Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2191131-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 791565600/180331583, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 06.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. 791565600/180331583, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 06.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 06.04.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2018 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 06.04.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. Am 06.04.2018 wurde über sie im Stande der Haft aufgrund einer Zwangsstrafe die Schubhaft angeordnet. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen. Begründet wurde die der Entscheidung zugrunde gelegte Fluchtgefahr mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin, der zuvor angeordneten Zwangsstrafe und der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Seit 09.09.2017 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Türkei.
2. Am 12.04.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (zunächst vom berufsmäßigen Parteienvertreter der Beschwerdeführerin falsch eingebracht bei der belangten Behörde) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sie ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel zurückgezogen habe und deshalb zur Vorladung "in gutem Glauben" nicht erschienen sei. Sie habe einen neuen Reisepass beim türkischen Konsulat beantragt, sei dann jedoch "verhaftet" worden. Seit Dezember 2010 sei sie zudem mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet. Durch diese Ehe sei sie "sozial völlig integriert".
Beantragt werde daher a) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme; b) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft; c) die sofortige Enthaftung gegen gelinderes Mittel; d) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
3. Am 12.04.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme am folgenden Tag verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten der Beschwerdeführerin und ergänzte, dass diese nach Anordnung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Schubhaft sei gemäß §76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten worden. Die Anwendung des gelinderen Mittels sei angesichts der fehlenden Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Betracht gekommen.3. Am 12.04.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme am folgenden Tag verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten der Beschwerdeführerin und ergänzte, dass diese nach Anordnung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Schubhaft sei gemäß §76 Absatz 6, FPG aufrecht erhalten worden. Die Anwendung des gelinderen Mittels sei angesichts der fehlenden Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Betracht gekommen.
Beantragt wurde die Abweisung oder Zurückweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
4. Am 16.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, da der (augenscheinlich) angefochtene Bescheid nicht hinreichend bezeichnet und - diesfalls - dessen behauptete Rechtswidrigkeit auch nicht hinreichend begründet worden sei.4. Am 16.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Wege ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, da der (augenscheinlich) angefochtene Bescheid nicht hinreichend bezeichnet und - diesfalls - dessen behauptete Rechtswidrigkeit auch nicht hinreichend begründet worden sei.
5. Mit Schreiben vom 18.04.2018 führte der bevollmächtigte Rechtsanwalt aus, es werde auch der Mandatsbescheid (Schubhaftbescheid) vom06.04.2018 angefochten und reichte die hinreichende Bezeichnung nach.
Weiter wird ausgeführt, dass ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger "geflissentlich übergangen" werde. Auch ihre strafrechtliche Verurteilung sei überbewertet worden. Sie habe nie untertauchen wollen. Ihr Antrag bei der MA35 sei nur zurückgewiesen worden, weil sie keinen gültigen Reisepass habe vorlegen können. Sie habe auch nicht versucht unterzutauchen sondern lebe in der Wohnung ihres Mannes. Die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK hätte daher zu ihren Gunsten ausfallen müssen.Weiter wird ausgeführt, dass ihre Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger "geflissentlich übergangen" werde. Auch ihre strafrechtliche Verurteilung sei überbewertet worden. Sie habe nie untertauchen wollen. Ihr Antrag bei der MA35 sei nur zurückgewiesen worden, weil sie keinen gültigen Reisepass habe vorlegen können. Sie habe auch nicht versucht unterzutauchen sondern lebe in der Wohnung ihres Mannes. Die Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK hätte daher zu ihren Gunsten ausfallen müssen.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Türkei. Seit 09.09.2017 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf seinen Herkunftsstaat) gegen die Beschwerdeführerin. Gegen sie war eine Zwangsstrafe gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG angeordnet worden. Ein gültiger türkischer Reisepass liegt vor. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Türkei. Seit 09.09.2017 besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (bezogen auf seinen Herkunftsstaat) gegen die Beschwerdeführerin. Gegen sie war eine Zwangsstrafe gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG angeordnet worden. Ein gültiger türkischer Reisepass liegt vor. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.
Die Beschwerdeführerin verfügt abgesehen von einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger über keine familiären und keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Sie ging in Österreich nie über einen längeren Zeitraum einer legalen Beschäftigung nach. Sie verfügt über eine gesicherte Unterkunft bei ihrem Ehemann.
Es besteht zum Entscheidungszeitpunkt kein Grund zur Annahme, dass es hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers binnen angemessener Zeit in die Türkei Probleme geben könnte.
Die Beschwerdeführerin hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen. Die Beschwerdeführerin versucht jedenfalls seit September 2017, die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung zu hintertreiben. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie sich den Behörden entzieht und ihren Aufenthalt im Verborgenen fortsetzt.
Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über lediglich geringe Barmittel. Sie ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zu 791565600/180331583 und 791565600/1236142 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (auch zur Zahl L513 1413095). An der türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bestanden nie Zweifel und wurde ihr auch ein türkischer Reisepass ausgestellt. Die Feststellungen betreffend die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin, die gegen sie verhängte Zwangsstrafe und die ihre familiäre Situation in Österreich sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
1.2. Abgesehen von der unstrittig bestehenden - auch vom Bundesamt der Entscheidung über die aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie die Schubhaft zugrunde gelegten Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger - wurden in der Beschwerde keine substanziellen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufgezeigt. Die Möglichkeit der weiteren Unterkunftnahme beim Ehegatten ist unstrittig.
1.3. Zweifel an der grundsätzlichen Möglichkeit der Überstellung in den Herkunftsstaat wurden ebenso wenig geäußert wie Zweifel an der Möglichkeit der Behörden, dies in angemessener (zumutbarer) Zeit zu bewerkstelligen.
1.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihre Versuche, die Durchsetzung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu hintertreiben ergeben sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin seit September 2017. Sie ist einerseits ihrer Verpflichtung zur Ausreise gemäß der rechtskräftigen Entscheidung vom 22.08.2017 nicht nachgekommen. Gleichzeitig hat sie sich - nach ihren eigenen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren - trotz dieses Wissens um einen Aufenthaltstitel bei der MA 35 bemüht. Dies blieb - so Ausführungen ihres Vertreters im Schreiben vom 18.04.2018 - wegen des fehlenden türkischen Reisepasse erfolglos. Unstrittig wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt mit Bescheid vom 08.02.2018 unter Androhung einer Zwangsstrafe zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments verpflichtet. Ebenso unstrittig ist, dass sie diesem bewusst nicht nachgekommen ist und auch die Behörde davon (und ihrem diesbezüglichen Motiv) nicht vorab in Kenntnis setzte. Vielmehr begab sie sich selbst zum türkischen Konsulat um dort einen neuen (regulären) Reisepass zu erlangen - wie sie ebenfalls in ihren Eingaben im gegenständlichen Verfahren ausführte. Diesen hätte sie am 03.04.2018 abholen können. Dies wurde jedoch dadurch vereitelt, dass in den Morgenstunden des 03.04.2018 das Bundesamt die angedrohte Zwangsstrafe vollstreckte. In der Beschwerde gegen diese, brachte sie ausdrücklich das Vorhandensein des Reisepasses vor, weshalb sie vom Bundesamt auch zum türkischen Konsulat ausgeführt wurde. Dort allerdings verweigerte sie die Annahme des Reisepasses, der ihr in dieser Situation von Bundesamt zur schnelleren Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte abgenommen werden können, womit das Bundesamt ein nicht unkompliziertes Verfahren zur Erlangung dieses Passes (oder eines Ersatzreisedokuments) einzuleiten gezwungen war.
Dieses - von der Beschwerdeführerin und ihrem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) - im gegenständlichen Verfahren (und jenem betreffend die Zwangsstrafe) im Detail ausgeführte Verhalten lässt keinen anderen Schluss zu, als die Feststellung einer offenkundigen Obstruktionstaktik zur Hintertreibung rechtskräftiger behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen. Daraus ergibt sich das Fehlen jeglicher Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin. Es besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch bereit wäre, ihren Aufenthalt vorübergehend im Verborgenen fortzusetzen um in dieser Phase erneut Handlungen zur Verzögerung oder Hintertreibung ihrer Abschiebung zu setzen.
1.5. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft); es wurde auch nie die Existenz eines nennenswerten Barvermögens der Beschwerdeführerin für eine etwaige Sicherheitsleistung behauptet. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 06.04.2018:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Nigeria vor; mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt realistisch zu rechnen. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt, der Abschiebtermin für den Beschwerdeführer ist bereits festgesetzt.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Nigeria vor; mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt realistisch zu rechnen. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt, der Abschiebtermin für den Beschwerdeführer ist bereits festgesetzt.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Umgehung/Verhinderung der Rückkehr oder (allenfalls) Abschiebung durch den Beschwerdeführer und dem Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 1a und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Umgehung/Verhinderung der Rückkehr oder (allenfalls) Abschiebung durch den Beschwerdeführer und dem Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 1a und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.
Dem Vorliegen dieser Kriterien (1, 1a und 3) konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Dies gilt insbesondere für die Ziffern 1a und 3, wobei das Motiv der Verpflichtungsverletzung im Zusammenhang mit Ziffer 1a nach dem Gesetzeswortlaut keine Relevanz hat. Die Beschwerdeführerin w