TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/3 W127 2133182-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2018
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Entscheidungsdatum

03.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §20 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W127 2133182-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. 1027265000 - 14857445, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ sein Heimatland, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 06.08.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2014 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er sei am XXXXgeboren, stamme aus der Provinz Uruzgan und sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Vor sechs Jahren seien seine Eltern verstorben, er habe mit seinem Bruder Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist, wo er in Teheran bis zu seiner Ausreise nach Europa Anfang 2014 aufhältig gewesen sei. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass seine Eltern von Paschtunen umgebracht worden seien. Den Iran habe er verlassen, da sein Bruder nach Afghanistan abgeschoben worden sei und er Angst vor einer Deportation gehabt habe.

Wegen Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers wurde eine medizinische Altersdiagnose beim Ludwig Boltzmann Institut in Auftrag gegeben. Das diesbezügliche medizinische Sachverständigengutachten vom 19.09.2014 führte zusammenfassend aus, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt ein wahrscheinliches Lebensalter von mehr als 23 Jahren, jedenfalls ein Mindestalter von 21 Jahren ergeben habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Im Zuge einer Einvernahme am 27.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer das medizinische Gutachten vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Geburtsdatum XXXX (= XXXX) laute. Dies habe ihm sein Bruder gesagt. Er habe keine Dokumente, er vertraue jedoch seinem Bruder mehr als den Ärzten.

Am 12.02.2016 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari ausgeführt, ungefähr sechs Jahre im Iran/Teheran gelebt und als Fliesenleger gearbeitet zu haben. Den Iran habe er verlassen, da er sich dort illegal aufgehalten habe. Die Polizei habe ihn immer wieder unterdrückt. Afghanen, welche im Iran keinen Status hätten, würden nach Syrien geschickt werden. Er habe Angst gehabt abgeschoben zu werden.

Afghanistan habe er als kleines Kind - zwischen neun und elf Jahre alt - gemeinsam mit seinem älteren Bruder - dieser sei jetzt 30 oder 35 Jahre alt - verlassen. Seine Eltern seien vor seiner Ausreise in den Iran getötet worden. Er wisse nicht, ob er Verwandte in Afghanistan habe. Er habe eine Schwester und zwei Brüder; wo sich diese aufhalten, wisse er nicht.

In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr, da es dort "Volksgruppenkämpfe" gebe. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Die Paschtunen seien hauptsächlich Taliban. Aus diesem Grund habe er auch seine Eltern verloren. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Es gebe in Afghanistan keine Sicherheit für ihn. Die Dschihadisten und die Taliban seien überall. Er gehöre einer Minderheit an. Die Hazara würden von den Taliban geköpft werden. Zu einer möglichen Rückkehr nach Kabul befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es in Kabul keine Sicherheit gebe. Die Taliban hätten es beinahe geschafft das Parlament anzugreifen. Wenn die Regierung nicht einmal auf sich selbst schauen könne, wie solle dann ein "Normalsterblicher" auf sich schauen können. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Afghanistan sei für ihn ein fremdes Land, da er es in jungen Jahren verlassen habe.

Der Beschwerdeführer legte betreffend seine Integration in Österreich folgende Dokumente vor:

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Arbeitsbestätigung vom 30.12.2015

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Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit im Kindergarten vom 26.08.2015

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Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit im Seniorenheim

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Bestätigung über Deutsch-Integrationskurs

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Bestätigung vom Bfi vom 02.02.2016

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Arbeitsbestätigung vom 10.02.2016.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch nicht zu erwarten habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls zumutbar sei, durch eigene Arbeit das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers eines gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mannes lasse die Rückkehrprognose positiv ausfallen. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde Rechtsmittel erhoben und wurde dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesamt habe seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer insbesondere ergänzende Fragen zur Ermordung seiner Eltern sowie zu seiner Lebenseinstellung stellen müssen. Die Behörde stütze ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan auf unvollständige und teilweise veraltete Länderberichte und habe ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet. Die Behörde habe aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines Asylberechtigten in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 21.11.2016 wurde das Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung des Beschwerdeführers vorgelegt.

Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 15.12.2016 neu zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer brachte vor, als Hazara von den Paschtunen verfolgt zu werden. Er habe gehört, dass seine Eltern im Zuge von möglichen Grundstücksstreitigkeiten mit den Paschtunen getötet worden seien. Näheres wisse er aber nicht und könne er auch nicht vorbringen.

Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer einen EASO-Bericht vom August 2017, eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom Jänner 2017 beziehungsweise vom 12.05.2015, einen Auszug aus dem UNHCR-Bericht vom 19.04.2016 sowie einen Bericht von Thomas Ruttig vom 20.06.2017 zur Vorlage.

Mit Schreiben vom 25.10.2017, eingelangt am 30.10.2017, wurden eine Stellungnahme abgegeben und Länderberichte vorgelegt. In der Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte weiters aus, dass eine Verfolgungsgefahr für ihn in ganz Afghanistan bestehe, da er nicht "islamisch-religiös" sei. Er praktiziere den Glauben nicht. Wenn er sich in Afghanistan nicht ständig verstellen würde, würde ihm Blasphemie oder Glaubensabfall vorgeworfen werden können. Dieser Vorwurf würde ihn in Lebensgefahr bringen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Angehörigen habe, wäre eine Rückkehr schon deshalb eine unzumutbare Härte, weil er in Afghanistan keine Lebensgrundlage finden würde. Es wurden zwei Artikel von Friederike Stahlmann ("Überleben in Afghanistan?" und "Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistan", beide Asylmagazin 03/2017) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, volljährig, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes (Strafregisterauszug vom 16.01.2018) und hat am 06.08.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Uruzgan. Er hat mehrere Jahre im Iran gelebt und als Fliesenleger gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist gesund und hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstige enge soziale Bindungen. Er hat in Österreich den Pflichtschulabschluss gemacht und spricht bereits Deutsch. Der Beschwerdeführer ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, betätigte sich aber bereits ehrenamtlich in mehreren Einrichtungen seiner Wohngemeinde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten bedroht wird. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es haben sich auch keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zu Verfügung.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Der Provinz Uruzgan - lange Zeit eine der umstrittensten Provinzen im Süden des Landes - wird nachgesagt, der Geburtsort des Talibangründers Mullah Omar zu sein. Im Jahr 2001 war sie Ort einer Guerillaoperation - geführt vom ehemaligen Präsident Karzai - um die Taliban zu vertreiben. Die Provinz hat somit für beide Seiten des Konfliktes symbolischen Wert. Uruzgan zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistan - in bestimmten Distrikten dieser Provinz sind Talibanaufständische aktiv. Die Provinz ist stark umkämpft - für die Taliban ist sie von strategischer Wichtigkeit. Uruzgan ist eine der führenden Provinzen des Mohnanbaus in Afghanistan; außerdem grenzt sie an die zwei Schlüsselprovinzen Helmand und Kandahar. In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien; Luftangriffe werden durchgeführt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt.

Die afghanische Hauptstadt Kabul ist über den Flughafen gut erreichbar und die dortige Lage ist im Allgemeinen als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen kommt. Diese Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Lage in der Stadt Kabul im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In Kabul sowie im Umland sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, die Mietkosten in der Stadt Kabul sind allerdings höher als in den Vororten oder in anderen Provinzen. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM-Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden.

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen, davon etwa 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken.

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern; manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt. Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter sowie andere Regierungsposten. Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Sachverständigengutachten.

Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dessen Vorbringen im Verfahren. Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat. Auch wenn in den vergangenen Monaten etwa erneut Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (vgl. deutsches Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, 28.07.2017;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation;

ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul").

Der Beschwerdeführer ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nicht konkret entgegengetreten und hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom Oktober 2017 im Wesentlichen lediglich ergänzend weitere Berichte ins Treffen geführt. Auch die darin enthaltenen Informationen sind allerdings nicht geeignet, die in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan - insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul - enthaltenen Kernaussagen zu widerlegen, sondern sind überwiegend mit diesen in Einklang zu bringen. Soweit insbesondere in den Aufsätzen von Friederike Stahlmann die wirtschaftliche Situation für Rückkehrer (beispielsweise nach Kabul) schwieriger dargestellt wird als in den o. a. Länderfeststellungen, ist festzuhalten, dass die Berichte in dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt von zahlreichen verschiedenen angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen - teilweise jüngeren Datums sind und deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde - und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten.

Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für seine Flucht nach Österreich stützen sich auf die vom Beschwerdeführer getroffenen Aussagen. Aus welchem Grund und von wem die Eltern des Beschwerdeführers getötet worden seien, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben; er hat lediglich allgemein Grundstücksstreitigkeiten zwischen Paschtunen und Hazara angeführt. Daraus ist jedoch kein konkretes, den Beschwerdeführer persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes Geschehen, das geeignet ist, einen Asylgrund zu verwirklichen, ableitbar. Selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers vor Jahren wegen Grundstücksstreitigkeiten getötet worden sind, so ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nun aufgrund dieser Streitigkeiten bedroht ist, zumal er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass er die Grundstücke nicht zurückfordern wolle.

Soweit eine allfällige Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten behauptet wurde, ist festzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan keine Hinweise für eine Gruppenverfolgung der Hazara bzw. Schiiten ergeben, vielmehr hat sich deren Situation seit dem Ende der Talibanherrschaft deutlich und nachhaltig verbessert. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde - teilweise auch nach Einholung länderkundiger Sachverständigengutachten - eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verneint. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Zeit keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan judiziert (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089-7). Schließlich verwies auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 05.07.2016 (29094/09, A.M./The Netherlands) auf die schlechte Situation für die Angehörigen der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe. Anhaltspunkte für eine Verfolgung in Afghanistan als im Iran aufgewachsenen Afghanen haben sich ebenso nicht ergeben, zumal auch der Beschwerdeführer die Sprache Dari spricht.

Es ist auch nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer, wie in der Stellungnahme vom 25.10.2017 erstmals angeführt, eine Verfolgung drohe, da dieser den Glauben nicht praktiziere. Der Beschwerdeführer erwähnte eine solche Gefahr weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern wurde dies lediglich pauschal in der Stellungnahme nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung in den Raum gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Einstellung zur Ausübung der Religion nicht schon früher ins Verfahren eingebracht wurde, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Fragen klar und ruhig beantwortet hat und sowohl ihm als auch seinem Vertreter mehrmals die Möglichkeit gegeben wurde, noch Ergänzendes vorzubringen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Behauptung das bisherige Vorbringen bloß steigern sollte und war diese auch aufgrund des in § 20 BFA-VG normierten Neuerungsverbotes nicht weiter zu berücksichtigen.

Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nicht dargetan und konnte eine solche auch nicht abgeleitet werden und ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß Artikel 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe aktuell etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095) bedarf es im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikels 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. auch VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).

Nach einer Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, darauf hingewiesen, dass weder in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 noch in den dazu ergangenen Anmerkungen vom Dezember 2016 die Rede von einem "gesicherten" Zugang zu den genannten Kriterien ist und völlig offen bleibt, worin ein solcher besteht oder von wem ein solcher erteilt werden könnte. Weiters mag es zutreffen, dass alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt sowie finanzieller Unterstützung in Kabul (anfangs) mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert seien. Jedoch entsprechen die konkret auf die Person des Mitbeteiligten (im entsprechenden VwGH-Verfahren) bezogenen Feststellungen den von UNHCR geforderten "bestimmten Umständen", nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben (siehe zuletzt auch VwGH 21.01.2018, Ra 2018/18/0001-5).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist - wie oben bereits dargestellt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84, sowie das Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08; VwGH 23.02.2016, Zl. 2015/01/0134-7; VwGH 19.6.2017, Zl. Ra 2017/19/0095; VwGH 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118; VwGH 20.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0205). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt, dass aufgrund der in der Provinz Uruzgan auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - verwiesen werden kann:

Kabul ist für Normalbürger, die nicht mit Ausländern bzw. Sicherheitskräften zusammenarbeiten, eine vergleichsweise sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen. Auch der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist jeweils in hinreichendem Umfang gewährleistet. Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Kabul respektive Afghanistan ohne Identitätsnachweis kann auch dem Bericht der EASO zu Afghanistan vom August 2017 nicht entnommen werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Berufserfahrung als Fliesenleger. Er spricht Dari - und er kann nach eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht auch die Buchstaben des Dari-Alphabets zuordnen - , ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und hat die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer hat noch nie in Kabul gelebt und hat dort auch keine Familienangehörigen, gehört aber keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Der Beschwerdeführer kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Hinweise. Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern nicht, dass sich insbesondere die Arbeitssuche und die Wohnraumbeschaffung in Kabul zunehmend schwierig gestalten. Rückkehrer nach Afghanistan sind zunächst oft - wie auch große Teile der dort ansässigen Bevölkerung - auf gering qualifizierte Beschäftigungen oder Gelegenheitstätigkeiten angewiesen (vgl. hiezu auch EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, u.a. Pkt. 2.2.2. bzw. 2.3.3.). Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Mietkosten für (reguläre) Wohnungen und Häuser in der Stadt Kabul lebt ein Teil der Bevölkerung in informellen Siedlungen bzw. gibt es auch die kostengünstigere Möglichkeit, nur ein Zimmer statt einer ganzen Wohnung zu mieten (vgl. auch Pkt. 2.7.4. des oa. EASO Berichtes vom August 2017 bzw. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Networks). Wie aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 bzw. auch aus dem Informationsblatt "RESTART II - Reintegrationsunterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran" des IOM hervorgeht, können Rückkehrer zudem finanzielle Unterstützung, temporäre Unterkunft und Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung sowie bei Gründung von bzw. Beteiligung an einem Unternehmen erhalten.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen.

Im Ergebnis bestätigte auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2017, Zl. E 2068/2017, mit dem die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen abgewiesen wurde, der nicht in Afghanistan geboren wurde, nie dort gelebt hat und auch über keine Angehörigen in Afghanistan verfügt, die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), wonach mit dem Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Artikel 3 EMRK dargetan wird.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in Kabul nach allfällig anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN).

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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