TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W137 2138519-1

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2138519-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1072680704-150641548, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1072680704-150641548, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab er an, afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein und der paschtunischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus "Shenwar, Jalalabad" (dies sind zwei unterschiedliche, nicht benachbarte Distrikte in der Provinz Nangarhar). Er habe keine Schulbildung und habe in Afghanistan zuletzt als "Security" gearbeitet. In Afghanistan lebten seine Eltern, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern. Als Fluchtgrund gab er an, dass er als "Security" gearbeitet habe und deshalb Probleme mit ihm unbekannten Leuten bekommen habe. Er habe vor drei Jahren jemanden erwischt, der eine Bombe in der Nähe einer Schule versteckt habe. Er habe die Polizei verständigt, welche gekommen sei und die Bombe entschärft habe. "Diese Person ist vor ca. 6 Jahren verhaftet worden." Der Mann sitze noch im Gefängnis, jedoch habe er so viel Macht, dass er in Gefahr sei, umgebracht zu werden. Er habe seine Arbeit gekündigt und nicht mehr in Afghanistan bleiben können. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden.

3. Am 20.08.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer multifaktoriellen Altersschätzung untersucht. Im Rahmen der Befragung zu seinen Erkrankungen und Beschwerden gab er unter anderem an, dass er nie in einem Krankenhaus gewesen sei. Er habe keine Narben nach Verletzungen am Körper. Aus der multifaktoriellen Altersschätzung geht das im Spruch genannte Datum als "spätestmögliches fiktives Geburtsdatum" des Beschwerdeführers hervor.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Aktenvermerk vom 12.05.2016 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt. Am 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich überstellt.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Aktenvermerk vom 12.05.2016 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt. Am 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich überstellt.

4. Am 25.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe seit seinem 14. Lebensjahr drei Jahre lang als Wachmann für verschiedene Geschäftslokale gearbeitet. Dabei sei er von den Geschäftsleuten direkt bezahlt worden. Er habe die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in einer Ortschaft in der Provinz Nangarhar gelebt. Davor habe er mit seiner Familie in einem Dorf in einem anderen Distrikt von Nangarhar gelebt. Ungefähr 14 bis 18 Tage vor seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, habe er seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan verlassen. In Afghanistan lebten noch seine Mutter, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern. Zu seinem älteren Bruder habe er keinen Kontakt. Seine Familie habe keine Besitztümer. Seine Mutter arbeite als Schneiderin und wohne mit seinen Geschwistern in einer Mietwohnung. Seiner Familie gehe es nicht gut, weil sein Vater gestorben sei und sein älterer Bruder die Familie vor rund einem Jahr verlassen habe. Deshalb habe sie nur ein sehr geringes Einkommen.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei beauftragt worden sei, einen Bereich zu überwachen. Nach 22 Uhr habe sich dort niemand mehr aufhalten sollen. Er habe bei einer Schule zwei Verdächtige beobachtet und die Polizei angerufen. Nachdem er aufgelegt habe, habe er einen Schlag auf den Kopf bekommen. Er sei bewusstlos geworden und ungefähr drei Tage später in einem Krankenhaus in Jalalabad aufgewacht. Die Polizei habe ihn im Krankenhaus besucht und befragt. Auch sei er gelobt worden, weil die Polizei drei Personen habe festnehmen können. Zwei Wochen später sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Drei Tage später habe er auf seinem Mobiltelefon einen Anruf bekommen. "Der Anrufer drohte mir, dass er mich umbringen würde, weil ich ihren Plan durchkreuzt habe." Danach habe sein Bruder das Mobiltelefon und die Sim-Karte zerstört und seine Ausreise organisiert. Eine Woche später sei er ausgereist. Sein Bruder habe sich wegen des Drohanrufes an die Polizei gewandt. Die Polizei habe gesagt, "es sei alles in Ordnung". Er glaube, dass die Polizei sich nicht darum gekümmert habe.

Dem Beschwerdeführer wurden seine Angaben zum Fluchtgrund aus der Erstbefragung vorgehalten. Zum Vorhalt, dass die zeitlichen Angaben in der Einvernahme und in der Erstbefragung erheblich voneinander abwichen, gab er an, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er drei Jahre als Wächter gearbeitet habe und die Leute für sechs Jahre eingesperrt worden seien. Auch habe er bei der Erstbefragung die Drohung gegen ihn angegeben. Vielleicht sei es ein Fehler des Dolmetschers gewesen. Zum Vorhalt, dass auch seine Familie in Gefahr sein müsste, wenn er verfolgt worden sei, gab er an, dass aus diesem Grunde sein Bruder verschwunden sei. Auf den weiteren Vorhalt, warum er dies nicht schon vorher angegeben habe, erwiderte er, dass er nicht gefragt worden sei. Als sein Vater gestorben sei, habe seine Familie ihm gesagt, dass er krank gewesen sei. Er sei sich jedoch nicht sicher, ob sein Vater nicht umgebracht worden sei.

In Österreich habe er Kontakt zu Österreichern, spiele Fußball und besuche einen Deutschkurs. Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe er hier nicht. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen.

Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme zu seinem Fluchtvorbringen eine Bestätigung von unterschiedlichen Geschäftsleuten über seine Tätigkeit als Wachmann und eine Identitätskarte für Wachmänner vor. Zudem legte er eine Deutschkursbesuchsbestätigung auf Niveau A 1 vom 23.08.2016 vor.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1072680704-150641548, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1072680704-150641548, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wachmann wurde vom Bundesamt dem Bescheid zugrunde gelegt. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft angesehen, weil seine Angaben bei der Einvernahme von jenen in der Erstbefragung in zahlreichen Punkten abgewichen seien. Der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr in Kabul leben. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn sei zulässig, weil er kein Familienleben in Österreich habe und sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde erstmals behauptet, dass es sich bei den zwei verdächtigen Personen, die er vor einer Schule beobachtet haben will, nach seiner Überzeugung um Taliban handeln solle. Beim späteren Drohanruf sei ihm gesagt worden, man werde ihn umbringen, weil er den Plan der Taliban durchkreuzt habe. Der Beschwerdeführer entspreche aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan dem Risikoprofil in den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016, nämlich der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Demnach hätte ihm internationaler Schutz gewährt werden müssen. In der Beschwerde wurde aus Berichten und Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zur Provinz Nangarhar aus den Jahren 2014 bis 2016 zitiert. Verwiesen wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zum Thema der innerstaatlichen Fluchtalternative.

Die Beweiswürdigung des Bundesamtes stütze sich primär auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme. Damit habe das Bundesamt die gesetzlichen Vorgaben des § 19 Abs. 1 AsylG außer Acht gelassen. Die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung sei zudem nicht berücksichtigt worden. In der Rechtsberatung habe er gesagt, dass er in der Einvernahme Taliban konkret als seine Verfolger genannt habe. Offenbar sei es zu einem sprachlichen Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen. Doch auch unter der Annahme, dass er diese Information nicht von sich aus gegeben habe, habe das Bundesamt seine Ermittlungspflicht missachtet, weil es ihn nicht umfassend zu seinen Verfolgern befragt habe, obwohl er sie als mächtig bezeichnet habe. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesamt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG falle das Vorbringen, dass die Verfolger des Beschwerdeführers Taliban seien, nicht unter das Neuerungsverbot. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei in Afghanistan verschwunden. Aufgrund der Vorfälle des Beschwerdeführers mit den Taliban erscheine es naheliegend, dass sein Bruder diesen zum Opfer gefallen sei. Das Bundesamt hätte zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer ein detailliertes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet habe. Dieses finde Deckung in den Länderberichten. Sein Vorbringen, Verfolgung durch die Taliban zu fürchten sei somit glaubhaft.Die Beweiswürdigung des Bundesamtes stütze sich primär auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme. Damit habe das Bundesamt die gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG außer Acht gelassen. Die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung sei zudem nicht berücksichtigt worden. In der Rechtsberatung habe er gesagt, dass er in der Einvernahme Taliban konkret als seine Verfolger genannt habe. Offenbar sei es zu einem sprachlichen Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen. Doch auch unter der Annahme, dass er diese Information nicht von sich aus gegeben habe, habe das Bundesamt seine Ermittlungspflicht missachtet, weil es ihn nicht umfassend zu seinen Verfolgern befragt habe, obwohl er sie als mächtig bezeichnet habe. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesamt im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG falle das Vorbringen, dass die Verfolger des Beschwerdeführers Taliban seien, nicht unter das Neuerungsverbot. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei in Afghanistan verschwunden. Aufgrund der Vorfälle des Beschwerdeführers mit den Taliban erscheine es naheliegend, dass sein Bruder diesen zum Opfer gefallen sei. Das Bundesamt hätte zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer ein detailliertes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet habe. Dieses finde Deckung in den Länderberichten. Sein Vorbringen, Verfolgung durch die Taliban zu fürchten sei somit glaubhaft.

Abgesehen davon, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund ihrer operationellen Kapazitäten im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut verfolgen würden, sei auch die allgemeine Sicherheitslage dort dermaßen prekär, dass im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK drohe. Auch sei die wirtschaftliche Lage extrem prekär und als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sei der Beschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen. Zudem sei der "kritische Gesundheitszustand" des Beschwerdeführers, er leide an einer "psychveg. Labilität" hervorzuheben. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde seine Symptomatik aufgrund der zusätzlichen Belastung intensivieren.Abgesehen davon, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund ihrer operationellen Kapazitäten im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut verfolgen würden, sei auch die allgemeine Sicherheitslage dort dermaßen prekär, dass im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Auch sei die wirtschaftliche Lage extrem prekär und als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sei der Beschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen. Zudem sei der "kritische Gesundheitszustand" des Beschwerdeführers, er leide an einer "psychveg. Labilität" hervorzuheben. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde seine Symptomatik aufgrund der zusätzlichen Belastung intensivieren.

Der Beschwerdeführer sei unbescholten und habe schon einige Freundschaften geknüpft sowie einen Deutschkurs besucht. Ein Eingriff in sein schützenswertes Privatleben sei daher auf Dauer unzulässig.

Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 bzw. § 57 AsylG vorliegen bzw. die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, bzw. Paragraph 57, AsylG vorliegen bzw. die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt. Ein Befund zur "psychveg. Labilität" des Beschwerdeführers wurde entgegen den Beschwerdeausführungen nicht beigeschlossen.

7. Am 13.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Deutsch-Kursbesuchsbestätigung auf Niveau A1.1 des Beschwerdeführers ein.

Am 02.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, aus der die Abmeldung des Beschwerdeführers mit 01.11.2017 aus der Grundversorgung hervorgeht.

Am 29.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, die eine gekürzte Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes vom 10.11.2017 enthält. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach § 125 StGB, §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und §§ 15 Abs. 1, 109 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.Am 29.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, die eine gekürzte Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes vom 10.11.2017 enthält. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Paragraph 125, StGB, Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, Absatz eins, 109, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.

8. Am 07.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer, in Anwesenheit seiner Vertreterin, statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und keine gesundheitlichen Probleme habe. Er stamme aus einer Ortschaft in der Provinz Nangarhar. Seine Mutter sei Schneiderin. Sein Vater sei verstorben. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht und keine Ausbildung gemacht. In Österreich habe er ein wenig Deutsch und Paschtu Lesen und Schreiben gelernt. Drei Jahre bevor er Afghanistan verlassen habe, habe er begonnen als Wachmann zu arbeiten. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei seine wirtschaftliche Situation normal gewesen. Er sei als Wachmann für verschiedene Geschäfte zuständig gewesen und sei von den Betreibern dieser Geschäfte bezahlt worden.

Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass es in der Nähe seines Arbeitsgebietes als Wachmann ein Gymnasium gegeben habe. Eines Abends habe er beobachtet, dass zwei Personen sich neben der Mauer des Gymnasiums "herumbewegen". Er habe die Polizei angerufen, weil es zu seiner Tätigkeit dazugehört habe, unbekannte Personen, die dort gewesen seien, bei der Polizei zu melden. "Als ich die Polizei anrief, in dem Moment habe ich mit irgendeinem Gegenstand einen Schlag auf den Kopf bekommen." Er sei von hinten angegriffen worden und habe nicht erkennen können, wer dies gewesen sei. Er sei zu Boden gegangen und bewusstlos geworden. Nach drei Tagen sei er in einem Spital zu sich gekommen. Dann sei die Polizei zu ihm ins Krankenhaus gekommen. Die Polizei habe sich bei ihm bedankt und ihm gesagt, dass "ich meinen Job sehr gut gemacht hätte und ich solle mir keine Sorgen machen." Er sei noch 14 weitere Tage im Krankenhaus geblieben und dann entlassen worden.

Als er nach Hause gekommen sei, sei er angerufen worden. Die Person am Telefon habe sehr zornig geklungen und ihm mitgeteilt, dass "man mich nicht am Leben lassen würde, da ich die Pläne dieser Leute zunichte gemacht habe." Er habe seinem Bruder von dem Telefongespräch erzählt. Eine Woche habe er sich zuhause versteckt aufgehalten und sei dann mit Hilfe eines Freundes seines Bruders aus Afghanistan geflüchtet. Nach dem Drohanruf habe er sich nicht an die Polizei gewandt, weil die Polizei nicht einmal sich selbst schützen könne.

Der Anruf sei die einzige gegen ihn gerichtete Bedrohung gewesen. Befragt, ob er wisse, zu was seine Beobachtung geführt habe, gab der Beschwerdeführer an: "[i]ch habe dann nichts mehr mitbekommen, ich wurde ja bewusstlos geschlagen. Das habe ich noch von der Polizei mitbekommen, dass ich meinen Job gut gemacht habe." Befragt, ob die Polizei aufgrund der Beobachtungen jemanden verhaftet oder etwas gefunden habe, antwortete er: "Sie haben mir gesagt dass ich meinen Job gut gemacht habe und dass die Leute verhaftet worden seien." Was dann weiter passiert sei, wisse er nicht mehr.

Im späteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe ihm gesagt, dass es Taliban gewesen seien. Abgesehen von Taliban, würden andere Leute so etwas nicht machen. Befragt, was er mit so etwas meine gab er an, dass Sie die Schule zerstören hätten wollen, weil sie die Kinder daran hindern hätten wollen, die Schule zu besuchen. Sie hätten Bomben gelegt, um die Schule in die Luft zu sprengen. Auf die Frage, ob eine Bombe gefunden worden sei oder nicht, bejahte er deren Fund. Auf die anschließende Frage, wieso er vor 5 Minuten gesagt habe, er wisse nicht wie es weitergegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich wurde so nicht genau befragt." und danach: "Ich habe gewartet bis sie mich fragen." Er habe als Wachmann einen Holzstock und ein Gewehr gehabt.

Abgesehen von diesem Vorfall habe er nie Probleme in seinem Herkunftsort gehabt. Als sein Vater verstorben sei, sei auch der Kontakt zu seinem Bruder in Afghanistan abgerissen. Im Zuge seiner Ausreise aus Afghanistan sei er von Nangarhar nach Kabul mit dem Auto eines Freundes seines Bruders gefahren. Er habe nicht in Erwägung gezogen, in Kabul zu bleiben, weil er in keiner Provinz Afghanistans in Sicherheit sei.

In seinem Heimatort lebten seine Mutter, seine zwei Schwestern und sein jüngerer Bruder. Wo sich sein älterer Bruder befinde, wisse er nicht. Er sei in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter. Sie sei als Schneiderin tätig und ernähre seine Geschwister.

Über Befragung seiner Vertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass es seinen Familienangehörigen im Moment finanziell gut gehe. Auf die Frage, ob seine Mutter ihn an einem anderen Ort in Afghanistan, etwa in Kabul, finanziell unterstützen könnte, antwortete er: "Die Frage ist nicht das Geld, ich bin jung und kann überall arbeiten und mein Geld verdienen. Das Problem ist, dass meine Sicherheit dort nicht gewährleistet ist."

Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

9. Am 28.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sich zuletzt weiter verschlechtert habe und äußerst prekär sei. Verwiesen wurde auf Anschläge in Kabul im Jahr 2017. Die Anschläge in Kabul seien gezielt auf Zivilpersonen verübt worden, auch wenn die erklärten Ziele oftmals Regierungsinstitutionen, internationale Organisationen oder Einrichtungen der Polizei und Armee gewesen seien. Im aktuellen Länderinformationsblatt werde angeführt, dass Nangarhar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, eine der am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans sei. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. Neben der prekären Sicherheitslage seien auch die schlechte Versorgungslage und mangelnde Aussichten auf einen Arbeitsplatz, vor allem ohne Berufs- und Schulausbildung, in die Prüfung einzubeziehen. Da die Mutter des Beschwerdeführers als Schneiderin arbeite und die minderjährigen Geschwister zu versorgen habe, der Vater sei schon gestorben, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausreichend finanzielle Unterstützung erwarten könne, um auch nur vorübergehend seine Existenz in Kabul zu sichern. Er habe außerhalb von Nangarhar keine Bindungen. Nangarhar könne er nicht sicher erreichen. Zitiert wurde unter anderem aus dem Kommentar von Thomas Ruttig vom 28.08.2017 zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer und aus Friederike Stahlmann:

"Überleben in Afghanistan? - Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" vom März 2017. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung und in Afghanistan lediglich als Security gearbeitet. Seit dem Jahr 2015 lebe er in Österreich und habe einen westlichen Lebensstil. Außerhalb seiner Herkunftsregion habe er kein soziales Netz in Afghanistan. In Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif habe er nicht gewohnt. An diesen Orten habe er kein tragfähiges soziales Netz. Eine Existenzsicherung aus eigenem wäre ihm nicht möglich. Er wäre nach längerer Abwesenheit an den überstrapazierten Arbeitsmärkten in den Städten höchst benachteiligt. Sollte er eine Arbeit finden, wäre sie nicht ausreichend entlohnt, um in den Städten die hohen Lebenshaltungskosten zu decken. Der Beschwerdeführer könnte auch keine finanzielle Unterstützung erwarten. Daher sei ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Auch wenn der Beschwerdeführer nicht direkt für die Polizei gearbeitet habe, müsse nach seiner Schilderung angenommen werden, dass er von den Taliban zumindest als Teil, oder der Polizei zuarbeitend, wahrgenommen worden sei und ihm somit eine polizei- bzw. regierungsnahe Tätigkeit unterstellt worden sei. Er habe in der Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar die Gefahr vor Verfolgung geschildert. Daher sei ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.Auch wenn der Beschwerdeführer nicht direkt für die Polizei gearbeitet habe, müsse nach seiner Schilderung angenommen werden, dass er von den Taliban zumindest als Teil, oder der Polizei zuarbeitend, wahrgenommen worden sei und ihm somit eine polizei- bzw. regierungsnahe Tätigkeit unterstellt worden sei. Er habe in der Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar die Gefahr vor Verfolgung geschildert. Daher sei ihm internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der paschtunischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er lebte die letzten fünf Jahre in Afghanistan in einer Ortschaft in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen beiden Schwestern und seinen beiden Brüdern bei seinen Eltern lebte. Sein Vater ist nach seiner Ausreise verstorben; sein älterer Bruder ist unbekannten Aufenthalts. Die Mutter lebt mit den übrigen Geschwistern weiterhin im Herkunftsort. Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat er nicht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nie die Schule besucht und die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als Wachmann bei der Bewachung von Geschäften gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er bei seiner Tätigkeit als privater Wachmann für die Bewachung von Geschäften die Polizei über zwei verdächtige Personen in der Nähe einer Schule telefonisch informiert habe. Damit habe er verhindert, dass diese Personen - bei denen es sich um Taliban handle - eine Bombe bzw. Bomben in einer Schule platziert hätten, weshalb er in der Folge telefonisch von ihnen bedroht worden sei und das Land habe verlassen müssen. Dieses Vorbringen erweist sich insgesamt als nicht glaubhaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfügt in seinem Herkunftsort in der Provinz Nangarhar über eine familiäre Anknüpfungspunkte, eine gesicherte Unterkunft und eine gesicherte Existenz. Nangarhar ist von Kabul aus erreichbar; der Reiseweg dorthin auch hinreichend sicher. In Kabul verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er ist dennoch in der Lage, dort seine Existenz selbständig zu sichern.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er ist nicht berufstätig. Er lebt seit Juni 2015 im Bundesgebiet und verfügt über lediglich geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Er wurde in Österreich wegen Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung in stark alkoholisiertem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan variiert deutlich nach den Provinzen, aber auch innerhalb der Provinzen nach Regionen. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - Ghazni - zählt grundsätzlich zu den umkämpften und volatilen Provinzen in Afghanistan. Aufgrund der vergleichsweise hohen Aktivität regierungsfeindlicher militanter Gruppierungen werden in der Provinz regelmäßig Militäroperationen durchgeführt. Das unmittelbare Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Distrikt Jaghori war von diesen Auseinandersetzungen allerdings nicht betroffen.

Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar ist vergleichsweise volatil. In einigen Regionen (insbesondere im Grenzgebiet zu Pakistan) kommt es auch zu Aktivitäten von DAESH/IS. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wiederum ist - im Maßstab der Provinz Nangarhar - als sicher einzustufen.

Kabul (Stadt) steht als afghanische Hauptstadt seit Jahren unter Kontrolle der Regierung. Aufgrund ihrer Bedeutung werden in der umgebenden Provinz Kabul regelmäßig Militäraktionen durchgeführt. Gemessen an anderen Regionen Afghanistans ist Kabul stabil und vergleichsweise sicher. Terroranschläge, die zuletzt wieder einen Anstieg verzeichneten, richten sich weitgehend gegen "high-profile" Ziele, insbesondere etwa die afghanischen Sicherheitskräfte und Politiker, sowie gegen konkrete Ziele, die einen engen Konnex mit westlichen Ausländern aufweisen: etwa Journalistenlokale und Botschaften. Diese Anschläge können weitgehend auf genau definierbare Regionen der Stadt Kabul eingegrenzt werden. Nicht betroffen war von ihnen im Regelfall die einfache Zivilbevölkerung. Zuletzt verstärkten sich auch die Aktivitäten von IS/DAESH in dieser Region Afghanistans. Anders als die meisten anderen regierungsfeindlichen (radikalen) Kräfte attackiert IS/DAESH gerade auch die Zivilbevölkerung. Allerdings liegt dabei der Fokus ganz klar auf religiösen (also nicht-sunnitischen) Minderheiten, insbesondere den Schiiten. Für Sunniten besteht in diesem Zusammenhang in ihren mehrheitlichen Wohngegenden keine besondere Gefährdung. Streumunition, Blindgänger und verlassenes Kriegsmaterial stellen in Kabul keine nennenswerte Gefahr für die Bevölkerung dar.

Rechtsschutz/Justizwesen

Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziert

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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