Entscheidungsdatum
07.05.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2136691-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1106206507-160611158, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1106206507-160611158, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 29.04.2016 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des vorzitierten Beschwerdeführers am 29.01.2016 in Griechenland und am 19.02.2016 in Kroatien.
Am 29.04.2016 gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich nach Deutschland gelangt, wo er zwei Monate aufhältig gewesen sei. Danach sei er wieder zurück nach Österreich gelangt.
Die Frage, was er über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, beantwortete er mit: "unfreundliche Menschen". In Österreich habe er keine Familienangehörige. Er habe auch weder Beschwerden noch Krankheiten.
Am 29.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, mit der Information, dass Dublin-Konsultationen geführt werden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.Am 29.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, mit der Information, dass Dublin-Konsultationen geführt werden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.
Am 05.05.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an Kroatien gestellt.Am 05.05.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO an Kroatien gestellt.
Mit Schreiben vom 08.07.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7
der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Art. 13 Abs 1 Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Im Verwaltungsakt liegt ein Vermerk auf, dass mehrere Zustellversuche Einvernahmetermine, Länderfeststellungen und Verfahrensanordnungen betreffend negativ verliefen bzw. dass die RSa-Briefe durch Hinterlegung zugestellt worden seien, wobei der Beschwerdeführer keiner einzigen Ladung Folge leistete laut BFA.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe keine schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers bilde mangels familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK eingeräumte Recht.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe keine schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers bilde mangels familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK eingeräumte Recht.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher - zusammengefasst - insbesondere geltend gemacht wird, dass im gegenständlichen Fall das Parteiengehör verletzt worden sei, weil keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei. Das BFA habe dies damit begründet, dass mehrere Zustellversuche Einvernahmetermine, Länderfeststellungen und Verfahrensanordnungen betreffend negativ verlaufen seien bzw. RSa-Briefe durch Hinterlegung zugestellt worden seien, wobei der Beschwerdeführer keiner einzelnen Ladung nachgekommen sei. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer seit 19.08.2016 bei einem österreichischen Pfarrer wohne und bei diesem seit 19.08.2016 ordnungsgemäß gemeldet sei. Der Beschwerdeführer habe an dieser Adresse keinerlei Verständigungen über die Hinterlegung von behördlichen Dokumenten erhalten. Dies könne auch vom österreichischen Pfarrer bestätigt werden, da dieser regelmäßig sein Postfach kontrolliere und keine Verständigungen über die Hinterlegung von behördlichen Poststücken vorgefunden habe. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers. Moniert wurden die Qualität der Länderfeststellungen sowie der Umstand, dass im gegenständlichen Fall keine Einzelfallzusicherung eingeholt worden sei. Schließlich seien die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung unrichtig. Der Beschwerdeführer sei unbestritten über Mazedonien, Serbien und Kroatien mit behördlich organisierten Transporten nach Österreich gereist. Die Zuständigkeit Kroatiens wurde bestritten.
4. Mit hg. Beschluss vom 12.10.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit hg. Beschluss vom 12.10.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. In der Beschwerdeergänzung, datiert mit 12.12.2016, wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien an den Europäischen Gerichtshof vom 14.09.2016 und des daraus resultierenden neuen Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2016 eine geänderte Rechtslage bestehe. Im gegenständlichen Fall sei fraglich, ob eine illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorliege. Wenn festgestellt werde, dass die Zuständigkeit Kroatiens vorliege, würden wesentliche Feststellungsmängel zu Grunde liegen. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat glaublich im Jänner 2016 verlassen, diesbezüglich seien die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht korrekt, weil hier ausgeführt werde, der Beschwerdeführer sei im Februar 2016 aus dem Iran ausgereist. Aufgrund der EURODAC-Abfragen, sei dies nicht möglich, weil der Beschwerdeführer am 29.01.2016 in Griechenland und am 19.02.2016 in Kroatien fremdenpolizeilich behandelt worden sei. Seine Aufenthaltsdauer habe in Kroatien einen Tag betragen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe bislang nicht festgestellt werden können, wodurch im vorliegenden Fall die diesbezüglich sachrelevante Entscheidungsgrundlage fehle.5. In der Beschwerdeergänzung, datiert mit 12.12.2016, wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien an den Europäischen Gerichtshof vom 14.09.2016 und des daraus resultierenden neuen Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2016 eine geänderte Rechtslage bestehe. Im gegenständlichen Fall sei fraglich, ob eine illegale Einreise im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorliege. Wenn festgestellt werde, dass die Zuständigkeit Kroatiens vorliege, würden wesentliche Feststellungsmängel zu Grunde liegen. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat glaublich im Jänner 2016 verlassen, diesbezüglich seien die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht korrekt, weil hier ausgeführt werde, der Beschwerdeführer sei im Februar 2016 aus dem Iran ausgereist. Aufgrund der EURODAC-Abfragen, sei dies nicht möglich, weil der Beschwerdeführer am 29.01.2016 in Griechenland und am 19.02.2016 in Kroatien fremdenpolizeilich behandelt worden sei. Seine Aufenthaltsdauer habe in Kroatien einen Tag betragen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe bislang nicht festgestellt werden können, wodurch im vorliegenden Fall die diesbezüglich sachrelevante Entscheidungsgrundlage fehle.
6. Am 22.012.2016 langte eine weitere Stellungnahme/Beschwerdeergänzung ein. Es wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Es wurde darauf insbesondere darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein könne. Der Beschwerdeführer habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten. Das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 136. Am 22.012.2016 langte eine weitere Stellungnahme/Beschwerdeergänzung ein. Es wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Es wurde darauf insbesondere darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein könne. Der Beschwerdeführer habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten. Das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Artikel 13
Abs. 1 Dublin III-VO liege somit im konkreten Fall nicht vor, weshalb dieses Zuständigkeitskriterium im vorliegen Fall keine Anwendung finden könne. Beantragt wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofs zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. Weiters wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt.Absatz eins, Dublin III-VO liege somit im konkreten Fall nicht vor, weshalb dieses Zuständigkeitskriterium im vorliegen Fall keine Anwendung finden könne. Beantragt wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshofs zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. Weiters wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Folge mit Beschluss vom 19.01.2017,
W240 2136691-1, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1106206507-160611158, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter SatzW240 2136691-1, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1106206507-160611158, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz
BFA-VG stattgegeben und den vorzitierten Bescheid behoben.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der dem Bescheid vom 15.09.2016 zugrunde liegende Sachverhalt erweise sich vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden seien. Insbesondere fehle es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweise.
Der konkrete Sachverhalt sei so mangelhaft, dass dessen Ergänzung und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheine. Der wegen der unterbliebenen Ermittlungen vorliegende Erhebungsmangel könne aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden. Der Beschwerde sei daher gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben gewesen.Der konkrete Sachverhalt sei so mangelhaft, dass dessen Ergänzung und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheine. Der wegen der unterbliebenen Ermittlungen vorliegende Erhebungsmangel könne aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden. Der Beschwerde sei daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben gewesen.
8. Gegen diesen Beschluss richtete sich die außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss als rechtswidrig aufzuheben.
9. Mit Beschluss des VwGH vom 05.04.2017, wurde der gegen den Beschluss des BVwG vom 19.01.2017 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Entscheidung des VwGH vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/01/0061-9, wurde der Beschluss des BVwG vom 19.01.2017 aufgehoben.
Im Wesentlichen wurde die Entscheidung wie folgt begründet:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, zwischenzeitig ergangenen Urteile des EuGH je vom 26.7.2017 in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304, ausgesprochen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenzen des erstgenannten Mitgliedstaates im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung "illegal überschritten" hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenzen geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Demnach sind die vom BVwG geforderten Feststellungen zu den Ein- und Durchreisemodalitäten des Mitbeteiligten in die Europäische Union insbesondere nach Kroatien sowie dazu, ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, zwecks Klärung, ob ein illegaler Grenzübertritt von Serbien nach Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorliege und Kroatien zur Prüfung des in Österreich gestellten Antrags des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz zuständig sei, nicht erforderlich. In weiterer Folge liegen die Voraussetzungen für die Stattgebung der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Zurückweisung dessen Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG im Hinblick auf den, den Mitbeteiligten betreffenden Eurodac-Treffer nicht vor.""Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, zwischenzeitig ergangenen Urteile des EuGH je vom 26.7.2017 in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304, ausgesprochen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenzen des erstgenannten Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung "illegal überschritten" hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenzen geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Demnach sind die vom BVwG geforderten Feststellungen zu den Ein- und Durchreisemodalitäten des Mitbeteiligten in die Europäische Union insbesondere nach Kroatien sowie dazu, ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, zwecks Klärung, ob ein illegaler Grenzübertritt von Serbien nach Kroatien iSd Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorliege und Kroatien zur Prüfung des in Österreich gestellten Antrags des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz zuständig sei, nicht erforderlich. In weiterer Folge liegen die Voraussetzungen für die Stattgebung der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Zurückweisung dessen Antrags auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG im Hinblick auf den, den Mitbeteiligten betreffenden Eurodac-Treffer nicht vor."
Am 26.02.2018 langte betreffend den Beschwerdeführer ein mit 31.05.2017 datiertes Zertifikat über die Deutsch A1-Prüfung ein.
10. Der gegenständliche Akt langte beim BVwG am 28.02.2018 ein.
11. Mit hg. Beschluss vom 02.03.2018 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit hg. Beschluss vom 02.03.2018 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
12. Mit Schreiben vom 13.03.2018 wurden dem Beschwerdeführer ein Länderinformationsblatt zu Kroatien vom 01.09.2017, mit letzter Kurzinformation vom 14.11.2017 übermittelt und mitgeteilt, dass das BVwG insbesondere auf Grundlage der aus diesen Berichten entnommenen Informationen die für die gegenständlichen Entscheidung maßgebenden Feststellungen zur Lage in Kroatien treffen wird. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Für den Fall, dass über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe vorliegen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Kroatien entgegenstehen würden, insbesondere auch solche, die im Bereich Ihres Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelegen sind, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb der Frist eine Stellungnahme abzugeben.12. Mit Schreiben vom 13.03.2018 wurden dem Beschwerdeführer ein Länderinformationsblatt zu Kroatien vom 01.09.2017, mit letzter Kurzinformation vom 14.11.2017 übermittelt und mitgeteilt, dass das BVwG insbesondere auf Grundlage der aus diesen Berichten entnommenen Informationen die für die gegenständlichen Entscheidung maßgebenden Feststellungen zur Lage in Kroatien treffen wird. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Für den Fall, dass über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe vorliegen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Kroatien entgegenstehen würden, insbesondere auch solche, die im Bereich Ihres Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelegen sind, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb der Frist eine Stellungnahme abzugeben.
13. Am 03.04.2018 langte eine mit 27.03.2018 datierte Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Es wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Länderfeststellungen in Kroatien für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer eine materielle Versorgung, Unterkunft und medizinische Versorgung grundsätzlich zur Verfügung stehen sollten. Die Krankenversorgung sei beschränkt auf Notfallversorgung und essentielle Versorgung ernsthafter Krankheitszustände. Dublin-Rückkehrer sollten in Kroatien bei einer Rückkehr Zugang zum Asylverfahren haben, in der Regel würden jedoch Neuanträge eingebracht. Es wurde darauf verwiesen, dass die Aufenthaltsdauer in Österreich zwei Jahre betrage. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer eine sehr gute Integration bzw. Einbindung in das Gemeindeleben erreichen können. Er sei für die Wohngemeinde gemeinnütz tätig. Er habe in Österreich seine Konversion zum Christentum vollendet und sei am XXXX .2017 getauft worden. Seit Juli 2016 lebe er im Pfarrhof, er habe bei einem namentlich genannten Pfarrer Anschluss gefunden, dieser Pfarrer sorge für ihn wie für einen Sohn. Auch für den Pfarrer sei der Beschwerdeführer mit großem Eifer gemeinnützig tätig.13. Am 03.04.2018 langte eine mit 27.03.2018 datierte Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Es wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Länderfeststellungen in Kroatien für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer eine materielle Versorgung, Unterkunft und medizinische Versorgung grundsätzlich zur Verfügung stehen sollten. Die Krankenversorgung sei beschränkt auf Notfallversorgung und essentielle Versorgung ernsthafter Krankheitszustände. Dublin-Rückkehrer sollten in Kroatien bei einer Rückkehr Zugang zum Asylverfahren haben, in der Regel würden jedoch Neuanträge eingebracht. Es wurde darauf verwiesen, dass die Aufenthaltsdauer in Österreich zwei Jahre betrage. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer eine sehr gute Integration bzw. Einbindung in das Gemeindeleben erreichen können. Er sei für die Wohngemeinde gemeinnütz tätig. Er habe in Österreich seine Konversion zum Christentum vollendet und sei am römisch 40 .2017 getauft worden. Seit Juli 2016 lebe er im Pfarrhof, er habe bei einem namentlich genannten Pfarrer Anschluss gefunden, dieser Pfarrer sorge für ihn wie für einen Sohn. Auch für den Pfarrer sei der Beschwerdeführer mit großem Eifer gemeinnützig tätig.
Beigelegt wurde ein Schreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde vom 04.10.2017, darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Pfarrheim lebe, einen A1-Deutschkurs absolviert habe und ehrenamtlich bei Reinigungsarbeiten rund um die Kirche helfe. Der Beschwerdeführer unterstütze auch bei kirchlichen Festen den Pfarrgemeinderat. Der Beschwerdeführer sei ein getaufter Christ und besuche jeden Sonntag die Messe und sei sehr beliebt. Weiters wurde ein Schreiben eines namentlich bezeichneten Pfarrers vom 27.03.2018 übermittelt, der bestätigte, dass der Beschwerdeführer sowie zwei andere junge Männer aus dem Iran bei diesem im Pfarrhof leben würden. Er sorge für den Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer sei bestens integriert und freundlich. Er sei auch sehr bemüht die Sprache zu lernen.
14. Am 04.04.2018 langte eine Stellungnahme eines österreichischen Dechants ein, darin wurde darum ersucht, die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe nach zwei Jahren Aufenthalt in Österreich bereits beste soziale Beziehungen aufgebaut. Er sei Christ geworden und im Iran würden Christen oft getötet. Der Dechant sei der Meinung, dass gerade die Christen am leichtesten in Österreich zu integrieren seien. Der Beschwerdeführer könne im Iran seine Glaubenseinstellung und seine Lebensgrundhaltung nicht leben. Der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied und auch ein gern gesehener Mann bei alltäglichen Arbeiten, welche er aufgrund seines derzeitigen Status ausüben dürfe.
15. Am 10.04.2018 langte ein mit 06.04.2018 datiertes Schreiben eines Prälaten eines Österreichischen Stiftes ein, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen seiner christlichen Aktivitäten mit einer äußerst realistischen Bedrohung an Leib und Leben rechnen müsse und sei er nach einer Anzeige bei der Polizei mit Verhaftung und Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei erstaunlich gut integriert in sein soziales Umfeld sowie in der Pfarre. Eine drohende Abschiebung nach Kroatien würde den Beschwerdeführer aus seinem bisherigen sozialen und kirchlichen Umfeld herausreißen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien, illegal nach Kroatien und weiter nach Österreich ein und stellte am 29.04.2016 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des vorzitierten Beschwerdeführers am 29.01.2016 in Griechenland und am 19.02.2016 in Kroatien.
Am 05.05.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an Kroatien gestellt.Am 05.05.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO an Kroatien gestellt.
Mit Schreiben vom 08.07.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von
Art. 13 Abs 1 Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19.01.2017,
W240 2136691-1, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1106206507-160611158, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter SatzW240 2136691-1, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1106206507-160611158, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz
BFA-VG stattgegeben und den vorzitierten Bescheid behoben. Begründend war insbesondere ausgeführt worden, dass um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweist, Ermittlungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, durchzuführen sind.
Mit Entscheidung des VwGH vom 30.01.2018, Zl. Ra 2017/01/0061-9, wurde der Beschluss des BVwG vom 19.01.2017 aufgrund einer erhobenen außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben, da unter Verweis auf die Entscheidungen des VwGH aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Urteile des EuGH je vom 26.7.2017 in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303, 0304, die vom BVwG geforderten Feststellungen zu den Ein- und Durchreisemodalitäten in die Europäische Union insbesondere nach Kroatien sowie dazu, ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, nicht erforderlich.
Für eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. dafür, dass der Beschwerdeführer nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre, besteht kein konkreter Anhaltspunkt und es ist zudem davon auszugehen, dass die in Kroatien erhältliche medizinische Versorgung europäischen Standards entspricht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Es liegen keine außergewöhnlichen privaten oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet vor und es liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor.
Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile zwei Jahre in Österreich ist und am XXXX .2017 in Österreich getauft wurde. In Unterstützungsschreiben wird dargelegt, dass er sich in seiner Gemeinde, vor allem in der Pfarre, um seine Integration bemüht. Er lebt mit zwei anderen iranischen Asylwerbern im Pfarrhof der Wohngemeinde, hat ein enges Verhältnis zum Pfarrer der Wohngemeinde und geht gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Er hat am 31.05.2017 einen A1-Deutschkurs absolviert.Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile zwei Jahre in Österreich ist und am römisch 40 .2017 in Österreich getauft wurde. In Unterstützungsschreiben wird dargelegt, dass er sich in seiner Gemeinde, vor allem in der Pfarre, um seine Integration bemüht. Er lebt mit zwei anderen iranischen Asylwerbern im Pfarrhof der Wohngemeinde, hat ein enges Verhältnis zum Pfarrer der Wohngemeinde und geht gemeinnützigen Tätigkeiten nach. Er hat am 31.05.2017 einen A1-Deutschkurs absolviert.
Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom Pfarrer in Österreich, der für ihn sowie für zwei weitere Asylwerber in Österreich sorgt, ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht darauf angewiesen ist, dass dieser für seinen Lebensunterhalt aufkommt, da der Beschwerdeführer während seines laufenden Asylverfahrens Anspruch auf Grundversorgung sowohl in Österreich als auch in Kroatien hat. Abschließend ist daher festzuhalten, dass weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom namentlich bezeichneten Pfarrer in Österreich und/oder von sonstigen, im Bundesgebiet aufhältigen Personen festgestellt werden kann.
Diesbezüglich ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnte bzw. darauf vertrauen konnte, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch in der vom BVwG erfolgten Zurückverweisung gemäß gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG, welche in weiterer Folge mit Entscheidung des VwGH vom 30.01.2018 behoben wurde, wurden unter Verweis auf ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren einzig weitere Ermittlungen zur Einreise des Beschwerdeführers für notwendig erachtet, welche jedoch aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Urteile des EuGH nicht mehr erforderlich sind, wie in der vorzitierten Entscheidung des VwGH ausgeführt wurde.Diesbezüglich ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnte bzw. darauf vertrauen konnte, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch in der vom BVwG erfolgten Zurückverweisung gemäß gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG, welche in weiterer Folge mit Entscheidung des VwGH vom 30.01.2018 behoben wurde, wurden unter Verweis auf ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren einzig weitere Ermittlungen zur Einreise des Beschwerdeführers für notwendig erachtet, welche jedoch aufgrund der zwischenzeitig ergangenen Urteile des EuGH nicht mehr erforderlich sind, wie in der vorzitierten Entscheidung des VwGH ausgeführt wurde.
Die Feststellungen zur Lage in Kroatien, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, werden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht) und schließt sich das BVwG den in der Folge wiedergegebenen Feststellungen zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung).
Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):
Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)
Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)
Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).
Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig.
Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017).
Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017).
Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).
Quellen:
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).
Quellen:
3. Dublin-Rückkehrer
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).
Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).
Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).
Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).
Quellen:
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung-auch medizinisch - zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Vulnerable gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität (AIDA 3.2017).
In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Dabei ist man in der Unterbringung stark auf die tägliche Mitarbeit der dort tätigen NGOs angewiesen, die gegebenenfalls Vulnerable erkennen und entsprechend ihrer Bedürfnisse weiterverweisen können. Eine erste Einschätzung nimmt bei deren Ankunft im Unterbringungszentrum "Hotel Porin" das Kroatische Rote Kreuz vor, wo in vielen Fällen bereits spezielle Bedürfnisse erkannt werden können (ECRE 15.12.2016).
Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Das geschieht in der Regel sofort (Kutina) oder dauert bis zu 4 Wochen (Zagreb). Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. 2016 wurden auch Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in einigen Fällen als Vormunde bestellt. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 3.2017).
Es werden weiterhin unbegleitete Minderjährige in Heimen untergebracht, darunter auch Einrichtungen für verhaltensauffällige Kinder, ohne eine geeignete Vormundschaft und ohne Zugang zu Bildung (HRW 12.1.2017).
Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner medizinischer Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aber noch nie angewandt. In der Praxis haben Mitarbeiter der Zentren für soziale Wohlfahrt auf Basis der physischen Erscheinung entschieden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf ein "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" ge