TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/30 W153 2189444-1

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W153 2189444-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. 1124930007-161069165, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. 1124930007-161069165, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 18.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte er bereits zuvor am 14.04.2016 in Italien um Asyl an.

Im Verlauf seiner Erstbefragung vom 02.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX geboren und demnach minderjährig zu sein. Das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land bzw. das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen schloss der Beschwerdeführer aus. Sodann gab er zu seinem Reiseweg an, nach Verlassen seiner Heimat Ende 2015, über Kenia, Uganda, den Sudan, Libyen und Italien, wo er auf der Straße gelebt habe, nach Österreich gekommen zu sein.Im Verlauf seiner Erstbefragung vom 02.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, am römisch 40 geboren und demnach minderjährig zu sein. Das Vorhandensein von Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land bzw. das Vorliegen von gesundheitlichen Problemen schloss der Beschwerdeführer aus. Sodann gab er zu seinem Reiseweg an, nach Verlassen seiner Heimat Ende 2015, über Kenia, Uganda, den Sudan, Libyen und Italien, wo er auf der Straße gelebt habe, nach Österreich gekommen zu sein.

Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2016 geht hervor, dass Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgekommen seien, weshalb in weiterer Folge am 11.08.2016 ein Befund von Röntgen am Ring angefertigt wurde, woraus sich hinsichtlich der Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des Beschwerdeführers das Ergebnis "Schmeling 5, GP 31" ableiten lässt.Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2016 geht hervor, dass Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufgekommen seien, weshalb in weiterer Folge am 11.08.2016 ein Befund von Röntgen am Ring angefertigt wurde, woraus sich hinsichtlich der Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des Beschwerdeführers das Ergebnis "Schmeling 5, Gesetzgebungsperiode 31" ableiten lässt.

Das BFA richtete am 14.09.2016 unter Zugrundelegung der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und des Ergebnisses von Röntgenuntersuchung ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.Das BFA richtete am 14.09.2016 unter Zugrundelegung der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und des Ergebnisses von Röntgenuntersuchung ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 28.09.2016 teilte Italien mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei (vgl. AS 75).Mit Schreiben vom 28.09.2016 teilte Italien mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei vergleiche AS 75).

Am 27.01.2017 wurde dem BFA der Obsorgebeschluss eines Bezirksgerichts vom 28.12.2016 übermittelt, wonach die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen werde.

Aus dem vom BFA in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten vom 25.06.2017 (AS 99 ff) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrages minderjährig gewesen sei.

In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren worden sei.

Nachdem der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige unterzogen wurde, kam diese in der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.11.2017 (AS 155 bis 160) unter Berücksichtigung aller ihr vorliegenden ärztlichen Unterlagen (u.a. Patientenbrief vom 05.10.2017, Befundbericht vom 19.10.2017, Terminbestätigung aller bisherigen Termine in einer näher bezeichneten Ambulanz sowie Terminvereinbarung für den 30.10.2017) zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt: "Anpassungsstörung, F 43.2; DD: PTSD mit dissoziativer Komponente, F 43.1". Bei einer Überstellung sei eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht sicher auszuschließen, jedoch bestehe derzeit keine akute Suizidalität. Konkrete therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden nicht angeraten.

Am 15.12.2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertreterin des Kinder- und Jugendhilfeträgers, welcher die Obsorge für den Beschwerdeführer innehat, und einer Begleitperson einer Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei bestätigte er zunächst, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren; später räumte er ein, manchmal in Ohnmacht zu fallen und einen Arzt zu benötigen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen noch bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu einer sonstigen Person. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Italien gab der Beschwerdeführer an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Es gebe dort keine medizinische Versorgung, auf welche der Beschwerdeführer angewiesen sei. In Österreich bekomme er Medikamente. In Italien habe der Beschwerdeführer keine Familie. Er sei dort ganz allein gewesen und habe auf der Straße geschlafen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er hier sehr glücklich sei. Die ihm gebotene Möglichkeit, zum PSY-III-Gutachten Stellung zu beziehen, wollte der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen. Die Vertreterin gab an dieser Stelle zu bedenken, dass laut dem Gutachten eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nicht auszuschließen sei. Zudem gab sie an, dass der Beschwerdeführer aktuell ein Antidepressivum einnehme. Hinsichtlich der psychischen Probleme verwies sie auf die vorgelegten Befunde, denen zufolge bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefahr diagnostiziert worden sei. Er sei auch in die Psychiatrie gebracht worden. Aufgrund der Vulnerabilität des Beschwerdeführers werde die Zulassung zum Verfahren in Österreich beantragt. Da die Erstbefragung 16 Monate her sei, sei auf das Effektivitätsgebot zu verweisen. Sollte im vorliegenden Fall dennoch eine Rückkehrentscheidung getroffen werden, würden eine Einzelfallzusicherung hinsichtlich einer Psychotherapie in Italien sowie Ermittlungen bezüglich eines etwaigen offenen Asylverfahrens in Italien beantragt. Eine Überstellung würde dem Kindeswohl widersprechen. Im Übrigen solle der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH bezüglich ungenügender Lebensbedingungen bzw. der Versorgungssituation für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte in anderen Mitgliedsstaaten abgewartet werden.

Im Zuge der Einvernahme wurden einige Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht. Es handelt sich hierbei um

  • -Strichaufzählung
    einen Patientenbrief vom 05.10.2017, wonach der Beschwerdeführer vom 01.10.2017 bis zum 02.10.2017 aufgrund XXXX in stationärer Behandlung war; die Diagnosen bei der Entlassung lauteten wie folgt:einen Patientenbrief vom 05.10.2017, wonach der Beschwerdeführer vom 01.10.2017 bis zum 02.10.2017 aufgrund römisch 40 in stationärer Behandlung war; die Diagnosen bei der Entlassung lauteten wie folgt:
    "V.a. schwere depressive Episode mit akuter Suizidalität F32.2; DD Anpassungsstörung F43.2"; die Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgehoben worden;

  • -Strichaufzählung
    eine Besuchs- und Teilnahmebestätigung für ein namentlich genanntes Bildungsinstitut vom 19.10.2017

Laut einem im Akt enthaltenen e-Mailverkehr stehe der Beschwerdeführer seit 01.10.2017 in einer psychologischen Behandlung, habe bei seinem letzten Kontrolltermin am 19.10.2017 eine Antidepressiva Medikation erhalten und warte derzeit auf eine psychotherapeutische Behandlung bzw. einen Therapieplatz.

Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 22.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.01.2018, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Unterbringung)

2018 haben in Italien bis 12. Jänner 2.326 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit demselben Datum waren 2.214 Asylverfahren entschieden. Davon erhielten 164 Antragsteller einen Flüchtlingsstatus, 117 einen subsidiären Schutz, 562 humanitären Schutz und 1.267 endeten negativ (einschließlich unzulässiger Anträge). 104 Antragsteller entzogen sich dem Verfahren (MdI 12.1.2018). Mit Stand 31.12.2017 waren im Land 183.681 Fremde in staatlicher Unterbringung (VB 17.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (12.1.2018): Statistiken des MdI, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (17.1.2018): Bericht des VB, per E-Mail

...

Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,

https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff

Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, was sich aus der Mitteilung Italiens vom 28.09.2016 ergebe. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Unter Einbeziehung seines psychischen und physischen Zustandes stelle die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Italien die für seine Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen würden und bei ihm auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Italien entgegenstehenden Beeinträchtigungen gegeben seien. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären und keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weshalb unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, was sich aus der Mitteilung Italiens vom 28.09.2016 ergebe. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Unter Einbeziehung seines psychischen und physischen Zustandes stelle die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar, nachdem in Italien die für seine Bedürfnisse erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich bestehen würden und bei ihm auch keine schwerwiegenden und einem Transport nach Italien entgegenstehenden Beeinträchtigungen gegeben seien. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären und keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weshalb unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht in ausreichendem Maß ermittelt habe. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativer Komponente und habe Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Probleme und seiner Minderjährigkeit eine besonders vulnerable Person und habe es die belangte Behörde unterlassen, sich hinreichend mit der Aufnahme- und Versorgungssituation (in allgemeiner und medizinischer Hinsicht) für besonders vulnerable Personen auseinanderzusetzen. Bei einer Rückkehr nach Italien stehe dem Beschwerdeführer Obdachlosigkeit bevor, da ihm keine staatliche Unterstützung zur Verfügung stehe. Zudem bestehe die Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und ihm in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und eine unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und die aktuelle Judikatur in ihre Entscheidung einfließen lassen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer aus den dargestellten Gründen bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung seiner in Art. 2, 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen würde. Eine Überstellung widerspreche auch dem Kindeswohl. Aufgrund der kumulierenden Umstände (schlechter psychischer Gesundheitszustand, Kindeswohl, Vulnerabilität, schlechte Versorgungs- und Unterbringungslage in Italien, schlechte medizinische Versorgung in Italien, Vorabentscheidungsverfahren, Effektivititäts-/Effizienzgebot, fehlende Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung) erscheine es jedenfalls notwendig, den Beschwerdeführer zum inhaltlichen Verfahren in Österreich zuzulassen.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht in ausreichendem Maß ermittelt habe. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativer Komponente und habe Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Probleme und seiner Minderjährigkeit eine besonders vulnerable Person und habe es die belangte Behörde unterlassen, sich hinreichend mit der Aufnahme- und Versorgungssituation (in allgemeiner und medizinischer Hinsicht) für besonders vulnerable Personen auseinanderzusetzen. Bei einer Rückkehr nach Italien stehe dem Beschwerdeführer Obdachlosigkeit bevor, da ihm keine staatliche Unterstützung zur Verfügung stehe. Zudem bestehe die Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers vorliegen würden und ihm in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und eine unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und die aktuelle Judikatur in ihre Entscheidung einfließen lassen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer aus den dargestellten Gründen bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung seiner in Artikel 2, 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen würde. Eine Überstellung widerspreche auch dem Kindeswohl. Aufgrund der kumulierenden Umstände (schlechter psychischer Gesundheitszustand, Kindeswohl, Vulnerabilität, schlechte Versorgungs- und Unterbringungslage in Italien, schlechte medizinische Versorgung in Italien, Vorabentscheidungsverfahren, Effektivititäts-/Effizienzgebot, fehlende Feststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung) erscheine es jedenfalls notwendig, den Beschwerdeführer zum inhaltlichen Verfahren in Österreich zuzulassen.

Der Beschwerde ist ein E-Mail-Verkehr beigefügt, welchem zufolge sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste bei Hemayat befindet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer (festgelegtes Geburtsdatum: XXXX) brachte am 18.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Italien gab Italien mit Schreiben vom 28.09.2016 bekannt, dass der Beschwerdeführer dort subsidiär schutzberechtigt ist.Der minderjährige Beschwerdeführer (festgelegtes Geburtsdatum: römisch 40 ) brachte am 18.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Italien gab Italien mit Schreiben vom 28.09.2016 bekannt, dass der Beschwerdeführer dort subsidiär schutzberechtigt ist.

Zur Lage im Mitgliedstaat Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer war von 01.10.2017 bis zum 02.10.2017 wegen XXXX in stationärer Behandlung. Eine weitere stationäre Behandlung hat nicht mehr stattgefunden.Der Beschwerdeführer war von 01.10.2017 bis zum 02.10.2017 wegen römisch 40 in stationärer Behandlung. Eine weitere stationäre Behandlung hat nicht mehr stattgefunden.

Beim Beschwerdeführer wurden durch ein medizinisches Gutachten eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Anpassungsstörung, F 43.2; DD: PTSD mit dissoziativer Komponente, F

43.1) festgestellt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Überstellung des Beschwerdeführers konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, jedoch wurde das Vorliegen einer aktuellen, akuten Suizidalität verneint.

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Beschwedeführer an keinen derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die Asylantragstellung in Italien ergibt sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung iZm den mit Italien geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellung des Bestehens des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stützt sich auf das diesbezügliche Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 28.09.2016.

Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen und zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger haben. Sie müssen sich beim italienischen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann ebenfalls dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichten ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise auf systematische Mängel in der Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten in Italien. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare Bedrohungen in Italien hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben bzw. der gutacherlichen Stellungnahme vom 08.11.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Für das Bundesverwaltungsgericht sind die vorliegenden medizinischen Befunde ausreichend und werden auch nicht in Zweifel gezogen. Daher war dem Antrag in der Beschwerde, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, nicht zu folgen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben bzw. der gutacherlichen Stellungnahme vom 08.11.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Für das Bundesverwaltungsgericht sind die vorliegenden medizinischen Befunde ausreichend und werden auch nicht in Zweifel gezogen. Daher war dem Antrag in der Beschwerde, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, nicht zu folgen.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

...

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

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§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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