TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 W237 2126488-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W237 2126488-1/18E

W237 2126494-1/7E

W237 2126492-1/7E

W237 2126489-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die XXXX und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, 1.) Zl. 831519900/14612448, 2.) Zl. 831520106/14612472, 3.) Zl. 831520008/14612537 und 4.) Zl. 1018206202/14612588, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die römisch 40 und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, 1.) Zl. 831519900/14612448, 2.) Zl. 831520106/14612472, 3.) Zl. 831520008/14612537 und 4.) Zl. 1018206202/14612588, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden Kindern, dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin, illegal nach Österreich und stellte am 20.10.2013 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und muslimischen Glaubens zu sein sowie der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Bei ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt am 05.12.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie aus ihrem Heimatland geflohen sei, weil ihr Ehemann, ein Taxifahrer, Wahabiten mit Lebensmitteln geholfen habe. Eines Tages seien in den Morgenstunden unbekannte maskierte Männer gekommen und hätten ihn mitgenommen, weshalb die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern geflüchtet sei. Ihre Schwester und ihre Mutter wären von diesen Leuten ebenso aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort der Erstbeschwerdeführerin befragt worden.

1.1. Mit Bescheiden vom 09.12.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen gemäß der Dublin II-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen sei gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. zulässig.1.1. Mit Bescheiden vom 09.12.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen gemäß der Dublin II-Verordnung zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus; ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. zulässig.

1.2. Die gegen diese Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2014 gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, und § 61 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet ab und führte aus, dass die Beschwerdeführer über Polen illegal in das Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten eingereist wären, Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zugestimmt habe und die Beschwerdeführer demgemäß nach Polen zu überstellen seien.1.2. Die gegen diese Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2014 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, und Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, als unbegründet ab und führte aus, dass die Beschwerdeführer über Polen illegal in das Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten eingereist wären, Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung zugestimmt habe und die Beschwerdeführer demgemäß nach Polen zu überstellen seien.

2. Nach Ablauf der Überstellungsfrist stellte die Erstbeschwerdeführerin am 14.05.2014 für sich und ihre drei Kinder (der jüngste Sohn wurde am XXXX in Österreich geboren) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt und am 24.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.2. Nach Ablauf der Überstellungsfrist stellte die Erstbeschwerdeführerin am 14.05.2014 für sich und ihre drei Kinder (der jüngste Sohn wurde am römisch 40 in Österreich geboren) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt und am 24.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

2.1. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für ihren (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann "Männer im Wald" mit Lebensmitteln versorgt habe und deshalb eines Morgens von maskierten Männern mitgenommen worden sei. Sie könne nicht viel dazu angeben und wisse nur, dass er Kartoffeln und Zwiebeln eingekauft habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihn gewarnt und ihm gesagt, dass sie Probleme bekämen, wenn das herauskomme. Ihr Ehemann habe nur entgegnet, dass ein Mann ihn gebeten habe, dies zu tun, und er dafür Geld erhalten habe. Sie wisse nicht, wo er diesen Mann getroffen habe, jedenfalls habe ihr Ehegatte die Sachen mit dem Auto weggebracht. Konkret wisse sie von einem Mal, als ihr Mann diese Sachen besorgt habe, dies sei im Sommer 2013 gewesen. Ungefähr fünf Monate später seien schließlich die maskierten Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Auf Nachfrage, ob die Erstbeschwerdeführerin etwas unternommen habe, um ihren Mann zu finden, entgegnete sie, dass bei ihnen Leute verschwinden würden und man Probleme bekäme, wenn man Nachfrage stellte; deswegen würden alle schweigen, sie selbst habe auch nichts getan und sei sofort verschwunden. Über andere Aktivitäten ihres Mannes wisse sie nichts. Es sei bei der Verhaftung alles sehr schnell gegangen, ihre Kinder hätten laut geschrien und auch sie habe gefleht, dass ihr Mann nicht verhaftet werde, weil er nichts getan habe. Die maskierten Männer hätten jedoch gemeint, dass sie es besser wüssten. Außerdem hätten sie gesagt, die Erstbeschwerdeführerin solle sich ruhig verhalten, andernfalls bekäme sie auch Probleme. Auch ihr Mann habe nur gesagt, dass sie sich nicht einmischen solle. Von ihrer Schwester habe sie erfahren, dass die Schwiegereltern über den Verbleib ihres Ehemannes nichts mehr gehört hätten und er noch immer verschwunden sei. Weiters wolle die Erstbeschwerdeführerin anführen, dass ihre Tochter "blau geworden" sei, als sie in Traiskirchen angekommen seien; nach einer Untersuchung hätten die Ärzte aber gemeint, dass ihr Zustand nicht gefährlich sei. Auf Nachfrage gab sie an, dass ihre Tochter auch in Tschetschenien schon einmal "blau" geworden sei und man gemeint habe, dies sei normal.

Für ihre Kinder gelte der gleiche Asylgrund. Befragt, was sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat für sich und ihre Kinder befürchte, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie Angst um ihre Kinder habe, weil in Tschetschenien sogar Kinder verschwinden würden. Sie fürchte Probleme wegen ihres Mannes, dessen Verfolger könnten sie auch verschleppen.

Zu ihrem Leben in Österreich befragt führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie von der Grundversorgung lebe und niemanden hier habe. Ihre Kinder besuchten den Kindergarten, sie sei Hausfrau und für Deutschkurse habe sie keine Zeit.

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 01.04.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 10/2016, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 17/2016, Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 121/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 01.04.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

2.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dabei umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zu Tschetschenien. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass sie verheiratet sei und an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankung leide. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass ihr unter Zugrundelegung ihres Vorbringens in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Die Abweisung ihres Antrags begründete die belangte Behörde damit, dass die Behauptungen einer konkreten Verfolgung in ihrer Heimat nur als eine in den Raum gestellte Behauptung zu werten sei, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Die Schilderung eines einzigen Vorfalles, der zu ihrer Ausreise geführt haben solle, nämlich die Verschleppung ihres Ehemannes durch Maskierte, sei im vagen und abstrakten Bereich geblieben. Ihre Darlegung habe sich sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte beschränkt, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Es sei ihr trotz eingehender Befragung nicht möglich gewesen, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen oder allenfalls über ihre eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, dass sie den Inhalt ihrer Schilderungen selbst durchlebt habe. Sie habe während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrt, ihre Antworten seien ebenfalls kurz, emotionslos und vage gewesen. So habe sie einerseits zunächst behauptet, lediglich einmal bemerkt zu haben, dass ihr Ehemann Kartoffeln und Zwiebeln besorgt habe, und dezidiert angeführt, ihren Ehemann diesbezüglich einmal gefragt zu haben. Erst als die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Angaben anlässlich ihrer psychologischen Untersuchung im Zulassungsverfahren konfrontiert wurde, habe sie erklärt, dass ihr Mann sie zuvor geschlagen habe. Auch in diesem Zusammenhang habe sich ihr Beantwortungsmuster wiederholt. Wiederum erst auf Nachfrage habe sie ausgeführt, ihren Ehegatten immer wieder zu den Rebellen befragt zu haben und er sie dann geschlagen habe. In einer Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung könne darin ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit ihres zentralen Asylvorbringens gesehen werden. Der Behauptung, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat wegen ihres Ehegatten gesucht werde und sie befürchte, deshalb verschleppt zu werden, stehe auch der Umstand entgegen, dass ihr ein Reisepass ausgestellt worden sei, den sie persönlich abgeholt habe.

Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien bei keinem der Beschwerdeführer hervorgekommen.

Zum Privatleben der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall zwar ein schützenswertes Familienleben in Österreich zu ersehen sei, sämtliche Mitglieder der Kernfamilie jedoch im selben Umfang von der aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen seien:

Alle Beschwerdeführer treffe dasselbe rechtliche Schicksal, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Die Erstbeschwerdeführerin bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und habe sich ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein müssen. Die Bindungen zu ihrem Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, ihre Mutter und Geschwister würden noch im Heimatstaat leben. Eine besondere Integrationsbemühung in Österreich sei ebenso nicht dargelegt worden. Umstände, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtfertigen würden, wären im Verfahren nicht hervor gekommen. Da den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation auch keine solche Gefährdung drohe, die die Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe, sei die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig.Alle Beschwerdeführer treffe dasselbe rechtliche Schicksal, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Die Erstbeschwerdeführerin bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und habe sich ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein müssen. Die Bindungen zu ihrem Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich, ihre Mutter und Geschwister würden noch im Heimatstaat leben. Eine besondere Integrationsbemühung in Österreich sei ebenso nicht dargelegt worden. Umstände, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen rechtfertigen würden, wären im Verfahren nicht hervor gekommen. Da den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation auch keine solche Gefährdung drohe, die die Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe, sei die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig.

2.2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.04.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer weiters über ein verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG bis zum 29.04.2016 in Kenntnis gesetzt.2.2.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 04.04.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer weiters über ein verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG bis zum 29.04.2016 in Kenntnis gesetzt.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerden, welche am 10.05.2016 per Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. Darin wiederholten sie im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und führten aus, dass es sich bei den "Männern im Wald" um Rebellengruppen in Tschetschenien handle, wie dies auch in den Länderfeststellungen beschrieben werde. Da ihr Mann diese Aktivitäten geheim gehalten habe, könne die Erstbeschwerdeführerin nur Vermutungen anstellen. Sie habe ihn einmal beobachtet, wie er große Mengen an Lebensmitteln ins Auto geladen und diese den Rebellen gebracht habe. Ob und inwiefern ihr Gatte die Rebellen auch anderweitig unterstützt habe, könne sie nicht sagen. Eines Morgens wären Russisch sprechende maskierte Männer gewaltvoll in ihre Wohnung eingedrungen und hätten den Gatten der Erstbeschwerdeführerin mitgenommen; seither sei dieser verschollen. Die Erstbeschwerdeführerin vermute, dass es sich bei den Entführern um Männer der Regierung gehandelt habe, die ihren Gatten aufgrund der Unterstützung der Rebellen mitgenommen hätten. Nach der Flucht habe sie von ihrer Mutter und ihrer Schwester erfahren, dass die Männer in Tschetschenien nach ihr und den Kindern suchen würden. Die Bescheide wiesen Verfahrensmängel auf: So habe die Behörde den Entscheidungen keine aktuellen Länderfeststellungen zu Grunde gelegt, sondern sie berufe sich auf teils unvollständige und veraltete Länderberichte. Diesbezüglich verwiesen die Beschwerdeführer auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, wonach gerade bei einem politisch indizierten Fluchtvorbringen das Vorliegen aktueller Länderberichte Voraussetzung sei. In der Folge wurden in der Beschwerde einige Artikel zitiert, wonach sich die Lage im Nordkaukasus weiterhin als instabil und angespannt darstelle.

Die Erstbeschwerdeführerin werde seit ihrer Flucht von den Entführern ihres Mannes aktiv gesucht, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation von Menschenrechtsverletzungen betroffen sein werde. Weiters stelle sich die Beweiswürdigung der Behörde als unzureichend dar, die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet; es werde daher der Antrag auf neuerliche Einvernahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführer würden in der Russischen Föderation aufgrund ihrer unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie ihrer Zuge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten