TE OGH 2018/3/23 8Ob18/18g

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Veröffentlicht am 23.03.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft m.b.H. *****, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.731,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2017, GZ 2 R 96/17b-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht sah den Beweis für „das – wenn auch erheblich gestiegene – Verbrauchsvolumen seitens der Beklagten“ als erbracht an und dass es somit an dieser gewesen wäre zu beweisen, dass die am Zähler abgelesenen Werte unrichtig wären. Dabei ging es von den Feststellungen des Erstgerichts aus, die es dahingehend auslegte, bereits das Erstgericht habe das erhöhte Verbrauchsvolumen am Liegenschaftsanteil der Beklagten als erwiesen erachtet (mag auch die exakte Ursache des Wassermehrverbrauchs nicht feststellbar gewesen sein). Die

Auslegung von Feststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0118891). Nur wenn die Auslegung der erstrichterlichen Feststellungen durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur zulässig (RIS-Justiz RS0118891 [T5]). Die Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht ist hier jedenfalls vertretbar.

2. Die Klägerin brachte in ihrem Schriftsatz vom 29. 8. 2012 vor, die Abrechnung der Wasser- und Abwassergebühren zwischen den Streitparteien sei während der gesamten Dauer ihres gemeinsamen Miteigentums an den Liegenschaften stets dergestalt erfolgt, dass der Beklagten die Kosten gemäß ihrem tatsächlichen Gebrauch in Rechnung gestellt worden seien, und dass sodann im Realteilungsvertrag die Fortgeltung dieser Verrechnung vereinbart worden sei (ON 4 Seite 3). Die Erklärung der Klägerin im anschließenden Schriftsatz vom 10. 10. 2012, im Innenverhältnis sei die Gebührenschuld von den Streitparteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, bezog sich allein auf den Fall, dass „der erhöhte Wasserverbrauch nicht unzweifelhaft der beklagten Partei zugeordnet werden könnte“ (ON 7 Seite 8). In erster Linie vertrat die Klägerin immer den Standpunkt, die Beklagte habe das von ihr tatsächlich verbrauchte Wasser zu bezahlen. Das Berufungsgericht legte den Realteilungsvertrag im eben jenem Sinne aus, somit gerade nicht – wie ihm in der außerordentlichen Revision vorgeworfen – „entgegen dem eigenen Vorbringen der Klägerin“. Der Standpunkt in der Revision, das Berufungsgericht habe hierdurch sowohl gegen § 405 ZPO verstoßen als auch eine Aktenwidrigkeit zu verantworten, überzeugt damit schon im Ansatz nicht. Fragen der Vertragsauslegung kommt im Übrigen in der Regel keine über den

Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0112106 [T1]). Die Auslegung des Realteilungsvertrags durch das Berufungsgericht dahin, dass zwischen den Streitparteien eine Tragung der Wasserkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch der einen und der anderen Partei vereinbart war, ist nicht nur vertretbar, sondern wohlbegründet.

3. Das Berufungsgericht ging in Hinsicht auf die Feststellungen zum Wasserverbrauch vom Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit aus (RIS-Justiz RS0110701) und legte das Urteil des Erstgerichts wegen dessen Ausführungen in der Beweiswürdigung auch – vertretbar – dahingehend aus, dass bereits das Erstgericht es als höchstwahrscheinlich betrachtete, dass der erhöhte Wasserverbrauch in der Sphäre der Beklagten seine Ursache hatte. Fragen der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises stellten sich ihm damit nicht, weshalb auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung gebracht wird.

Textnummer

E121282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00018.18G.0323.000

Im RIS seit

04.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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