Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2191102-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zahl: IFA: 1178193002-180016755, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2018, Zahl: IFA: 1178193002-180016755, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine iranische Staatsangehörige und stellte am 04.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 04.01.2018 wurde in einer Meldung bei einer österreichischen Polizeiinspektion festgehalten, dass ein Asylwerber aus dem Iran angab, er sei von einem Freund aus dem Iran darum ersucht worden, dessen Mutter (Anmerkung BVwG: die Beschwerdeführerin) vom Flughafen in Österreich abzuholen. Dies habe er gemacht und habe der Beschwerdeführerin einige Tage Unterkunft in seiner Wohnung gewährt. Die Beschwerdeführerin stellte gegenständlichen Asylantrag und gab an, dass sie den Reisepass mit dem Visum in der Toilette am Flughafen Schwechat hinuntergespült habe. Die Beschwerdeführerin legte ihren iranischen Personalausweis vor.
Zu ihrer Person liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines Schengenvisums ist, ausgestellt von der französischen Botschaft in Teheran, gültig für den Zeitraum 20.12.2017 bis zum 14.01.2018.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.01.2018 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Ehemann sei verstorben, ihr rund 26jähriger Sohn sei unbekannten Aufenthalts, jedoch auch am Weg nach Österreich. In Österreich seien keine Familienangehörigen aufhältig. Sie sei am 28.12.2017 in Frankreich gewesen und weiter nach Österreich gelangt am gleichen Tag. Sie sei nur am Flughafen in einen anderen Flieger umgestiegen. Sie bestätigte über ein französisches Visum, gültig ab 20.12.2017 bis zum 14.01.2018, zu verfügen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 10.01.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 10.01.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.
Mit Schreiben vom 12.02.21018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 12.02.21018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 22.02.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, ob sie Befunde oder Unterlagen hinsichtlich ihrer Krebserkrankung vorlegen könne, an, sie habe eine Einladung zur Brustkrebs-Früherkennung von der Versicherungsanstalt erhalten. Andere Unterlagen aus ihrem Heimatland habe sie in ihrem Zimmer und werde sie vorlegen. Die Medikamente, welche sie einnehme, seien auch in ihrem Zimmer. Sie befinde sich derzeit nicht in Behandlung, sie habe lediglich die Einladung zur Brustkrebs-Früherkennung erhalten. Sie sei momentan gesund.
Befragt nach ihren laut ihren Angaben hohen Cholesterinwerten gab die Beschwerdeführerin an, sie habe diese Werte bereits seit drei bis vier Monaten, sie sei deshalb in Österreich jedoch nicht beim Arzt gewesen. Sie habe Medikamente genommen, welche sie im Iran erhalten habe, sie sei in Frankreich nur am Flughafen gewesen, jedoch bei keinem Arzt. Sie sei gesund, in Deutschland lebe die Tochter ihres Bruders. In Österreich sei keine andere Bezugsperson. Der Bekannte, welcher sie zur Erstbefragung begleitet habe, sei nur ein Freund, er sei verheiratet und habe ein Kind, sie kenne noch einen 23jährigen Mann, der ihr Freund sei und in Österreich lebe, diesen habe sie noch nie besucht. Der Freund ihres Sohnes habe sie in Österreich vom Flughafen abgeholt und bei diesem habe sie fünf bis sechs Tage gewohnt, bevor sie am 05.01.2018 zur Polizei gegangen sei. Mit diesem telefoniere sie alle zwei Wochen einmal, zuvor habe sie nur Kontakt zu dessen Mutter gehabt. Eine Abhängigkeit zu diesem Mann bestehe nicht.
Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie im Besitz eines französischen Visums sei. In Frankreich habe sie keinen Asylantrag gestellt, weil ihr Sohn ihr gesagt hätte, sie solle nach Österreich kommen. Sie wolle nicht nach Frankreich, weil ihr Sohn nach Österreich komme. Außer ihm habe sie niemanden, es sei im Iran üblich, dass sich die Kinder kümmern. Sie wolle mit ihrem Sohn in Österreich sein, sie habe diesen seit zwei Monaten nicht gesehen.
Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle zu Frankreich keine Stellungnahme abgeben, sie habe sich am Flughafen nicht ausgekannt. Sie sei mit einer iranischen Familie, welche auch nach Österreich gereist sei, nach Österreich geflogen. Sie wolle, dass ihr Sohn gefunden werde. Müsste sie Österreich verlassen, würde sie die Freunde verlieren.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Einladung zur Brustkrebs-Früherkennung vom österreichischen Brustkrebsfrüherkennungsprogramm vorgelegt. Weiters wurden Unterlagen in englischer Sprache von Anfang Dezember 2017 vorgelegt, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass keine auffälligen Merkmale an den Brüsten der Beschwerdeführerin ersichtlich sind nach einer Mammographie, es seien auch keine besonderen pathologischen Lymphknoten ersichtlich in beiden achselständigen Regionen. Es seien einfache kortikale Zysten an der linken und rechten Niere ersichtlich und es seien beide Eierstöcke athropisch (Anmerkung BVwG: Minderung der Funktion). Weiters ergibt sich aus den Unterlagen, dass bei einer Colonoscopy zwei Polypen entfernt wurden, bei einer Esophago-Gastro Duodenoscopy wurde diagnostiziert "normale Speiseröhre, Gastritis, normaler Zwölffingerdarm", bei einer anderen Colonoscopy wurden innere Hämorrhoiden festgestellt. Laut weitern Unterlagen wurde bei einer Untersuchung Osteopenie (Anmerkung BVwG: Minderung der Knochendichte) am Rücken und am Unterarm festgestellt.
Die Beschwerdeführerin legte weiters folgende Medikamente vor, welche sie laut Ihren Angaben einnimmt:
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vgl. AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 31.10.2017; vergleiche AIDA 2.2017, USDOS 3.3.2017 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese (AIDA 2.2017).
Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy - Charles de Gaulle ankommen, erhalten die Rückkehrer von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d'accueil d'urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Es kann ein Problem darstellen, wenn die zuständige Präfektur weit entfernt liegt, denn die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. In Paris und Umgebung wiederum kann man sich nicht direkt an die Präfekturen wenden, sondern muss den Weg über die sogenannten Orientierungsplattformen gehen, die den Aufwand für die Präfekturen mindern sollen, aber mitunter zu Verzögerungen von einigen Wochen in der Antragsstellung führen können. Viele der Betroffenen wenden sich daher an das PAUH um Hilfe bei der Antragstellung und Unterbringung. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büros für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 2.2017).
Im Falle der Übernahme von vulnerablen Dublin-Rückkehrern muss die französische Behörde vom jeweiligen Mitgliedsstaat mindestens einen Monat vor Überstellung informiert werden, um die notwendigen Vorkehrungen treffen zu können. Je nach medizinischem Zustand, kann der Dublin-Rückkehrer mit speziellen Bedürfnissen bei Ankunft medizinische Betreuung erhalten. Auch Dublin-Rückkehrer, haben generell Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung (MDI 10.10.2017).
Quellen:
Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern (inkl. beschleunigtes und Dublin-Verfahren) anzubieten. Die Verteilung von Asylwerbern erfolgt zentral, parallel werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Asylwerber im Dublin-Verfahren unterliegen jedoch einer Einschränkung: sie haben keinen Zugang zu CADA-Einrichtungen und leben in der Praxis oft auf der Straße oder in besetzten Häusern. Dublin-Rückkehrer hingegen werden behandelt wie reguläre Asylwerber und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie diese. Die nationalen Aufnahmestrukturen liegen in der Zuständigkeit des Französischen Büros für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII). Es wurde eine Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, welche die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance - AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente - ATA) ersetzt (AIDA 2.2017). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie die Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 204 Euro. Ein zusätzlicher Tagessatz wird an Asylwerber ausgezahlt, die Unterbringungsbedarf haben, aber nicht über das nationale Aufnahmesystem aufgenommen werden können (AIDA 2.2017). Seit April 2017 beträgt der tägliche Kostenzuschuss für Unterkunft 5,40 Euro (FTA 4.4.2017). Es wird jedoch kritisiert, dass die Empfänger der ADA in der Praxis mit Problemen (z.B. Verzögerungen bei der Auszahlung, intransparente Berechnung usw.) konfrontiert sind (AIDA 2.2017).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht entschieden und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 2.2017).
Quellen:
Unterbringung
In Frankreich gibt es 303 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) mit rund 34.000 Plätzen, ein spezielles Zentrum für UMA, zwei Transitzentren mit 600 Plätzen, 262 Notunterbringungen mit rund 18.000 Plätzen, sowie eine nicht näher genannte Anzahl an privaten Unterbringungsplätzen. Damit verfügt das Land über etwa 56.000 Unterbringungsplätze (AIDA 2.2017).
Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vgl. FRC 22.12.2017).Der Zugang zu Unterbringung erweist sich in der Praxis jedoch als sehr kompliziert. Bei der Zuweisung zur CADA muss mit längerer Wartezeit gerechnet werden, die je nach Region zwischen 51 bis 101 Tage beträgt. In Paris gibt es auch Beispiele dafür, dass Asyl gewährt wurde, ohne dass die Personen jemals Zugang zu Unterbringung gehabt hätten. Berichten zufolge reichen die derzeitigen Unterbringungsplätze der CADA nicht aus (AIDA 2.2017). Die Schaffung weiterer Unterbringungsplätze (insgesamt 12.500 Plätze davon 7.500 in CADA) ist in den nächsten zwei Jahren geplant (FRC 12.1.2018; vergleiche FRC 22.12.2017).
Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vgl. AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).Im Oktober 2016 wurde die informelle Siedlung in Calais, der sog. Dschungel, geräumt, in der tausende von Migranten und Asylsuchende (laut AI mehr als 6.500 Personen, laut USDOS 5.600) lebten. Man brachte 5.243 Bewohner in Erstaufnahmelager (CAO) in ganz Frankreich und stellte ihnen Informationen über das Asylverfahren zur Verfügung (AI 2.22.2017; vergleiche AI 1.6.2017, USDOS 3.3.2017, AIDA 2.2017). Trotzdem leben noch etwa 350 bis 600 Migranten unter prekären Bedingungen in und um Calais. Großbritannien und Frankreich wollen die Sicherheit an der gemeinsamen Grenze jedoch verbessern. Der französische Präsident und die britische Premierministerin unterzeichneten dazu im Januar 2018 ein neues Abkommen (Zeit 19.1.2018).
Trotz der Bestrebungen der lokalen Behörden und Interessenvertreter bleiben viele Migranten und Asylwerber weiterhin obdachlos und leben landesweit in illegalen Camps (AIDA 2.2017).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vgl. AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vgl. Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vgl. Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).Am 1. Januar 2016 wurde in Frankreich der neue allgemeine Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie - PUMA) eingeführt. Deren medizinischen Leistungen können Asylwerber im ordentlichen, aber auch im Schnell- und im Dublinverfahren in Anspruch nehmen, sobald sie die Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren erhalten (Cleiss 2017; vergleiche AIDA 2.2017, Ameli 12.10.2017). Bei PUMA besteht Beitragsfreiheit, wenn das jährliche Einkommen pro Haushalt unter 9.534 Euro liegt (AIDA 2.2017). In Frankreich besteht generell die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung abzuschließen, um die Gesundheitsausgaben zu decken, die nicht von der Pflichtversicherung übernommen werden. Einkommensschwachen Personen kommt jedoch kostenfrei ein Allgemeiner Zusatzkrankenschutz (couverture maladie universelle complémentaire - CMU-C) zu, der die vollständige Kostenübernahme von Leistungen sichert (Cleiss 2017; vergleiche Ameli 15.11.2017, RSB o.D.). Dies kann auch von Asylwerbern in Anspruch genommen werden (Ameli 12.10.2017). Weiters besteht die Möglichkeit für illegale Einwanderer nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich, von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état - AME) zu profitieren, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten (AIDA 2.2017; vergleiche Le Fonds CMU 2.5.2017, Ameli 13.10.2017). Neben Personen mit einem niedrigen Einkommen können auch Asylwerber die in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdienste zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé - PASS) in Anspruch nehmen, während sie auf den Zugang zu CMU oder AME warten. Obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Krankenhäuser die PASS anbieten müssen, ist das in der Praxis nicht immer der Fall (AIDA 2.2017).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 2.2017).
Die Mitarbeiter der CADA sind verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft im Unterbringungszentrum eine ärztliche Untersuchung durchzuführen (AIDA 2.2017).
Im Falle der Ablehnung des Asylantrags haben Personen ein Jahr lang ab der Ausstellung des negativen Beschieds Anspruch auf medizinische Versorgung bei Krankheiten oder Mutterschaft, solange sie sich weiterhin in Frankreich aufhalten (Ameli 12.10.2017).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe Krebs gehabt und würde an hohem Cholesterin leiden. Sie habe zwischen der Einreise in Österreich und der Antragstellung fünf bis sechs Tage bei einem Freund ihres Sohnes in Österreich gelebt. Sie wolle in Österreich bleiben, weil auch ihr Sohn nach Österreich nachkomme. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass Österreich einerseits im Sinne des Art. 17 Dublin III-VO zum Selbsteintritt in das Verfahren verpflichtet sei und dass sie aufgrund ihres hohen Alters und den (erlittenen) Erkrankungen auf die Unterstützung ihres nachkommenden Sohnes und den angegebenen Freund des Sohnes angewiesen sei. Aufgrund des Alters bestehe keine Überstellungsfähigkeit. Daher wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Art. 17 Abs. 1 BFA-VG gestellt.3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe Krebs gehabt und würde an hohem Cholesterin leiden. Sie habe zwischen der Einreise in Österreich und der Antragstellung fünf bis sechs Tage bei einem Freund ihres Sohnes in Österreich gelebt. Sie wolle in Österreich bleiben, weil auch ihr Sohn nach Österreich nachkomme. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass Österreich einerseits im Sinne des Artikel 17, Dublin III-VO zum Selbsteintritt in das Verfahren verpflichtet sei und dass sie aufgrund ihres hohen Alters und den (erlittenen) Erkrankungen auf die Unterstützung ihres nachkommenden Sohnes und den angegebenen Freund des Sohnes angewiesen sei. Aufgrund des Alters bestehe keine Überstellungsfähigkeit. Daher wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Artikel 17, Absatz eins, BFA-VG gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige, sie reiste mit einem von der französischen Botschaft in Teheran ausgestellten Schengenvisum, gültig für den Zeitraum 20.12.2017 bis zum 14.01.2018, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 04.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 10.01.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 10.01.2018 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.
Mit Schreiben vom 12.02.21018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 12.02.21018 stimmten die französischen Behörden dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an.
Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Krebs hatte und ihre Cholesterinwerte erhöht sind. Sie brachte Unterlagen aus der Zeit vor Ihrer Einreise in Österreich in Vorlage, aus welchen sich keine akut lebensbedrohenden Erkrankungen ergaben. Befragt, ob sie in Österreich behandelt wird, gab die Beschwerdeführerin an, sie werde in Österreich nicht behandelt und sie legte einzig eine Einladung zur Brustkrebs-Früherkennung einer österreichischen Versicherungsanstalt vor. Sie gab an, gesund zu sein und nicht behandelt zu werden. Alendronsäure Sandoz, 70 mg (Anmerkung BVwG: zur Osteoporose-Therapie), Betahistin Actavis , 16mg (Anmerkung BVwG: zur Behandlung von Schwindelgefühl, Ohrengeräusche, Hörverlust und Übelkeit), Calciduran Vit. D3 (Anmerkung BVwG: zur Behandlung von Calcium- und Vitamin D-Mangelzuständen), Motilium, 10 mg (BVwG: zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen), Multivit B-Ampullen (BVwG: zB bei Nervenschmerzen, Neurologischen Erkrankungen und bei Vitamin-B-Mangelzuständen) ein, welche sie bereits im Iran erhalten habe laut eigenen Angaben. Erst in der Beschwerde wurde ganz vage und allgemein ausgeführt, es sei bei der 70jährigen Beschwerdeführerin aufgrund des Alters keine Überstellungsfähigkeit gegeben. Unterlagen, aus welchen sich Anhaltpunkte dafür ergeben würden, wurden jedoch nicht vorgelegt. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung, bzw. dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre, besteht kein konkreter Anhaltspunkt und es ist zudem davon auszugehen, dass die in Frankreich erhältliche medizinische Versorgung europäischen Standards entspricht.
In Österreich befinden sich weder Familienangehörige, noch sonstige Verwandte der Beschwerdeführerin. Ebenso befinden sich in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes finanzielles oder sonstiges Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis vorliegt. Die Beschwerdeführerin lebt weder in einer Familiengemeinschaft, noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Laut ihren Angaben lebt in Österreich ein Bekannter ihres Sohnes, bei dem sie fünf bis sechs Tage gelebt hat und diesen rund einmal in zwei Wochen kontaktiere, sowie ein anderer Bekannter, den sie laut ihren Angaben in Österreich noch nicht getroffen hat. Die Beschwerdeführerin äußerte insbesondere den Wunsch in Österreich zu bleiben, weil ihr 26jähriger Sohn, dessen Aufenthalt unbekannt sei, angeblich auch nach Österreich gelangen wolle.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellte Tatsache hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie des Schengenvisums ergibt sich aus der - im Verwaltungsakt dokumentierten - Vis-Abfrage.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Frankreichs leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der französischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Überstellte nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich auf ihren eigenen Angaben und aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, in denen der Beschwerdeführerin auch handelsübliche Medikamente verschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin hatte ausdrücklich angegeben, sie sei momentan gesund und hatte laut ihren Angaben in Österreich einzig eine Einladung zu einer Brustkrebs-Früherkennung erhalten.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage. Die Beschwerdeführerin ist weder besonders schutz- noch pflegebedürftig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
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