Entscheidungsdatum
25.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W 102 2188141-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und Mag. Katharina David und Dr. Matthias Neubauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Generalsekretär XXXX , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.2017, ABT13-33.90-22/2014-78; ABT13-38.20-179/2010-386, mit dem der XXXX hinsichtlich des Bauvorhabens "Semmering Basistunnel neu", u.a. die wasserrechtliche und abfallrechtliche Bewilligung für die im Projekt dargestellten Änderungen und Ergänzungen erteilt wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Andrä als Vorsitzenden und Mag. Katharina David und Dr. Matthias Neubauer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Generalsekretär römisch 40 , gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.2017, ABT13-33.90-22/2014-78; ABT13-38.20-179/2010-386, mit dem der römisch 40 hinsichtlich des Bauvorhabens "Semmering Basistunnel neu", u.a. die wasserrechtliche und abfallrechtliche Bewilligung für die im Projekt dargestellten Änderungen und Ergänzungen erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 12.05.2017 (inklusive der Konkretisierungen vom 19.06.2017) wurde von der XXXX beim Landeshauptmann der Steiermark der Antrag auf Genehmigung der Konkretisierungen und geringfügigen Änderung des teilkonzentrierten Bewilligungsbescheides vom 22.10.2012, GZ: ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75 und ABT13-33.90-10/2010-32, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, GZ.: W120 2009977-1/36E u. a., mit dem die WRG und AWG Genehmigung erteilt wurde, hinsichtlich des Bauvorhabens "Semmering Basistunnel neu" gestellt. Des Weiteren wurde der Antrag auf Abänderung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Deponie Longsgraben und Feststellung bezüglich der Bestimmungen des Anhanges 1 Tabelle 2 DVO 2008 gestellt. Letztlich wurde hinsichtlich des WRG-Bewilligungsbescheides vom 04.11.2014, GZ: ABT13-33.9.0-22/2014-29 der Antrag auf wasserrechtliche Überprüfung betreffend die genehmigte Verlegung des Longsbaches gestellt.Mit Antrag vom 12.05.2017 (inklusive der Konkretisierungen vom 19.06.2017) wurde von der römisch 40 beim Landeshauptmann der Steiermark der Antrag auf Genehmigung der Konkretisierungen und geringfügigen Änderung des teilkonzentrierten Bewilligungsbescheides vom 22.10.2012, GZ: ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75 und ABT13-33.90-10/2010-32, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, GZ.: W120 2009977-1/36E u. a., mit dem die WRG und AWG Genehmigung erteilt wurde, hinsichtlich des Bauvorhabens "Semmering Basistunnel neu" gestellt. Des Weiteren wurde der Antrag auf Abänderung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Deponie Longsgraben und Feststellung bezüglich der Bestimmungen des Anhanges 1 Tabelle 2 DVO 2008 gestellt. Letztlich wurde hinsichtlich des WRG-Bewilligungsbescheides vom 04.11.2014, GZ: ABT13-33.9.0-22/2014-29 der Antrag auf wasserrechtliche Überprüfung betreffend die genehmigte Verlegung des Longsbaches gestellt.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.2017, GZ: ABT13-33.90-22/2014-78 sowie ABT13-38.20-179/2010-386, wurden der XXXX die beantragten Bewilligungen erteilt bzw. den Anträgen stattgegeben.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.2017, GZ: ABT13-33.90-22/2014-78 sowie ABT13-38.20-179/2010-386, wurden der römisch 40 die beantragten Bewilligungen erteilt bzw. den Anträgen stattgegeben.
Dagegen hat die anerkannte Umweltorganisation Alliance für Nature mit Schriftsatz vom 12.02.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 05.03.2018 zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerde wird zusammengefasst inhaltlich vorgebracht, die Bergwasserausleitungen seien unrichtig und zu gering prognostiziert. Sie führten zu massiven Grundwasserabsenkungen, zu einem Trockenfallen oder Beeinträchtigung von Brunnen, Quellen und Bachläufen sowie zu einer Beeinträchtigung und Zerstörung von Kalktuffquellen. Infolge der Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes komme es zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung der Grundwasserfauna und zu einer Gefährdung, möglicherweise auch Ausrottung, von naturschutzrechtlich geschützten Quellschnecken. Der Lebensraum Wasser bewohnender Tiere und Pflanzen werde erheblich verändert und verkleinert. Die Wachstumsbedingungen für bestimmte Baumarten würden nachteilig verändert und dadurch die Forstwirtschaft beeinträchtigt. Wertvolle Feuchtbiotope würden beschädigt, die Jagdwirtschaft habe Nachteile zu erwarten, und es komme zur Abwanderung bestimmter Tierarten. Die Bodenfeuchte würde vermindert und es komme zu nachteiligen Entwicklungen für die Landwirtschaft. So könnte sich durch eine Verschiebung der Baumartenzusammensetzung auch das Landschaftsbild verändern. Im Longsgraben könne es zu Deponie-gefährdenden Massenbewegungen kommen, und aller Voraussicht nach würden sich die Einflussbereiche der Grundwasserabsenkungen im Bereich S6-Semmering Scheiteltunnel und Semmering-Basistunnel vereinigen und die Auswirklungen der Bergwasserspiegelabsenkungen in den beiden Tunnelbereichen einander überlappen und gegenseitig verstärken. Es seien von den Projekten "S6 Semmering Scheiteltunnel und Sondierstollen" relevante kumulative Auswirkungen mit dem Vorhaben "Semmering Basistunnel neu" auf die Erhaltungsziele des Natura-2000- und Europaschutzgebietes "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" sowie auf das UNESCO-Welterbe Semmeringbahn zu erwarten. In der Beschwerde wird schließlich beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Anträge der ÖBB-Infrastruktur AG im Zusammenhang mit der Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" abzuweisen, in eventu das gesamte UVP-Verfahren zu wiederholen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, soferne deren Kosten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.
Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 22.03.2018 eine Stellungnahme zu den Beschwerden abgegeben und beantragt, die Beschwerde zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat inhaltlich über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat inhaltlich über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtsrömisch zwei.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG i.V.m. Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
II.2. Zu den Rechtsgrundlagen im UVP-G 2000römisch zwei.2. Zu den Rechtsgrundlagen im UVP-G 2000
§ 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
(1) Parteistellung haben
----------
-1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
-2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;-2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
-3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;-3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
-4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;-4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;
-5. Gemeinden gemäß Abs. 3;-5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;
-6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und-6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und
-7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.-7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.
-[...]"
§ 24f lautet auszugsweise:Paragraph 24 f, lautet auszugsweise:
"Entscheidung
(1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:(1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.-Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2.
-die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
-b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
-c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und-c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3.-Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
...
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden."(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß Paragraph 24 g, können die Fristen von Amts wegen geändert werden."
§ 24g UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 24 g, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
"Änderung vor Zuständigkeitsübergang
(1) Änderungen eine