Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2132372-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , festgestellte Volljährigkeit alias geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1098330601-151959031, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 09.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der
Kategorie 2 mit Griechenland vom November 2015 (GR2 ... 28.11.2015).
Am 09.12.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte hiebei zusammengefasst vor, aus Afghanistan über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. Ab Griechenland habe er in allen durchreisten Ländern Behördenkontakt gehabt; erkennungsdienstlich behandelt worden sei er jedoch nur in Griechenland. Von Griechenland sei er mit dem Schiff, dem Zug und dem Bus bis nach Österreich gelangt. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil Österreich ein "gutes Land" sei und man hier "leicht Asyl bekomme". Der Beschwerdeführer habe - außer in Österreich - in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Alle durchreisten EU-Länder seien für ihn "nicht die Richtigen gewesen, um dort ein neues Leben zu beginnen" (Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS). Da er dort keine Zukunft habe, wolle er lieber in Österreich bleiben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen; er habe einen in Norwegen lebenden Cousin. Gesundheitliche Probleme machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, am XXXX geboren worden und demnach minderjährig zu sein, wurde am 22.01.2016 ein Röntgenbefund angefertigt, woraus sich hinsichtlich der Bestimmung des Knochenalters folgendes Ergebnis ableiten lässt:
"Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe.
Ergebnis: Schmeling 4, GP 31" (vgl. AS 65).
Am 05.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen - unter Bekanntgabe des vom Beschwerdeführer angegebenen Reisewegs - an Kroatien sowie ein auf Art. 34 der Dublin-III-VO gestütztes Informationsersuchen an Slowenien.
Die slowenischen Behörden teilten mit Schreiben vom 09.02.2016 mit, dass es keine in Zusammenhang mit der Dublin-VO oder mit einem Visum relevanten Aufzeichnungen in Hinblick auf den Beschwerdeführer gebe. Es gebe keine Hinweise dafür, dass dieser über Slowenien in die EU eingereist sei (AS 107).
Mit Schreiben vom 22.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei; dies beginnend mit 07.04.2016.
Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2016, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, einer Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher wahre Angaben erstattet. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, einen Cousin in Norwegen und einen Cousin in Deutschland zu haben; zu den Genannten bestehe ein seltener, telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seinem Aufenthalt in Kroatien führte der Beschwerdeführer aus, dort illegal eingereist zu sein, keinen Asylantrag gestellt zu haben, sich in Kroatien jedoch habe registrieren lassen, um durch Kroatien durchreisen zu können. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, sich nur fünf Stunden in Kroatien aufgehalten zu haben, weshalb er nicht viel zur dortigen Lage sagen könne. Der Beschwerdeführer habe in Österreich bereits Kontakte geknüpft und besuche einen Deutschkurs. Er wolle hier Deutsch lernen und studieren. Nachdem er erneut zu seinem Geburtsdatum befragt wurde, erklärte der Beschwerdeführer, kein genaues Datum nennen zu können; er wisse jedoch, dass er im Jahr 1998 geboren worden sei. Da er seine Geburtsurkunde in der Türkei verloren habe, könne er diesbezüglich keine Dokumente vorlegen. Das in Österreich angegebene Geburtsdatum wisse er von seinen Eltern; es sei auch auf seiner Geburtsurkunde gestanden. Der Beschwerdeführer erhielt eine Ladung zu einer MRT-Untersuchung ausgehändigt. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen über seine Teilnahme an Deutschkursen an das Bundesamt.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2016 stellte das Bundesamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) fest. Zudem wurde festgehalten, dass die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren nicht mehr vorliege.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I.) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie II.) gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Mit Stand 17.1.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag davor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.1. die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.1.2016).
Von 1.-7.Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Winterempfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 1. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 7.1.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slavonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015).
Quellen:
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MUP - Ministry of Interior (17.1.2016): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 18.1.2016
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.1.2016): Europe's Refugee Emergency Response; Update #17; 1 - 7 January 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1452761265_unhcrupdate17-europe.pdf, Zugriff 15.1.2016
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (31.12.2015): Europe's Refugee Emergency Response; Update #16; 18 - 31 December 2015, per E-Mail
KI vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Mit Stand 3. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 3.12. selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 3.12.2015).
Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).
Quellen:
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DS - Der Standard (4.12.2015): An der Grenze zu Mazedonien: Nicht nach vor und nicht zurück,
http://derstandard.at/2000026913465/An-der-Grenze-zwischen-Griechenland-und-MazedonienNicht-nach-vor-und, Zugriff 4.12.2015
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MUP - Ministry of Interior (3.12.2015): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 4.12.2015
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Kurier (19.11.2015): Balkanländer beschränken Einreise drastisch, http://kurier.at/politik/ausland/fluechtlinge-balkanlaender-beschraenken-einreise-drastisch/164.940.548, Zugriff 3.12.2015
Allgemeines zum Asylverfahren
...
Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28-tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - aufgrund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA 5.3.2015).
Beschwerde
Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten ASt. aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage betragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA 5.3.2015).
Folgeanträge
Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge-) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselben Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA 5.3.2015).
Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015
-
Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 22.10.2015
-
Eurostat (18.9.2015a): Statistics Explained. File:Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q2 2014 - Q2 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q2_2014_%E2%80%93_Q2_2015.png, Zugriff 2.10.2015
-
Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 2.10.2015
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Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 2.10.2015
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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015
Dublin-Rückkehrer
Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 5.3.2015).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015
Non-Refoulement
Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
Quellen:
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Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich AW keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen AW, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. AW mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.2015).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015).
Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015).
Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015).
Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015).
Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.2015).
AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015).
Quelle:
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AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015
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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter AW umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture- Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.2015).
Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.2015).
Die Unterbringungszentren für AW bieten u.a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015
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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015
Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"
Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015).
Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psycho-soziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 8.10.2015).
Am 22. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP 22.10.2015). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015).
Quellen:
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MUP - Ministry of Interior (9.2015): September 2015 reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/main.aspx?id=220935, Zugriff 22.10.2015
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MUP - Ministry of Interior (22.10.2015): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 22.10.2015
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MUP - Ministry of Interior (27.10.2015): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 27.10.2015
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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.10.2015): Europe's Refugee Emergency Response - Update #5, 02 - 08 October 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1444895520_561cb8824.pdf, Zugriff 22.10.2015
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestehen würden. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der EU sei aus Serbien kommend über Kroatien erfolgt und habe der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten seither nicht wieder verlassen. Es sei dies der damals übliche Reiseweg gewesen; ein Hinweis auf einen anderen Reiseweg habe sich im Verfahren nicht ergeben. Im vorliegenden Fall ergebe sich eine Zuständigkeit Kroatiens gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO. In Griechenland würden systemische Mängel herrschen, weshalb eine Zuständigkeit Griechenlands gegenständlich nicht in Betracht komme. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der EU untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung als sichere Staaten für Asylwerber ansehen würden, was jedenfalls insbesondere auch beinhalte, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedstaat nicht verletzt würden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in seinem Fall in Kroatien nicht gegeben sein könnte, hätten sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zur besonderen Lage des Beschwerdeführers in Kroatien ergeben. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Anhaltspunkten für eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO und von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zunächst wurde darin das von Österreich geführte Konsultationsverfahren mit Kroatien bzw. die damit in Zusammenhang stehenden und angewandten Bestimmungen der Dublin-III-VO kritisiert und zusammengefasst vorgebracht, dass demnach keine Zuständigkeit Kroatiens bestehen würde. Der Beschwerdeführer sei mit dem Zug durch Kroatien durchgefahren und sei dort weder erkennungsdienstlich behandelt worden noch habe er dort um Asyl angesucht. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel hätte die belangte Behörde eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungslage des Beschwerdeführers in Kroatien einholen müssen. So würden sogar kroatische Medien über die menschenunwürdigen Zustände in kroatischen Flüchtlingslagern berichten. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der kroatischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und ihm in Kroatien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und eine unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Kroatien verletze daher Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig.
Am 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 09.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Griechenland wurde der Beschwerdeführer am 28.11.2015
erkennungsdienstlich behandelt (GR2......). In Kroatien hat der
Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht, hatte jedoch seinen Angaben zufolge Behördenkontakt (Polizei) und wurde dort auch registriert.
Am 05.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des festgestellten Reiseweges. Mit Schreiben vom 22.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Zudem richtete das Bundesamt am 05.02.2016 ein auf Art. 34 der Dublin-III-VO gestütztes Informationsersuchen an Slowenien. Aus dem Antwortschreiben ergab sich, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert wurde und es keine Hinweise für seine Einreise über Slowenien in das Gebiet der EU gibt.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung auf der sog. Balkanroute über Serbien illegal nach Kroatien und letztlich nach Österreich gelangt ist. Die Ein- und Durchreise nach Kroatien von Serbien kommend und auch die Weiterreise über Slowenien nach Österreich erfolgte behördlich organisiert im Rahmen des sog. Flüchtlingsstroms; es handelt sich somit um einen, dem Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens bzw. des VwGH gleichgelagerten Fall (siehe unten).
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe (gelaufen wäre), dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden (worden zu sein).
Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich erkrankt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorgelegt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs (VwGH vom 14.12.2016) am 26.07.2017 die Urteile erlassen.
Am 30.09.2016 wurde der Beschwerdeführer innerhalb offener Überstellungsfrist nach Kroatien überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen nachvollziehbaren Angaben und der Eurodac-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Griechenland vom 28.11.2015. Es wurde kein Vorbringen erstattet und liegen auch keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer etwa über eine andere als die festgestellte Route (Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien) nach Österreich gelangt wäre. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Reiseweg ist unbestritten und entspricht der zur damaligen Zeit genutzten sog. Westbalkanroute. Dafür, dass der Beschwerdeführer etwa nicht im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung behördlich organisiert über Serbien nach Kroatien und Slowenien letztlich nach Österreich gelangt wäre, liegen keine Hinweise vor.
Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmegesuchs seitens der österreichischen Dublin-Behörde und des erfolgten Eintritts der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz aufgrund Verfristung beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Eine Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens kann nicht erkannt werden.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestand nicht.
Die festgestellte Volljährigkeit ergibt sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 16.07.2016. Im gegenständlichen Fall wurde eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung durchgeführt. Das Gutachten entspricht dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Der Beschwerdeführer vermochte dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten.
Die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ergibt sich aus einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Dass die Überstellungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch offen war, ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-VO.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
"(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält s