TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W185 2193148-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W185 2193148-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 1172476708-171227779, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. 1172476708-171227779, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Russland, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist gemeinsam mit seiner Mutter am 03.06.2017 unter Verwendung eines spanischen Schengen-Visums auf dem Luftweg nach Österreich gereist.

Schließlich hat der BF am 31.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage iVm mit einem Ausdruck der Datei "CVIS" des BMI, ergab, dass dem BF am 23.05.2017 in Moskau ein spanisches Visum der Kategorie C, gültig für die Dauer von 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 02.06.2017 bis 01.06.2018, erteilt wurde.Ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage in Verbindung mit mit einem Ausdruck der Datei "CVIS" des BMI, ergab, dass dem BF am 23.05.2017 in Moskau ein spanisches Visum der Kategorie C, gültig für die Dauer von 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 02.06.2017 bis 01.06.2018, erteilt wurde.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 31.10.2017 gab der BF an, dass sein Zielland Österreich gewesen sei, da sich seine Eltern öfters hier aufgehalten hätten und auch der BF selbst im Rahmen seines Studiums in Budapest öfter in Wien gewesen sei; er kenne hier mehrere Studienkollegen. Der BF sei mit seiner Mutter gemeinsam nach Moskau gereist und von dort am 03.06.2017 nach Österreich geflogen. Ein Bekannter seines Vaters habe die Visa organisiert. Bis 28.10.2017 hätten sie bei Bekannten in Wien gewohnt und seien dann per Bahn nach Tirol gefahren, um dort einen Asylantrag zu stellen, zumal sich ein guter Bekannter seiner Mutter dort lebe. Der BF habe sich entschlossen, Russland zu verlassen, nachdem man ihn dort Ende April/Anfang Mai 2017 eine Woche lang festgehalten und gefoltert hätte. Er leide noch heute unter den Folgen der Folterungen. Sein Vater sei von den Behörden in Tschetschenien im Jahre 2010 entführt worden. Ob dieser noch am Leben sei, wisse der BF nicht. Der BF gab über Befragen nach seinem Gesundheitszustand an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einzunehmen. Der BF wolle nunmehr in Österreich bleiben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.11.2017 unter Hinweis auf den Reiseweg und das spanische Schengenvisum des BF ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.11.2017 unter Hinweis auf den Reiseweg und das spanische Schengenvisum des BF ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.

Spanien stimmte diesem Ersuchen mit Schreiben vom 17.11.2017 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Spanien stimmte diesem Ersuchen mit Schreiben vom 17.11.2017 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 22.12.2017 wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen die Mutter des BF betreffend in Vorlage gebracht (AS 89 bis 109).

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.01.2018 brachte der BF, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung, im Wesentlichen vor, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide jedoch an einer schweren Depression, welche medikamentös behandelt werde. Aufgrund eines Tinnitus habe er "große Schlafprobleme". Am 22.01.2018 solle ein Tumor am Rücken operativ entfernt werden. Auch habe er eine Untersuchung aufgrund seiner "Herzprobleme" gehabt; die Ergebnisse würden aber noch nicht vorliegen. Ein stationärer Aufenthalt sei bis jetzt nicht erforderlich gewesen. Die genannten gesundheitlichen Probleme würden seit dem Jahr 2010 bestehen, als sein Vater verschleppt worden sei. Er sei bereits als Student in seiner Heimat wegen dieser Beschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden. Der BF gab weiters an, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe nirgends sonst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er verfüge nicht selbst über Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes; er beziehe in Österreich Grundversorgung. Er sei in Österreich von niemandem abhängig. Der BF habe in Österreich Bekannte, jedoch keine Verwandten. Der BF sei nie in Spanien aufhältig gewesen. Er und seine Mutter hätten nach Österreich gelangen wollen; Österreich sei von Anfang an ihr Zielland gewesen. Sie hätten spanische Visa erhalten, da österreichische Visa nicht leicht zu bekommen seien. Über Vorhalt der Zuständigkeit Spaniens erklärte der BF, nicht nach Spanien gehen zu wollen. In Österreich fühle er sich sicher. Hier habe er auch Bekannte.

Im Akt erliegt ein Protokoll hinsichtlich eines Langzeit EKG den Beschwerdeführer betreffend vom 27.12.2017, aus welchem sich mangels "Eintragungen" für das erkennende Gericht keine Schlüsse hinsichtlich des Gesundheitszustandes ziehen lassen (AS 153). Das Gesagte gilt gleichermaßen für die vorgelegte "Patientenkarte" eines Klinikums, datiert mit 24.1.2017 (AS 155).

Am 15.01.2018 langte beim BFA eine schriftliche Ergänzung zu den Niederschriften ein (AS 159f). Darin wurde im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers Bezug genommen. In Österreich hätte diese, im Gegensatz zu Spanien, das erforderliche soziale Umfeld zu einer Gesundung. In Spanien seien die notwendigen Medikamente teuer und schwer erhältlich. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass sich dieser rasch integrieren würde und er aufgrund seiner ausgezeichneten medizinischen Ausbildung über exzellente Berufsaussichten in Österreich verfügen würde. Bereits dessen Vater eine Zusammenarbeit mit zwei (namentlich angeführten) Ärzten in Österreich begründet, welche vom Beschwerdeführer wiederbelebt werden könnte. Der Beschwerdeführer und dessen Mutter hätten enge Bindungen zu Österreich. Obwohl eine Zuständigkeit Spaniens bestünde, werde um einen Selbsteintritt Österreichs aus gesundheitlichen und humanitären Gründen ersucht.

Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.03.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.03.2018 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß 12 Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Spanien dar. Demnach sind der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer)

Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2015

Spanien

14.780

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)(Eurostat 26.11.2015; vergleiche Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

590

65

60

-

470

2. Qu. 2015

750

70

225

-

455

3. Qu. 2015

820

35

180

-

605

4. Qu. 2015

1.015

45

335

-

635

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016)

Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:

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(AIDA 4.2016; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_1c74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71b5261.pdf, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (30.5.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tps00189, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 31.5.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (3.3.2016): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png&oldid=281291, Zugriff 31.5.2016

3. Dublin-Rückkehrer

Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

4. Non-Refoulement

Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b).

An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vergleiche ECRE 3.4.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council on Refugees and Exiles (3.4.2015): : ELENA Weekly Legal Update, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.b): Cese y revocación de la protección internacional,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/cese-y-revocacion-de-la-proteccion-internacional, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Spain, https://www.ecoi.net/local_link/322585/462062_de.html, Zuriff 20.7.2016

5. Versorgung

Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der 1. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der 2. Phase der Versorgung, erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016).

Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tage in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der 1. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016).

Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Exklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016).

UMA werden nicht in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die NGO La Merced Migraciones sorgt für deren spezialisierte Unterbringung (AIDA 4.2016).

AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016).

In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016).

Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.d): Efectos de la presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/efectos-de-la-presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 20.7.2016

5.1. Medizinische Versorgung

AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o.D.e).

Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (4.2016): ACCEM/ECRE: National Country Report; Spain,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_0.pdf, Zugriff 20.7.2016

  • -Strichaufzählung
    OAR - Oficina de Asilo y Refugio (o.D.): Presentación de la solicitud,
http://www.interior.gob.es/en/web/servicios-al-ciudadano/extranjeria/asilo-y-refugio/presentacion-de-la-solicitud, Zugriff 17.6.2015

  • -Strichaufzählung
    UNCAT - United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (5.5.2014):
Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure. Sixth periodic reports of States parties due in 2013. Spain, https://www.ecoi.net/file_upload/4232_1422526249_g1402399.pdf, Zugriff 20.7.2016

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der unveränderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe fest; dieser sei volljährig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF an Krankheiten oder Beschwerden leiden würde, welche einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen würde. Der Vergleichsbericht zur VIS Abfrage habe ergeben, dass der BF ein von 02.06.2017 bis 01.06.2018 gültiges C-Visum gültig für 90 Tage erhalten habe. Spanien habe dem Aufnahmeersuchen vom 09.11.2017 mit Schreiben vom 17.11.2017 gem. Art 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der BF sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich eingereist. Außer der Genannten habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Der BF sei selbsterhaltungsfähig. Das Verfahren der Mutter sei zeitgleich und in gleicher Weise entschieden worden und für diese ebenfalls eine Außerlandesbringung nach Spanien ausgesprochen worden. Eine Verletzung des Artikel 8 EMRK bei einer Überstellung nach Spanien könne nicht festgestellt werden. Der BF hätte in Spanien keine Verfolgung oder Misshandlung zu erwarten und könne ebenfalls nicht festgestellt werden, dass dieser in Spanien etwa nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Die vom BF vorgebrachten Erkrankungen seien sämtlich nicht durch ärztliche Schreiben bzw Befunde nachgewiesen worden. Auch in der Stellungnahme vom 15.01.2018 sei eine Erkrankung des BF nicht releviert worden. Eine besonders intensive Beziehung zu den in Österreich lebenden angeführten Bezugspersonen habe nicht erkannt werden können. Asylwerber könnten sich in Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 Grundrechtecharta bzw. vonBegründend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF stehe fest; dieser sei volljährig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF an Krankheiten oder Beschwerden leiden würde, welche einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen würde. Der Vergleichsbericht zur VIS Abfrage habe ergeben, dass der BF ein von 02.06.2017 bis 01.06.2018 gültiges C-Visum gültig für 90 Tage erhalten habe. Spanien habe dem Aufnahmeersuchen vom 09.11.2017 mit Schreiben vom 17.11.2017 gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der BF sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich eingereist. Außer der Genannten habe der BF keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Der BF sei selbsterhaltungsfähig. Das Verfahren der Mutter sei zeitgleich und in gleicher Weise entschieden worden und für diese ebenfalls eine Außerlandesbringung nach Spanien ausgesprochen worden. Eine Verletzung des Artikel 8 EMRK bei einer Überstellung nach Spanien könne nicht festgestellt werden. Der BF hätte in Spanien keine Verfolgung oder Misshandlung zu erwarten und könne ebenfalls nicht festgestellt werden, dass dieser in Spanien etwa nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Die vom BF vorgebrachten Erkrankungen seien sämtlich nicht durch ärztliche Schreiben bzw Befunde nachgewiesen worden. Auch in der Stellungnahme vom 15.01.2018 sei eine Erkrankung des BF nicht releviert worden. Eine besonders intensive Beziehung zu den in Österreich lebenden angeführten Bezugspersonen habe nicht erkannt werden können. Asylwerber könnten sich in Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten könnten. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 Grundrechtecharta bzw. von

Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich somit kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Artikel 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich somit kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Artikel 17 Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF und seine Mutter zwar spanische Visa erlangt hätten, jedoch niemals in Spanien gewesen wären und auch keinen Bezug zu Spanien hätten. Das Zielland sei aufgrund vielfältiger persönlicher Bindungen immer Österreich gewesen. Als der BF noch in Ungarn studiert habe, sei er oft nach Wien gereist; hier habe er Freunde. Sein Vater habe sich vor seiner Verschleppung in Österreich einer Herzoperation unterzogen und in der Folge hier eine Firma gegründet. Aufgrund dessen sei man in der Heimat davon ausgegangen, dass sie viel Geld hätten und seien sie deshalb auch verfolgt worden. Die spanischen Visa hätten sie beantragt, da diese leicht zu bekommen seien. In Österreich hätten der BF und auch seine Mutter viele sehr gute Freunde, welche die Genannten auch in jeder Hinsicht unterstützen würden. In Spanien hingegen hätten sie niemanden, der ihnen helfen könnte. Zudem beabsichtige der BF, seine Verlobte, welche als anerkannter Flüchtling in Wien lebe, zu heiraten. Der Großteil der in Spanien um Asyl ansuchenden Personen würde mangels Ressourcen auch nicht untergebracht und versorgt werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und seine Mutter bei einer Abschiebung nach Spanien dort adäquat untergebracht und versorgt werden würden. Es drohe eine Art 3 EMRK-Verletzung. Seine Mutter sei schwer krank. Auch der BF selbst leide an einer schweren Depression sowie an Tinnitus, weshalb er große Schlafprobleme habe. Er benötige Antidepressiva. Auch leide der BF an Herzproblemen. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu dessen Gesundheitszustand (auch in Hinblick auf eine allfällige Überstellung nach Spanien) zu treffen. Eine entsprechende medizinische Versorgung sei nicht zu erwarten. Es würden Art 3 und Art 8 EMRK-Verletzungen drohen und sei daher ein Selbsteintritt Österreichs geboten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF und seine Mutter zwar spanische Visa erlangt hätten, jedoch niemals in Spanien gewesen wären und auch keinen Bezug zu Spanien hätten. Das Zielland sei aufgrund vielfältiger persönlicher Bindungen immer Österreich gewesen. Als der BF noch in Ungarn studiert habe, sei er oft nach Wien gereist; hier habe er Freunde. Sein Vater habe sich vor seiner Verschleppung in Österreich einer Herzoperation unterzogen und in der Folge hier eine Firma gegründet. Aufgrund dessen sei man in der Heimat davon ausgegangen, dass sie viel Geld hätten und seien sie deshalb auch verfolgt worden. Die spanischen Visa hätten sie beantragt, da diese leicht zu bekommen seien. In Österreich hätten der BF und auch seine Mutter viele sehr gute Freunde, welche die Genannten auch in jeder Hinsicht unterstützen würden. In Spanien hingegen hätten sie niemanden, der ihnen helfen könnte. Zudem beabsichtige der BF, seine Verlobte, welche als anerkannter Flüchtling in Wien lebe, zu heiraten. Der Großteil der in Spanien um Asyl ansuchenden Personen würde mangels Ressourcen auch nicht untergebracht und versorgt werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF und seine Mutter bei einer Abschiebung nach Spanien dort adäquat untergebracht und versorgt werden würden. Es drohe eine Artikel 3, EMRK-Verletzung. Seine Mutter sei schwer krank. Auch der BF selbst leide an einer schweren Depression sowie an Tinnitus, weshalb er große Schlafprobleme habe. Er benötige Antidepressiva. Auch leide der BF an Herzproblemen. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zu dessen Gesundheitszustand (auch in Hinblick auf eine allfällige Überstellung nach Spanien) zu treffen. Eine entsprechende medizinische Versorgung sei nicht zu erwarten. Es würden Artikel 3 und Artikel 8, EMRK-Verletzungen drohen und sei daher ein Selbsteintritt Österreichs geboten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 03.06.2017 gemeinsam mit seiner Mutter mit dem Flugzeug nach Österreich. Am 31.10.2017 stellten die Genannten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Genannten waren zur Zeit der Einreise in das Bundesgebiet in Besitz spanischer Schengen-Visa der Kategorie C, gültig für die Dauer von 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 02.06.2017 bis 01.06.2018.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.11.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen mit dem Hinweis auf das gültige Visum an Spanien. Mit Schreiben vom 17.11.2017 akzeptierte die spanische Dublin-Behörde das Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.11.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen mit dem Hinweis auf das gültige Visum an Spanien. Mit Schreiben vom 17.11.2017 akzeptierte die spanische Dublin-Behörde das Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der BF hat hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Erkrankungen (Depression, Tinnitus, Herzprobleme) bis dato keine Befunde/Arztschreiben in Vorlage gebracht. Es wurde kein Vorbringen erstattet bzw unter Beweis gestellt, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art 3 EMRK zu tangieren. In Spanien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.Der BF hat hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Erkrankungen (Depression, Tinnitus, Herzprobleme) bis dato keine Befunde/Arztschreiben in Vorlage gebracht. Es wurde kein Vorbringen erstattet bzw unter Beweis gestellt, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. In Spanien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.

Der BF hat in Spanien vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung. Die Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung ist in Spanien möglich. Bei Notwendigkeit begleitet ein Arzt die Überstellung. Vor der Überstellung wird eine nochmalige gesundheitliche Untersuchung des BF erfolgen.

Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. In Österreich befinden sich Bekannte und Freunde des BF; zu diesen besteht jedoch weder eine finanzielle noch sonstige Abhängigkeit oder eine besonders enge Beziehung. Auch eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich konnte nicht erkannt werden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Österreich eine Verlobte hat, welche anerkannter Flüchtling ist, und welche der BF beabsichtige zu heiraten.

In Bezug auf die mitgereiste Mutter des BF erging mit 15.05.2018 zu GZ W165 2193152-1/6E ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des dem BF erteilten Schengen-Visums ergeben sich aus einer Abfrage aus der VIS-Datenbank bzw aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beantwortung des Aufnahmegesuches nach Art 12 Abs 2 oder 3 Dublin III-VO durch die spanische Dublin-Behörde.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des dem BF erteilten Schengen-Visums ergeben sich aus einer Abfrage aus der VIS-Datenbank bzw aus der im Verwaltungsakt einliegenden Beantwortung des Aufnahmegesuches nach Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO durch die spanische Dublin-Behörde.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des BF durch Spanien leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der spanischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Nachweise wurden nicht vorgelegt.

Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich in Österreich die Verlobte des BF befinden würde, welche anerkannter Flüchtling sei und welche der BF beabsichtige zu ehelichen. Es ist diesbezüglich bei der bloßen Erklärung geblieben; es wurde weder der Name der angeblichen Verlobten angeführt, noch deren Adresse, etc. Deren Anerkennungsbescheid wurde ebenso wenig vorgelegt wie eine schriftliche Erklärung der Verlobten, den BF ehelichen zu wollen. Auch ein Termin für einen Eheschließung wurde nicht genannt. Unklar blieb auch, ob der BF seine nunmehrige Verlobte bereit im Herkunftsstaat gekannt oder diese erst in Österreich ke

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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