Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W192 2192212-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zl. 13-821521203/180150676, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2018, Zl. 13-821521203/180150676, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 03.11.2015 in der Schweiz vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat zu haben. Sein Herkunftsland habe erstmals 2012 verlassen und habe sich als Asylwerber etwa ein Jahr lang in Österreich aufgehalten, bis er 2013 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei. 2015 sei er über unbekannte Länder in die Schweiz gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. In der Schweiz habe er drei negative Asylbescheide und eine Aufforderung zur Ausreise erhalten. Die Fremdenpolizei habe ihm mitgeteilt, dass er abgeschoben werde, falls er nicht ausreise. Er könne nicht in die Schweiz zurückkehren, weil dies seiner Abschiebung bedeute.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 15.02.2018 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 15.02.2018 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz.
Mit Schreiben vom 16.02.2018, beim BFA am 19.02.2018 eingelangt, stimmten die Schweizer Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 16.02.2018, beim BFA am 19.02.2018 eingelangt, stimmten die Schweizer Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 07.03.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, dass er bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Cousins, die anerkannte Flüchtlinge seien und hier mit ihren Familien leben. Diese würden den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützen und er lebe nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Er habe in Österreich eine Freundin, die ukrainische Staatsangehörige sei und von der er annehme, dass sie ein Arbeitsvisum habe. Er kenne nur ihren Vornamen, sei finanziell nicht von ihr abhängig und kenne ihre genaue Adresse nicht, da er bei ihr zu Hause noch nicht gewesen sei.
Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Schweizer Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen. Er brachte dazu vor, dass er sicher sei, aus der Schweiz nach Russland abgeschoben zu werden, und dies verhindern wolle. Er sei zwei Jahre und drei Monate in der Schweiz gewesen und habe drei negative Entscheidungen erhalten. Er sei von der Behörde in Kenntnis gesetzt worden, dass er abgeschoben werde, wenn er das Land nicht freiwillig verlasse. Zu den Feststellungen über die Situation in der Schweiz brachte er vor, dass er lange genug in der Schweiz gelebt habe und vom Gesundheitssystem enttäuscht sei. Er sei wegen Problemen mit dem Magen und der Leber im Krankenhaus untersucht worden und man habe gesagt dass alles in Ordnung sei, aber er glaube nicht, dass die Diagnose stimme. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht beim Arzt gewesen, da ein so großer Andrang bestehe. Er hoffe, dies am Nachmittag und am nächsten Tag erledigen zu können.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
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(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Die Dublin III Verordnung wird seit 1 Jänner 2014 umgesetzt. Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 2.2017).Die Dublin römisch drei Verordnung wird seit 1 Jänner 2014 umgesetzt. Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 2.2017).
Bei Übernahme einer Person im Rahmen des Dublin-Verfahrens wird diese zu einer Aufnahmeeinrichtung geschickt, wo dann die Verfahrensschritte für eine Prüfung des Asylantrags eingeleitet werden. Sofern bereits zuvor ein Verfahren in der Schweiz anhängig war, wird dieses fortgesetzt. In den meisten Fällen kann ein Verfahren unabhängig von seinem früheren Status (vorherige Ablehnung, Rücknahme oder Entlassung) entweder von den Behörden oder durch einen Antrag auf erneute Überprüfung wieder aufgenommen oder fortgesetzt werden (EASO 24.10.2017).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es ist in den Schweizer Gesetzen weder eine Verpflichtung noch ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler festgeschrieben, außer der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel. Es gibt folglich auch kein Screening nach Vulnerabilität, sofern diese nicht offensichtlich ist. Trotzdem sind spezielle verfahrenstechnische Vorkehrungen für bestimmte vulnerable Gruppen getroffen. So gibt es etwa im SEM Spezialisten für Verfahren von UMA, Opfern von Menschenhandel bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt. Betroffene können auch einen Interviewer desselben Geschlechts verlangen (AIDA 2.2017).
Die Zahl unbegleiteter minderjähriger Asylwerber (UMA) hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen und belief sich 2016 auf 1997 Gesuche und somit etwa 7% der gesamten Anträge (SEM o.D.).
(Unbegleitete) Minderjährige sind beim Asylinterview besonders zu behandeln; es muss für jeden UMA unverzüglich eine sogenannte Vertrauensperson bestellt werden, die diesen im Asylverfahren und in anderen sozialen Belangen unterstützt und vertritt. Dies kann auch der Rechtsvertreter sein. Die diesbezügliche Praxis unterscheidet sich zum Teil erheblich zwischen den einzelnen Kantonen. Oft ist die Vertretung unzureichend, da die Vertrauenspersonen zu viele Minderjährige vertreten müssen oder nicht ausreichend qualifiziert sind. Oft treffen sich Vertrauensperson und UMA erst kurz vor dem Interview. Auch ändert sich die Vertrauensperson, wenn ein UMA aus der föderal organisierten Erstaufnahme in einen Kanton verlegt wird, wo er dann bis zum Alter von 18 Jahren bleibt. Eigentlich wäre die Vertrauensperson nur als Übergangslösung bis zur Bestellung eines Vormundes oder anderer Maßnahmen zum Schutz des Kindes vorgesehen. Tatsächlich werden in der Praxis aber oft keine weiteren Schritte gesetzt (AIDA 2.2017). Auch gibt es Kritik daran, dass die Vertrauenspersonen bei Asylinterviews von UMA nicht immer anwesend sind (UNCAT 7.9.2015).
Eine solche Anwesenheit ist laut Schweizer Flüchtlingshilfe systematisch nur in Dublin Fällen und im Flughafenverfahren gegeben. In den anderen Fällen ist das SEM der Meinung, dass die Vertrauensperson nur zum zweiten Interview eingeladen werden muss (SFH o.D.a).
Der Anteil der UMA, die im Asylverfahren ihre Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, liegt im Bereich von 50% (SEM o.D.). Wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers vorliegen, kann der Verhandlungsführer eine Altersfeststellung veranlassen. In der Praxis werden Handwurzelröntgen herangezogen, aber auch eine Computertomographie des Schlüsselbeins oder Zahnuntersuchungen in Verbindung mit einer Bewertung der körperlichen Reife sind möglich. Im Zweifel wird Minderjährigkeit angenommen. Für die medizinische Altersfeststellung ist die Zustimmung des Betroffenen nötig. Wird diese nicht erteilt, gilt dies als Kooperationsverweigerung und zieht die Einstellung des Verfahrens nach sich (AIDA 2.2017).
Die föderalen Zentren sind nicht an die Bedürfnisse von Kindern und Familien angepasst und die Situation kann auch für Frauen schwierig sein. Für diese Personen werden keine spezifischen Maßnahmen getroffen. In einigen föderalen Zentren sind Familien aufgrund fehlender angepasster Strukturen sogar getrennt. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Familien und anderen schutzbedürftigen Personen bei der Zuweisung von Betten so weit wie möglich berücksichtigt werden. Es gibt sehr wenige Freizeitaktivitäten für Kinder und keine oder nur sehr eingeschränkte Schulbildung. In der Praxis bemühen sich die Behörden darum, diese Personen so schnell wie möglich einem Kanton zuzuweisen. Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Aufnahmesystem, das in der Regel mehrere Wohnformen umfasst, u.a. auch für unbegleitete Kinder und schutzbedürftige Personen (AIDA 2.2017).
Quellen:
4. Non-Refoulement
Die Verfassung verbietet die Abschiebung von Flüchtlingen, die in ihren Herkunftsländern Verfolgung ausgesetzt sind und stellt auch fest, dass niemand in ein Land geschickt werden darf, in dem ihm Folter oder andere entwürdigende und grausame Behandlung drohen. Die Regierung zwingt generell keine Asylwerber zur Rückkehr in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sein könnten. Seit Juli 2016 werden - abhängig von Einzelfallbewertungen - Abschiebungen in alle Teile Sri Lankas zugelassen. Diese Praxis wird von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als voreilig kritisiert, da der Norden Sri Lankas für Regierungsdissidenten immer noch unsicher sei (USDOS 3.3.2017).
Am 1. Oktober 2016 traten Änderungen des Ausländergesetzes und des Strafgesetzbuchs in Kraft, wonach Ausländer, die Straftaten begehen (nicht nur schwere Straftaten, sondern beispielsweise auch Sozialhilfebetrug) leichter ausgewiesen werden können. Im Falle von Flüchtlingen oder Personen, die nach Artikel 3 EMRK behandelt werden, wird der Grundsatz des Nichtzurückweisens allerdings weiterhin eingehalten (AIDA 2.2017).
Quellen:
5. Versorgung
Die materielle Versorgung der Asylwerber besteht aus Unterbringung und Verpflegung, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung, sofern der Antragsteller bedürftig ist und Anspruch auf Sozialhilfe hat. Die Unterbringung in einem Zentrum steht aus organisatorischen Gründen hingegen allen Asylwerbern, unabhängig von ihren finanziellen Ressourcen, offen. Es ist zu beachten, dass soziale Unterstützungsleistungen sowie u.a. auch Kosten des Berufungsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel zu refundieren sind. Im Rahmen der Erstaufnahme auf Bundesebene ist die Versorgung überall gleich. Diese dauert in der Regel bis zu 90 Tage. Das Recht auf Versorgung - schließlich auf kantonaler Ebene - besteht insgesamt bis zum Ende des Verfahrens, d.h. bis zum Ende der Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Entscheidung bzw. bis zu einer negativen Entscheidung der Beschwerdeinstanz. Momentan findet in Zürich ein Testlauf bezüglich einer Beschleunigung des Verfahrens statt. Auch wenn die Versorgung dort etwas anders geregelt ist, besteht in jedem Fall ein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversorgung und Bildung für Kinder unter 16 Jahren. Asylwerber dieser Testphase sind nicht berechtigt zu arbeiten (AIDA 2.2017).
Die Kantone sind für die Gewährleistung der Sozialhilfe an Asylwerber zuständig. Jeder Kanton erhält hierbei pro Asylwerber einen Pauschalbetrag, mit dem dann die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die obligatorische Krankenversicherung und allfällige weitere medizinische Versorgung finanziert werden. Die Unterstützungsleistungen erfolgen durch die Kantone oder Gemeinden selbst bzw. durch beauftragte Dritte. Für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen ist die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Die Höhe der Sozialhilfe liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Anerkannte Flüchtlinge sind der einheimischen Bevölkerung vollkommen gleichgestellt (SEM 21.4.2017).
Mitte 2016 betrug die monatliche Zuwendung durchschnittlich CHF
1.119 / € 1.041, abhängig von der Bedürftigkeit des Empfängers. In den föderalen Zentren, wo die meiste Unterstützung in Sachleistungen geschieht, liegt die übrige Unterstützung bei lediglich 3 CHF täglich. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach dem Grad der Bedürftigkeit. Mitte 2015 erhielten 94,3% aller Asylwerber in der Schweiz Sozialhilfe, wovon wiederum 94% keine weitere Einkommensquelle hatten. Dieser hohe Prozentsatz spiegelt das Arbeitsverbot während der ersten drei (auf föderaler Ebene) bis sechs Monate (je nach Kanton) des Asylverfahrens wider. Zum Teil sind aber auch arbeitende Personen aufgrund des zu geringen Verdienstes weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Wenn ein Asylwerber das Land verlassen muss, kann er keine herkömmliche Versorgung mehr erhalten, sondern nur noch Unterstützung im Rahmen des Notfallschemas. Dieses umfasst kantonale Leistungen für Personen, die sich andernfalls nicht erhalten könnten und wird daher auch von den Kantonen festgelegt, ist also Schwankungen unterworfen. In manchen Kantonen ist diese Aufgabe an Gemeinden oder Hilfsorganisationen ausgelagert. Die Nothilfe besteht wann immer möglich aus Sachleistungen, inklusive Unterbringung in Notfallzentren, die für ihre eher unbequemen, minimalistischen Bedingungen bekannt sind. Die Finanzierung der Nothilfe ist pro Person mit ca. CHF 8 pro Tag festgesetzt, womit die Kosten für Essen, Transport, Haushaltsgegenstände und andere Bedürfnisse abgedeckt werden müssen. Dieser Betrag ist im Vergleich zu den hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz sehr niedrig und wird zudem in Sachleistungen bzw. Gutscheinen ausgegeben, die nur in bestimmten Supermärkten angenommen werden. Nothilfe muss immer gewährt werden, sie kann folglich auch nicht aberkannt werden (AIDA 2.2017).
Das Gesetz verbietet es Asylsuchenden, in den ersten drei Monaten nach ihrer Ankunft in dem Land zu arbeiten, und die Behörden können dieses Verbot um weitere drei Monate verlängern, wenn das SEM den Asylantrag innerhalb der ersten drei Monate ablehnt. Nach drei Monaten können Asylsuchende eine Beschäftigung in Branchen mit Arbeitskräftemangel suchen, etwa im Gastgewerbe, im Baugewerbe, im Gesundheitswesen oder in der Landwirtschaft (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
5.1. Unterbringung
In den Zentren auf föderaler Ebene sind die Bedingungen für Familien, Frauen und Kinder eher hart. Es wird versucht, für diese Personen möglichst rasch eine geeignete kantonale Unterbringung zu finden, wo Familien nach Möglichkeit individuell untergebracht werden. Insbesondere die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen wird in den jeweiligen Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Nicht alle verfügen über spezialisierte Zentren, was auf Kritik von NGOs stößt. Kinder werden oft in Pflegefamilien oder Kinderheimen untergebracht. Da die Umsetzung der Bundesbestimmungen weitgehend den Kantonen obliegt, können sich die Bedingungen deutlich unterscheiden (AIDA 2.2017).
Während der Bearbeitungsphase übernehmen die Kantone die Hauptverantwortung für die Bereitstellung von Wohnraum sowie die allgemeine Unterstützung und Betreuung der Asylbewerber. Diese haben das Recht auf medizinische Grundversorgung, deren Kinder Anspruch auf Schulbesuch bis zur neunten Klasse und somit bis zum Ende der Pflichtschulzeit. NGOs und Freiwillige führten im Allgemeinen Sprachkurse für Asylsuchende durch. Der Mangel an ausreichenden und angemessenen Unterkünften bleibt ein Problem; häufig werden Asylwerber in entlegenen ländlichen Gebieten oder ehemaligen - vielfach unterirdisch angelegten - Militäreinrichtungen untergebracht (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
5.2. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben ein Recht auf medizinische Basisversorgung (USDOS 3.3.2017). Sie werden bei Ankunft einer medizinischen Untersuchung unterzogen und erhalten dann während des gesamten Verfahrens und bei negativer Entscheidung auch im Rahmen des Notfallschemas Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem sind Asylwerber bei der nationalen Krankenversicherung versichert, die auch die Behandlung mentaler Probleme durch einen Psychiater abdeckt. Während des Aufenthalts in föderaler Unterbringung ist die medizinische Versorgung föderale Angelegenheit, danach geht sie auf den jeweiligen Kanton über. Spezialbehandlungen für Opfer von Folter und traumatisierte Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen werden zwar angeboten, spezialisierte Psychiater und geeignete Dolmetscher sind allerdings oftmals nicht im erforderlichen Ausmaß verfügbar (AIDA 2.2017).
Quellen:
6. Schutzberechtigte
Erhält ein Asylwerber einen Schutztitel, wird er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe unterstützt (AIDA 2.2017).
Die Kantone sind auch bei anerkannten Flüchtlingen für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig. Für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen gilt kantonales Recht. Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention sind Flüchtlinge bei der Sozialhilfe Schweizer Staatsbürgern gleichgestellt. Das Bundesrecht hält zudem fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist; namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Die Hälfte der Kantone hat Hilfswerke mit der Führung der Sozialdienste für die anerkannten Flüchtlinge beauftragt. In den anderen Kantonen sind die Sozialdienste der Gemeinden zuständig oder es wurden spezielle kantonale Sozialdienste für Flüchtlinge geschaffen. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge. Pro Flüchtling, der von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton einen Pauschalbetrag, mit dem die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die Gesundheitsversorgung und für allfällig weitere besondere Bedürfnisse einzelner Flüchtlinge finanziert werden. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Integration der anerkannten Flüchtlinge (SFH o.D.b; vgl. SEM 2015; SEM 21.4.2017).Die Kantone sind auch bei anerkannten Flüchtlingen für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig. Für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen gilt kantonales Recht. Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention sind Flüchtlinge bei der Sozialhilfe Schweizer Staatsbürgern gleichgestellt. Das Bundesrecht hält zudem fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist; namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Die Hälfte der Kantone hat Hilfswerke mit der Führung der Sozialdienste für die anerkannten Flüchtlinge beauftragt. In den anderen Kantonen sind die Sozialdienste der Gemeinden zuständig oder es wurden spezielle kantonale Sozialdienste für Flüchtlinge geschaffen. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge. Pro Flüchtling, der von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton einen Pauschalbetrag, mit dem die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die Gesundheitsversorgung und für allfällig weitere besondere Bedürfnisse einzelner Flüchtlinge finanziert werden. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Integration der anerkannten Flüchtlinge (SFH o.D.b; vergleiche SEM 2015; SEM 21.4.2017).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO die Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Vorliegen schwerwiegender oder lebensbedrohlicher Erkrankungen habe nicht festgestellt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine unzureichende medizinische Versorgung in der Schweiz sei nicht glaubhaft und nicht fachlich fundiert, da der Beschwerdeführer über keine medizinische Ausbildung oder sonstiges medizinisches Fachwissen verfüge und auch keinerlei sonstigen ärztlichen Nachweise erbracht habe. Mit den beiden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Cousins habe der Beschwerdeführer keine Beziehung mit ausgeprägter Intensität, lebe nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Beziehung zu einer Freundin weise bloß eine geringe Intensität auf.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO die Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Vorliegen schwerwiegender oder lebensbedrohlicher Erkrankungen habe nicht festgestellt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine unzureichende medizinische Versorgung in der Schweiz sei nicht glaubhaft und nicht fachlich fundiert, da der Beschwerdeführer über keine medizinische Ausbildung oder sonstiges medizinisches Fachwissen verfüge und auch keinerlei sonstigen ärztlichen Nachweise erbracht habe. Mit den beiden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Cousins habe der Beschwerdeführer keine Beziehung mit ausgeprägter Intensität, lebe nicht im gemeinsamen Haushalt und es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Beziehung zu einer Freundin weise bloß eine geringe Intensität auf.
Angesichts des Fehlens enger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie im Hinblick auf die kurze Dauer seines Aufenthaltes bilde die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Angesichts des Fehlens enger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie im Hinblick auf die kurze Dauer seines Aufenthaltes bilde die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.03.2018 zugestellt.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 04.04.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Schweiz keine Anknüpfungspunkte mehr habe und in Österreich bereits Freundschaften geschlossen und mit der Integration begonnen habe. Er habe deutlich darzulegen versucht, dass es sich in Österreich wohler fühle als in der Schweiz und vor der Rückkehr dorthin Angst habe.
Er befinde sich in psychologischer Behandlung und es drohe ohne psychologische Therapie eine bedeutende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte im Jahr 2015 in die Schweiz und suchte dort am 03.11.2015 um die Gewährung internationalen Schutzes an und es wurde dieser Antrag in der Folge abgewiesen. Februar 2018 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich und stellte am 12.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA richtete am 15.02.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit am 19.02.2018 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 15.02.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz, welchem die Schweizer Behörden mit am 19.02.2018 eingelangtem Schreiben gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in der Schweiz an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine intensiv ausgeprägten familiären Bindungen zu zwei hier als Asylberechtigte lebenden Cousins und ebenso keine intensiv ausgeprägte familienähnliche Nahebeziehung zu einer Freundin.
Der Antragsteller leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2018 auf dem Luftweg in die Schweiz überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und des Standes seines Asylverfahrens in der Schweiz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit der ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldung sowie aus der Mitteilung der Schweizer Behörden vom 16.02.2018.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens der Schweiz leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der Schweizer Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Belege über vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei in einer Schweizer Krankenanstalt unrichtig diagnostiziert worden, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, ist - wie bereits in angefochtener Bescheid festgestellt wurde - nicht glaubhaft. Der zutreffenden Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids ist die Beschwerde nicht begründet entgegengetreten. Auch aus der nicht belegten Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer in Österreich psychologische Unterstützung in Anspruch nehme, ist nicht ableitbar, dass er von einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen ist.
Die Feststellungen über die nur in geringe Intensität ausgeprägte Nahebeziehung zu den in Österreich lebenden Cousins und zur Freundin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Die Beschwerde ist den entsprechenden bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht begründet entgegengetreten.
Die Feststellung über die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzbla