TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/5 VGW-251/082/RP19/4058/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2018
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Entscheidungsdatum

05.04.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13b
StVO 1960 §62
StVO 1960 §89a Abs2 litb
StVO 1960 §89a Abs2a
StVO 1960 §89a Abs7
StVO 1960 §89a Abs7a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des Herrn J. S. vom 16.3.2018, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 8.3.2018, Zl. MA 67-84332-2018-2, mit welchem ein Kostenersatz vorgeschrieben wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 08.03.2018, Zl. MA 67-84332-2018-2, enthält folgenden Spruch:

Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war in 1010 Wien, Coburgbastei 9, verkehrsbehindernd abgestellt.

Es wurde daher am 16.12.2017 um 15:53 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.

Gemäß § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Gemäß Tarif I P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Gemäß Tarif II P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)

Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 16.12.2017 aufbewahrt.

Die Kosten betragen:

für die Entfernung

EUR 264,00

für die Aufbewahrung

EUR 10,00

daher insgesamt

EUR 274,00

Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“

Laut dem im Akt einliegenden RSb-Zustellnachweis wurde der angefochtene Bescheid vom 08.03.2018 am 14.03.2018 rechtswirksam zugestellt.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist übermittelte der Beschwerdeführer das folgende Schreiben an die belangte Behörde, in dem er Folgendes ausführte:

„Sehr geehrter Herr […]!

In Bezugnahme auf meinen Anruf möchte ich mir erlauben gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde zu erheben.

Habe mein Auto um ca 15 Uhr 30 am 16.12. in der Coburgg. 9 geparkt. Hatte für einen Gast im Marriott etwas abzugeben.

Habe nach Abgabe an der Reception einen Kaffee getrunken und wollte um ca 16 Uhr wegfahren.

Musste jedoch feststellen das mein Auto entfernt wurde.

Habe mir erlaubt in der Coburggasse 9 zu parken, da ich in der Annahme war das die Ladezone am Samstag nachtmittag nicht beansprucht wird.

Auch wollte ich ursprünglich nach der Abgabe an der Reception wieder wegfahren.

Empfinde es als ungerecht gleich nach 10 Minuten nach der Anzeige abzuschleppen noch dazu das ich überzeugt bin das man die Ladezone nicht benötigte.

Meiner Meinung nach wurde überschnell gehandelt zu meinem Schaden.

Auch ist es für mich als Bezieher einer kleinen Invaliditätspension schwer die hohe Forderung zu begleichen.

Ersuche um Prüfung dieser Beschwerde und Ihr Entgegenkommen.

Hochachtungsvoll

J. S.“

Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl MA 67 – 84332-2018- zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 22.09.2017 (einlangend) vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl MA 67 – 84332-2018.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine Anzeige vom 16.12.2017, wonach das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ... am 16.12.2017 von 15:30 Uhr bis 15:43 Uhr in Wien 01, Coburgbastei 9, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halte- und Parkverbot“ mit dem Zusatz „Montag bis Samstag (werktags) von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen“ abgestellt war, ohne dass eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Im Zuge der Anzeigenlegung wurde vom Anzeigenleger ein Lichtbild angefertigt. Die Entfernung des Fahrzeuges wurde laut Abschleppbericht von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 um 15:53 Uhr durchgeführt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 16.12.2017, Zl. MA 48/A5-53414/17, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 der StVO 1960, BGBl. 159, idgF in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15.12.2016, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/16, in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges KOMBI M., Kennz. ... (A) in der Höhe von EUR 274,- vorgeschrieben.

Nach erhobener Vorstellung erließ die belangte Behörde in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „Ausgenommen Ladetätigkeit“ zeigt eine Ladezone an. Eine Ladetätigkeit ist iSd § 62 StVO das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeugen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung muss, wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, diese unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

§ 89a StVO (in der im Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung mit – soweit untenstehend wiedergegeben – zuletzt erfolgter Novelle des Abs. 2a durch die 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, mit Inkrafttreten am 22.7.1998) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 89a. Entfernung von Hindernissen.

(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)     bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)     bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,

a)     wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,

b)     wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,

c)     wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)     wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)     wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)     wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)     wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt ist … [,]

h)     wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ('Buszone') abgestellt ist … [, oder]

i)     wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

…"

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er Zulassungsbesitzer des am Mittwoch, dem 16.12.2017, in Wien, Coburgbastei 9 abgestellten und in der Folge entfernten Fahrzeugs war. Ebenso steht außer Streit, dass das Auto dort im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "Mo.-Sa. (werkt). v. 7-23h ausgen. Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen" am genannten (Werk-)Tag von 15:30 Uhr bis 15:43 Uhr abgestellt war und sich zum Zeitpunkt der Abschleppung während der im Abschleppbericht notierten Ladezeit um 15:53 Uhr unverändert an diesem Einsatzort befand.

Bei einer Ladetätigkeit ist nicht erforderlich, dass der Lenker sich stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, denn zu dieser Tätigkeit gehört auch das Heranschaffen von Waren, wobei der zurückzulegende Weg zu berücksichtigen ist. Eine Ladetätigkeit wird nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Unterbrochen wird sie dann sein, wenn der Lenker Kundenbesuche und dgl. macht. Nicht zur Ladetätigkeit gehört das Verpacken von Waren (vgl. VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0159).

Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel aus, sein Auto gegen 15:30 Uhr an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit abgestellt zu haben, um für einen Gast im Marriott etwas abzugeben. Im Anschluss habe er an der Rezeption noch einen Kaffee getrunken. Aufgrund dieser Ausführungen war daher nicht von einer ununterbrochen vorgenommenen Ladetätigkeit auszugehen.

In dem in § 89a Abs. 2a lit. c StVO 1960 (s.o.) enthaltenen Fall ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a. am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in jenen Fällen, in denen die StVO als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind (vgl. die in § 89a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2a lit. c StVO 1960 enthaltene Wortfolge "der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges … am Zufahren zu einer Ladezone … gehindert ist"), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus, wobei eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die ebenfalls zu einer Halteverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 7.9.2007, 2007/02/0249; 29.8.2003, 2003/02/0027; und 22.3.2002, 99/02/0363; jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die berechtige Besorgnis bestand im gegebenen Fall darin, dass durch das im gegebenen Halteverbotsbereich befindliche Fahrzeug des Beschwerdeführers andere Fahrzeuglenker, die dazu berechtigt waren, an der Zufahrt zur eingerichteten Ladezone bzw. an der Durchführung von Ladetätigkeit gehindert werden.

Aus den dargelegten Gründen war auf jeden Fall von einer „begründeten Besorgnis“ im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen, weshalb auch die Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zu veranlassen war.

Die Rechtswidrigkeit der Abstellung lag somit in Ansehung einer Vorschrift vor, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden soll.

Abschließend wird bemerkt, dass im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip gilt (Hinweis E 27.6.1980, 2581/79). Auf das Verschulden kommt es nicht an (VwGH 22.4.1998, 97/03/0059).

Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Ladetätigkeit, ununterbrochen vorgenommene Ladetätigkeit, Verkehrsbeeinträchtigung, Besorgnisjudikatur, Verursacherprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.RP19.4058.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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