TE OGH 2018/5/9 13Os34/18a

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. Jänner 2018, GZ 42 Hv 123/17g-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang W***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in oftmals wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,92 % Delta-9-THC und 12,09 % THCA, in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge

I. in B***** vom April 2014 bis zum 26. Mai 2017 erzeugt, und zwar zumindest 53,16 kg, indem er Cannabisstecklinge anpflanzte, bis zur Blüte aufzog und sodann die Blüten und Fruchtstände abschnitt und trocknete;

II. in T*****, L*****, E***** und W***** anderen überlassen, und zwar

A) von Anfang 2016 bis zum 17. Mai 2017 Thomas M***** zumindest 25 kg;

B) von Anfang 2016 bis zum 26. Mai 2017 Thomas H***** zumindest 3 kg;

C) von 2014 bis zum 26. Mai 2017 Manfred R***** zumindest 5 kg;

D) von Anfang 2016 bis zum 26. Mai 2017 Emanuel K***** zumindest 0,242 kg.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Unter Anführung eines Teils der Aussage des Beschwerdeführers (ON 79 S 3) behauptet die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) einen „Widerspruch zum restlichen Akt“ in Ansehung der Feststellungen zum Vorsatz. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffenen Feststellungen sprechen, ist jedoch unter dem vom Nichtigkeitswerber angesprochenen Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich (RIS-Justiz RS0119089 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439) und auch mit Blick auf Z 5 zweiter Fall wird kein Begründungsmangel dargelegt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet ein, das Erstgericht habe keine „eigenständigen Feststellungen“ zur subjektiven Tatseite getroffen, sondern dem Angeklagten unter Wiedergabe der objektiven Tathandlungen einen „entsprechenden Vorsatz unterstellt“. Weiters behauptet sie einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Ansehung des festgestellten Additionsvorsatzes. Weshalb es den vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 5 iVm US 8) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (vgl RIS-Justiz RS0119090), legt die Rüge aber prozessordnungswidrig nicht dar (RIS-Justiz RS0099689 [T11]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E121508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00034.18A.0509.000

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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