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50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend das Rauchfangkehrergewerbe; keine Wirksamkeit der bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen aufgrund materieller Derogation; keine Darlegung spezifischer Bedenken gegen andere Bestimmungen; Unzulässigkeit des Austauschs des Prüfungsgegenstandes durch einen ergänzenden AntragSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.1. Die drei Antragstellerinnen üben das Rauchfangkehrergewerbe in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus. Die Konzession hiefür wurde ihnen jeweils vor dem 1. Jänner 1989 erteilt.römisch eins.1. Die drei Antragstellerinnen üben das Rauchfangkehrergewerbe in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus. Die Konzession hiefür wurde ihnen jeweils vor dem 1. Jänner 1989 erteilt.
a) Mit einem mit 11. November 1996 datierten, beim Verfassungsgerichtshof am 13. November 1996 eingelangten, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehren sie, §108 Abs1 erster Satz, §110 letzter Satz und §376 Z28 Abs4 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. 194, wegen Verletzung der Erwerbsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig aufzuheben.a) Mit einem mit 11. November 1996 datierten, beim Verfassungsgerichtshof am 13. November 1996 eingelangten, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehren sie, §108 Abs1 erster Satz, §110 letzter Satz und §376 Z28 Abs4 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194, wegen Verletzung der Erwerbsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig aufzuheben.
b) Mit einem als "Ergänzung des Antrages" bezeichneten Schriftsatz, der beim Verfassungsgerichtshof am 31. Juli 1997 eingelangt ist, modifizierten die antragstellenden Gesellschaften ihr unter a) wiedergegebenes Begehren dahin, festzustellen, daß §108 Abs1 erster Satz und §110 letzter Satz GewO 1994, BGBl. 194, verfassungswidrig waren.b) Mit einem als "Ergänzung des Antrages" bezeichneten Schriftsatz, der beim Verfassungsgerichtshof am 31. Juli 1997 eingelangt ist, modifizierten die antragstellenden Gesellschaften ihr unter a) wiedergegebenes Begehren dahin, festzustellen, daß §108 Abs1 erster Satz und §110 letzter Satz GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194, verfassungswidrig waren.
Weiters ergänzten sie ihren Antrag dahin, (auch) §102 Abs1 erster Satz und - wegen des sprachlichen Zusammenhanges und des Regelungszusammenhanges - das Wort "weiters" im §102 Abs1 zweiter Satz sowie §102 Abs4 und §376 Z28 Abs8 letzter Satz GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesen ergänzenden Antrag verbanden die Antragstellerinnen mit dem Begehren, im Erkenntnis gemäß Art140 Abs6 B-VG auszusprechen, daß die §§108 Abs1 erster Satz und §110 letzter Satz GewO 1994 - im Hinblick auf deren Verfassungswidrigkeit - nicht wieder in Kraft treten.Weiters ergänzten sie ihren Antrag dahin, (auch) §102 Abs1 erster Satz und - wegen des sprachlichen Zusammenhanges und des Regelungszusammenhanges - das Wort "weiters" im §102 Abs1 zweiter Satz sowie §102 Abs4 und §376 Z28 Abs8 letzter Satz GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, als verfassungswidrig aufzuheben. Diesen ergänzenden Antrag verbanden die Antragstellerinnen mit dem Begehren, im Erkenntnis gemäß Art140 Abs6 B-VG auszusprechen, daß die §§108 Abs1 erster Satz und §110 letzter Satz GewO 1994 - im Hinblick auf deren Verfassungswidrigkeit - nicht wieder in Kraft treten.
2. Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, wurde die bis dahin sowohl für natürliche Personen als auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, als auch für juristische Personen bestehende Möglichkeit, das damals konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe nach Erlangung einer entsprechenden Konzession auszuüben, auf natürliche Personen und auf Personengesellschaften des Handelsrechts, deren persönlich haftender Gesellschafter natürliche Personen sein mußten, beschränkt (vgl. §173 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988).2. Mit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. 399, wurde die bis dahin sowohl für natürliche Personen als auch für Personengesellschaften des Handelsrechts, als auch für juristische Personen bestehende Möglichkeit, das damals konzessionierte Rauchfangkehrergewerbe nach Erlangung einer entsprechenden Konzession auszuüben, auf natürliche Personen und auf Personengesellschaften des Handelsrechts, deren persönlich haftender Gesellschafter natürliche Personen sein mußten, beschränkt vergleiche §173 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 399 aus 1988,).
Durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, wurde das Rauchfangkehrergewerbe zu einem Handwerk erklärt (§94 Z12), für dessen Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (§109); der Ausschluß juristischer Personen von der Ausübung dieses Gewerbes wurde aufrecht erhalten (§110 GewO 1973 idF BGBl. 29/1993).Durch die Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,, wurde das Rauchfangkehrergewerbe zu einem Handwerk erklärt (§94 Z12), für dessen Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (§109); der Ausschluß juristischer Personen von der Ausübung dieses Gewerbes wurde aufrecht erhalten (§110 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,).
Mit Kundmachung BGBl. 194/1994 wurde die GewO 1973 als GewO 1994 wiederverlautbart.Mit Kundmachung Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, wurde die GewO 1973 als GewO 1994 wiederverlautbart.
a) Die (bei der Wiedergabe hervorgehobenen) angefochtenen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. 194, lauten in ihrem Kontext wie folgt:a) Die (bei der Wiedergabe hervorgehobenen) angefochtenen Bestimmungen der GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194, lauten in ihrem Kontext wie folgt:
"§108. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters
1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
(2) ...
(3) Den im Abs1 Z1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361 Abs1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."
"§110. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (§39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§40) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist. Abweichend von §9 Abs3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist."
(Mit diesem durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. 458, dem §110 GewO 1994 (i.e. §112 GewO 1973) angefügten (angefochtenen) letzten Satz wird die durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. 29/1993, durch Ergänzung des §9 Abs3 vorgesehene weitere Möglichkeit der Bestellung eines bestimmten Anforderungen entsprechenden Arbeitnehmers zum Geschäftsführer für den Bereich des Rauchfangkehrerhandwerks wieder ausgeschlossen.)(Mit diesem durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. 458, dem §110 GewO 1994 (i.e. §112 GewO 1973) angefügten (angefochtenen) letzten Satz wird die durch die Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt 29 aus 1993,, durch Ergänzung des §9 Abs3 vorgesehene weitere Möglichkeit der Bestellung eines bestimmten Anforderungen entsprechenden Arbeitnehmers zum Geschäftsführer für den Bereich des Rauchfangkehrerhandwerks wieder ausgeschlossen.)
In §376 GewO 1994 enthalten die Abs3 und 4 der Z28 Übergangsbestimmungen zu §108 und §110. Der für juristische Personen, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes befugt waren, maßgebliche Abs4, dessen letzter Satz ebenfalls durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 angefügt worden ist, lautet:
"(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Gewerberechtigung durch die Behörde (§361 Abs1) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993.""(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Gewerberechtigung durch die Behörde (§361 Abs1) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,."
b) Mit ArtI des unter der Überschrift "Gewerbliches Berufsrecht" stehenden 1. Abschnittes des Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltensverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden, BGBl. I 63/1997, wurden die Bestimmunden der GewO 1994 über das Rauchfangkehrergewerbe, die durch die Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I 10/1997 unverändert blieben, neuerlich geändert:b) Mit ArtI des unter der Überschrift "Gewerbliches Berufsrecht" stehenden 1. Abschnittes des Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltensverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997,, wurden die Bestimmunden der GewO 1994 über das Rauchfangkehrergewerbe, die durch die Gewerberechtsnovelle 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 1997, unverändert blieben, neuerlich geändert:
Die (in der Wiedergabe hervorgehobenen) angefochtenen Bestimmungen in der Fassung dieser Novelle sind gemäß Art49 Abs1 B-VG am 1. Juli 1997, also nach Einbringung des unter Pkt. I.1.a) wiedergegebenen Antrages, in Kraft getreten und lauten wie folgt (wobei §102 den §108 der GewO 1994 ersetzt):Die (in der Wiedergabe hervorgehobenen) angefochtenen Bestimmungen in der Fassung dieser Novelle sind gemäß Art49 Abs1 B-VG am 1. Juli 1997, also nach Einbringung des unter Pkt. römisch eins.1.a) wiedergegebenen Antrages, in Kraft getreten und lauten wie folgt (wobei §102 den §108 der GewO 1994 ersetzt):
"§102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters
1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und
3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
(2) ...
(3) Den im Abs1 Z1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361 Abs1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(4) Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung."
§104 GewO 1994 idF der Novelle BGBl. I 63/1997 ersetzt §110 GewO 1994, läßt aber den durch die Novelle BGBl. 458/1993 dem §110 angefügten letzten Satz wieder weg, der sich nunmehr in adaptierter Form als erster Satz des neu eingefügten Abs8 der Z28 des Übergangsbestimmungen enthaltenden §376 GewO 1994 findet.§104 GewO 1994 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, ersetzt §110 GewO 1994, läßt aber den durch die Novelle Bundesgesetzblatt 458 aus 1993, dem §110 angefügten letzten Satz wieder weg, der sich nunmehr in adaptierter Form als erster Satz des neu eingefügten Abs8 der Z28 des Übergangsbestimmungen enthaltenden §376 GewO 1994 findet.
Die (oben unter Pkt. I.2.a)) wiedergegebenen Übergangsbestimmungen der Abs3 und 4 der Z28 des §376 GewO 1994 beziehen sich nunmehr auf die durch die Novelle BGBl. I 63/1997 in §§102 und 104 umbenannten Bestimmungen (bisher §§108 und 110) der GewO 1994. Ihnen wurden folgende Abs6 bis 8 angefügt:Die (oben unter Pkt. römisch eins.2.a)) wiedergegebenen Übergangsbestimmungen der Abs3 und 4 der Z28 des §376 GewO 1994 beziehen sich nunmehr auf die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, in §§102 und 104 umbenannten Bestimmungen (bisher §§108 und 110) der GewO 1994. Ihnen wurden folgende Abs6 bis 8 angefügt:
"(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361 Abs1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden."(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§361 Abs1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des §102 Abs1 Z1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerkes berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
(8) Abweichend von §9 Abs3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des §104 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Abs7 zutreffen."
3. a) Ihre Antragslegitimation halten die Gesellschaften aus folgenden Gründen für gegeben:
"Durch die ... Bestimmungen (der §§108 und 110 GewO 1994) wird den Antragstellerinnen die Rechtspflicht auferlegt, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Personengesellschaften des Handelsrechts oder in eingetragene Erwerbsgesellschaften umzuwandeln und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der persönlich haftender Gesellschafter ist. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht erlöschen gemäß §376 Abs4 Z28 GewO die Gewerbeberechtigungen sämtlicher Antragstellerinnen mit Ablauf des 30.6.1998 (automatisch). Die Antragstellerinnen müssen daher für den Fall, daß sie sich nicht in eine der vom Gesetzgeber bevorzugten Gesellschaftsformen umwandeln, mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen ihre nach §9 VStG verantwortlichen Geschäftsführer rechnen. Dadurch sind sie unmittelbar durch die bekämpften Bestimmungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, ohne daß eine gerichtliche Entscheidung gefällt oder ein Bescheid für sie wirksam geworden ist. Im Hinblick darauf, daß den Antragstellerinnen der Verlust der Gewerbeberechtigungen droht und damit der Eingriff in ihre Rechtssphäre unmittelbar bevorsteht, greifen die bekämpften Bestimmungen aktuell und nicht nur potentiell in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen ein. Das Beschreiten eines anderen Weges, um sich gegen die verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen zur Wehr zu setzen, bestünde für die Antragstellerinnen darin, den 1.7.1998 abzuwarten, die Gesellschaften der Antragstellerinnen nicht gemäß den zitierten Bestimmungen umzuwandeln, dann ihre Geschäftsführer wegen unbefugter Gewerbeausübung bestrafen zu lassen und dann die behauptete Verfassungswidrigkeit im Wege der Bekämpfung des Strafbescheides geltend zu machen. Nach ständiger Ansicht des VfGH ist es einem Normunterworfenen jedoch nicht zumutbar, eine verbotene Handlung zu setzen, um sich in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, daß die Verbotsnorm verfassungswidrig sei (vgl. VfGH 15.6.1990, G56/89). Den Antragstellerinnen steht somit kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen der GewO zur Wehr zu setzen.""Durch die ... Bestimmungen (der §§108 und 110 GewO 1994) wird den Antragstellerinnen die Rechtspflicht auferlegt, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Personengesellschaften des Handelsrechts oder in eingetragene Erwerbsgesellschaften umzuwandeln und einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der persönlich haftender Gesellschafter ist. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht erlöschen gemäß §376 Abs4 Z28 GewO die Gewerbeberechtigungen sämtlicher Antragstellerinnen mit Ablauf des 30.6.1998 (automatisch). Die Antragstellerinnen müssen daher für den Fall, daß sie sich nicht in eine der vom Gesetzgeber bevorzugten Gesellschaftsformen umwandeln, mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen gegen ihre nach §9 VStG verantwortlichen Geschäftsführer rechnen. Dadurch sind sie unmittelbar durch die bekämpften Bestimmungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, ohne daß eine gerichtliche Entscheidung gefällt oder ein Bescheid für sie wirksam geworden ist. Im Hinblick darauf, daß den Antragstellerinnen der Verlust der Gewerbeberechtigungen droht und damit der Eingriff in ihre Rechtssphäre unmittelbar bevorsteht, greifen die bekämpften Bestimmungen aktuell und nicht nur potentiell in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen ein. Das Beschreiten eines anderen Weges, um sich gegen die verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen zur Wehr zu setzen, bestünde für die Antragstellerinnen darin, den 1.7.1998 abzuwarten, die Gesellschaften der Antragstellerinnen nicht gemäß den zitierten Bestimmungen umzuwandeln, dann ihre Geschäftsführer wegen unbefugter Gewerbeausübung bestrafen zu lassen und dann die behauptete Verfassungswidrigkeit im Wege der Bekämpfung des Strafbescheides geltend zu machen. Nach ständiger Ansicht des VfGH ist es einem Normunterworfenen jedoch nicht zumutbar, eine verbotene Handlung zu setzen, um sich in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mit der Behauptung zur Wehr zu setzen, daß die Verbotsnorm verfassungswidrig sei vergleiche VfGH 15.6.1990, G56/89). Den Antragstellerinnen steht somit kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen der GewO zur Wehr zu setzen."
Daß sie "als juristische Personen, die das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben, von der neuen Bestimmung des §102 erster Satz ebenso unmittelbar betroffen sind wie von der bisherigen des §108 erster Satz", halten die Antragstellerinnen in ihrem (rund einen Monat nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 63/1997 erstatteten) ergänzenden Schriftsatz für evident,Daß sie "als juristische Personen, die das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben, von der neuen Bestimmung des §102 erster Satz ebenso unmittelbar betroffen sind wie von der bisherigen des §108 erster Satz", halten die Antragstellerinnen in ihrem (rund einen Monat nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, erstatteten) ergänzenden Schriftsatz für evident,
"schließt doch diese neue Bestimmung ebenso wie die bisher geltende juristische Personen von der Ausübung dieses Gewerbes aus. ... Die neue Regelung geht sogar noch einen Schritt weiter, indem sie auch Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftender Gesellschafter natürliche Personen sind, von der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes ausschließen.
Die neue Übergangsbestimmung des §102 Abs4 bildet mit dem ersten Satz des Abs1 eine logische Einheit. Die Antragstellerinnen sind durch diese Übergangsbestimmung unmittelbar betroffen, weil sie nur jenen Personengesellschaften des Handelsrechtes (mit natürliche