Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2179150-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.10.2017, Zl. 1102690907/160094501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.10.2017, Zl. 1102690907/160094501, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 17.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, stellte am 17.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der am 19.01.2016 vor der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/L AGM erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Soltan Fajare in der Provinz Sar-i Pul in Afghanistan geboren zu sein. Er sei ledig, habe die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er spreche die Sprache Dari. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass Taliban ihn hätten zwangsrekrutieren wollen, weswegen er in den Iran geflüchtet sei. Im Iran sei er illegal gewesen und habe keine Möglichkeit zu studieren gehabt. Er wolle in Europa studieren.2. Im Rahmen der am 19.01.2016 vor der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/L AGM erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in Soltan Fajare in der Provinz Sar-i Pul in Afghanistan geboren zu sein. Er sei ledig, habe die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er spreche die Sprache Dari. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, dass Taliban ihn hätten zwangsrekrutieren wollen, weswegen er in den Iran geflüchtet sei. Im Iran sei er illegal gewesen und habe keine Möglichkeit zu studieren gehabt. Er wolle in Europa studieren.
3. Am 23.02.2016 wurde durch die Caritas der Erzdiözese Wien ein vom BF unterfertigter Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten für eine freiwillige Heimreise des Beschwerdeführers übermittelt. Am 02.03.2016 wurde dieser Antrag widerrufen, da der BF in Österreich bleiben wolle.
4. Am 18.11.2016 wurde der Beschwerdeführer in einem öffentlichen Verkehrsmittel an einer Haltestelle in Wien, Hernalser Gürtel, bei einem Vergehen gemäß § 27 SMG betreten.4. Am 18.11.2016 wurde der Beschwerdeführer in einem öffentlichen Verkehrsmittel an einer Haltestelle in Wien, Hernalser Gürtel, bei einem Vergehen gemäß Paragraph 27, SMG betreten.
5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.10.2017 (im Einvernahmeprotokoll wurde ein offensichtlich falsches Datum angegeben) führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Muttersprache Farsi sei, da er in Shar-Rai in Teheran im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er habe drei Jahre eine Schule besucht, anschließend habe er sieben bis acht Jahre lang gearbeitet. Die letzten fünf oder sechs Monate habe er jedoch nicht mehr gearbeitet. Seine Eltern würden aus dem Dorf Sultan Kajar in der Provinz Sar-i Pul in Afghanistan stammen. Sie hätten Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Sein Vater sei verstorben als er neun Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester der Mutter, sowie zwei Schwestern würden im Iran wohnen. Die Großeltern wären verstorben, sein Vater habe keine Geschwister gehabt. In Afghanistan habe er niemanden. Er sei auch niemals in Afghanistan gewesen. Er kenne Afghanistan auch nicht. Er habe den Iran verlassen, da Afghanen, die sich dort illegal aufhalten würden, keine Rechte hätten. Zudem habe sein Bruder mit seinem Arbeitgeber Streit gehabt, da dieser ihm seinen Lohn nicht habe auszahlen wollen. Sein Bruder sei von diesem vergiftet worden. Er habe befürchtet entweder in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Im Iran sei er von den Personen, die seinen Bruder vergiftet hätten, bedroht worden. Er wolle nicht nach Afghanistan, da er dort - verglichen mit Österreich - keine staatliche Unterstützung erhalte. Er erhalte in Österreich ärztliche Behandlung, eine Unterkunft und Geld. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor dem Krieg. Als er sich für eine freiwillige Ausreise nach Afghanistan entschieden habe, sei es ihm nicht gut gegangen. Er sei nicht mehr drogensüchtig, benötige aber noch mehrere Jahre lang Drogenersatzstoffe einnehmen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.10.2017, Zl. 1102690907/160094501, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.10.2017, Zl. 1102690907/160094501, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine individuellen asylrelevanten Fluchtgründe habe glaubhaft machen können, zumal er nach seinen eigenen Angaben im Iran geboren wäre. Er habe auch keine Gefährdungslage in Afghanistan zu befürchten. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er sei mit der in Afghanistan herrschenden Kultur vertraut und spreche eine der Landessprachen dieses Landes. Er habe in der Vergangenheit bewiesen, dass er in der Lage sei für sich selbst zu sorgen. Zudem stehe dem Beschwerdeführer in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Die Voraussetzungen für die Erteilung des Status eines subsidiären Schutzes würden ebenfalls nicht vorliegen, da die Situation in Afghanistan nicht derart sei, dass er als Afghane bei einem Aufenthalt in Afghanistan überall in eine Situation einer unmenschlichen Behandlung geraten würde
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertrat die Auffassung, dass für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan vorliege, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG; der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. Besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, stünden dem nicht entgegen.
Dieser Bescheid wurde dem BF frühestens am 10.11.2017 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Beschwerde.6. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 Beschwerde.
Begründend wiederholte der BF, dass er im Iran geboren sei und noch niemals in Afghanistan gewesen wäre und dort weder über familiäre noch soziale Kontakte verfüge. Er habe im Iran aber über keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und sei gezwungen worden an einem zweimonatigen Ausbildungscamp für einen Einsatz im Krieg in Syrien teilzunehmen. Zudem befinde er sich in Österreich in einem Substitutionsprogramm. Er sei regelmäßig in medizinischer und psychosozialer Behandlung und nehme L-Polamidon zur Substitution ein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Verfolgungshandlungen, da er als junger schiitischer Rückkehrer, der von der schiitischen (iranischen) Regierung nach Syrien in den Krieg hätte geschickt werden sollen, in Afghanistan als von den sunnitischen Taliban oder dem Islamischen Staat als politisch bzw. religiös oppositionell gesehen würde, wovor ihn der afghanische Staat nicht schützen könnte. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan derart, dass ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren BFA) habe es unterlassen sich mit angebotenen Beweismitteln auseinanderzusetzen. Zudem sei das Parteiengehör verletzt worden, da eine in der Bescheidbegründung verwendete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.12.2016 über "Drogenentzug, Entzugsprogramme, alternative Entgiftungsprogramme" nicht zur Stellungnahme zugänglich gemacht worden wäre. Zudem sei festgestellt worden, dass der BF gesund sei, obwohl er ein Drogen-Substitutionsprogramm durchlaufe und daher als krank zu qualifizieren sei.
Die verwendeten Länderberichte wären unvollständig und teilweise veraltet. Das BFA habe sich weder mit der Frage von Rückkehrer aus dem Iran oder aus Europa noch mit dem Themenbereich Rückkehrer ohne soziales Netz und ohne Fachausbildung in Kabul auseinandergesetzt.
7. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.12.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
8. Am 19.02.2018 fand im BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadia LORENZ teilnahm. Das BFA verzichtete auf eine Teilnahme.
Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist im Iran geboren und war niemals in Afghanistan. Sein Vater ist tot. Seine Mutter und zwei Schwestern leben mit einem Onkel und einer Tante mütterlicherseits im Iran.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan weder über familiäre noch soziale Kontakte. Er hat im Iran drei Jahre lang eine Schule besucht und arbeitete etwa sieben oder acht Jahre im Iran als Hilfsarbeiter und konnte so seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er kann Farsi lesen und schreiben.
Es konnte kein einziges individuelles Ereignis festgestellt werden, aus dem erkennbar sein könnte, dass der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist krank. Er befindet sich in Österreich in einem Substitutionsprogramm und erhält täglich L-Polamidon-Lösungen. Levomethadonhydrochlorid, der Wirkstoff von L-Polamidon Lösungen zur Substitution, ist ein Arzneimittel aus der Gruppe der Opioide. L-Polamidon wird zur Substitutionsbehandlung (Drogenersatzbehandlung) bei Opiatabhängigkeit verschrieben.
Der BF wurde bereits im Iran drogensüchtig, wobei vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden kann, welche Drogen, in welchem Zeitraum in welcher Dosis und in welcher Verabreichungsform vom Beschwerdeführer konsumiert wurden.
Der Beschwerdeführer ist jung und - nach einer Behandlung seiner Drogenerkrankung - in der Lage zu arbeiten. Er war trotz seiner Drogensucht in der Lage vom Iran bis nach Österreich zu gelangen. Er vermochte über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr seine Drogensucht derart zu kontrollieren, dass er erst nach einem Aufenthalt in Österreich von mehr als 13 Monaten medizinische, psychologische und soziale Behandlung in Anspruch nehmen musste. Zudem war er auch in der Lage an diversen Integrationskursen teilzunehmen.
Er ist in der Lage in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Er spricht Dari und Farsi, damit zwei in Afghanistan verbreitete Landessprachen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in einer afghanischen Hausgemeinschaft zugebracht und ist daher mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat am 17.01.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hält sich im österreichischen Bundesgebiet somit seit ca. 2 Jahren und 3 Monaten auf. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach; er hat keinen Deutschkurs mit einer Prüfung positiv abgeschlossen. Er lebt in einer Betreuungseinrichtung und wird im Rahmen der Grundversorgung sowie medizinisch und psychosozial durch den Verein Dialog, Integrative Suchtberatung, Modecenterstraße 14/A/4, 1030 Wien betreut. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Konversation in deutscher Sprache auf sehr einfachem Niveau möglich. Er lebt in Österreich in keiner Beziehung und hat keine Kinder. Er ist strafrechtlich unbescholten, wenngleich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Verfügung gestellten Verfahrensunterlagen ersichtlich ist, dass er zumindest am 18.11.2016 im Besitz von verbotenen Mitteln nach dem Suchtmittelgesetz war.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Aufenthaltes in Afghanistan aufgrund einer (ihm unterstellten) politischen oppositionellen Orientierung in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass gerade er von Zwangsrekrutierung durch Taliban in Afghanistan betroffen wäre.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat überall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Kabul ist aus infrastruktureller Sicht vom internationalen Flughafen in Kabul über das Straßennetz in Afghanistan erreichbar. Eine über die allgemeine Sicherheitslage hinausgehende besondere Gefährdung konnte nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul - trotz anfänglicher Schwierigkeiten - nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung aus anderen Gründen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK oder für eine Aufenthaltsberechtigung aus anderen Gründen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich besteht ebenfalls nicht.
Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für eine Rückkehr nach Afghanistan gestellt. Der BF hat nunmehr die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.2. Behandlung von Drogensucht in Afghanistan:
Afghanistan hat weltweit eine der höchsten Rate an Drogensüchtigen. Etwa 2,5 bis 3 Millionen Menschen in Afghanistan sind drogenabhängig. Das entspricht einem Anteil von ca. 11 % der Gesamtbevölkerung Afghanistans.
In Afghanistan gibt es keine Substitutionsbehandlung Drogenabhängiger. Methadon ist in Afghanistan am medizinischen Markt nicht erhältlich. 2011 hat sich die afghanische Regierung gegen die Verwendung von Methadon beim Drogenentzug entschieden. Das Ministerium für Drogenbekämpfung ist der Meinung, dass durch die Behandlung mit Methadon bloß eine Sucht durch eine andere ersetzt werden würde. In Afghanistan wird Entgiftung (bekannt auch als kalter Entzug) als Behandlungsmethode für Drogenabhängige angewendet.
In Afghanistan ist die Nachfrage an einer Behandlung einer Drogenabhängigkeit groß. Die Nachfrage übersteigt die Kapazität der Behandlungszentren, weswegen die meisten von diesen Wartelisten für neue Patienten haben. Das afghanische Ministerium für Gesundheitswesen hat landesweit 123 Zentren mit einer Behandlungskapazität von 32.170 Drogensüchtige errichtet, in denen Drogensüchtige behandelt werden können. Es werden neben stationären Aufenthalten auch ambulante Behandlungen, Sozialdienst, Beratung sowie schadensbegrenzende Maßnahmen angeboten. Beispielsweise bietet das Jangalak Staatskrankenhaus einen 45-Tage-Plan für einen Drogenentzug an. Das Ibn Sina Zentrum in Kabul ist ein Zentrum für Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 1.500 Suchtkranken. Es bietet eine 45-tägige Entgiftung und ein Resozialisierungsprogramm an. Entgiftungsprogramme werden vom Staat unterstützt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.12.2016).
Krankenhäuser in Afghanistan:
Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016).
Krankenhäuser in Kabul:
* Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93 (0)20 2201 372;
* Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93 (0)75 2001893 / +93 (0)20 250 0312;
* Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93(0)20 2100436;
* Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel:
+93 (0)202100445;
* Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93 (0)20 2500674;
* Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul
Tel: +93 (0)202100359;
* Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat
Square, District 2,Kabul Tel: +93 (0)20 220 1373/ 1375;
* Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw,
Kabul Tel: +93(0)20 2201 377;
* Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93 (0)20 2100 446;
* Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93(0)20 2100439;
* Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93 (0)75 201 4842.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018):
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017).
Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.09.2017).
Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.09.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Sicherheitslage in Afghanistan:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf ge