Rechtssatz
Eine – selbst an drei aufeinander folgenden Tagen bewirkte – bloße Schlafverzögerung bei dennoch möglichem Schlaf stellt noch keine Folge von solcher Erheblichkeit dar, die der Annahme der Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB entgegenstünde.Eine – selbst an drei aufeinander folgenden Tagen bewirkte – bloße Schlafverzögerung bei dennoch möglichem Schlaf stellt noch keine Folge von solcher Erheblichkeit dar, die der Annahme der Privilegierung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB entgegenstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131973Im RIS seit
30.04.2018Zuletzt aktualisiert am
30.04.2018