Entscheidungsdatum
10.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W165 2166191-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2017, Zahl 1106743301/160302228-EAST Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2017, Zahl 1106743301/160302228-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Italien vom 24.07.2013 vor.
In seiner polizeilichen Erstbefragung am 26.02.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in Folge beeinträchtigen würden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er sei im Jahr 2012 aus Nigeria ausgereist und über Libyen nach Italien gelangt, wo er sich drei Jahre aufgehalten habe. Er habe dort einen Asylantrag gestellt und sei in einem Lager einquartiert gewesen. In weiterer Folge habe er einen Negativbescheid erhalten und sich daher nach Österreich begeben, da er das Lager verlassen habe müssen. Die Unterlagen zu seinem negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Italien habe er jedoch verloren. Zu Italien befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht dorthin zurückkehren wolle. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Sein Reiseziel sei nunmehr Österreich, da er hier sesshaft werden und Arbeit finden wolle.
Am 04.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien.Am 04.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien.
Mit Schreiben vom 18.03.2016 gab die italienische Dublin-Behörde dem BFA bekannt, dass dem Beschwerdeführer unter einem angeführten Aliasnamen in Italien bis 16.06.2020 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
Am 26.01.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen und bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Er könne keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorweisen, habe in Österreich oder der EU keine Verwandten und lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zur Frage, in welchem Stadium sich das Asylverfahren in Italien befinde, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Kommission eine negative Entscheidung erhalten habe. Danach sei er aufgefordert worden, das Lager zu verlassen und habe sich daher anschließend nach Österreich begeben. Zum Vorhalt, dass Italien den österreichischen Behörden mitgeteilt habe, dass er dort subsidiär schutzberechtigt sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm dies sein Anwalt bereits mitgeteilt habe, er in Italien jedoch keine Unterkunft gehabt habe. Er habe in Italien einen falschen Namen angegeben, sein in Österreich angegebener Name sei nunmehr korrekt. Über Vorhalt der beabsichtigen Überstellung nach Italien aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Grund für seine Ausreise aus Italien gewesen sei, dass er in Italien keine Arbeit gehabt habe. Er benötige einen Ort, an dem er bleiben und arbeiten könne. Nach Aufklärung über die Möglichkeit, nach Übersetzung der Länderfeststellungen zur Lage in Italien eine Stellungnahme abzugeben, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht glaube, dass das Vorgelesene der Wahrheit entspreche. Die Lage sei nicht wie in den Länderfeststellungen behauptet. Hätte der Beschwerdeführer in Italien eine Unterkunft erhalten, wäre er in Italien verblieben. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Italien keinen Ort gebe, an dem er wohnen könne. Als er in Italien aus dem Lager geworfen worden sei, habe sich niemand um ihn gekümmert. Der Grund, weshalb er in Österreich seinen wahren Namen bekannt gegeben habe, sei die Angst vor einer Rücküberstellung nach Italien gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt):
Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind laut LD 142/2015 nunmehr unterschiedslos für 5 Jahre (verlängerbar) aufenthaltsberechtigt. Dasselbe Dekret hat auch die Aktivitäten der National Coordinating Working Group zur Verbesserung des nationalen Aufnahmesystems und des Integrationsplans für Schutzberechtigte bestätigt. In dieser Arbeitsgruppe sind auch Vertreter von UNHCR und NGOs (AIDA 12.2015).
2011 wurde zur Verbesserung der Integration von Schutzberechtigten das nationale Unterbringungssystem erweitert und ein Nationaler Integrationsplan etabliert. Jobtrainings und andere Integrationsprogramme sind auch durch nationale Fördertöpfe bzw. AMIF möglich. In diesem Rahmen fördert das ital. Innenministerium NGOs, welche Integrationsmaßnahmen anbieten. Diese Projekte sind allerdings zeitlich begrenzt und richten sich an eine eingeschränkte Zahl von Nutznießern. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen (AIDA 12.2015).
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);
Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;
kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).
USDOS bezeichnet die Anstrengungen der ital. Regierung zur Integration von Flüchtlingen als begrenzt. Die hohe Arbeitslosigkeit erschwert es ihnen zusätzlich legale Beschäftigung zu finden (USDOS 4.2016).
Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vergleiche SFH 4.8.2014).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 4.2016).
Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen. Sie können ausnahmsweise dort untergebracht werden, wenn Plätze frei sind. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringung im SPRAR. Dort existieren standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Die Integrationsmaßnahmen für AW und Schutzberechtigte in den italienischen Zentren werden aber generell als unzulänglich kritisiert (AIDA 12.2015).
Quellen:
Der Beschwerdeführer sei in Italien subsidiär Schutzberechtigter und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass dieser in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche zu erwarten hätte. Er leide an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten und verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, daher stelle die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Abgesehen davon, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt eine konkrete und reale Gefährdung der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, sei den Angaben des Beschwerdeführers keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Italien zu entnehmen. Die bei der Erstbefragung am 26.02.2016 pauschal in den Raum gestellte Behauptung, wonach es in Italien keine Arbeit gebe und die geäußerte Kritik, dass der Beschwerdeführer in Italien keine Unterkunft gehabt habe, sei jedenfalls nicht geeignet, um darin eine Verletzung seiner Rechte in diesem Land aufzuzeigen. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine konkret, gegen den Beschwerdeführer persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien aufzuzeigen.Der Beschwerdeführer sei in Italien subsidiär Schutzberechtigter und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass dieser in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche zu erwarten hätte. Er leide an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten und verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, daher stelle die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Abgesehen davon, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt eine konkrete und reale Gefährdung der Person des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, sei den Angaben des Beschwerdeführers keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Italien zu entnehmen. Die bei der Erstbefragung am 26.02.2016 pauschal in den Raum gestellte Behauptung, wonach es in Italien keine Arbeit gebe und die geäußerte Kritik, dass der Beschwerdeführer in Italien keine Unterkunft gehabt habe, sei jedenfalls nicht geeignet, um darin eine Verletzung seiner Rechte in diesem Land aufzuzeigen. Italien sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungslage in Italien bemängle, sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine konkret, gegen den Beschwerdeführer persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien aufzuzeigen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.07.2017 persönlich zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid am 25.07.2017 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass das durchgeführte Verfahren mit einem groben Mangel behaftet sei, da die entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht festgestellt worden seien. Es sei dem Beschwerdeführer trotz gültigen Aufenthaltstitels als subsidiär Schutzberechtigter nicht möglich, nach Italien zurückzukehren, da dort die Gesamtsituation für subsidiär Schutzberechtigte bzw. Asylberechtigte nicht den internationalen Standards entspreche, da insbesondere die medizinische Versorgung in Italien sehr schlecht sei. Aufgrund bestehender Sprachprobleme gebe es vor allem auch zu wenige Plätze in den italienischen Asyllagern und Asylwerber würden spätestens nach sechs Monaten aus den Lagern entlassen. Da diese dann weder über Unterkunft noch Geldmittel verfügen würden, um sich selbst eine Wohnung zu besorgen, seien sie gezwungen, auf der Straße zu leben. Mangels der Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei es auch nahezu unmöglich, im Bedarfsfall medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Im gegenständliche Fall habe Italien dem Beschwerdeführer zwar den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Erstbehörde übersehe jedoch, dass Italien infolge einer Unzahl an Asylwerbern und dem weiterhin ungebrochenen Zuzug von Flüchtlingen nicht in der Lage sei, den Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten den zugesagten Schutz zu gewährleisten bzw. die internationalen Standards zu garantieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, suchte erstmals am 24.07.2013 in Italien um Asyl an (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1").
Dem Beschwerdeführer wurde in Italien subsidiärer Schutz bis 16.06.2020 zuerkannt.
In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und brachte hier am 25.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Im österreichischen Bundesgebiet bestehen keine besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen. Der Beschwerdeführer lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht.
Am 13.09.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Asylantragstellungen in Italien ergibt sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem mit Italien geführten aktenmäßig dokumentierten Konsultationsverfahren.
Die Feststellung des Bestehens subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers in Italien bis zum 16.06.2020 stützt sich auf das diesbezügliche Schreiben der italienischen Dublin-Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Italien resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargetan.
Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie fehlender besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien am 13.09.2017 gründet sich auf den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.09.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:
§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die