TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/30 LVwG-2017/16/1300-14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.03.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §81

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.04.2017, Zl ****,

zu Recht:

1.       Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 11 VwGVG iVm § 77 Abs 3 AVG 1991 und § 1 Abs 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung 2017 hat der Beschwerdeführer Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 385,00 (22/2 x 17,50) binnen zwei Wochen ab Zustellung an das Landesverwaltungsgericht Tirol (IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000) zu entrichten.

3.       Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Frau AA, wohnhaft in Y, Adresse 2, um die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der zuletzt mit Bescheid vom 08.06.2015, Zahl ****, genehmigten gewerblichen Betriebsanlage Gastgewerbe/Bar mit dem Standort in Y, Adresse 3, Gst Nr **1, KG Y, gemäß § 81 GewO 1994 ab. Der Abweisung lag folgende Technische Beschreibung zugrunde:

„Es ist geplant, die bereits genehmigte Terrasse um eine Außen-Bar in einem Teil des neu genehmigten Lagergebäudes zu erweitern. Zugleich soll die Anzahl der Verabreichungsplätze auf 43 Sitzplätze und zudem 50 Stehplätze erweitert werden.

Das „BackOffice“ bzw. das Versorgungslager der neuen Außen-Bar, wird im neuen Lagergebäude untergebracht.

Davor wird eine abgerundete Bar entstehen, welche 13 Verabreichungsplätze aufweist.

Im Bereich der bisher genehmigten Terrasse, werden die restlichen 29 Verabreichungsplätze entlang der Trennwand und dem bestehenden Betriebsgebäude und daran angrenzend bzw. vorgelagert die beantragten 50 Stehplätze situiert. In Summe ergibt sich daher eine Gesamtzahl von Verabreichungsplätzen (Bar, Sitzplätze und Stehplätze) von 92 auf dem Terrassenbereich.

Die mit Bescheid vom 08.06.2015 errichtete Trennwand grenzt den Terrassenbereich in Richtung Norden hin ab.

In westliche Richtung grenzt das Lager in einem Abstand von 2,84 m an die Grundstücksgrenze an.

Der im Westen des Betriebsgeländes frei bleibende Bereich bildet eine steile, ansteigende Böschung.

Im Osten grenzt die Trennwand direkt an das bestehende, genehmigte Gebäude an, welches wiederum zur Grundstücksgrenze hin in eine steile, abfallende Böschung übergeht und zudem in Richtung Norden durch einen Zaun abgegrenzt ist.

Eine weitere Abgrenzung in Richtung Osten wird durch eine Schallschutzwand aus Holz, mit einer Höhe von 2,5 m, vom Betriebsgebäude bis zur südöstlichen Terrassenecke gebildet.

Der Zugang zur gegenständlichen Betriebsanlage soll künftig über das südlich angrenzende Grundstück erfolgen, welches im Winter als Schipiste genutzt wird. Der Verlauf dieses Zuganges erfolgt entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle **2 von der Terrasse bis zum Stiegenabgang des Bergbahngebäudes.

Im Übrigen wird auf die Einreichunterlagen des Technischen Büros CC einschließlich der Projektergänzung vom 03.11.2015 verwiesen.“

Die belangte Behörde erlies diesen Bescheid, nachdem das lärmtechnische Gutachten nach einer Zurückverweisung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 11.10.2016, LVwG 2016/16/2070/1 ergänzt wurde und begründete dies Abweisung damit, dass sich schon für den Abendzeitraum eine ungünstige Veränderung des Ist-Zustandes bei den nächstgelegenen Nachbarn auf Gst **3 KG Y ergebe, die vor allem von Personen verursacht würden, die sich auf dem Zugang im Bereich der Grundstücksgrenze zu dieser Parzelle befänden, da einerseits die Abstände sehr gering seien (ca 12 m) und andererseits das Gästeverhalten entsprechend laut zu prognostizieren sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass das Projekt genehmigungsfähig sei und dass zu Unrecht das Verhalten von Gästen auf dem Weg der Schipiste der Betriebsanlage zugerechnet werde. Es wurde die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung beantragt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Da es notwendig war, die Auswirkungen der Betriebsanlage in Richtung Lärm durch einen unvoreingenommenen Amtssachverständigen möglichst vollständig zu erheben, wurde ein Sachverständiger der Abteilung ESA mit der Erstellung eines lärmtechnischen Gutachtens beauftragt. Er hatte auch zu erheben, in welchen Zeiten die Bergbahn betrieben wird, in welchen Zeiten beschneit wird und in welchen Zeiten das Pistengerät unterwegs ist. Sollte der Ist-Stand angehoben werden, hat er mögliche Vorschläge zur Lärmminderung zu erstatten. Der lärmtechnische Amtssachverständige der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen hat dieses Gutachten am 11.01.2018 nach Durchführungen von Lärmmessungen und einer Hörprobe und nach Befragung der Mitarbeiter der Bergbahn erstellt. Die Messpunkte sind in den Seiten 8, 9, 10, 11 und 14 dieses Gutachtens, welches einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, wiedergegeben. Es wurden Berechnungen der Schallimmissionen für vier Szenarien erstellt. Auf der Seite 32 ist die Berechnung der Schallimmissionen resultierend aus dem Straßenverkehr dargestellt. Auf der Seite 34 das Szenario 2 mit Berechnung der Schallimmissionen resultierend aus dem Straßenverkehr und der bestehenden Betriebsanlage. Das Szenario 3 ist auf Seite 36 dargestellt mit der Berechnung der Schallimmissionen resultierend aus dem Straßenverkehr, der bestehenden Betriebsanlage und den Präparationstätigkeiten des Ratracs. Das Szenario 4 stellt die Berechnung der Schallimmissionen resultierend aus dem Straßenverkehr, der bestehenden Betriebsanlage, den Präparationstätigkeiten des Ratracs und den Fahrbewegungen auf der Skipiste auf Seite 38 dar. Auf Seite 40 werden die Berechnungsszenarien für die ortsübliche Schallimmission im Tagzeitraum und im Abendzeitraum einander gegenübergestellt. Auf den Seiten 41, 42 sowie 43 werden unterschiedliche Beurteilungspegel nach der Flächenwidmung ohne Skibetrieb, mit Skibetrieb und Ratrac dargestellt. Zusammengefasst kommt der lärmtechnische Amtssachverständige zum Schluss, dass es bei einem Maximalbetrieb der Anlage selbst bei Berücksichtigung des lärmintensiven Betriebs des Ratracs zu relevanten Veränderungen der ortsüblichen Ist-Situation während des Tagzeitraums kommt. Hingegen sind im Abendzeitraum nur geringfügige Veränderungen der ortsüblichen Ist-Situation zu erwarten, wenn der Ratrac im Abendzeitraum betrieben wird. Bezüglich der Frage einer Minderung der Lärmemissionen durch Auflagen hielt der lärmtechnische Sachverständige auf Seite 48 fest, dass selbst bei einer Reduktion der Gästeanzahl im Terrassenbereich der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werden kann. Eine Lärmschutzwand würde zu einer Reduktion der Immissionen der Grundgrenze, nicht aber bei den Fenstern führen, führen.

Im Anschluss daran wurde das Gutachten dem medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt, wurde dieser mit allen involvierten Parteien zur mündlichen Verhandlung am 09.03.2018 geladen. Er hat sodann, wie der lärmtechnische Sachverständige, sein Gutachten in der Verhandlung ausgeführt. Das medizinische Gutachten ist auf den Seiten 3 bis 8 der Verhandlungsschrift ausgeführt. Es bildet ebenfalls einen Bestandteil dieses Erkenntnisses. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Die Beschwerdeführerin hielt weiterhin an der Erteilung der Genehmigung fest. Alle Parteien erklärten sich mit der rein schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung einverstanden.

II.      Sachverhalt:

Hinsichtlich der Lärmemissionen ist bei der Grundparzelle **4 an der Fassade während des Tagzeitraumes mit einer Erhöhung von 3,5 (dB) zu rechnen. Bei der Grundparzelle **5 ist während des Tagzeitraumes mit einer Erhöhung von 1,8 (dB) zu rechnen. An der Fassade des Grundstücken **3 (Nachbar DD) ist während des Tagzeitraumes mit einer Erhöhung von 3,5 (dB) und während des Abendzeitraumes mit einer Erhöhung von 1 (dB) zu rechnen. Diese Erhöhungen werden beobachtet bei einem Maximalbetrieb der Anlage ohne Schibetrieb. Bei Schibetrieb ist an der Fassade des Gst **4 während des Tagzeitraumes mit einer Erhöhung von 1 (dB) zu rechnen. An der Fassade des Gst **5 ist während des Tagzeitraumes mit einer Erhöhung von 0,5 (dB) zu rechnen. An der Fassade des Grundstückes **3 des Nachbarn DD ist während des Tagzeitraumes mit einer Erhöhung von 0,3 (dB) zu rechnen. Die Beschneiung spielt für den Umgebungsgeräuschpegel keine Rolle, da sie nur 250 Stunden pro Saison stattfindet und danach nicht mehr. Sie ist daher nicht für den Umgebungsgeräuschpegel zu berücksichtigen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Immissionswerte von 71 (dB) für Gäste in einem Biergarten und Buschenschank auch für die zur Terrasse zufahrenden und von dieser auch wieder wegfahrenden Schifahrer umrechnungsfähig ist.

Für den ärztlichen Sachverständigen und das Gericht sind in erster Linie die Messwerte vor der Fassade maßgebend. Dies bedeutet aber nicht unbedingt, dass Schallpegelwerte an der Grundstücksgrenze völlig ohne Relevanz wären. Sie sind in erster Linie dann von Interesse, wenn ein Ganzjahresbetrieb vorliegt. Es ist relevant, dass bei Überblick der verschiedenen Tabellen und hinsichtlich ihrer Aussage in erster Linie für den Tageszeitraum Veränderungen des Ist-Zustandes prognostiziert werden, für den Nachtraum hingegen nur in einer einzigen Situation in geringfügiger Weise (Immissionspunkt 3 an der Fassade im Erdgeschoss bei einem Szenario ohne Schibetrieb). Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass in erster Linie der Terrassenbetrieb für die Erhöhung des Ist-Zustandes verantwortlich gemacht werden kann. Beim Immissionspunkt 3 wird sicherlich auch der Kundenverkehr (von und zu der Schipiste) eine Rolle spielen. Zum Szenario ohne Schibetrieb ist zu erwähnen, dass auch in der Regelbetriebszeit diese Variante zu berücksichtigen ist, da das Ende der Betriebszeit der Bergbahn von 17.30 Uhr ist, aber nur im Zeitraum zwischen 08.30 Uhr und 16.30 Uhr eine Beförderung von Personen stattfindet. Es ist also anzunehmen, dass spätestens ab 17.30 Uhr das Szenario ohne Schibetrieb akustisch von Bedeutung ist. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Ratracks ist zu erwähnen, dass dieser laut Angabe des Betriebsleiters im unteren Pistenbereich tätig ist, in dem diese Schalleintragung die entsprechenden Pegel bewirkt, aber nur in einem Zeitraum von 30 Minuten pro Tag einwirkt. Der verbleibende Rest der Zeit ist so zu interpretieren, dass der Schibetrieb ohne Zweifel den Ist-Zustand ebenso erheblich prägen wird, aber mit einer sehr hohen Dynamik im Pegelverlauf. Für das menschliche Gehör maßgeblich ist das zeitliche Überwiegen des jeweiligen Pegels. Ebenso ist auf die Erhebung eines Gewerbetechnikers hinsichtlich der zu erwartenden Pegel des Ratrakbetriebes zu verweisen, wobei in diesem Pegelschrieb ersichtlich ist, dass die dort vorherrschenden Pegel ohne Ratrakbetrieb in einem sehr niedrigen Bereich situiert sind. Es muss festgehalten werden, dass sowohl der Ist-Zustand als auch der Betrieb der Betriebsanlage sich sehr dynamisch verhalten werden. Das heißt, sie werden in jeder Form hohen Pegelschwankungen unterliegen. Die wesentlichen Erhöhungen sind aber rechnerisch dargelegt worden. Das bedeutet, dass jedenfalls auch ein Lauterwerden dieser Umgebung zwar bedingt durch den Terrassenbetrieb, nicht abgeleugnet werden kann, sondern rechnerisch bewiesen ist. Das Ausmaß dieser Erhöhung ist aber stark abhängig von den jeweiligen Bedingungen. Bei starkem Schibetrieb und geringer Belegung der Terrasse wird dieser sicher nicht ins Gewicht fallen, im umgekehrten Fall wiederum sehr wohl. Es ist auch messtechnisch bewiesen, dass es sehr ruhige Zeiten auch entlang der Schipiste geben kann. Hier wird der Terrassenbetrieb besonders gut wahrgenommen werden. Der hier ungünstigste Immissionspunkt bei diesem Terrassenbetrieb ist zweifellos der Immissionspunkt 1. Dies verwundert nicht weiter, da direkt vor dem Wohngebäude der Terrassenbetrieb mit 80 Personen stattfinden soll. Bei einem derartigen Naheverhältnis ist es annähernd unmöglich, keine Belästigungen zu prognostizieren. Diese gehen im konkreten Fall allerdings bis zu einem Pegelbereich von 55 dB. Dies ist nach den neuesten Gesichtspunkten der WHO bereits im Vorsorgegrenzwert, dies deshalb, da bei anhaltenden starken Belästigungen der Übergang zur Gesundheitsgefährdung ein fließender ist und dieser jedenfalls nicht überschritten werden soll. Ein Ausreizen einer derartigen Richtwerts-Situation ist ebenfalls nicht zu empfehlen, da das Belästigungsausmaß nicht nur an dB-Werten aufgehängt werden kann, sondern in ganz wesentlichem Umfang auch von subjektiven Kriterien abhängt. Im konkreten Fall wird hier eine Konzentration von informationshaltigen Geräuschen stattfinden, die erfahrungsgemäß mit einem höheren Grad von Belästigungen einhergehen.

Hinsichtlich eines Nutzungskonfliktes ist darauf hinzuweisen, dass ein Wohngebäude innerhalb eines Wohngebietes direkt an einen Gewerbebetrieb mit einem entsprechenden informationshaltigen Pegelgeräusch angrenzt und somit der Nutzungskonflikt vorprogrammiert ist. Die Lokalisierbarkeit des Lärms ist ohne Zweifel gegeben. Ein Minderungspotenzial ist nicht gegeben. Es wäre prinzipiell zu bejahen bei einem Verbleiben beim bisherigen Betrieb.

Abschließend kann daher festgehalten werden, dass es zahllose Betriebszustände geben wird, die eine erhebliche Belästigung nach sich ziehen werden. Die Gesundheitsgefährdung wird noch nicht erreicht, wenn man diese Absolutpegel als Beurteilung heranzieht. Es kann aber einen fließenden Übergang von einer erheblichen Belästigung zu einer Gesundheitsgefährdung geben. In jedem Fall sind erhebliche Belästigungen auf jeden Fall zu vermeiden.

III.     Beweiswürdigung:

Das Gutachten des Lärmtechnikers erscheint vollständig, übersichtlich und ausreichend. Soweit Kritik an den Messungen des Umgebungsgeräuschpegels erstattet wird, ist darauf zu verweisen, dass eine rechnerische Ermittlung des Straßenlärms anhand der vorliegenden Verkehrszählungen zuverlässiger ist als eine zufällige Auswahl von Tagen für den Umgebungsgeräuschpegel. Die möglichen Schwankungen des Umgebungsgeräuschpegels bei Betrieb des Ratraks bzw bei Schibetrieb wurden ausreichend errechnet, sodass eine zuverlässige Basis für das amtsärztliche Gutachten vorliegt. Soweit die Konsenswerberin davon ausgeht, dass ohnehin der Betrieb dieser Betriebsanlage mit den Betriebszeiten der Bergbahn übereinstimmen wird, ist darauf zu verweisen, dass dies eine optimistische Deutung darstellt. Diesbezüglich ist keine Widerlegung des lärmtechnischen Gutachtens gelungen.

Sofern die Aussage des Nachbarn DD (der auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat) herangezogen wird, um das Gutachten des Mediziners infrage zu stellen, muss darauf hingewiesen werden, dass auch der Nachbar DD die zu- und abfahrenden Gäste als Belästigung ansieht.

In Summe ist daher von einem großen Belästigungspotenzial der Betriebsanlage schon während der Tageszeiten auszugehen, unter ungünstigen Umständen auch zur Abendzeit. Es leuchtet ein, dass eine Begrenzung der Zahl der Gäste auf der Terrasse nicht als effiziente Methode zur Minderung des Lärms angesehen werden kann. Dass eine Lärmschutzwand an der Grundgrenze nichts für die Fassade des ungünstigen Immissionspunktes bewirkt, hat der Techniker schon hinreichend belegt. Es werden daher auch keine Minderungspotenziale für den gegenständlichen Lärm der Betriebsanlage erblickt.

IV.      rechtliche Beurteilung:

§ 81 GewO 1994

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

         1.       bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

         2.       Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,

         3.       Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,

         4.       Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

         5.       Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

         6.       Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

         7.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

         8.       Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,

         9.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

         10.      Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

         11.      Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Anhand der vorliegenden Messungen ist ausreichend objektiviert, dass der Betrieb der Betriebsanlage mit einer Erhöhung des Ist-Maßes verbunden ist, die nicht durch schallmindernde Maßnahmen herabgesetzt werden kann. Ist zu erwarten ,dass von einer Betriebsanlage unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken ,so ist der Beurteilung jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die die höchsten Immissionen bei den Nachbarn erwarten läßt(VwGH 3.9.1996 ,95/04/0189).Betriebslärm ist jedenfalls dann unzumutbar ,wenn die Werte der Lärmpegelmessungen auch unter Einbeziehung des Verkehrslärms zum Teil niedriger liegen als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte (VwGH 19.3.1975,2087/74).Auch im Hinblick auf das Schutzbedürfnis für Wohnräume kann nicht mehr gefordert werden , als dass das an dem betreffenden Ort bereits bestehende Ausmaß an Immissionen nicht wesentlich erweitert wird (vergl. Sinngemäß VwSlg 4007 A/1956).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist es zulässig, die Zu- und Abfahrtswege von der Schipiste zur Betriebsanlage hinzuzurechnen, da der Weg in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich angeführt ist und seitens der Beschwerdeführerin sogar ein Dokument vorgelegt wurde, dass das Servitut für diesen Weg garantiert .Auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.3.1002,91/04/0267 wird hingewiesen.

 

Ausführungen zum Kostenspruch:

Die Bestimmungen des § 77 Abs 1 bis 4 AVG 1991 lauten:

§ 77.

(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

Nach § 1 Abs 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung 2017 sind Euro 17,50 pro begonnene halbe Stunde als Kommissionsgebühr zu berechnen, wobei der Techniker insgesamt 22 halbe Stunden für Messungen und Hörprobe berechnet hat. Da diese Messungen durch das gegenständliche Ansuchen verursacht wurden bzw zur Beurteilung des Betriebslärms notwendig waren, sind sie der Konsenswerberin aufzuerlegen

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Unzumutbarkeit ab bzw. zur Zurechnung von Wegen zur Betriebsanlage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Lehne

(Richter)

Schlagworte

Umgebungsgeräuschpegel; WHO Grenzwert; kein Minderungspotenzial

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.03.2018, Z LVwG-2017/16/1300-14, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 17.12.2019, Z Ra 2018/04/0121-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.16.1300.14

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten