Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I406 1407942-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. 233205305-180205928, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zl. 233205305-180205928, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nach einer fremdenpolizeilichen Anhaltung gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme betreffend die Erlassung der Schubhaft durch die belangte Behörde an, seit 2002 in Österreich aufhältig zu sein, inzwischen fünf Jahre in Deutschland. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, seinen Aufenthalt bestreite er durch Schwarzarbeit bei einer Leihfirma.
Mit Mandatsbescheid vom 28.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 28.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Bescheid vom 01.03.2018, Zl. 233205305/180205928 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 01.03.2018, Zl. 233205305/180205928 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde stellte fest, beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers handle es sich um einen sicheren Drittstaat, dazu traf sie Algerien betreffende Feststellungen zu Grundversorgung und Wirtschaft, medizinischer Versorgung sowie Rückkehr.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.03.2018, Zl. W140 2188004-1/11Z gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verhängung der Schubhaft statt und erklärte die Anhaltung vom 28.02.2018 bis 08.03.2018 für rechtswidrig und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 6 BersFrG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.03.2018, Zl. W140 2188004-1/11Z gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verhängung der Schubhaft statt und erklärte die Anhaltung vom 28.02.2018 bis 08.03.2018 für rechtswidrig und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 6, BersFrG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2018 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2018 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Schreiben vom 23.03.2018 übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH der belangten Behörde die ihnen vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhoben gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Der Beschwerdeführer werde im gegenständlichen Verfahren durch die ARGE-Rechtsberatung vertreten, das Vollmachtsverhältnis zu RA XXXX sei nicht mehr aufrecht. Die belangte Behörde habe die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, weiters, dass er seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und somit keine starken Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden und schließlich nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Willen bekundet habe, freiwillig nach Algerien auszureisen, dies sei am fehlenden Reisedokument gescheitert. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den den strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer habe sich in der letzten Zeit vor Erlassung des Bescheides wohlverhalten. Das verhängte zehnjährige Einreiseverbot sei unverhältnismäßig hoch.Mit Schreiben vom 23.03.2018 übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH der belangten Behörde die ihnen vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhoben gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. Der Beschwerdeführer werde im gegenständlichen Verfahren durch die ARGE-Rechtsberatung vertreten, das Vollmachtsverhältnis zu RA römisch 40 sei nicht mehr aufrecht. Die belangte Behörde habe die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, weiters, dass er seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und somit keine starken Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden und schließlich nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer den Willen bekundet habe, freiwillig nach Algerien auszureisen, dies sei am fehlenden Reisedokument gescheitert. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den den strafrechtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer habe sich in der letzten Zeit vor Erlassung des Bescheides wohlverhalten. Das verhängte zehnjährige Einreiseverbot sei unverhältnismäßig hoch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG.
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem und ledig.
Im Strafregister der Republik Österreich Verurteilungen auf:
01) XXXX vom XXXX RK XXXX01) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 15 127 129/1 StGB
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 30.12.2005
zu XXXX RK XXXXzu römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXXvom XXXXLG XXXXvom römisch 40
zu XXXX RK XXXXzu römisch 40 RK römisch 40
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit 04.12.2003
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 03.12.2003 Erlass des BMFJ Zahl XXXXgemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 03.12.2003 Erlass des BMFJ Zahl römisch 40
JUSTIZANSTALT XXXX vom XXXXJUSTIZANSTALT römisch 40 vom römisch 40
zu XXXX RK XXXXzu römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 15 PAR 146 147 ABS 1/1 PAR 15 269/1 PAR 83/2 84 ABS 2/4 223/1 224 229/1 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum 30.12.2005
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit 04.12.2003
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 03.12.2003 Erlass des BMFJ Zahl XXXXgemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 03.12.2003 Erlass des BMFJ Zahl römisch 40
JUSTIZANSTALT XXXX vom XXXXJUSTIZANSTALT römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXXRK XXXXzu LG XXXXRK römisch 40
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX03) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 15 127 130 (1. FALL) PAR 229/1 StGB
Freiheitsstrafe 10 Monate
Vollzugsdatum 22.02.2005
04) LG XXXX vom XXXX RK XXXX04) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB
Datum der (letzten) Tat 11.06.2007
Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum 08.07.2008
05) LG XXXX vom XXXX RK XXXX05) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG
PAR 15 StGB
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG
Freiheitsstrafe 4 Monate
Vollzugsdatum 22.12.2010
06) LG XXXX vom XXXX RK XXXX06) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 83 (1) StGB
§ 28 (1) 1. Satz 1. 2. Fall SMG
§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG § 15 StGB
Freiheitsstrafe 10 Monate
Vollzugsdatum 13.02.2012
07) LG XXXX vom XXXX RK XXXX07) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 297 (1) letzter Fall StGBParagraph 297, (1) letzter Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 14.04.2011
Freiheitsstrafe 6 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXXZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40
RK
22.12.2010
Vollzugsdatum 30.07.2015
08) LG XXXX vom XXXX RK XXXX08) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§ 28a (1) 5. Fall SMG § 15 StGB
§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 16.01.2015
Freiheitsstrafe 2 Jahre
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
09) BG XXXX vom XXXX RK XXXX09) BG römisch