Entscheidungsdatum
30.04.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2110683-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2015, Zahl: 1051114308, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2015 bis 20.07.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2015, Zahl: 1051114308, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11.07.2015 bis 20.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Gambia. Er verließ Gambia im Oktober 2012 und reiste am 10.04.2013 auf dem Seeweg nach Lampedusa/Italien. Er betrieb in Italien ein Asylverfahren und reiste nach Abweisung seines Asylantrages nach Österreich, wo er am 01.02.2015 ankam und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zu seiner Person lagen zwei EURODAC-Treffermeldungen für Italien bezüglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 11.04.2013, sowie bezüglich einer Asylantragstellung vom 02.05.2013 auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete unter Hinweis auf die EURODAC-Treffermeldung bezüglich der Asylantragstellung des BF in Italien am 06.02.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Italien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen durch Fristablauf gem. Art. 25 Abs. 2 DublinDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete unter Hinweis auf die EURODAC-Treffermeldung bezüglich der Asylantragstellung des BF in Italien am 06.02.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Italien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen durch Fristablauf gem. Artikel 25, Absatz 2, Dublin
III-VO.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 12.03.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 12.03.2015 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2015 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem BF durch Hinterlegung am 14.04.2015 zugestellt.Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.04.2015 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem BF durch Hinterlegung am 14.04.2015 zugestellt.
Der BF bezog von 01.02.2015 bis 20.05.2015 Leistungen aus der Grundversorgung und wurde am 20.05.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes aus dieser entlassen.
Ein Laissez-Passer für die Überstellung des BF nach Italien wurde am 16.06.2015 ausgestellt.
Am 10.07.2015 wurde über den BF ein Festnahmeauftrag erlassen. Er wurde am 10.07.2015 festgenommen und am Folgetag dem Bundesamt vorgeführt.
Der BF wurde am 11.07.2015 zur beabsichtigen Schubhaftverhängung niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 10:50 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm BGBl. II. Nr. 143/2015 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 10:50 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 143 aus 2015, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen:
Der BF sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und habe sich von 01.02.2015 bis 20.05.2015 in Grundversorgung befunden, bevor er im Bundesgebiet untergetaucht sei. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Der BF besitze keine Dokumente. Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse sei davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht zuständig sei. Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung sei von einer Zuständigkeit Italiens auszugehen. Der BF verfüge über kein Aufenthaltsrecht. Es sei für die Behörden erwiesen, dass sein Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ende. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in Italien aufgehalten. Dort sei er untergetaucht, um in weiterer Folge illegal nach Österreich einzureisen. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist, untergetaucht und habe sich dem Verfahren entzogen, bis er am 10.07.2015 festgenommen worden sei. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er sich illegal in Österreich aufhalte. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, keinen Unterstand und sei nicht behördlich gemeldet. Auch besitze er keine Barmittel.
Beweiswürdigend verwies das Bundesamt auf den Inhalt des BFA-Aktes sowie auf die Einvernahme des BF am 11.07.2015.
Rechtlich führte der angefochtene Bescheid aus, dass im Fall des BF die Ziffer 3 des § 9a Abs. 4 FPG-DV erfüllt sei. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF habe keine aufrechte Meldung und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Zudem sei er mittellos und obdachlos. Er besitze kein gültiges Reisedokument, das ihn berechtigen könne, in sein Heimatland zurück zu kehren. Er besitze auch keine Barmittel, um sich ein Leben in Österreich finanzieren zu können. Des Weiteren könne der BF keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen. Er habe keinen Unterstand und könne sich auch keine eigene Wohnung leisten. Er habe keine Verwandten in Österreich und sei weder privat noch beruflich im Bundesgebiet integriert. Die Identität des BF könne nicht festgestellt werden, da er keine Dokumente vorlegen habe können. Von der Verhängung gelinderer Mittel habe ebenfalls Abstand genommen werden müssen. Die finanzielle Sicherheitsleistung sei aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht gekommen. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des BF bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es sei auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF, gegeben seien. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2015, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Rechtlich führte der angefochtene Bescheid aus, dass im Fall des BF die Ziffer 3 des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV erfüllt sei. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF habe keine aufrechte Meldung und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Zudem sei er mittellos und obdachlos. Er besitze kein gültiges Reisedokument, das ihn berechtigen könne, in sein Heimatland zurück zu kehren. Er besitze auch keine Barmittel, um sich ein Leben in Österreich finanzieren zu können. Des Weiteren könne der BF keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen. Er habe keinen Unterstand und könne sich auch keine eigene Wohnung leisten. Er habe keine Verwandten in Österreich und sei weder privat noch beruflich im Bundesgebiet integriert. Die Identität des BF könne nicht festgestellt werden, da er keine Dokumente vorlegen habe können. Von der Verhängung gelinderer Mittel habe ebenfalls Abstand genommen werden müssen. Die finanzielle Sicherheitsleistung sei aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht gekommen. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des BF bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es sei auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF, gegeben seien. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2015, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Am 13.7.2015 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag, wonach der BF am 20.07.2015 auf dem Luftweg nach Italien überstellt wird.
3. Mit Schriftsatz vom 15.07.2015, hg. eingelangt am 16.07.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen im Spruch genannten Vertreter, dem er am 11.07.2015 Vollmacht erteilte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2015 und die fortdauernde Anhaltung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, den bekämpften Bescheid beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es für die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gegeben habe. Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sei daher rechts- und verfassungswidrig. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei gesund, sei aktenwidrig. Es fehle eine aktuelle Beurteilung der Zulässigkeit hinsichtlich der Verbringung nach Italien bezüglich der Erkrankung des BF. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2014 eine amstwegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1-3 BFA-VG eingeleitet. Inzwischen habe der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Schubhaftverhängung gebe. Die Schubhaft sei daher rechtswidrig und es habe allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Der BF sei Flüchtling und habe daher Anspruch auf Grundversorgung. Warum ein Quartierplatz keine ausreichende Sicherung des Verfahrens sei, könne die belangte Behörde nicht erklären.3. Mit Schriftsatz vom 15.07.2015, hg. eingelangt am 16.07.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen im Spruch genannten Vertreter, dem er am 11.07.2015 Vollmacht erteilte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2015 und die fortdauernde Anhaltung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, den bekämpften Bescheid beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen, sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es für die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gegeben habe. Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft sei daher rechts- und verfassungswidrig. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei gesund, sei aktenwidrig. Es fehle eine aktuelle Beurteilung der Zulässigkeit hinsichtlich der Verbringung nach Italien bezüglich der Erkrankung des BF. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2014 eine amstwegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 22 a, Absatz eins -, 3, BFA-VG eingeleitet. Inzwischen habe der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Schubhaftverhängung gebe. Die Schubhaft sei daher rechtswidrig und es habe allenfalls mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Der BF sei Flüchtling und habe daher Anspruch auf Grundversorgung. Warum ein Quartierplatz keine ausreichende Sicherung des Verfahrens sei, könne die belangte Behörde nicht erklären.
4. Das Bundesamt legte am 16.07.2015 die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass beabsichtigt sei, den BF am 20.07.2015 nach Italien zu überstellen. Unter einem wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid bestätigen und gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.4. Das Bundesamt legte am 16.07.2015 die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass beabsichtigt sei, den BF am 20.07.2015 nach Italien zu überstellen. Unter einem wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid bestätigen und gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Der BF wurde am 20.07.2015 nach Italien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person:
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest; er ist gambischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Der BF stellte im Bundesgebiet am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015 wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen.
Zum Sicherungsbedarf:
Der BF stellte zuvor bereits in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste nach dessen Abweisung unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo er am 01.02.2015 ebenfalls einen Asylantrag stellte.
Er bezog bis 20.05.2015 Leistungen aus der Grundversorgung und tauchte nach Abweisung seines Asylantrages sodann im Bundesgebiet unter. Er entzog sich seiner Außerlandesbringung und trat melderechtlich nicht mehr in Erscheinung.
Ein Laissez-Passer für die Überstellung des BF nach Italien wurde am 16.06.2015 ausgestellt.
Am 10.07.2015 wurde über den BF ein Festnahmeauftrag erlassen. Er wurde am 10.07.2015 festgenommen und am Folgetag dem Bundesamt vorgeführt.
Der BF wurde am 11.07.2015 zur beabsichtigen Schubhaftverhängung niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen und im Anschluss der Einvernahme wurde die Schubhaft über ihn verhängt.
Das Bundesamt erließ am 13.07.2015 einen Abschiebeauftrag, die Abschiebung wurde ebenfalls am 13.07.2015 organisiert und die Flugbuchung für den 20.07.2015 vorgenommen.
Der BF verfügte im Inland weder über eine berufliche, familiäre noch über eine soziale Integration. Er verfügte nicht über ausreichend Barmitteln um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren.
Der BF war hafttauglich.
Der Beschwerdeführer befand sich von 11.07.2015 bis 20.07.2015 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum BREITENFELDER GASSE vollzogen wurde.
Er wurde am 20.07.2015 nach Italien überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Person und zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft basieren ebenalls auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zum Sicherungsbedarf:
Die Angaben, dass der Beschwerdeführer knapp vier Monate nach seiner Asylantragsstellung und nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens die Grundversorgung ausschlug und untertauchte, beruhen auf einem Auszug aus dem GVS sowie dem ZMR.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Anhalteprotokoll und dem Auszug aus der Krankenkartei.
Die Feststellungen zum Nichtvorhandensein familiären Bezugspunkte respektive sozialer Kontakte des BF im Bundesgebiet, sowie den Nichtvorhandenen Barmitteln ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen 11.07.2015.
Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei; die Angaben zur Organisation der Überstellung fußen auf dem Verwaltungsakt; die Feststellungen zur Abschiebung des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich vorliegenden Abschiebebericht des Bundesamtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 76 Abs. 5 FPG aF war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG aF war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Ziffer eins,) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.
Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. aufgehoben. Sie lauteten:Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. aufgehoben. Sie lauteten:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."
Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.
In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in Kraft.Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in Kraft.
Diese lauten wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (vom Beschwerdeführer auch "Inschubhaftnahme" tituliert) zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (vom Beschwerdeführer auch "Inschubhaftnahme" tituliert) zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft
Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm BGBl. II Nr. 143/2015:Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit BGBl. römisch zwei Nr. 143/2015:
Gemäß Art. 28 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung nach Italien in Haft gehalten. Österreich führt seit 06.02.2015 Dublin-Konsultationen mit Italien. Mit Schreiben vom 25.02.2015 teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit, dass Italien zur Führung des Asylverfahrens durch Fristablauf gemäß § 25 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet ist.Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung nach Italien in Haft gehalten. Österreich führt seit 06.02.2015 Dublin-Konsultationen mit Italien. Mit Schreiben vom 25.02.2015 teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit, dass Italien zur Führung des Asylverfahrens durch Fristablauf gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Dublin III-VO verpflichtet ist.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Auße