Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2134589-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 1103201703/160114634, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 1103201703/160114634, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach illegaler Einreise am 22.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde (GR2 vom 15.01.2016).
In der polizeilichen Erstbefragung am 23.01.2016 gab der Beschwerdeführer eingangs sein Geburtsdatum mit 16.05.1999 an. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen und habe in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen. Er habe seinen Herkunftsstaat am 18.12.2015 verlassen. Er sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Österreich gelangt. Über Griechenland sei er nach Mazedonien per Schiff, von Mazedonien per Bus bis nach Serbien, von Serbien per Zug nach Kroatien und von Kroatien nach Slowenien per Zug bis nach Österreich gereist, "immer von der Polizei organisiert". Er sei immer nur durchgereist, habe sich jeweils nur kurz aufgehalten und sei in den durchreisten Ländern immer gut behandelt worden. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Österreich sei sein Zielland gewesen, da Asylwerber dort gut behandelt und leicht Asyl bekommen würden, insbesondere als minderjähriger Asylwerber.
Er wolle in Österreich bleiben, da es ihm hier besser als in einem der durchreisten Länder gehen würde.
Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.01.2016 ("Indikatoren für Altersfeststellung") geht hervor, dass aufgrund der äußeren Erscheinung des Beschwerdeführers begründete Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden hätten.
Einem mit 04.02.2016 datierten Schreiben eines Röntgeninstitutes ist zu entnehmen, dass eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des Beschwerdeführers erfolgte, derzufolge "sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige". Das Ergebnis lautet:
"Schmeling 4, GP 31"."Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31".
Am 23.02.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Hingewiesen wurde darin auch auf die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, dass jedoch aufgrund der äußeren Erscheinung des Beschwerdeführers und einer ersten Altersuntersuchung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Der Beschwerdeführer werde einer abschließenden Altersfeststellung unterzogen.Am 23.02.2016 richtete das BFA ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Hingewiesen wurde darin auch auf die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, dass jedoch aufgrund der äußeren Erscheinung des Beschwerdeführers und einer ersten Altersuntersuchung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei. Der Beschwerdeführer werde einer abschließenden Altersfeststellung unterzogen.
Aus einem in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom 17.05.2016 geht hervor, dass sich in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Untersuchungszeitpunkt am 08.04.2016 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das seitens des Beschwerdeführers angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG vom 19.06.2016 stellte das BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte unter Berufung auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 08.04.1997 fest. Unter Einem wurde das Erlöschen der bisherigen Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter verfügt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG vom 19.06.2016 stellte das BFA die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest und setzte unter Berufung auf das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens das spätest mögliche fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 08.04.1997 fest. Unter Einem wurde das Erlöschen der bisherigen Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter verfügt.
Mit Schreiben vom 27.06.2016 übermittelte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde das Altersfeststellungsgutachten mit der Anmerkung, dass dieses bestätige, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung jedenfalls über 18 Jahre alt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 29.06.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund nicht fristgerechter Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 29.06.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund nicht fristgerechter Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Am 03.08.2016 wurde der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters vor dem BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Mit dem Ergebnis der forensischen Altersuntersuchung konfrontiert, derzufolge sich im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 19 Jahren und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Alter von mindestens 18 Jahren ergeben hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei seinem ersten Interview 16,5 Jahre alt gewesen sei. Er habe auch Dokumente gehabt, diese jedoch auf dem Weg nach Europa verloren. Es sei zwar zutreffend, dass die Ärzte hier festgestellt hätten, dass er 19 Jahre alt sei. Er wisse jedoch nicht, ob die Ärzte so gescheit seien und besser als er selbst wüssten wie alt er sei. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten und seine im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen und habe keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Durch Kroatien sei er nur durchgereist, die Dauer des Aufenthaltes könne er nicht angeben. Es habe in Kroatien keine ihn konkret betreffenden Vorfälle gegeben. Befragt, ob es Gründe gebe, die einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen würden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er Kroatien nicht möge, sich in Österreich sehr wohl fühle und in Österreich bleiben wolle. Er habe bereits Deutschkurse besucht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Kroatien abzugeben.
Am 09.08.2016 legte der Beschwerdeführer eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) ohne Übersetzung vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit 22 Absatz 7, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).
Quellen:
3. Non-Refoulement
Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).Gemäß Artikel 6, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,).
Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).
Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).
Quellen:
4. Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).
Quellen:
4.1. Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)
Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).
In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).
Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).
Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).
Quelle:
4.2. Unterbringung Vulnerabler/UMA
Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).
Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015).
Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016).
Quelle:
4.3. Transitzentren/Migration
Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).
Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).
Quelle:
Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung geeigneter heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Aufgrund des sachverständigen medizinischen Altersfeststellungsgutachtens stehe fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter auszuschließen sei und der Beschwerdeführer volljährig sei. Das Ergebnis des Gesamtgutachtens habe ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 18 Jahren ergeben. Die vorgelegte afghanische Geburtsurkunde könne nichts Abweichendes dartun. Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien nicht erkennen lasse. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers würden nicht vorliegen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung geeigneter heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Aufgrund des sachverständigen medizinischen Altersfeststellungsgutachtens stehe fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter auszuschließen sei und der Beschwerdeführer volljährig sei. Das Ergebnis des Gesamtgutachtens habe ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von 18 Jahren ergeben. Die vorgelegte afghanische Geburtsurkunde könne nichts Abweichendes dartun. Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien nicht erkennen lasse. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers würden nicht vorliegen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.08.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Am 08.09.2016 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grundlage des aktuellen Wissenstandes konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Kroatien nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen würden und systematische Mängel des Asylverfahrens bestehen würden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen würden eindeutig belegen, inwieweit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Leider finde sich in den aktuellen Länderfeststellungen nichts zu den derzeitigen Gegebenheiten in Kroatien. Obwohl die mediale Berichterstattung regelmäßig Flüchtlingstragödien auf der Balkanroute aufzeige, scheine trotz großer Aufmerksamkeit eine juristische Antwort im Sinne einer menschenrechtsbasierten Neuausrichtung noch nicht gefunden worden zu sein, um das Leid und die Not der Schutzsuchenden zu lindern. Insgesamt könne festgestellt werden, dass die Situation für Flüchtlinge in Kroatien im Allgemeinen nicht den Standards genüge, die das EU-Recht vorschreibe. Als elementares Problem gelte die Tatsache, dass auch anerkannten Flüchtlingen und anderen Schutzberechtigten kein Zugang zu sozialen Sicherungssystemen gewährt werde. Als Konsequenz würden die meisten anerkannten Flüchtlinge unter Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, massiver Armut und mangelndem Zugang zum Gesundheitswesen leiden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei von einer Rückführung in den nach der Dublin Verordnung zuständigen Mitgliedstaat abzusehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen dort an systematischen Mängeln leiden würden und der Asylwerber deshalb ernsthaft Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang verfüge die belangte Behörde offensichtlich nicht über genügend detaillierte Informationen und habe sie in Folge dessen dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die Bedingungen in nahezu allen kroatischen Flüchtlingsunterkünften eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würden.Am 08.09.2016 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grundlage des aktuellen Wissenstandes konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Kroatien nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen würden und systematische Mängel des Asylverfahrens bestehen würden. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von Flüchtlingen würden eindeutig belegen, inwieweit die tatsächliche Praxis von der Theorie abweiche. Leider finde sich in den aktuellen Länderfeststellungen nichts zu den derzeitigen Gegebenheiten in Kroatien. Obwohl die mediale Berichterstattung regelmäßig Flüchtlingstragödien auf der Balkanroute aufzeige, scheine trotz großer Aufmerksamkeit eine juristische Antwort im Sinne einer menschenrechtsbasierten Neuausrichtung noch nicht gefunden worden zu sein, um das Leid und die Not der Schutzsuchenden zu lindern. Insgesamt könne festgestellt werden, dass die Situation für Flüchtlinge in Kroatien im Allgemeinen nicht den Standards genüge, die das EU-Recht vorschreibe. Als elementares Problem gelte die Tatsache, dass auch anerkannten Flüchtlingen und anderen Schutzberechtigten kein Zugang zu sozialen Sicherungssystemen gewährt werde. Als Konsequenz würden die meisten anerkannten Flüchtlinge unter Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, massiver Armut und mangelndem Zugang zum Gesundheitswesen leiden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei von einer Rückführung in den nach der Dublin Verordnung zuständigen Mitgliedstaat abzusehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen dort an systematischen Mängeln leiden würden und der Asylwerber deshalb ernsthaft Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang verfüge die belangte Behörde offensichtlich nicht über genügend detaillierte Informationen und habe sie in Folge dessen dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die Bedingungen in nahezu allen kroatischen Flüchtlingsunterkünften eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würden.
Am 04.10.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste aus Pakistan über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich ein und brachte am 22.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine durch ein multifaktorielles Altersfeststellungsgutachten als volljährig festgestellte Person.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie "2" zu Griechenland vom 15.01.2016.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung im Jänner 2016 über die sogenannte "West-Balkanroute" über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt ist. Die Einreise nach Kroatien von Serbien kommend, die Durchreise durch Kroatien und auch die Weiterreise über Slowenien nach Österreich erfolgten behördlich organisiert.
Am 23.02.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur Reiseroute ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien und wies auf die seitens des Beschwerdeführers behauptete Minderjährigkeit hin, die jedoch aufgrund der äußeren Erscheinung des Beschwerdeführers nicht plausibel sei. Ergänzend dazu übermittelte das BFA am 27.06.2017 das die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätigende multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten.Am 23.02.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur Reiseroute ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien und wies auf die seitens des Beschwerdeführers behauptete Minderjährigkeit hin, die jedoch aufgrund der äußeren Erscheinung des Beschwerdeführers nicht plausibel sei. Ergänzend dazu übermittelte das BFA am 27.06.2017 das die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestätigende multifaktorielle Altersfeststellungsgutachten.
Mit Schreiben vom 29.02.2016 setzte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien in Kenntnis, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 29.02.2016 setzte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien in Kenntnis, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Mit Beschluss vom 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) dem EuGH (protokolliert zur Zahl C-490/16) Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor.Mit Beschluss vom 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) dem EuGH (protokolliert zur Zahl C-490/16) Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vor.
Am 14.12.2016 legte der VwGH zur Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klar, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 "illegal überschritten" hat (vgl. C-646/16, Rn 92). Art. 12 iVm Art. 2 lit. m Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klar, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, "illegal überschritten" hat vergleiche C-646/16, Rn 92). Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 2, Litera m, Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Artikel 12, vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und lebt in keinem Familienverband und in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht.
Am 04.10.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem schlüssigen medizinischen Altersfeststellungsgutachten. Eine in der Landessprache vorgelegte afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) vermag die eindeutig für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Asylantragszeitpunkt sprechenden Ausführungen des Sachverständigengutachtens nicht zu widerlegen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde und der Verschweigung Kroatiens zum Aufnahmeersuchen Österreichs (siehe die hiezu die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke).
Dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 26.07.2017, C-646/16 (Jafari) zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH und C-490/16 zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen (vgl. insb. EuGH 26.07.2017, C-646/16, Rz 80 bis 84 und 89 bis 92).Dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden, ergibt sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 26.07.2017, C-646/16 (Jafari) zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH und C-490/16 zum slowenischen Vorabentscheidungsersuchen vergleiche insb. EuGH 26.07.2017, C-646/16, Rz 80 bis 84 und 89 bis 92).
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen den Beschwerdeausführungen war und ist aus dem seinerzeit erfolgten starken Zustrom von Asylwerbern nach Kroatien nicht ableitbar, dass die Kapazitäten der kroatischen Behörden zur Versorgung von Asylsuchenden und zur Durchführung von Asylverfahren überlastet worden sind. Es ist aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids ersichtlich, dass der größte Teil der nach Kroatien illegal eingereisten asylsuchenden Personen in andere Staaten weiter gereist ist und dass die Kapazitäten der Unterbringungseinrichtungen nicht ausgeschöpft worden sind.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2016 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurde, ergibt sich aus der Mitteilung der LPD Niederösterreich vom 04.10.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden