TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/6 W165 2136983-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2018
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Entscheidungsdatum

06.04.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2136983-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 1100688703/152084149/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 1100688703/152084149/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach irregulärer Einreise am 29.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

In der polizeilichen Erstbefragung am 31.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Er sei vor einem Monat von seinem Herkunftsstaat aus mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen. Dort habe er einen Schlepper kennengelernt, ihm 1200 US-Dollar bezahlt und sei in weiterer Folge mit dem Schlauchboot nach Griechenland und anschließend mit einem Schlepperfahrzeug nach Mazedonien, Serbien und Kroatien gelangt und in weiterer Folge über Slowenien nach Österreich eingereist. Er sei sowohl in Griechenland, an der mazedonischen Grenze als auch an der serbischen und an der kroatischen Grenze registriert und kontrolliert worden. Er habe in keinem Land um Asyl angesucht und in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Zum Aufenthalt in den Ländern der Durchreise befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gut behandelt worden zu sein. Die Reise sei von einem irakischen Schlepper organisiert worden, den er in Istanbul kennengelernt habe und habe insgesamt 3100 US Dollar gekostet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 09.02.2016 Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien und Kroatien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 09.02.2016 Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien und Kroatien.

Mit Schreiben vom 10.02.2016 teilten die slowenischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert sei und zu seiner Person keine Informationen vorliegen würden.

Am 30.03.2016 richtete das BFA unter Hinweis auf die durch den Beschwerdeführer angegebene Reiseroute, derzufolge dieser die "Westbalkanroute" benutzt und aus Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei, ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 30.03.2016 richtete das BFA unter Hinweis auf die durch den Beschwerdeführer angegebene Reiseroute, derzufolge dieser die "Westbalkanroute" benutzt und aus Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei, ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 07.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 07.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 21.09.2016 gab der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren und gesund sei. Er habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und könne keine identitätsbezeugenden Dokumente nachweisen. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe in keiner familienähnlichen Gemeinschaft. Auf Vorhalt der aufgrund Verschweigung Kroatiens eingetretenen Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Verfahrens, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von Anfang an nach Österreich gelangen habe wollen. Alle seine Bekannten und Freunde seien schon nach Deutschland weitergefahren, er sei allein hier zurückgeblieben. Er habe bereits begonnen, Deutsch zu lernen. In Kroatien seien sie inhaftiert, sehr schlecht behandelt und geschlagen worden. Beweise könne er nicht vorlegen. Diese Vorfälle hätten jedoch viele Flüchtlinge betroffen und würden über die Zustände in Kroatien auch viele Bescheid wissen. Er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, sondern lieber in Österreich bleiben. Auf Frage, inwieweit sein Familien- und Privat leben betroffen wäre, sollte er Österreich verlassen müssen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich kein Familienleben habe und kein Mitglied in einem Verein sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28-tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - aufgrund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA 5.3.2015). Das Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren wird immer noch nicht angewendet (VB 2.11.2015).

Beschwerde

Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten ASt. aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage betragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA 5.3.2015).

Folgeanträge

Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge-) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselben Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA 5.3.2015).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015a): Statistics Explained. File:Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q2 2014 - Q2 2015.png,
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q2_2014_%E2%80%93_Q2_2015.png, Zugriff 2.10.2015

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 2.10.2015

  • -Strichaufzählung
    Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 2.10.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (2.11.2015): Bericht des VB, per E-Mail

2. Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 5.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015

3. Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).Gemäß Artikel 6, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015

4. Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich AW keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen AW, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. AW mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder,steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA 5.3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015

4.1. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015).

Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Hotel Porin) und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen (Zagreb: max. 600 Plätze; Kutina: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und VB 2.11.2015).Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Hotel Porin) und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen (Zagreb: max. 600 Plätze; Kutina: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015 und VB 2.11.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015).

Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015).

Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum mit 116 Plätzen in Jezevo für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015; vgl. VB 2.11.2015).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum mit 116 Plätzen in Jezevo für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015; vergleiche VB 2.11.2015).

Die gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) sind noch in Bau (in Trilj und Tovarnik; vorgesehene KapazitäT: jeweils 85 Plätze) (AIDA 5.3.2015; vgl. VB 2.11.2015).Die gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) sind noch in Bau (in Trilj und Tovarnik; vorgesehene KapazitäT: jeweils 85 Plätze) (AIDA 5.3.2015; vergleiche VB 2.11.2015).

AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015).

Quelle:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (2.11.2015): Bericht des VB, per E-Mail

4.2. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter AW umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture- Rechtshilfe, psycho-soziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA 5.3.2015).

Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 5.3.2015).

Die Unterbringungszentren für AW bieten u.a. medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015

4.3. Aktuelle Situation / "Flüchtlingskrise"

Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) mit max. 5.000 Plätzen, zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015; vgl. VB 2.11.2015).Aufgrund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) mit max. 5.000 Plätzen, zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015; vergleiche VB 2.11.2015).

Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psycho-soziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 8.10.2015).

Am 22. Oktober waren 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP 22.10.2015). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015).

Mittlerweile ist eine neue wintertaugliche Aufnahmeeinrichtung für Migranten in Slavonski Brod (ab 3.11.2015) mit ca. 5.000 Plätzen errichtet worden. Die Zeltstadt von Opatovac soll weiterhin als Notfallreserve zur Verfügung stehen. Die restlichen verfügbaren Quartiere (z.B. Messezentrum Zagreb mit 3000 kurzerhand adaptierten Plätzen), wird derzeit nicht genützt (VB 2.11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MUP - Ministry of Interior (9.2015): September 2015 reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/main.aspx?id=220935, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    MUP - Ministry of Interior (22.10.2015): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    MUP - Ministry of Interior (27.10.2015): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff 27.10.2015

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.10.2015): Europe's Refugee Emergency Response - Update #5, 02 - 08 October 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1444895520_561cb8824.pdf, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (2.11.2015): Bericht des VB, per E-Mail

5. Schutzberechtigte

Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;

primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;

usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).usw. (MUP o.D., vergleiche Act 2.7.2015, Artikel 64, ff. und Artikel 83, ff.).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#asylum, Zugriff 22.10.2015

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014,
https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015

Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Der Beschwerdeführer sei gesund. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Der Beschwerdeführer sei von Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und habe dieses seither nicht wieder verlassen. Die illegale Einreise sei im Zeitraum vom 30.11.2015 bis 29.12.2015 erfolgt. Aufgrund Zustimmung durch Zeitablauf sei Kroatien zur Führung des Asylverfahrens zuständig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Absatz 1 Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in die in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte dar.Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Der Beschwerdeführer sei gesund. Im Verfahren hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben würde oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Der Beschwerdeführer sei von Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist und habe dieses seither nicht wieder verlassen. Die illegale Einreise sei im Zeitraum vom 30.11.2015 bis 29.12.2015 erfolgt. Aufgrund Zustimmung durch Zeitablauf sei Kroatien zur Führung des Asylverfahrens zuständig. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz 1 Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle insgesamt keinen Eingriff in die in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte dar.

Der Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 22.09.2016 zugestellt.

Am 06.10.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Kroatien der Aufnahme des Beschwerdeführers nicht explizit, sondern lediglich durch Verfristung zugestimmt habe, sodass die Befürchtung bestehe, dass der Beschwerdeführer in Kroatien kein "ordentliches" Asylverfahren und keine Unterstützung erhalten würde. Die Anwendung des in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestands setze voraus, dass die Überschreitung der Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates "illegal" erfolge. Es könne jedoch von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers würden vielmehr für eine Heranziehung des in Art. 14 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestandes sprechen, zumal eine Einreise sowohl nach Kroatien als auch nach Österreich möglich gewesen sei, ohne ein Einreisevisum vorweisen zu müssen. Im vorliegenden Fall seien es humanitäre Erwägungen, die Österreich dazu bewogen hätten, die Einreise von schutzsuchenden Menschen zuzulassen, die bereits mehrere Mitgliedstaaten durchreist hätten und für deren Antragsprüfung die österreichischen Behörden unter Außerachtlassung dieser humanitären Erwägungen grundsätzlich nicht zuständig wären. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die ein Aufnahmegesuch in der Hoffnung oder Erwartung einer Nicht-Beantwortung durch den ersuchten Mitgliedstaat gestellt habe, um eine vermeintliche Zuständigkeit durch Verfristung, jedoch unter Missachtung bzw. Fehlanwendung der Kriterien der Verordnung zu erreichen, stehe nicht im Einklang mit der Dublin III-VO. Wie der Verwaltungsgerichthof mehrfach betont habe, sei es erforderlich, zur Beurteilung eines asylrechtlichen Sachverhalts aktuelle Länderfeststellungen zugrunde zu legen. Die herangezogenen Länderinformationen seien teilweise als veraltet anzusehen, da sich diese überwiegend auf das Jahr 2015 beschränken würden. Seitdem habe sich, wie aufgrund einer Vielzahl von Medienberichten als notorisch bekannt vorausgesetzt werden könne, die Lage wesentlich verändert. Aktuelle Erhebungen hinsichtlich Versorgung und Unterbringung würden sich den Länderberichten nicht entnehmen lassen. Demzufolge sei nicht auszuschließen, dass Kroatien nicht über die erforderlichen Kapazitäten verfüge und somit nicht in der Lage sei, alle Flüchtlinge, für die es zuständig wäre, angemessen zu betreuen. Demnach könne nicht ausgeschlossen werden, dass Flüchtlinge durch eine Überstellung nach Kroatien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage im Sinne des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRC geraten würden. Die Behörde hätte eruieren müssen, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine adäquate Versorgung garantiert werde, was diese jedoch unterlassen habe. Gerade bei sich rasch ändernden Verhältnissen wie eben jenen in Kroatien in den letzten Monaten, könnten auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben. Darüber hinaus dürfe nicht verkannt werden, dass Österreich von seiner Selbsteintrittspflicht aufgrund der menschenunwürdigen Versorgungslage in Kroatien und einer dort drohenden Kettenabschiebung nach Serbien dringend Gebrauch zu machen habe. Dies sei jedoch von der belangten Behörde unterlassen worden, was einen weiteren schwerwiegenden Verfahrensfehler begründe.Am 06.10.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Kroatien der Aufnahme des Beschwerdeführers nicht explizit, sondern lediglich durch Verfristung zugestimmt habe, sodass die Befürchtung bestehe, dass der Beschwerdeführer in Kroatien kein "ordentliches" Asylverfahren und keine Unterstützung erhalten würde. Die Anwendung des in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestands setze voraus, dass die Überschreitung der Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates "illegal" erfolge. Es könne jedoch von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein. Die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers würden vielmehr für eine Heranziehung des in Artikel 14, Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestandes sprechen, zumal eine Einreise sowohl nach Kroatien als auch nach Österreich möglich gewesen sei, ohne ein Einreisevisum vorweisen zu müssen. Im vorliegenden Fall seien es humanitäre Erwägungen, die Österreich dazu bewogen hätten, die Einreise von schutzsuchenden Menschen zuzulassen, die bereits mehrere Mitgliedstaaten durchreist hätten und für deren Antragsprüfung die österreichischen Behörden unter Außerachtlassung dieser humanitären Erwägungen grundsätzlich nicht zuständig wären. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die ein Aufnahmegesuch in der Hoffnung oder Erwartung einer Nicht-Beantwortung durch den ersuchten Mitgliedstaat gestellt habe, um eine vermeintliche Zuständigkeit durch Verfristung, jedoch unter Missachtung bzw. Fehlanwendung der Kriterien der Verordnung zu erreichen, stehe nicht im Einklang mit der Dublin III-VO. Wie der Verwaltungsgerichthof mehrfach betont habe, sei es erforderlich, zur Beurteilung eines asylrechtlichen Sachverhalts aktuelle Länderfeststellungen zugrunde zu legen. Die herangezogenen Länderinformationen seien teilweise als veraltet anzusehen, da sich diese überwiegend auf das Jahr 2015 beschränken würden. Seitdem habe sich, wie aufgrund einer Vielzahl von Medienberichten als notorisch bekannt vorausgesetzt werden könne, die Lage wesentlich verändert. Aktuelle Erhebungen hinsichtlich Versorgung und Unterbringung würden sich den Länderberichten nicht entnehmen lassen. Demzufolge sei nicht auszuschließen, dass Kroatien nicht über die erforderlichen Kapazitäten verfüge und somit nicht in der Lage sei, alle Flüchtlinge, für die es zuständig wäre, angemessen zu betreuen. Demnach könne nicht ausgeschlossen werden, dass Flüchtlinge durch eine Überstellung nach Kroatien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK und des Artikel 4, GRC geraten würden. Die Behörde hätte eruieren müssen, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine adäquate Versorgung garantiert werde, was diese jedoch unterlassen habe. Gerade bei sich rasch ändernden Verhältnissen wie eben jenen in Kroatien in den letzten Monaten, könnten auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben. Darüber hinaus dürfe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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