Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I420 2186156-1/5E
I420 2186162-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, sowie des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl. 1139870204-170041936 und 1175268208-171334281, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, sowie des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl. 1139870204-170041936 und 1175268208-171334281, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 09.05.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 09.05.2019 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III. bisrömisch vier. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch drei. bis
VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihres minderjährigen Sohnes, des am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführers, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren der am römisch 40 geborenen Erstbeschwerdeführerin sowie ihres minderjährigen Sohnes, des am römisch 40 geborenen Zweitbeschwerdeführers, sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 10.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 11.01.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie, nachdem sie von Frankreich in ihre Heimat abgeschoben worden sei, von ihrer Gemeinde verstoßen und misshandelt worden sei, da sie homosexuell und aidskrank sei.
Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin über ein von 07.11.2016 bis 21.12.2016 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde von Italien in Lagos/Nigeria für Malta, verfügte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 07.02.2017, unter Hinweis auf das von Italien für Malta der Erstbeschwerdeführerin ausgestellte Schengen-Visum, ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 07.02.2017, unter Hinweis auf das von Italien für Malta der Erstbeschwerdeführerin ausgestellte Schengen-Visum, ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Aufnahmeersuchen an Malta.
Mit Schreiben vom 21.04.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Malta mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Malta beginnend mit 08.04.2017 nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.Mit Schreiben vom 21.04.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Malta mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Malta beginnend mit 08.04.2017 nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 16.05.2017 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie Nigeria wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen habe, allerdings entgegen ihrer Angaben bei der Erstbefragung nicht aidskrank sei. Sie habe für Malta ein Visum beantragt. In Österreich seien keine Verwandten von ihr aufhältig. Sie wolle nicht nach Malta, weil sie dort noch nie gewesen sei und sie es bevorzuge in Österreich zu bleiben. Sie sei schwanger und es sei besser, wenn sie hier bleibe.
Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2017, Zl. 1139870204-170041936/BMI-EAST_WEST, wurde der vorangeführte Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel DB III: AN Art. 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob die Erstbeschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 27.06.2017, Zl. W240 2162274-1/2E, der Beschwerde statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid.Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2017, Zl. 1139870204-170041936/BMI-EAST_WEST, wurde der vorangeführte Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel DB III: AN Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ihre Abschiebung nach Malta gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob die Erstbeschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 27.06.2017, Zl. W240 2162274-1/2E, der Beschwerde statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu und behob den bekämpften Bescheid.
Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer geboren und am 29.11.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag für diesen ein.Am römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführer geboren und am 29.11.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag für diesen ein.
In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 09.01.2018 führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in Nigeria von ihrer Stiefmutter geschlagen und bedroht worden sei. Seitens des BFA befragt, ob sie nach wie vor lesbisch sei, meinte die Erstbeschwerdeführerin wörtlich: "Ich bin jedenfalls nicht der Typ, der auf Jungs steht, aber ich versuche damit aufzuhören." Zum Zweitbeschwerdeführer befragt, erklärte sie, dass sie dessen Vater vielleicht heiraten werde, damit sie nicht lesbisch werde. Der Vater habe den Zweitbeschwerdeführer nur zweimal gesehen und würde auch keinen Unterhalt zahlen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, sich nicht um ihr Kind kümmern zu können, zumal sie sich nicht einmal um sich selbst kümmern könne.
In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 11.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft angesehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Ferner habe sie den Großteil ihres Lebens dort verbracht und verfüge in Nigeria noch über Familienangehörige, auf deren Unterstützung sie zurückgreifen könnte. Außerdem sei sie gesund und verfüge über eine Schulbildung. Auch die Unterstützung von NGOs würde sie in Anspruch nehmen können.In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 11.01.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft angesehen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnte. Ferner habe sie den Großteil ihres Lebens dort verbracht und verfüge in Nigeria noch über Familienangehörige, auf deren Unterstützung sie zurückgreifen könnte. Außerdem sei sie gesund und verfüge über eine Schulbildung. Auch die Unterstützung von NGOs würde sie in Anspruch nehmen können.
Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 11.01.2018 wurde den Beschwerdeführern gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 11.01.2018 wurde den Beschwerdeführern gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde fristgerecht am 09.02.2018 Beschwerde erhoben sowie eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklären; in eventu die Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Die Beschwerdevorlagen langten am 16.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, jene des Zweitbeschwerdeführers steht fest.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Nigerias. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, jene des Zweitbeschwerdeführers steht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit spätestens 10.01.2017 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit spätestens 10.01.2017 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, aufgrund ihrer Homosexualität verfolgt worden zu sein und Schwierigkeiten mit ihrer Stiefmutter gehabt zu haben, ist nicht glaubhaft.
Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Die Beschwerdeführer sind gesund.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügen und bei einer Rückkehr auf Unterstützung zurückgreifen könnten.
Vor ihrer Ausreise lebte die Erstbeschwerdeführerin in Benin City. Sie verfügt über eine Schulbildung und war während ihres Aufenthaltes in Frankreich als Reinigungskraft tätig. In Nigeria war sie nie berufstätig und wurde durch ihren Vater unterstützt. Es besteht die reale Gefahr, dass es den Beschwerdeführern nicht möglich wäre, eine Unterkunft zu finden. Aufgrund der fehlenden sozialen Einbettung, der fehlenden beruflichen Erfahrung der Erstbeschwerdeführerin in Nigeria sowie dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes ist, ist davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wahrscheinlich, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich wäre, sich und ihrem Kind das Existenzminimum zu sichern und dass sie in eine existentielle Notlage geraten würden.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.01.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vergleiche GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist.
Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und die Beschwerdeführerin diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014).
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. (IOM 8.2014). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016).
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: