TE Bvwg Beschluss 2018/5/15 W170 2143420-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2143420-2/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas Marth im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1074815303-150726505:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas Marth im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1074815303-150726505:

A) Das gegenständliche Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005A) Das gegenständliche Verfahren wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Festgestellt wird:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Spruchpunkt I. am 27.12.2017 Beschwerde erhoben.Die beschwerdeführende Partei stellte am 24.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. am 27.12.2017 Beschwerde erhoben.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei hat nach Zustellung einer Ladung für eine mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 14.05.2018 mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei am 06.05.2018 das Bundesgebiet verlassen hat, sie ist am 06.05.2018 mit den Aegean Airlines von Wien über Athen nach Saudi-Arabien ausgereist.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei hat zwar angegeben, dass diese nach etwa 2 Monaten wieder zurückkommen würde, ein entsprechendes Flugticket wurde nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den am 20.04.2018 eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachzukommen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachzukommen.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall hat sich die beschwerdeführenden Partei durch ihre Ausreise dem Verfahren, konkret der mündlichen Verhandlung entzogen, es kann mangels Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht verhandelt werden und kann eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen. Darüber hinaus steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich zurückkommen wird. Daher ist das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Schlagworte

Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung, Verfahrensentziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2143420.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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