechte wie zypriotische Staatsbürger hinsichtlich verschiedenster Bereiche haben (u.a. hinsichtlich einer Arbeit sowie der medizinischen Versorgung).

Nachdem die BF, aber auch ihre rechtsfreundliche Vertretung, trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur vom erkennenden Gericht angesetzten mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 erschienen sind (und davor bereits eine für den 19.10.2017 geplante mündliche Verhandlung wegen unbekannten Aufenthaltes der BF nicht stattfinden konnte), haben sie sich letztlich selbst der Möglichkeit begeben, zu den aktuellsten Länderinformationen zu Zypern Stellung zu beziehen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten und im Verfahrensgang angeführten ärztlichen Unterlagen). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten und im Verfahrensgang angeführten ärztlichen Unterlagen). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der BF in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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