TE OGH 2018/3/23 8ObA44/17d

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Veröffentlicht am 23.03.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingemar Stupar und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** E*****, vertreten durch Dr. Harald Baumann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** K*****, vertreten durch Mag. Norbert Huber & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 6.663,45 EUR brutto und 50 EUR netto sA (Revisionsinteresse 943,02 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2017, GZ 15 Ra 12/17b-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit von einer Betriebsstätte oder einem Montagebüro im Sinne des Pkt VIII Z 7 KV für Arbeiter im Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe angetreten hat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.

Diese Voraussetzungen zeigt die Revision nicht auf.

Der Oberste Gerichtshof hat zur genannten Kollektivvertragsbestimmung bereits ausgesprochen, dass es sich bei der 'Wegzeit' um den Zeitaufwand für die regelmäßig zusätzliche Wegstrecke handelt, die der Arbeitnehmer zwischen dem 'ständigen Betrieb' und dem 'nicht ständigen Arbeitsplatz' zurücklegen muss, um überhaupt mit der eigentlichen Arbeit beginnen zu können. Es handelt sich dabei nicht um Zeitaufwand für den Weg von der Wohnung zum 'ständigen Betrieb', der noch der privaten Sphäre zuzurechnen ist, sondern um zusätzliche Wegzeiten wegen der Verrichtung der Arbeit auf entfernteren Baustellen (RIS-Justiz RS0051331; RS0064102; 9 ObA 59/92 = RdW 1992, 348; 9 ObA 102/93 = DRdA 1994, 53 [Spitzl], 8 ObA 36/04h, 9 ObA 30/07p).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Der Kläger wurde nach dem festgestellten Sachverhalt an ein anderes Unternehmen in Fieberbrunn überlassen, hatte an dessen Sitz seinen Dienst anzutreten, erhielt dort seine Anweisungen und wurde von dort weiter zu diversen Baustellen geschickt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich der vom Berufungsgericht als „ständiger Betrieb“ bzw „Montagebüro“ qualifizierte Ort in der Zukunft ändern hätte können, wenn das Arbeitsverhältnis länger gedauert hätte.

Der der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung des EuGH  C-266/14, Tyco – die im Übrigen nicht zu Fragen der kollektivvertraglichen Entgeltgestaltung erging – zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht einschlägig, sondern betraf Montagearbeiter, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort mehr hatten, nachdem ihr Arbeitgeber seine Regionalbüros geschlossen hatte. Der EuGH hat in dieser Entscheidung die Anfahrtswege direkt vom Wohnort der Arbeitnehmer zu den Kunden nicht zuletzt mit dem Argument als Arbeitszeit bewertet, dass während des Bestehens der Regionalbüros die Wege zwischen diesen und den Baustellen ebenfalls Arbeitszeiten gewesen seien (EuGH C-266/14, Tyco, Rz 39). Aus dieser Entscheidung ist umgekehrt nicht abzuleiten, dass auch Fahrten zwischen dem Wohnort des Arbeitnehmers und einem existierenden ständigen Betrieb/Regionalbüro als Arbeitszeit zu zählen wären, wenn – wie hier – anschließend zu Baustellen weitergefahren wird.

Textnummer

E121443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00044.17D.0323.000

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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