Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W239 2183221-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatenlose, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 30.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen zu Griechenland vor, und zwar einer der Kategorie 2 vom 22.11.2016 und einer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 19.12.2016.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (30.10.2017) gab die Beschwerdeführerin an, in Saudi Arabien geboren und palästinensische Staatsangehörige zu sein. Ihre Muttersprache sei Arabisch und sie bekenne sich zum sunnitischen Islam. Zum Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen führte sie aus, ihr Ehemann halte sich seit fünf Jahren in Ungarn auf. Ein Schwager der Beschwerdeführerin sowie ihr angeblicher Stiefvater würden in Österreich leben. Der Bruder und die Mutter der Beschwerdeführerin seien in Griechenland aufhältig.
Die Beschwerdeführerin habe den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im Oktober 2016 gefasst; ihren jetzigen Lebensgefährten, den sie in Griechenland traditionell geheiratet habe, habe sie damals noch nicht gekannt. Sie habe sich eine Woche in Ägypten und etwa einen Monat in der Türkei aufgehalten bevor sie ca. ein Jahr in Griechenland gelebt habe. In Griechenland sei es ganz normal gewesen, sie sei in einem Flüchtlingscamp untergebracht gewesen und habe einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren habe sie nicht abgewartet, sondern sei vorher nach Österreich gereist sei. Ihre sämtlichen Dokumente seien in Griechenland. Lediglich eine Urkunde über die traditionelle Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann, welche in Griechenland stattgefunden habe, befinde sich bei ihm; er lebe jedoch nicht in Österreich, sondern in Ungarn. Als Reiseziel habe sie Österreich gehabt, da ihr Stiefvater und ihr Schwager hier leben würden. Sie wolle, dass die ganze Familie hier lebe.
Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Land einerseits wegen des Krieges verlassen, und andererseits, weil ihre Eltern sie verheiraten hätten wollen und sie nicht zufrieden mit diesem Mann gewesen sei. Deshalb habe sie sich für Europa entschieden. Bis auf ihren jetzigen Lebensgefährten seien alle bereits in Griechenland. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, da sie den vorgeschlagenen Mann heiraten müsse, aber das nicht wolle.
Zur Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit einem Direktflug von Athen nach Wien geflogen. Auf Nachfrage korrigierte sie sich und erklärte, dass sie von Athen über die Schweiz nach Wien geflogen sei, wobei sie in der Schweiz mehrere Stunden Aufenthalt gehabt habe. In welchem Stand sich das Asylverfahren in Griechenland befunden habe, als sie ausgereist sei, wisse sie nicht. In Griechenland sei alles okay gewesen sei; sie habe nur etwas weit von einem Supermarkt oder sonstigem entfernt gewohnt.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.11.2017 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) an Griechenland.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.11.2017 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) an Griechenland.
Mit Schreiben vom 24.11.2017 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführerin am 31.10.2017 der Asylstatus zuerkannt worden sei. Die Entscheidung sei ihr nicht mitgeteilt worden, da sie untergetaucht gewesen sei.
Von den griechischen Behörden wird die Beschwerdeführerin als "staatenlos" geführt.
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 11.12.2017 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, dass es ihr gut gehe und sie sich in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei im dritten Monat schwanger und habe ein Vitaminpräparat verschrieben bekommen. Die Schwangerschaft sei bisher problemlos verlaufen.
Die Beschwerdeführerin habe sich neun Monate in Griechenland aufgehalten, habe dort um Asyl angesucht, habe das Land aber noch vor einer Entscheidung verlassen. Von Anfang an habe sie nach Österreich gewollt. Mit der griechischen Behörde habe sie keinerlei Probleme gehabt. Im ersten Lager in dem sie untergebracht gewesen sei, sei ihr Bruder von Afghanen tätlich angegriffen worden. Sie hätten sich bei der Polizei beschwert, diese habe aber nichts dagegen unternommen und nur zugeschaut. Sie habe in ein anderes Lager verlegt werden wollen; dieser Wunsch sei allerdings von der Polizei ignoriert worden.
Ihre Mutter und ihr kleiner Bruder würden sich in Griechenland aufhalten, in der Schweiz lebe ein Cousin. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin lebe seit vier Jahren in Österreich und sie betrachte ihn als ihren Vater, da ihr leiblicher Vater verstorben sei. Seinen Aufenthaltsstatus kenne sie nicht. Sie würden sich fast jeden Sonntag sehen. Befragt, ob sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Lebensgefährte, den sie traditionell geheiratet habe, mit seiner Familie in einer näher genannten Stadt in Österreich lebe. Er habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich, sondern sei anerkannter Flüchtling in Ungarn. Sie hätten im August 2017 in Griechenland traditionell geheiratet. Befragt, wie sie sich kennen gelernt hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zuerst seine Familie, die im gleichen Camp wie sie untergebracht gewesen sei, kennengerlernt habe. Danach sei er nach Griechenland gekommen und habe um ihre Hand angehalten. Eine Woche später hätten sie dann traditionell geheiratet. Nachgefragt, ob sie mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt wohne bzw. eine finanzielle Abhängigkeit bestehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden. Sie bekomme aber Geld von ihm und koche selbst, da sie den Geruch vom Essen in der Kantine ihrer Unterkunft nicht vertrage. Nach Griechenland wolle sie nicht zurück, da sie dort in einem Container untergebracht gewesen sei. Diese Unterkunft sei weit entfernt von der Stadt gewesen und es sei häufig wegen Defekten im Stromnetz zu Bränden gekommen.
Die anwesende Rechtsberaterin erstattete kein weiteres Vorbringen.
Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Mutter-Kind-Pass vor, aus dem als errechneter Geburtstermin der XXXX hervorgeht.Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin einen Mutter-Kind-Pass vor, aus dem als errechneter Geburtstermin der römisch 40 hervorgeht.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.12.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und es wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.12.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es wurde gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Das griechische Asylverfahren besteht im Wesentlichen aus einem Verfahren für nach dem 7. Juni 2013 gestellte Anträge. Die griechische Asylbehörde führt es dezentral in ihren Regional Asylum Offices (RAO) oder den Asylum Units (AU) durch. Zusätzlich existiert noch ein Verfahren für Anträge, die vor dem 7. Juni 2013 gestellt wurden (Altfälle). Außerdem wird derzeit auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Bedingt durch das Abkommen mit der Türkei wird bei Personen, die nach dem 20.3.2016 auf den Inseln ankommen sind, mittels jenes Fast-Track-Verfahrens festgestellt, ob ihr Antrag zulässig ist, oder ob sie in die Türkei zurückkehren müssen. Vulnerable Antragsteller sind davon nicht betroffen. Syrische Antragsteller werden beim Fast-Track-Verfahren auf den Inseln bevorzugt behandelt, was bei Angehörigen anderer Nationen zu monatelangen Wartezeiten führen kann. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 3.2017).
Internationale Organisationen, NGOs und Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt über Probleme im griechischen Asylsystem, einschließlich Schwierigkeiten bei der Antragstellung und bezüglich der Sorgfalt bei der Prüfung der Anträge und Beschwerden; des Mangels an geeigneten Empfangszentren; der hohen Zahl an Asylwerbern; unzureichender Wohlfahrts-, Integrations-, Beratungs-, Rechts- und Dolmetscherdienste; Diskriminierung; sowie Unterbringungsbedingungen und Überbelegung in den Hotspots (USDOS 3.3.2017).
Der Zugang zum Asylverfahren ist NGOs zufolge weiterhin erschwert, mit Verzögerungen ist zu rechnen (HRW 12.1.2017; vgl. AIDA 3.2017). UNHCR sieht Fortschritte, aber auch weiterhin Herausforderungen auf den Gebieten Unterbringung, Registrierung, Asylverfahren und bei der Sicherheit der Antragsteller (UNHCR 2.2017). Dem stehen Angaben gegenüber, die dem Asylverfahren in Griechenland eine gute Qualität mit wirksamen Rechtsmitteln bescheinigen (DW 17.3.2017).Der Zugang zum Asylverfahren ist NGOs zufolge weiterhin erschwert, mit Verzögerungen ist zu rechnen (HRW 12.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017). UNHCR sieht Fortschritte, aber auch weiterhin Herausforderungen auf den Gebieten Unterbringung, Registrierung, Asylverfahren und bei der Sicherheit der Antragsteller (UNHCR 2.2017). Dem stehen Angaben gegenüber, die dem Asylverfahren in Griechenland eine gute Qualität mit wirksamen Rechtsmitteln bescheinigen (DW 17.3.2017).
Die Neufassung der EU-Aufnahme-RL (2013/33/?U) ist immer noch nicht in griechisches Recht umgesetzt worden, was die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland nach sich zog (EP 5.2017).
2017 sind bis Ende August 15.300 Migranten über das Mittelmeer nach Griechenland gekommen, meist Syrer und Iraker. 2.200 weitere kamen auf dem Landweg (Evros). 1.307 wurden im selben Zeitraum im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens rückgeführt. Ca. 6.000 ASt. wurde im selben Zeitraum in erster Instanz ein Schutzstatus verliehen. UNHCR betont daher den dringenden Bedarf an Integrationsmaßnahmen (UNHCR 8.2017).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist grundsätzlich vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Griechenland im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Aber in Bezug auf Griechenland machen die meisten Staaten wegen Bedenken bezüglich der dortigen Lage vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist grundsätzlich vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Griechenland im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Aber in Bezug auf Griechenland machen die meisten Staaten wegen Bedenken bezüglich der dortigen Lage vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch (EASO 12.2015).
Im Jahr 2016 waren die meisten Dublin-Out-Verfahren in Griechenland Fälle von Familienzusammenführung. 4.886 Requests wurden von Griechenland getätigt, 946 Überstellungen fanden statt. Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" in der Praxis weitgehend eingestellt. Trotzdem erhielt Griechenland 2016 4.415 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Ungarn. Tatsächlich wurden 2016 drei Personen nach Griechenland überstellt. Die Europäische Kommission empfahl 2016 mehrere Male die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland ab dem 15. März 2017. Das führte zu heftiger Kritik humanitärer Organisationen (AIDA 3.2017).Im Jahr 2016 waren die meisten Dublin-Out-Verfahren in Griechenland Fälle von Familienzusammenführung. 4.886 Requests wurden von Griechenland getätigt, 946 Überstellungen fanden statt. Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.Sitzung vs. Greece & Belgium" in der Praxis weitgehend eingestellt. Trotzdem erhielt Griechenland 2016 4.415 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Ungarn. Tatsächlich wurden 2016 drei Personen nach Griechenland überstellt. Die Europäische Kommission empfahl 2016 mehrere Male die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland ab dem 15. März 2017. Das führte zu heftiger Kritik humanitärer Organisationen (AIDA 3.2017).
Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollen diese Überstellungen nicht rückwirkend wiederaufgenommen werden, sondern sich auf Asylbewerber beschränken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der Dublin-Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig ist. Um die griechischen Bemühungen zu unterstützen, fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihren Umverteilungspflichten vollumfänglich nachzukommen und in ausreichendem Umfang Asylexperten nach Griechenland abzustellen (EK 8.12.2016).
Es gab seither wenige Anfragen von anderen Dublin-Staaten an Griechenland, meist wegen Visa-Fällen. Daraus resultierten aber bislang keine Überstellungen (EP 5.2017).
UNHCR stellt sich der Empfehlung der Europäischen Kommission, dass Überstellungen nach Griechenland auf Basis individueller Zusicherungen der griechischen Behörden (Unterbringungsplätze, Zugang zum Asylverfahren) und unter Ausschluss vulnerabler Gruppen, wiederaufgenommen werden könnten, nicht entgegen (UNHCR 4.2017).
Es wird erwartet, dass Ende Oktober 2017 die ersten Dublin-Rückkehrer aus Deutschland in Griechenland eintreffen (EKA 18.10.2017).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Vulnerable Gruppen werden von den griechischen Gesetzen sehr großzügig definiert. Sie umfassen unbegleitete Minderjährige, Behinderte oder unheilbar Kranke, Alte, Schwangere, Wöchnerinnen, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel. Für sie sind bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt. Vulnerable fallen nicht unter das Fast-Track-Grenzverfahren auf den Inseln - ihre Anträge gelten als zulässig. Auch ist auf ihre Bedürfnisse bei der Unterbringung Rücksicht zu nehmen. Wenn im Verfahren der Verdacht auf eine Vulnerabilität aufkommt, ist eine medizinische/psychologische Prüfung zu veranlassen. Allerdings gibt es derzeit keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen NGOs das übernehmen. Dies ist angesichts der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. Die NGO Metadrasi arbeitet seit Dezember 2016 wieder auf dem Gebiet der Identifizierung Vulnerabler. Die NGOs Greek Council for Refugees und das Tageszentrum Babel ("Prometheus" project - Rehabilitation Unit for Victims of Torture) bieten in Kooperation mit Médecins Sans Frontières Rehabilitationsmaßnahmen an - ebenso mit unsicherer Finanzierunglage. In Athen werden Vulnerable an das Center for Reception and Solidarity der Stadt Athen in Fourarchion überwiesen (1.864 Fälle im Jahr 2016). Der griechische Reception and Identification Service (RIS), der für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig ist, hat die medizinische Betreuung Vulnerabler an NGOs ausgelagert, namentlich an Médecins du Monde, PRAKSIS und Medical Intervention (MedIn). Griechenland führt keine Statistiken zu vulnerablen Gruppen (AIDA 3.2017; vgl. HHC 5.2017).Vulnerable Gruppen werden von den griechischen Gesetzen sehr großzügig definiert. Sie umfassen unbegleitete Minderjährige, Behinderte oder unheilbar Kranke, Alte, Schwangere, Wöchnerinnen, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel. Für sie sind bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt. Vulnerable fallen nicht unter das Fast-Track-Grenzverfahren auf den Inseln - ihre Anträge gelten als zulässig. Auch ist auf ihre Bedürfnisse bei der Unterbringung Rücksicht zu nehmen. Wenn im Verfahren der Verdacht auf eine Vulnerabilität aufkommt, ist eine medizinische/psychologische Prüfung zu veranlassen. Allerdings gibt es derzeit keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen NGOs das übernehmen. Dies ist angesichts der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. Die NGO Metadrasi arbeitet seit Dezember 2016 wieder auf dem Gebiet der Identifizierung Vulnerabler. Die NGOs Greek Council for Refugees und das Tageszentrum Babel ("Prometheus" project - Rehabilitation Unit for Victims of Torture) bieten in Kooperation mit Médecins Sans Frontières Rehabilitationsmaßnahmen an - ebenso mit unsicherer Finanzierunglage. In Athen werden Vulnerable an das Center for Reception and Solidarity der Stadt Athen in Fourarchion überwiesen (1.864 Fälle im Jahr 2016). Der griechische Reception and Identification Service (RIS), der für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig ist, hat die medizinische Betreuung Vulnerabler an NGOs ausgelagert, namentlich an Médecins du Monde, PRAKSIS und Medical Intervention (MedIn). Griechenland führt keine Statistiken zu vulnerablen Gruppen (AIDA 3.2017; vergleiche HHC 5.2017).
Die mangelnde Identifizierung von Vulnerablen - sowohl auf den Inseln als auch auf dem Festland - ist Gegenstand von Kritik von Hilfsorganisationen. Vulnerable dürfen laut Gesetz nicht in die Türkei zurückgeschickt und ihre Anträge müssen prioritär behandelt werden. Die Registrierung ist hastig und das Personal schlecht geschult. Noch schwieriger ist die Identifizierung psychischer Erkrankungen, da die Zentren meist nicht über Psychiater verfügen und nicht alle lokalen Spitäler über eine entsprechende Abteilung verfügen. Vulnerable werden demzufolge oft übersehen und haben Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegender Betreuung, wie Unterkunft oder medizinischer und psychologischer Versorgung. Die Lager selbst sind meist nicht behindertengerecht (Rampen, Duschen, etc.), sodass die Betroffenen auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen angewiesen sind (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017). Aufgrund des Mangels an öffentlichen Einrichtungen für mentale Gesundheit, versucht UNHCR alternative Wege für die Überweisung von Betroffenen in öffentliche Einrichtungen zu finden (UNHCR 10.2017).Die mangelnde Identifizierung von Vulnerablen - sowohl auf den Inseln als auch auf dem Festland - ist Gegenstand von Kritik von Hilfsorganisationen. Vulnerable dürfen laut Gesetz nicht in die Türkei zurückgeschickt und ihre Anträge müssen prioritär behandelt werden. Die Registrierung ist hastig und das Personal schlecht geschult. Noch schwieriger ist die Identifizierung psychischer Erkrankungen, da die Zentren meist nicht über Psychiater verfügen und nicht alle lokalen Spitäler über eine entsprechende Abteilung verfügen. Vulnerable werden demzufolge oft übersehen und haben Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegender Betreuung, wie Unterkunft oder medizinischer und psychologischer Versorgung. Die Lager selbst sind meist nicht behindertengerecht (Rampen, Duschen, etc.), sodass die Betroffenen auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen angewiesen sind (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Aufgrund des Mangels an öffentlichen Einrichtungen für mentale Gesundheit, versucht UNHCR alternative Wege für die Überweisung von Betroffenen in öffentliche Einrichtungen zu finden (UNHCR 10.2017).
Auch UNHCR ist weiterhin besorgt über die unzureichende Behandlung von psychisch beeinträchtigten Personen, speziell auf den Ägäisinseln. Diese ist nicht ausreichend. Es gibt erhebliche Lücken in den Bereichen der medizinischen und psychosozialen Nachbehandlung, der Unterbringung oder der Spitalsbehandlung sowie bei der Verbringung auf das Festland zur weiteren Behandlung. Ernste Fälle leiden unter dem grundsätzlichen Problem, dass keiner der medizinischen Akteure (weder auf den Inseln noch auf dem Festland) die Verantwortung für die nachhaltige Berücksichtigung ihrer Schutzbedürfnisse übernehmen will (UNHCR 31.3.2017).
UNHCR hat die griechischen staatlichen Stellen bei der Erarbeitung des "Vulnerability Assessment Tools" zur Identifizierung Vulnerabler in den RIC und ihrer weiterführenden Betreuung, unterstützt (UNHCR 10.2017).
Bei Zweifeln am Alter eines Antragstellers kann eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Dafür ist eine Einverständniserklärung des Antragstellers oder seines Vormunds nötig. Bei Verweigerung derselben darf dies nicht der einzige Grund für eine Ablehnung des Antrags sein. Die Altersfeststellung ist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung mittels nicht-invasiver medizinischer Untersuchung durch einen Kinderarzt durchzuführen. Wenn dieser zu keinem ausreichenden Ergebnis kommt, folgt eine Bewertung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter. Nur als letztes Mittel ist ein Hand(wurzel)röntgen oder ein Panoramaröntgen der Zähne vorgesehen. NGOs sind mit der praktischen Anwendung dieser Regeln, insbesondere auf den Ägäisinseln, aber nicht zufrieden. Es wurden Fälle von der Insel Lesbos berichtet, in denen unbegleitete Minderjährige fälschlich und unter Verletzung der gebotenen Vorgehensweise als Erwachsene registriert worden sind. Gegen das Ergebnis der Altersfeststellung ist ein Rechtmittel möglich. Aber auch hier gibt es Kritik von NGOs (AIDA 3.2017).
Im Falle unbegleiteter Minderjähriger wird der zuständige (Jugend-)Staatsanwalt zum temporären Vormund bestellt, bis ein permanenter Vormund ernannt ist. Dieses System funktioniert aber nicht, da die Staatsanwälte nicht genügend Kapazitäten für die Fälle in ihrer Zuständigkeit haben und es keine Stelle gibt, an die sie sich zwecks Bestellung von Vormunden wenden könnten (AIDA 3.2017). Ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vormundschaft wurde noch nicht dem Parlament vorgelegt. Auch der gesetzliche Rahmen für die Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige soll geändert werden (EP 5.2017, UNHCR 4.2017).
Die meisten unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Pflegefamilien gibt es für die (im Gegensatz zu griechischen Kindern) fast keine. In einigen herkömmlichen Unterbringungszentren wurden sogenannten "safe zones" für UM eingerichtet. UNHCR kritisiert, dass aus Mangel an spezialisierten Unterbringungsplätzen, vermehrt UM geschlossen untergebracht werden (sogenannte "Schutzhaft" um zu verhindern, dass sie gar nicht untergebracht werden können - aber immer getrennt von Erwachsenen (vgl. CoE 26.9.2017b)). UNHCR und die griechischen Behörden arbeiten daran, UM, die das Alter von 18 Jahren erreichen, in UNHCR-Strukturen unterzubringen um Platz freizumachen. Auch wird daran gearbeitet die alternative Unterbringung zu diversifizieren (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 4.2017).Die meisten unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Pflegefamilien gibt es für die (im Gegensatz zu griechischen Kindern) fast keine. In einigen herkömmlichen Unterbringungszentren wurden sogenannten "safe zones" für UM eingerichtet. UNHCR kritisiert, dass aus Mangel an spezialisierten Unterbringungsplätzen, vermehrt UM geschlossen untergebracht werden (sogenannte "Schutzhaft" um zu verhindern, dass sie gar nicht untergebracht werden können - aber immer getrennt von Erwachsenen vergleiche CoE 26.9.2017b)). UNHCR und die griechischen Behörden arbeiten daran, UM, die das Alter von 18 Jahren erreichen, in UNHCR-Strukturen unterzubringen um Platz freizumachen. Auch wird daran gearbeitet die alternative Unterbringung zu diversifizieren (UNHCR 8.2017; vergleiche UNHCR 4.2017).
Mit Stand 30.9.2017 waren geschätzte 2.850 unbegleitete Minderjährige in Griechenland aufhältig. Gleichzeitig lagen die spezialisierten Unterbringungskapazitäten für UM bei 1.126 Plätzen.
1.652 UM befanden sich auf Wartelisten für einen Unterbringungsplatz (228 davon befanden sich in Reception and Identification Centers (RIC), 106 in Schutzhaft, 194 in safe zones herkömmlicher Unterbringungszentren, 177 in temporären Unterbringungsstrukturen) (UNICEF/EKKA 30.9.2017).
Die Knappheit an geeigneten Unterbringungsplätzen für unbegleitete Minderjährige und die daraus resultierende lange Unterbringung in ungeeigneter Umgebung, sowie mangelnde Fürsorge und mangelnder Schutz werden kritisiert. In einigen Einrichtungen (z.B. Polizeistationen - siehe "Schutzhaft", Anm.) sollten überhaupt keine UM mehr untergebracht werden. Die griechischen Behörden wollen 600 weitere Unterbringungsplätze für UM schaffen, sowie weitere Schutzzonen in bestehenden Unterbringungszentren (CoE 26.9.2017a).Die Knappheit an geeigneten Unterbringungsplätzen für unbegleitete Minderjährige und die daraus resultierende lange Unterbringung in ungeeigneter Umgebung, sowie mangelnde Fürsorge und mangelnder Schutz werden kritisiert. In einigen Einrichtungen (z.B. Polizeistationen - siehe "Schutzhaft", Anmerkung sollten überhaupt keine UM mehr untergebracht werden. Die griechischen Behörden wollen 600 weitere Unterbringungsplätze für UM schaffen, sowie weitere Schutzzonen in bestehenden Unterbringungszentren (CoE 26.9.2017a).
Quellen: