TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/18 W165 2153149-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2018
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Entscheidungsdatum

18.05.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W165 2153149-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. 1136621608-161615208, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. 1136621608-161615208, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als

unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig.unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Bulgarien vom 29.07.2016 vor.

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 30.11.2016 gab der BF sein Geburtsdatum eingangs mit XXXX an. Die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, wurde seitens des BF verneint. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. drei Monaten mit dem Bus verlassen und sei über den Iran in die Türkei gelangt, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Danach sei er nach Bulgarien gereist und habe sich dort in etwa 20 Tage lang aufgehalten. In weiterer Folge habe er sich nach Serbien begeben. Er habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht, jedoch in Bulgarien seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er wolle in Österreich bleiben.In seiner polizeilichen Erstbefragung am 30.11.2016 gab der BF sein Geburtsdatum eingangs mit römisch 40 an. Die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, wurde seitens des BF verneint. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. drei Monaten mit dem Bus verlassen und sei über den Iran in die Türkei gelangt, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Danach sei er nach Bulgarien gereist und habe sich dort in etwa 20 Tage lang aufgehalten. In weiterer Folge habe er sich nach Serbien begeben. Er habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht, jedoch in Bulgarien seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er wolle in Österreich bleiben.

Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.12.2016 "Indikatoren für Altersfeststellung" ist zu entnehmen, dass gemäß durchgeführtem "Vier-Augen-Prinzip" Zweifel an der seitens des BF angegebenen Minderjährigkeit bestanden hätten.

Einem mit 15.12.2016 datierten Schreiben eines Röntgeninstitutes ist zu entnehmen, dass beim BF eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand vorgenommen worden sei, wobei "sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige". Das Ergebnis lautet: "GP 31, Schmeling 4".

Am 28.12.2016 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgende: Dublin III-VO) an Bulgarien. Darin wurde auch auf die behauptete Minderjährigkeit des BF hingewiesen und darauf, dass dieser einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen werde. Weiters, dass die Antwortfrist Bulgariens erst mit Übermittlung des medizinischen Sachverständigengutachtens zu laufen beginne.Am 28.12.2016 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgende: Dublin III-VO) an Bulgarien. Darin wurde auch auf die behauptete Minderjährigkeit des BF hingewiesen und darauf, dass dieser einer medizinischen Altersfeststellung unterzogen werde. Weiters, dass die Antwortfrist Bulgariens erst mit Übermittlung des medizinischen Sachverständigengutachtens zu laufen beginne.

Am 30.12.2016 gab das BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des BF in Auftrag.

Mit Schreiben vom 06.01.2017 lehnte Bulgarien die Rückübernahme des BF mit der Begründung ab, dass dieser sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger registriert sei und im Sinne des Kindeswohls gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO Österreich der zuständige Staat sei.Mit Schreiben vom 06.01.2017 lehnte Bulgarien die Rückübernahme des BF mit der Begründung ab, dass dieser sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als unbegleiteter Minderjähriger registriert sei und im Sinne des Kindeswohls gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO Österreich der zuständige Staat sei.

Aus dem beim BFA am 25.01.2017 eingelangten gerichtsmedizinischen Altersfeststellungsgutachten vom 24.01.2017 geht hervor, dass die durchgeführte standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17.01.2017 ein Mindestalter des BF von 21,6 Jahren ergeben habe und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 30.11.2016 habe sich ein Mindestalter des BF von 21,47 Jahren ergeben. Eine Minderjährigkeit des BF zu diesem Zeitpunkt könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Der BF habe das 18. Lebensjahr spätestens am 12.06.2013 vollendet. Das vom BF berichtete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar. Die Differenz dieser beiden Werte betrage -5,6 Jahre.Aus dem beim BFA am 25.01.2017 eingelangten gerichtsmedizinischen Altersfeststellungsgutachten vom 24.01.2017 geht hervor, dass die durchgeführte standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17.01.2017 ein Mindestalter des BF von 21,6 Jahren ergeben habe und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 30.11.2016 habe sich ein Mindestalter des BF von 21,47 Jahren ergeben. Eine Minderjährigkeit des BF zu diesem Zeitpunkt könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Der BF habe das 18. Lebensjahr spätestens am 12.06.2013 vollendet. Das vom BF berichtete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar. Die Differenz dieser beiden Werte betrage -5,6 Jahre.

Mit Schreiben vom 25.01.2017 übermittelte das BFA eine Remonstration an Bulgarien mit dem Hinweis, dass das Alter des BF im Wege einer multifaktoriellen medizinischen Untersuchung am 17.01.2017 abgeklärt worden sei und der BF dieser medizinischen Altersdiagnose zufolge volljährig sei. Das Mindestalter des BF betrage 21,47 Jahre und das Geburtsdatum werde mit XXXX festgesetzt. Das BFA ersuchte Bulgarien um abschließende Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches bis 08.02.2017. Das vollständige Expertengutachten wurde dem Remonstrationsschreiben als Beilage angeschlossen.Mit Schreiben vom 25.01.2017 übermittelte das BFA eine Remonstration an Bulgarien mit dem Hinweis, dass das Alter des BF im Wege einer multifaktoriellen medizinischen Untersuchung am 17.01.2017 abgeklärt worden sei und der BF dieser medizinischen Altersdiagnose zufolge volljährig sei. Das Mindestalter des BF betrage 21,47 Jahre und das Geburtsdatum werde mit römisch 40 festgesetzt. Das BFA ersuchte Bulgarien um abschließende Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches bis 08.02.2017. Das vollständige Expertengutachten wurde dem Remonstrationsschreiben als Beilage angeschlossen.

Mit Schreiben vom 06.02.2017, per E-Mail am selben Tag beim BFA eingelangt, erklärte Bulgarien seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO.Mit Schreiben vom 06.02.2017, per E-Mail am selben Tag beim BFA eingelangt, erklärte Bulgarien seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO.

In der Einvernahme vor dem BFA am 28.02.2017 gab der BF nach durchgeführter Rechtsberatung an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Auf Vorhalt, dass aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens seine Volljährigkeit festgestellt worden sei, erklärte der BF, dass dies zutreffe. "Normalerweise sei er 16 Jahre, aber hier sei festgestellt worden, dass er volljährig sei. Seine Kollegen seien volljährig, bei diesen sei jedoch festgestellt worden, dass sie minderjährig seien". Zu seiner Reiseroute gab der BF an, dass er "sehr vergessen" sei, sich jedoch erinnern könne, über Bulgarien gekommen zu sein. In Bulgarien habe er sich jedoch nicht 20 Tage, sondern ca. vier Monate aufgehalten. Er wisse nicht, ob er in Bulgarien um Asyl abgesucht habe. Nach der Abnahme seiner Fingerabdrücke habe eine kurze Befragung stattgefunden, woher er gekommen sei und wo er gelebt habe. Er sei in Bulgarien in einem Lager gewesen. Zur Frage, weshalb er weitergereist und die Entscheidung in Bulgarien nicht abgewartet habe, gab der BF zu Protokoll, dass die Lage für Asylwerber in Bulgarien sehr schwer gewesen und er von der Polizei geschlagen und getreten worden sei. Er habe eine Verletzung am Hinterkopf, die schmerzen würde. Sie hätten sehr wenig zu essen bekommen. Die Bevölkerung möge weder Asylwerber noch Ausländer. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren. Sollte er nach Bulgarien zurückgeschickt werden, wäre es besser, würde man ihn gleich hier töten. Befragt, ob er ohne Grund von der bulgarischen Polizei geschlagen worden sei, erklärte der BF, dass sie in der Reihe beim Essen angestanden wären, die Polizei habe sie beschimpft, beleidigt und geschlagen und auch den Hund auf sie losgelassen. Auf Frage, ob er von einem Hund gebissen worden sei, gab der BF an, dass er an seinem Fuß eine kleine Verletzung von einem Polizeihund habe, die jedoch mittlerweile besser geworden sei. Zur Aufforderung, die Verletzung zu zeigen, findet sich im Protokoll der Vermerk, dass am linken Knöchel kaum sichtbare Spuren einer längst verheilten Wunde seien. Auf Vorhalt, dass er von der Polizei konkret zu den durchgereisten Ländern befragt worden sei, damals jedoch nichts von diesen Übergriffen erzählt habe, erklärte der BF, dass er nicht gefragt worden sei. Er habe dies zwar nicht bei der Polizei, jedoch im Asylheim, in dem er gewohnt habe, erzählt. Von Bulgarien sei er nach Serbien und von dort direkt nach Österreich gelangt. In Österreich lebe sein Cousin mit Familie als anerkannter Flüchtling. Er habe mit seinem Cousin im Heimatland nicht zusammen gelebt, sondern lediglich im selben Dorf gelebt. Er wolle in Österreich die Schule besuchen und die Sprache lernen. Er wolle hier bleiben, da seine Verwandten auch in Österreich leben würden.

In einer Stellungnahme des Rechtsberaters zur Altersfeststellung vom 09.03.2017 wird ausgeführt, dass im Gutachten festgestellt worden sei, dass mangels Existenz von Weisheitszähnen dieses Kriterium für die Altersfeststellung nicht zur Verfügung stehe und bei der Untersuchung der Geschlechtsmerkmale keine Ausschlusskriterien für eine Beurteilung hinsichtlich Minder- vs. Volljährigkeit festgestellt werden hätten können. Weiters, dass aufgrund des Handwurzelröntgens von einem Mindestalter von 16,19 Jahren auszugehen sei. Es wäre daher iSd § 13 BFA-VG zu Gunsten des BF von seiner Minderjährigkeit auszugehen gewesen. Aus der nunmehr (ohne Übersetzung) vorgelegten Geburtsurkunde des BF (Tazkira) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach dem afghanischen Kalender im Jahr 1394 15 Jahre alt gewesen sei.In einer Stellungnahme des Rechtsberaters zur Altersfeststellung vom 09.03.2017 wird ausgeführt, dass im Gutachten festgestellt worden sei, dass mangels Existenz von Weisheitszähnen dieses Kriterium für die Altersfeststellung nicht zur Verfügung stehe und bei der Untersuchung der Geschlechtsmerkmale keine Ausschlusskriterien für eine Beurteilung hinsichtlich Minder- vs. Volljährigkeit festgestellt werden hätten können. Weiters, dass aufgrund des Handwurzelröntgens von einem Mindestalter von 16,19 Jahren auszugehen sei. Es wäre daher iSd Paragraph 13, BFA-VG zu Gunsten des BF von seiner Minderjährigkeit auszugehen gewesen. Aus der nunmehr (ohne Übersetzung) vorgelegten Geburtsurkunde des BF (Tazkira) ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nach dem afghanischen Kalender im Jahr 1394 15 Jahre alt gewesen sei.

Weiters wurden im Schreiben des Rechtsberaters vom 09.03.2017darauf hingewiesen, dass die Unterbringungsbedingungen in Bulgarien Berichten zufolge nicht zufriedenstellend seien und sich nach Verbesserungen im Jahr 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert hätten. Zusammengefasst sei einer Fülle von Informationen zu entnehmen, dass die Versorgung und Unterbringung von Asylsuchenden in Bulgarien einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkommen würde.Weiters wurden im Schreiben des Rechtsberaters vom 09.03.2017darauf hingewiesen, dass die Unterbringungsbedingungen in Bulgarien Berichten zufolge nicht zufriedenstellend seien und sich nach Verbesserungen im Jahr 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert hätten. Zusammengefasst sei einer Fülle von Informationen zu entnehmen, dass die Versorgung und Unterbringung von Asylsuchenden in Bulgarien einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK gleichkommen würde.

Mit dem angefochtenem Bescheid vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 lit b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenem Bescheid vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Litera b, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt):

Allgemeines zum Asylverfahren in Bulgarien

 

Antragsteller 2015

Bulgarien

20.385

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

1.195

1.025

65

-

100

2. Qu. 2015

2.160

1.625

300

-

235

3. Qu. 2015

2.000

1.475

355

-

170

4. Qu. 2015

820

580

165

-

75

GESAMT

6.175

4.705

885

-

480

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vergleiche AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):
    National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-ex-plained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-ex-plained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-ex-plained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-ex-plained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-ex-plained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

  • -Strichaufzählung
    SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

2. Dublin-Rückkehrer

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Artikel 14 f,). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Artikel 77 und 13).

Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a).Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Artikel 77,; vergleiche SAR 17.5.2016a).

Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b).

ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Artikel 29 und 76 b; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Artikel 29,).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Act - Asylum and Refugees Act (amend. 22.12.2015), per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):
    National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

  • -Strichaufzählung
    SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016a): Auskunft SAR, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsver-fahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien - zumeist aus der Türkei kommend - offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria,
https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):
National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (23.9.2015): Pressemitteilung: More Responsibility in managing the refugee crisis: European Commission adopts 40 infringement decisions to make European Asylum System work,
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_en.htm?locale=en, Zugriff 4.5.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit ihren Kindern, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 10.2015).

Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen. Medizinische Untersuchungen sind nur vorgeschrieben, wenn der Verdacht besteht, der ASt sei psychisch krank. Gegebenenfalls wird ein Vormund bestellt (AIDA 10.2015).

Als positiver Schritt wird bewertet, dass im Rahmen von Gruppenorientierungsveranstaltungen in den Unterbringungszentren neuerdings auch eine Art Screening nach Vulnerablen durchgeführt wird. Es werden Fragen nach Behinderungen, chronischen Krankheiten usw. gestellt. Dies betrifft aber angeblich nur prioritäre Fälle (ECRE 12.3.2016).

Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Eine bestimmte Methode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 10.2015).

Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA im Asylverfahren zu sorgen. Für jeden UMA ist daher umgehend ein Vormund zu bestellen. Alternativ kann aber auch ein Sozialarbeiter zur Seite gestellt werden, was angeblich meist der Fall ist. NGOs kritisieren, dass ein Sozialarbeiter rechtlich den Vormund nicht ersetzt und somit das Recht verletzt wird. Es gibt auch ein dahingehendes Gerichtsurteil, was aber in der Praxis keine Auswirkungen hat (AIDA 10.2015).

Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vgl. AIDA 10.2015).Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vergleiche AIDA 10.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015):
    National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedu
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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