Entscheidungsdatum
13.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G311 2178708-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX, geboren am XXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, Zahl: XXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 30 , geboren am römisch 30 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, Zahl: römisch 30 , betreffend Einreiseverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesA) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem, sich seit 06.10.2017 in Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist sei und es feststehe, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Mazedonien.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem, sich seit 06.10.2017 in Schubhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist sei und es feststehe, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen habe können. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Mazedonien.
Der Beschwerdeführer reiste am 03.11.2017 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus.
Mit dem am 24.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 wurde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zur Gänze aufheben; in eventu den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Mit dem am 24.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.11.2017 wurde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zur Gänze aufheben; in eventu den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer legal in das Bundesgebiet eingereist sei, um dort seine Verwandten und Freunde zu besuchen. In der Folge sei er weiter nach Deutschland gereist, um dort ebenfalls Verwandte zu besuchen. Nachdem er seinen Reisepass verloren habe, sei er auf Anraten seiner Verwandten nach Österreich zurückgekehrt, um sich dort ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Mittlerweile sei dem Beschwerdeführer bewusst, dass er einen Fehler begangen habe und den Verlust des Reisepasses vor Ort sofort hätte melden müssen. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde sei unzureichend begründet. Weiters gehe die belangte Behörde fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und habe daher zu Unrecht das gegenständliche Einreiseverbot verhängt. Der Beschwerdeführer habe bloß seine Familienangehörigen und Verwandte besucht und für seinen Aufenthalt genügend Barmittel zur Verfügung gehabt. Er sei berufstätig und wären auch Verwandte bereit, ihn finanziell, während seiner Aufenthaltsdauer auch mit Wohnraum, zu unterstützen. Der Beschwerdeführer akzeptiere die Rückkehrentscheidung und sei bereits freiwillig ausgereist. Er sei bisher unbescholten und habe auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht verletzt. Nicht jeder in das Bundesgebiet einreisende Tourist, der nur wenig Barmittel bei sich trage, sei automatisch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass ein Einreiseverbot erforderlich sei. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes sei daher keinesfalls geboten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 04.12.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2017 ohne Besitz eines gültigen Reisedokuments von Tschechien nach Österreich überstellt, nachdem Österreich die Zustimmung für dessen Rückübernahme an die Tschechische Republik erteilt hat. Der Beschwerdeführer reiste zuvor über Österreich nach Deutschland und anschließend ohne gültiges Reisedokument wieder weiter nach Österreich.
Ob der Reisepass des Beschwerdeführers tatsächlich in Deutschland in Verstoß geriet und der Beschwerdeführer es verabsäumte, diesen Umstand zu melden, oder ob der Beschwerdeführer überhaupt nicht über einen gültigen Reisepass verfügt, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Betretung über Barmittel in Höhe von EUR 96,-- und 200,-- mazedonische Dinar. Sonst verfügt der Beschwerdeführer über kein Vermögen und keine Ersparnisse sowie auch über keine Kredit- oder Bankomatkarte.
Nach Einvernahme des Beschwerdeführers am Flughafen XXX ebenfalls am 06.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer vom Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.Nach Einvernahme des Beschwerdeführers am Flughafen römisch 30 ebenfalls am 06.01.2017 wurde über den Beschwerdeführer vom Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der Beschwerdeführer befand sich von 06.10.2017 bis 03.11.2017 im Polizeianhaltezentrum XXX und war in dieser Zeit auch mit dem bisher einzigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet im Zentralen Melderegister gemeldet.Der Beschwerdeführer befand sich von 06.10.2017 bis 03.11.2017 im Polizeianhaltezentrum römisch 30 und war in dieser Zeit auch mit dem bisher einzigen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet im Zentralen Melderegister gemeldet.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der mazedonischen Botschaft am 20.10.2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste schließlich am 03.11.2017 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Die Tschechische Republik erließ gegen den Beschwerdeführer am 30.10.2017 ein im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschriebenes Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer war mit Stand 02.12.2017 bei Interpol zur Fahndung ausgeschrieben.
Der Beschwerdeführer verfügte bisher nicht über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer zuletzt in das Bundesgebiet einreiste.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Mazedonien, wo er auch seine Grundschule sowie die Mittelschule abgeschlossen hat und als Bodenleger berufstätig ist. In Mazedonien leben die Eltern, die Großmutter, die beiden Schwestern und der Bruder des Beschwerdeführers. Er hat keine Kinder und lebt in einer Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer hat in Deutschland weitere Verwandte und Freunde, die er während seines Aufenthalts in der Europäischen Union besuchte. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen wurde weder vorgebracht noch ist ein solches sonst hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine maßgeblichen familiären und privaten Bezüge. Er ist im Bundesgebiet bisher weder einer (legalen) Erwerbstätigkeit nachgegangen noch verfügte er über einen Aufenthaltstitel und einen (ausgenommen in der Zeit seiner Anhaltung in Schubhaft) gemeldeten Wohnsitz.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der aktenkundigen Kopie des mazedonischen Personalausweises des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.
Ein Auszug aus der Interpol Fahndungsdatenbank ist aktenkundig.
Mangels Verlustanzeige oder sonstigen Bescheinigungsmitteln konnte der vom Beschwerdeführer behauptete Verlust seines Reisepasses in Deutschland nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer auch in der Interpol Fahndungsdatenbank aufscheint und gegen ihn auch in Tschechien bereits ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Beschwerdeführers in Mazedonien beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.10.2017 sowie in der Beschwerde.
Zur Feststellung der fehlenden Unterhaltsmittel gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Hinsichtlich der in der gegenständlichen Beschwerde vorgebrachten finanziellen Situation des Beschwerdeführers wurden keinerlei Nachweise erbracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu den Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte I. und III. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. in Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,