Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I420 2194916-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 1136209808-161598109, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018, Zl. 1136209808-161598109, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 25.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
2. Aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.04.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei.2. Aufgrund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.04.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren sei.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und wegen Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 und 27 Abs. 2a erster und zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2 und 27 Absatz 2 a, erster und zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
5. Am 22.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Er brachte hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Mutter gelebt habe, beide sehr arm gewesen seien und er keine Arbeit finden habe können. Er sei niemals persönlich bedroht worden.
6. Mit dem Bescheid vom 28.03.2018, Zl. 1136209808-161598109, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.12.2017 verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).6. Mit dem Bescheid vom 28.03.2018, Zl. 1136209808-161598109, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.12.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Gambia geltend gemacht und sei eine solche auch nicht amtswegig ermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich wirtschaftlich motivierte Ausreisegründe angegeben. Der Status eines Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Gambia zugrunde.Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung in Gambia geltend gemacht und sei eine solche auch nicht amtswegig ermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich wirtschaftlich motivierte Ausreisegründe angegeben. Der Status eines Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer mangels Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen könnte, daher nicht zu gewähren gewesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde Feststellungen zu Gambia zugrunde.
7. Mit Schreiben vom 20.04.2018 erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 28.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte die Anträge, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; allenfalls ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; allenfalls die Rückkehrentscheidung für auf Dauer