TE Bvwg Beschluss 2018/5/7 W185 2177803-1

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Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W185 2177803-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl: 1159726708/170855224, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a 1.Satz AsylG 2005 idgF

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste mittels eines italienischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 20.07.2017 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Aus einer Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 11.08.2017 ergibt sich die Diagnose: Akute Belastungsreaktion; Ausschluss ACS. Es wurden Medikamente verordnet und die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen. Am 13.09.2017 wurde eine Coloskopie durchgeführt, welche die Diagnose "Sigmapolyp" ergab; ein Anhalt für Malignität wurde nicht gefunden.

Am 19.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer PSY-III Untersuchung unterzogen. Diese hat eine Depression mittelgradige Episode (F32.1) ergeben. Suizidalität wurde nicht festgestellt. Eine Medikation wurde empfohlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art 22 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 24.11.2017 langte eine von einem Rechtsanwalt ausgeführte Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 10.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Am 04.04.2018 langte ein von der Beschwerdeführerin am 03.04.2018 unterfertigtes Formular hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Gewährung von Rückkehrhilfe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Spezialvollmacht für VMÖ zur Einholung eines Inlandpasses wurde beigelegt.

Mit Schreiben vom 19.04.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom VMÖ dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführerin am 18.04.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sei.

Am 27.04.2018 teilte die International Organisation for Migration (IOM ) dem Bundesamt mit, dass die Beschwerdeführerin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Gemäß § 24 Abs. 2a 1. Satz AsylG 2005 idgF ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Die Beschwerdeführerin ist am 18.04.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Sachverhalt ist noch nicht entscheidungsreif, da insbesondere noch Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand (Depressionen) und zur persönlichen und privaten Situation der Beschwerdeführerin in Österreich erforderlich wären (in Österreich befindet sich ein Sohn der Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling und dessen Familie).

Die Beschwerdeführerin wurde im Jänner 2018 im Zuge einer Dublin-Rücküberstellung nach Italien verbracht, ist jedoch offenbar illegal erneut nach Österreich eingereist, ohne einen Folgeantrag zu stellen.

Das gegenständliche Verfahren war somit einzustellen, da nicht von der Entscheidungsreife des Sachverhalts auszugehen war.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W185.2177803.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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