Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W146 2014089-1/10E
W146 2014088-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2014, Zl. 1025046201/14784095, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2014, Zl. 1025046201/14784095, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2014, Zl. 1025046103/14784087, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2014, Zl. 1025046103/14784087, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, Staatsangehörige der Ukraine und Angehörige der ukrainischen Volksgruppe und stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.07.2014 die den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung am 11.07.2014 vor der PI St. Georgen i. A. gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er am Montag dieser Woche eine behördliche Vorladung vom Militäramt bekommen habe. Er hätte in dieser Woche mit gepackten Sachen beim Militär einrücken sollen. Viele Männer würden derzeit in die Armee eingezogen und nach Osten zum Kämpfen geschickt. In der Ukraine herrsche derzeit Bürgerkrieg. Einige Bekannte des Erstbeschwerdeführers, welche vor ihm eingezogen worden wären, seien nicht mehr zurückgekommen. Der Erstbeschwerdeführer könne keinen Menschen töten. Er möchte an diesem Krieg nicht teilnehmen. Deswegen sei er ausgereist und nach Österreich geflohen, da seine Mutter hier wohne.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei an, dass in der Ukraine Bürgerkrieg herrsche. Der Mann der Zweitbeschwerdeführerin hätte zum Militär eingezogen werden sollen. Man habe Angst, dort zu leben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe selbst Menschen gesehen, die zum Kämpfen eingezogen worden wären und nicht zurückgekehrt seien. Sie habe Angst aus dem Haus raus zu gehen. Sie hätten am Stadtrand gelebt, nicht weit von Ihnen habe sich ein Kontrollposten, besetzt mit Militärangehörigen ohne Abzeichen, befunden.
Am 01.07.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, dass er bei guter Gesundheit sei und an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leide. Er habe neun Klassen Mittelschule und eine abgeschlossene Berufsschule absolviert. Der Erstbeschwerdeführer sei gelernter Koch und Konditor. Er habe vor der Ausreise als Koch in einem Restaurant gearbeitet.
Der Erstbeschwerdeführer habe am Montag den 07.07.2014 einen Einberufungsbefehl erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, sich beim zuständigen Militärkommissariat zu melden, widrigenfalls gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet würde. Er habe weder Einberufungsbefehl noch Reisepass bei seiner Flucht mitgenommen. Reisepass und Einberufungsbefehl seien in seinem Haus, es gebe jedoch niemanden, der diese Dokumente nach Österreich schicken könnte.
Der Erstbeschwerdeführer könne und möchte nicht kämpfen. Dies bedeute für ihn aber, dass er strafrechtlich verfolgt würde. Wenn es sich um einen gewöhnlichen Militärdienst handeln würde, würde er einsehen, dass es seine Pflicht sei. Er möchte aber nicht sterben oder verkrüppelt nach Hause kommen. Bei der Musterung sei er wegen seiner Plattfüße als untauglich eingestuft und der Reserve zugerechnet worden.
Der Erstbeschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch, habe aber keine Deutschkurse besucht oder Deutschprüfungen abgelegt. Er habe nur Kontakt zu seiner Mutter und deren Mann.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie gesund sei und an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Sie habe eine Hochschulausbildung mit dem Bachelor in staatlichen Finanzen abgeschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keinen Auslandsreisepass. Ihr Universitätsdekret habe sie zu Hause gelassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Kassiererin bei der " XXXX -Bank" in XXXX gewesen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie gesund sei und an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Sie habe eine Hochschulausbildung mit dem Bachelor in staatlichen Finanzen abgeschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keinen Auslandsreisepass. Ihr Universitätsdekret habe sie zu Hause gelassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Kassiererin bei der " römisch 40 -Bank" in römisch 40 gewesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei geflohen, weil bei ihnen Krieg herrsche und ihr Mann einen Einberufungsbefehl bekommen habe. Es sei beängstigend gewesen auf den Straßen bewaffnete Menschen zu sehen. Ihr Haus sei nahe einem Kontrollposten gewesen, da seien ständig bewaffnete Männer gewesen, die zwar uniformiert gewesen seien, aber keine Abzeichen gehabt hätten. Sie hätten nicht gewusst welcher Einheit sie zuzuordnen seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin spreche nicht Deutsch und habe keine Deutschkurse besucht. Sie habe keine sozialen Kontakte in Österreich.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.10.2014 wurden die Anträge von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurden gegen Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei und wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 24.10.2014 wurden die Anträge von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurden gegen Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei und wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe.
Sie seien ukrainische Staatsangehörige und führten die im Spruch genannte Namen. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin seien verheiratet und kinderlos. Sie seien gesund und würden unter keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leiden.
Es sei nicht feststellbar gewesen, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten individuellen Verfolgung durch ukrainische Behörden oder durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen oder im Fall einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt seien.
Für den Fall der Einziehung des Erstbeschwerdeführers zum Wehrdienst sei pro futuro nicht feststellbar, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, aus in seiner Person gelegenen Gründen, mit einer mit wesentlichen Eingriffen in seine Rechtsphäre einhergehenden Verfolgungsintensität erreichenden Behandlung - in Unterscheidung zu anderen Militärdienstleistenden - zu rechnen habe. Auch sei nicht feststellbar, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund einer allfälligen Wehrdienstentziehung einer unverhältnismäßigen bzw. einer besonders strengen Bestrafung in Relation zu anderen Militärdienstleistenden unterworfen wäre.
Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine eigenen Fluchtgründe festgestellt werden können. Insoweit sich deren Ausreise auf die Flucht ihres Ehegatten stütze, sei auch daraus weder für den Erstbeschwerdeführer noch für die Zweitbeschwerdeführerin eine Verfolgung festzustellen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.10.2014 wurden den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer am 07.06.2014 einberufen worden sei und zu den Kämpfen in die Ostukraine geschickt werden sollte. Da er nicht in den Krieg gehen wollte, sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Österreich zu seiner Mutter geflüchtet. Er sei somit desertiert; falls er in die Ukraine zurückkehre, komme er entweder zehn Jahre ins Gefängnis oder müsse in der ersten Reihe in der Ostukraine kämpfen. Die Beschwerdeführer fänden den Krieg unsinnig und wollten nicht, dass der Erstbeschwerdeführer kämpfen und töten gehe.
Am 01.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin statt; ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.
Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er aktuell zwei Bedrohungen in der Ukraine für sich sehe. Entweder würde er in das Gebiet geschickt, wo heutzutage die Kampfhandlungen stattfinden würden oder er würde im Gefängnis landen.
Gleich nach seinem Schulabschluss sei der Erstbeschwerdeführer bei der Stellung gewesen, da sei er für untauglich erklärt worden, da er Probleme mit seinen Füßen habe.
Es habe in der Ukraine drei Mobilisierungswillen gegeben. Bei der ersten seien altersmäßig gleiche Personen wie der Erstbeschwerdeführer eingezogen worden, bei der zweiten Welle die Reservisten und bei der dritten habe man die Menschen von der Straße geholt. Da habe es aber keine Rolle gespielt, ob der Erstbeschwerdeführer tauglich sei.
Den Einberufungsbefehl habe der Erstbeschwerdeführer nicht mit; da das Haus in dem sie gewohnt hätten, nicht mehr bewohnt sei, könne er sich diesen nicht schicken lassen. Der Erstbeschwerdeführer habe keinen Kontakt zu Verwandten in der Ukraine.
Der Erstbeschwerdeführer spreche die deutsche Sprache, er habe österreichische Bekannte und Nachbarn. Arbeitserlaubnis habe er keine. Er habe keine Bestätigungen über absolvierte Deutschkursbesuche oder Abschlussprüfungen.
Die Beschwerdeführer würden bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers und deren Ehemann wohnen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich der mündlichen Verhandlung an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Konkret sei sie nicht verfolgt worden.
Bei der dritten Mobilisierungswelle sei man direkt in die Kampfzone zu den antiterroristischen Maßnahmen, wie das offiziell heiße, geschickt worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin habe keinen Kontakt zu ihren Verwandten.
Die Beschwerdeführer würden aus XXXX in der Zentralukraine stammen.Die Beschwerdeführer würden aus römisch 40 in der Zentralukraine stammen.
Auf die Frage des Richters, woher dann die Furcht stamme, dass der Erstbeschwerdeführer in der Ostukraine eingesetzt werden könnte, wohingegen die Länderfeststellungen dies verneinen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie könne dies mit Sicherheit nicht behaupten, dass ihr Mann im Falle der Rückkehr bei Kampfhandlungen in der Ostukraine eingesetzt werden würde. Sie könne nur berichten, dass die Menschen vor drei Jahren wahllos eingezogen worden seien. Der Erstbeschwerdeführer gab auf diese Frage an, dass er nicht behaupten könne, dass er eingezogen würde, aber er sei sich sicher dass er zur Rechenschaft gezogen würde, weil er dem Einberufungsbefehl nicht gefolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen.
Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und wohnen im Bundesgebiet bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers.
Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in XXXX wohnhaft, somit aus keinem umkämpften Gebiet.Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in römisch 40 wohnhaft, somit aus keinem umkämpften Gebiet.
Die Beschwerdeführer konnten ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft vorbringen.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Beschwerdeführer sind gesund.
Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig und verfügen im Herkunftsstaat über ein Haus. Sie konnten bis zu ihrer Ausreise das wirtschaftliche Auslangen finden und sind beide einer Beschäftigung nachgegangen.
Die Beschwerdeführer haben keine Sprachkurse besucht oder Deutschprüfungen absolviert.
Auch andere Integrationsbemühungen konnten nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Zur Situation in der Ukraine wird festgestellt:
Politische Lage
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):
Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142
Volksfront (Narodny Front) 81
Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43
Selbsthilfe (Samopomitsch) 26
Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20
Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20
Gruppe Wolja Narodu 19
Gruppe Widrodshennja 24
Fraktionslose Abgeordnete 48
(AA 2.2017a)
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).
Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).
Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017
AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017
DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU,
http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017
USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
Sicherheitslage
Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).
Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).
Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sin